zu 17.495 Parlamentarische Initiative Aufhebung der NEAT-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte Bericht der Finanzkommission des Ständerates vom 19. Oktober 2018 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Finanzkommission des Ständerates vom 19. Oktober 20181 betreffend Aufhebung der NEAT-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. November 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2018 7223

2018-3399

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat beschlossen, eine neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) zu bauen. Den rechtlichen Rahmen dazu bildet das Alpentransit-Gesetz vom 4. Oktober 19912 (AtraG). Dieses Gesetz enthält auch Regelungen zur Projektaufsicht.

Die Aufsicht und die Kontrolle über den Bau des Jahrhundert-Bauwerks NEAT wurden dem Bundesrat übertragen. Zudem wurde eine Oberaufsicht durch die Bundesversammlung festgelegt und dazu die NEAT-Aufsichtsdelegation gebildet. Diese setzt sich aus Mitgliedern der Finanzkommissionen, der Geschäftsprüfungskommissionen und der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen beider Räte zusammen.

Die Finanzkommission des Ständerates (FK-SR) unterbreitet nun eine Vorlage zur Änderung des AtraG mit dem Ziel, die Auflösung der NEAT-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte auf Ende der Legislaturperiode 2015­2019 zu ermöglichen. Die Finanzkommissionen, die Geschäftsprüfungskommissionen und die Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen sowie die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte sind damit einverstanden.

Die nahtlose Weiterführung der Oberaufsicht der Bundesversammlung über den Bau der NEAT bis zum Projektende (ca. 2026) wird nach der Aufhebung der Bestimmungen im AtraG und der Auflösung der NEAT-Aufsichtsdelegation durch die regulären parlamentarischen Oberaufsichtsorgane aufgrund der oberaufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 (ParlG) gewährleistet.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die vorgesehene Auflösung der NEAT-Aufsichtsdelegation führt zu keiner Änderung der Aufsichtsaufgaben. Weiterhin ist eine parlamentarische Oberaufsicht gemäss den Bestimmungen im ParlG und eine Aufsicht gemäss AtraG gewährleistet.

Mit der Aufhebung der NEAT-Aufsichtsdelegation wird lediglich die interne Organisation des Parlaments ­ konkret die Zuständigkeit und Verantwortung innerhalb der parlamentarischen Oberaufsicht ­ geändert.

Es könnte nützlich sein, wenn im Änderungserlass, Ziffer II, Absatz 2 ausdrücklich erwähnt wird, dass das Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Der zweite Satz wäre dann wie folgt zu ergänzen: «Andernfalls bestimmt die Koordinationskonferenz das Inkrafttreten; sie kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.».

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SR 742.104 SR 171.10

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat äussert sich nicht zu Fragen der internen Organisation des Parlaments.

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