Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 2018 2, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 20143 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens, den folgenden Vorbehalt an: 3

Vorbehalt zu Artikel 19 Absatz 2: Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 behält sich die Schweiz das Recht vor, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht anzuwenden.

Der Bundesrat macht dem Generalsekretär des Europarats die folgenden Mitteilungen: 4

a.

1 2 3

Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3011 Bern, die zuständige Stelle, die mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut ist;

SR 101 BBl 2018 1033 SR ...; BBl 2018 1073

2017-2667

1071

Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben. BB

b.

BBl 2018

Gemäss Artikel 13 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3011 Bern, die nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nach Artikel 30 zu benennen und ihnen Instruktionen zu erteilen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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