Genehmigung Richtplan Kanton Aargau Gesamtrevision und Anpassung Siedlungsgebiet Der Bundesrat hat am 24. August 2017 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 11. August 2017 zur Gesamtrevision des Richtplans und vom 11. August 2017 zur Anpassung «Siedlungsgebiet» wird der Richtplan des Kantons Aargau unter Vorbehalt der Ziffern 2­12 genehmigt.

2.

Die folgenden Planungsanweisungen in Kapitel L 3.2. Entwicklungsgebiete Landwirtschaft werden nicht genehmigt: a. Die Planungsanweisungen 1.1 und 1.2.

b. Die Planungsanweisung 1.3, zweiter Satz.

3.

Die folgenden Festlegungen werden nicht genehmigt: a. Kapitel M 1.1 Gesamtverkehr: die Planungsgrundsätze A und B b. Kapitel M 2.1 Nationalstrassen: in Planungsgrundsatz B die Aussage «Die Anwendung von kantonalen Verkehrsbeeinflussungssystemen, die mit dem nationalen Verkehrsmanagement abgestimmt sind, ist vom Bund zu fördern» sowie die Planungsgrundsätze C und F.

c. Kapitel M 3.2 Personenfernverkehr: die Planungsgrundsätze A, B, D, H, I, J sowie die Fussnote 1 in den Planungsanweisungen und örtlichen Festlegungen 2.1.

d. Kapitel M 3.3 Regionalzugsverkehr: die Planungsgrundsätze F und G sowie die Streichung der Trassensicherung für den Mehrspurausbau Pratteln-Stein-Säckingen.

e. Kapitel M 6.1 Güterverkehr auf Schiene und Strasse: die Planungsgrundsätze D und E, die Planungsanweisung Nr. 1.2 sowie die Richtplan-Teilkarte M 6.1 NEAT-Zufahrtsstrecken.

f. Kapitel M 7.1 Luftverkehr: die Planungsanweisung 2.2 sowie die Flugrouten in Richtplan-Teilkarte M 7.1.

g. Kapitel M 8.1 Freihaltegebiete für Wasserstrassen: der Planungsgrundsatz A.

h. Kapitel E 2.2 Rohrleitungen: der Planungsgrundsatz B.

4.

Folgende Beschlüsse werden vom Bund im Rahmen der Genehmigung anpasst: a. Kapitel L 3.2 Entwicklungsgebiete Landwirtschaft: ­ Die Planungsanweisung 1.4 wird wie folgt genehmigt: «Für die Ausscheidung von Entwicklungsstandorten Landwirtschaft (ESL) ist als Grundlage eine landwirtschaftliche Planung mit einer gesamtheitlichen Abwägung erforderlich.»

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b.

Die Planungsanweisungen werden folgendermassen durch den und ergänzt: «Die Ausscheidung von Entwicklungsstandorten Landwirtschaft (ESL) und Speziallandwirtschaftszonen erfolgt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere die FFF zu schonen, die landwirtschaftlichen, landschaftlichen und ökologischen Interessen zu berücksichtigen, kantonale und kommunale Natur- und Landschaftsschutzgebiete zu respektieren, überkommunale Lösungen und alternative Standorte in Betracht zu ziehen und für eine gute Einordnung in die Umgebung zu sorgen.» ­ Der Planungsgrundsatz A wird wie folgt genehmigt: «Zur Rechtssicherheit werden planungspflichtige Bauvorhaben der Landwirtschaft bezeichnet. Die Umsetzung der Planungspflicht gemäss Artikel 38 RPV erfolgt über Speziallandwirtschaftszonen, Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL) oder in speziellen Fällen einen Gestaltungsplan.» Kapitel S 1.6 Weiler: ­ Der Bund nimmt die 96 Kleinsiedlungen, die einer Weilerzone zugewiesen worden sind, als Ausgangslage zur Kenntnis. Der Kanton wird aufgefordert, die bestehenden Weilerzonen auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu überprüfen, über das Ergebnis im Rahmen der nächsten Berichterstattung nach Artikel 9 RPV zu orientieren und den Richtplan wenn nötig entsprechend anzupassen.

­ Die Qualifikation folgender 9 Kleinsiedlungen als Weiler im Sinne von Artikel 33 RPV wird als Zwischenergebnis (anstatt Festsetzung) genehmigt: Bergdietikon: Eichholz; Böbikon: Rütihof; Boswil: Wissenbach; Endingen: Loohof; Sins: Holderstock, Wannen; Spreitenbach; Heitersberg; Unterbözberg: Egenwil, Neustalden.

Bis zum Nachweis der Erfüllung der bundesrechtlichen Voraussetzungen dürfen diese Kleinsiedlungen nicht einer Weilerzone zugewiesen werden.

­ Folgende Aussagen bzw. Festlegungen werden gestrichen: ­ Stand/Übersicht: «... Eine massvolle Umnutzung oder Ergänzung der Bausubstanz von Weilern ...» ­ Planungsgrundsatz A: «... Sie sollen erhalten und ihre Bausubstanz... umgenutzt oder ergänzt werden. ...» ­ Kapitel S 1.6 Planungsgrundsatz wird wie folgt ergänzt: «B. Im Richtplan festgesetzte Weiler: ­ sind historisch gewachsene Siedlungen ­ weisen mindestens 5 Wohnbauten auf ­ besitzen ein geschlossenes Siedlungsbild ­ weisen eine räumliche Zäsur zu anderen Siedlungen auf ­ und verfügen über eine ausreichende Erschliessung.»

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c.

d.

Ziffer 1.1 (Planungsanweisungen und örtliche Festlegungen) wird wie folgt ergänzt: «[...] Dabei beachten sie namentlich Folgendes: Der Zonenperimerter ist eng um die bestehenden Bauten zu ziehen.

Es dürfen keine Flächen für Neubauten ausgeschieden werden.» Kapitel M 7.1 Luftverkehr / Flugplätze: Planungsgrundsatz G wird wie folgt angepasst: «Der Kanton ist bei Änderungen des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) und von Betriebsreglementen, welche den Kanton Aargau betreffen, von Anbeginn des Änderungsverfahrens mit einzubeziehen. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden sind vor einer Erhöhung der Lärmbelastung, der bewilligten Flugbewegungen oder der Änderung von Flugrouten über dem Aargau im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Verfahren anzuhören.» Kapitel E 1.3 Windkraftanlagen: Die Gebiete Hochrüti und Hundsrugge werden im Koordinationsstand Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt. Für das Gebiet Uf em Chalt wird die Fläche innerhalb des BLN mit Koordinationsstand Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt.

5.

Kapitel M 2.1 Nationalstrassen: die Vorhaben Nr. 20 und Nr. 21 werden als Interesse des Kantons zur Kenntnis genommen. Für den Bund ergibt sich daraus keine verbindliche Wirkung.

6.

Folgende Beschlüsse werden unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sie für den Bund keine verbindliche Wirkung entfalten: a. Kapitel H 4 Abgestimmte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung: die Strategie H 4.4 b. Kapitel S 3.2 Standorte von öffentlichen Bauten und Anlagen: der Planungsgrundsatz A und die Planungsanweisung 2.1 c. Kapitel M 1.1 Gesamtverkehr: der Planungsgrundsatz C sowie der Planungsgrundsatz D, Punkt 5 d. Kapitel M 3.2 Personenfernverkehr: die Planungsgrundsätze E, F und G e. Kapitel M 3.3 Regionalzugsverkehr: die Planungsgrundsätze B, C und I f. Kapitel M 7.1 Luftverkehr: die Planungsanweisung 1.1, Absatz 2 g. Kapitel E 2.1 Hochspannungsleitungen: die Planungsgrundsätze A und B

7.

Im Kapitel E 1.3 Windkraftanlagen wird das Gebiet Lindenberg unter dem Vorbehalt genehmigt, dass im Rahmen der nachgeordneten Planung in Absprache mit der Luftwaffe eine detaillierte Untersuchung über die möglichen Beeinträchtigungen der militärischen Radarsysteme im Bereich des Militärflugplatzes Emmen vorgenommen wird und auf dieser Grundlage für den geplanten Windpark eine Lösung ohne Beeinträchtigung der militärischen Anlagen und Systeme gefunden werden kann.

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8.

Der Kanton wird beauftragt innert zweier Jahre den verbindlichen Teil des Richtplans a. mit der Verteilung des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums auf die Raumtypen zu ergänzen.

b. mit einem Auftrag zur Arbeitszonenbewirtschaftung und mit der Bezeichnung der dafür zuständigen kantonalen Stelle zu ergänzen;

9.

Aufträge für eine nächste Richtplananpassung: a. Der Kanton prüft die Aufnahme der Perimeter der BLN-Objekte und der Wildtierkorridore von nationaler Bedeutung in die Richtplankarte.

b. In Kapitel L 1.4 Schutz gegen gravitative Naturgefahren hat der Kanton die Erarbeitung der notwendigen Grundlagen vorzusehen und den Auftrag zu erteilen, diese Grundlagen in den nachgeordneten Planungen zu berücksichtigen.

c. In Kapitel L 3.1 Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen FFF ist im Planungsgrundsatz A zum Ausdruck zu bringen, dass sämtliche FFF, auch über den im Sachplan FFF festgelegten Mindestumfang hinaus, der grösstmöglichen Schonung bedürfen.

d. In Kapitel M 3.3 Regionalzugsverkehr ist mit der Festlegung der neuen Haltestelle Kölliken Mitte die Haltestelle Kölliken Oberdorf aufzuheben oder es sind zusätzliche Streckenausbauten in den Richtplan aufzunehmen.

e. In Kapitel M 6.1 Güterverkehr auf Schiene und Strasse ist der Streckenausbau Rupperswil­Lenzburg in den Richtplan aufzunehmen.

10. Aufträge für die Weiterentwicklung des Richtplans: a. In der Karte des Raumkonzepts ist die Aufnahme von strategischen Elementen zum Verkehr zu prüfen.

b. Im Kapitel S 1.3 Entwicklungsschwerpunkte (ESP) ist ­ für den Fall der Festlegung von neuen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkten ­ ein verbindliches Kriterium bezüglich ÖV-Erschliessung aufzunehmen.

c. Im Kapitel M 7.1 Luftverkehr wird im Interesse der Abstimmung zwischen SIL und Richtplan die Abgrenzungslinie (AGL) im Nachgang zur Anpassung bzw. Ergänzung des SIL-Objektblatts für den Flughafen Zürich aufzunehmen sein.

d. Im Kapitel V 1.1 Grundwasser und Wasserversorgung sind für den Schutz und die Nutzung des Grundwassers die definierten Begriffe gemäss der GSchV zu verwenden und es ist mit verbindlichen Vorgaben an die Nutzungsplanung sicherzustellen, dass der Schutz der Grundwasservorkommen langfristig gesichert wird.

11. Der Kanton wird eingeladen, im Rahmen der nachgelagerten Planung folgende Punkte sicherzustellen: a. Kapitel L 2.7 Freizeit- und Sportanlagen ausserhalb des Siedlungsgebiets: Im Falle einer Realisierung des Golfplatzes Mägenwil/Wohlenschwil sind die die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1305 «Reussland» zu berücksichtigen.

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b.

c.

d.

Kapitel E 1.2 Wasserkraftwerke: Beim Ausbau des Wasserkraftwerks Aarau-IBA müssen die Schutzziele des ISOS bestmöglich berücksichtigt werden.

Kapitel E 1.3 Windkraftanlagen: Bei der Konkretisierung der Standorte für Windkraftanlagen ist beim Gebiet «Uf em Chalt» den Anforderungen der Luftwaffe im Zusammenhang mit dem Lager Reitnau zu entsprechen. Weiter ist darauf zu achten, dass an das BLN angrenzende Windkraftanlagen das BLN-Gebiet nicht beeinträchtigen.

Kapitel V 2.1 Materialabbau: Bei den Standorten «Kölliken, Schürlifeld» und «Würenlos, Tägerhard», welche sich im Gewässerschutzbereich Au befinden, muss sichergestellt werden, dass der Abbau mit den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung GSchV übereinstimmt

12. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung, sich zu folgenden Punkten zu äussern: a. zur Prüfung der Bundesrechtskonformität der 96 Kleinsiedlungen, die einer Weilerzonen zugewiesen worden sind; b. zum Stand der Umsetzung der Vorgaben zu den Entwicklungsschwerpunkten (ESP) in den Gemeinden; c. zum Stand der Umsetzung der Vorgaben zu Standorten für verkehrsintensive Einrichtungen (VE); d. zur quantitativen Verteilung des Siedlungsgebiets aus dem TopfSystem und zur Wirksamkeit der im Richtplan diesbezüglich verankerten Kriterien; e. zu Verschiebungen des räumlich festgelegten Siedlungsgebiets und zur Zweckmässigkeit der entsprechenden Richtplanvorgaben.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Aargau nicht mehr zu Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), 5001 Aarau, Tel. 062 835 32 90

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

27. Februar 2018

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Bundesamt für Raumentwicklung