Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Reumüller René Robert, geb. 17. September 1977, österreichischer Staatsangehöriger, Industriekaufmann, wohnhaft in A-8570 Voitsberg, Wiesengasse 10: Die Zollkreisdirektion in Schaffhausen verurteilte Sie am 7. Oktober 1999 aufgrund des am 19. August 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Automobil- und Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 36 und 40 des Automobilsteuergesetzes und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 800 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikationen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 890 Franken mit der geleisteten Hinterlage von der Firma Avabank GmbH, A-1015 Wien, verrechnet.

11. Januar 2000

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Eidgenössische Oberzolldirektion

2000-0006