Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Änderung von Artikel 1 IRSG ­ Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen Das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) ist bisher beschränkt auf die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Staaten. Zwar wurden vereinzelt Rechtsgrundlagen zur Kooperation mit internationalen Straftribunalen geschaffen. Die wichtigsten davon sind einerseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG, SR 351.6) und andererseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), welches auf Ende 2023 befristet ist. Allerdings erlauben diese Rechtsgrundlagen keine lückenlose Zusammenarbeit mit allen internationalen Strafinstitutionen. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf soll die Zusammenarbeit mit sämtlichen internationalen Strafinstitutionen ermöglichen, ohne die Schweiz jedoch zu verpflichten. Die bewährten Grundsätze des IRSG sollen auch in diesem Bereich Anwendung finden. Somit sollen die aussenpolitischen Ziele der Schweiz besser mit ihren rechtlichen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden.

Datum der Eröffnung: 1. Oktober 2018 Vernehmlassungsfrist: 15. Januar 2019 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, INTV, Bundesrain 20, 3003 Bern , Telefon 058 462 43 67, Fax 058 462 53 80, www.bj.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

9. Oktober 2018

2018-3109

Bundeskanzlei

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