Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO2-Gesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 20172, beschliesst:

Art. 1 Das Abkommen vom ...3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

2

1 2 3

SR 101 BBl 2018 411 SR ...; BBl 2018 467

2017-1790

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Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung. BB

BBl 2018

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20114 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2, wird, unter Vorbehalt der Absätze 2­5, «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen».

1

Im Gliederungstitel vor Artikel 31 sowie in den Artikeln 31 Absätze 4 und 5 und 31a Absatz 1 Einleitungssatz wird «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2

In der Sachüberschrift von Artikel 31a wird «Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben» ersetzt durch «Betreiber von WKKAnlagen mit Verminderungsverpflichtung».

3

In Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b wird «des Unternehmens» ersetzt durch «der Anlage».

4

In den Artikeln 31a Absatz 2 und 32b Absatz 2 wird «Unternehmen oder Anlagen» ersetzt durch «Anlagen».

5

Art. 2 Abs. 3 und 5 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden.

3

5

Anlagen sind ortsfeste technische Einheiten an einem Standort.

Art. 3 Abs. 3bis Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen zur Erreichung des Reduktionsziels nach Absatz 1 berücksichtigt werden.

3bis

Art. 15

Teilnahme auf Gesuch

Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe oder mittlere Treibhausgasemissionen verursachen, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.

1

4

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SR 641.71

Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung. BB

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Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

2

3

Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest und berücksichtigt dabei: a.

wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung der Anlagen der betreffenden Kategorie zueinander verhalten;

b.

wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen der betreffenden Kategorie beeinträchtigt.

Art. 16

Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

2

3

Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest.

Art. 16a

Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystem erfasst werden;

b.

die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben: 3

a.

Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder

b.

Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate, soweit die Europäische Union dies vorsieht.

Art. 17

Rückerstattung der CO2-Abgabe

Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

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Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung. BB

Art. 18

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Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.

1

Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 16 Absatz 3 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.

2

Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.

3

Art. 19 1

Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.

3

Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

6

Art. 19a 1

Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.

Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der im Jahr 2018 geleisteten Tonnenkilometer.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

4

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Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung. BB

Art. 20

BBl 2018

Berichterstattung

Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 21 Abs. 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

1

4. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 22­25) Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 28

3a. Abschnitt: Emissionshandelsregister Art. 28a Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten.

1

Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR-Raum haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR-Raum verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.

3

Art. 39 Abs. 1bis und 5 Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen kann der Bundesrat: 1bis

a.

Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;

b.

bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.

Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.

5

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Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung. BB

Art. 40a

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Auskunftspflicht

Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

1

2

Auskunftspflichtig sind insbesondere: a.

Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 15 und 16;

b.

Betreiber von Luftfahrzeugen (Art. 16a);

c.

abgabepflichtige Personen nach Artikel 30;

d.

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1;

e.

Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 32a;

f.

Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 32c stellen.

Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

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Art. 40b

Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

1

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

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