Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen

Entwurf

(CO2-Gesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 20172, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Brenn- und Treibstoffe zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.

1

2

Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Erzeugung von Wärme oder Licht, in thermischen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;

b.

fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung verwendet werden;

c.

Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;

d.

Anlage: ortsfeste technische Einheit an einem Standort;

SR 101 BBl 2018 247

2017-1542

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CO2-Gesetz

BBl 2018

e.

nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen;

f.

internationale Bescheinigungen: anerkannte Bescheinigungen über im Ausland erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen.

g.

Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen.

Art. 3

Verminderungsziele

Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

1

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 1 soll im Jahr 2030 zu mindestens 60 Prozent mit im Inland durchgeführten Massnahmen erfolgen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen im Inland um mindestens 25 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

2

3

Der Bundesrat kann Ziele und Zwischenziele festlegen für: a.

einzelne Sektoren;

b.

Emissionen aus fossilen Brennstoffen.

Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase, abzüglich der Emissionen aus fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und für internationale Schifffahrten.

4

5

Der Bundesrat legt fest, inwieweit berücksichtigt werden: a.

bei der Verminderung mit im Inland durchgeführten Massnahmen: Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen;

b.

bei der Verminderung mit im Ausland durchgeführten Massnahmen: internationale Bescheinigungen.

Der Bund kann mit Organisationen der Wirtschaft oder mit einzelnen Unternehmensgruppen Verminderungsziele vereinbaren. Der Bundesrat legt fest, inwieweit zur Erreichung der vereinbarten Verminderungsziele internationale Bescheinigungen berücksichtigt werden.

6

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Verminderungszielen für die Zeit nach 2030. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.

7

Art. 4

Massnahmen

Die Verminderungsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.

1

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CO2-Gesetz

BBl 2018

Zur Erreichung der Verminderungsziele sollen auch Massnahmen nach anderen Erlassen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Umwelt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.

2

Art. 5

Nationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.

1

2

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) regelt die Einzelheiten des Vollzugs.

Art. 6

Internationale Bescheinigungen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen erfüllen müssen, damit die für die Verminderungen ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden.

1

Die Emissionsverminderungen müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen: 2

a.

Sie wären ohne Erlös aus dem Verkauf der internationalen Bescheinigung nicht zustande gekommen.

b.

Sie tragen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort bei.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von internationalen Bescheinigungen abschliessen.

3

Art. 7

Koordination der Anpassungsmassnahmen

Der Bund koordiniert mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.

1

Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind.

2

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen 1. Abschnitt: Gebäude Art. 8

Grundsatz

Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen, die von der Gesamtheit der Gebäude in der Schweiz ausgestossen werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten.

1

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CO2-Gesetz

BBl 2018

Die Kantone erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die getroffenen Massnahmen.

2

Art. 9

Folgen bei Zielverfehlung

Stellt der Bundesrat fest, dass das Durchschnittsziel nach Artikel 8 Absatz 1 verfehlt wurde, so dürfen: 1

a.

bestehende Wohn- und Dienstleistungsbauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens sechs Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen;

b.

bestehende Gewerbebauten, deren Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser ersetzt wird, in einem Jahr höchstens vier Kilogramm CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen;

c.

Neubauten durch ihre Wärmeerzeugungsanlage für Heizung und Warmwasser grundsätzlich keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.

Als Energiebezugsfläche gilt die Summe aller beheizten ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Bruttogeschossfläche).

2

Bauten nach Absatz 1 müssen die Anforderungen nicht einhalten, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Schutzes überwiegender öffentlicher Interessen angezeigt ist.

3

2. Abschnitt: Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Art. 10

Zielwerte für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2021 bis 2024 pro Jahr im Durchschnitt aller erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen höchstens 95 g CO2/km betragen.

1

Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, dürfen in den Jahren 2021 bis 2024 pro Jahr im Durchschnitt aller erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern höchstens 147 g CO2/km betragen.

2

Art. 11

Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 Zwischenziele vorsehen.

1

Er kann beim Übergang zu neuen Zielwerten besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der neuen Zielwerte während einer begrenzten Zeit erleichtern.

2

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CO2-Gesetz

BBl 2018

Er kann bestimmte Fahrzeugkategorien vom Geltungsbereich dieses Abschnitts ausschliessen.

3

4

Er berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union (EU).

Art. 12

Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie allfällige Zwischenziele nach Artikel 11 Absatz 1 erreicht worden sind.

1

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer zusätzlichen Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2024.

Dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU.

2

Art. 13

Individuelle Zielvorgabe

Jeder Importeur und jeder Hersteller von Fahrzeugen muss die CO2-Emissionen gemäss einer jährlichen individuellen Zielvorgabe begrenzen.

1

Die individuelle Zielvorgabe leitet sich aus den Zielwerten nach Artikel 10 ab. Sie wird für die Gesamtheit der von einem Importeur eingeführten beziehungsweise von einem Hersteller in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im betreffenden Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), festgelegt. Die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits bilden je eine Neuwagenflotte.

2

Werden von den Fahrzeugen, die ein Importeur einführt oder ein Hersteller in der Schweiz herstellt, jährlich weniger als 50 Personenwagen beziehungsweise weniger als 6 Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.

3

Der Bundesrat legt die Methode fest, mit der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Er berücksichtigt dabei insbesondere: 4

a.

die Eigenschaften der eingeführten beziehungsweise in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, wie Leergewicht oder Standfläche;

b.

die Regelungen der EU.

Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.

5

Art. 14

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende jedes Kalenderjahrs für jeden Importeur und jeden Hersteller: 1

a.

die individuelle Zielvorgabe;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte.

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CO2-Gesetz

BBl 2018

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure und Hersteller von Fahrzeugen machen müssen. Er legt insbesondere die Quellen für die Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden. Er kann vorsehen, dass für den Fall, dass die Angaben nicht fristgerecht vorliegen, ein pauschaler Emissionswert zur Anwendung kommt.

2

Art. 15 1

CO2-vermindernde Faktoren bei einzelnen Fahrzeugen

Bei der Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs werden berücksichtigt: a.

bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden können: die CO2-Verminderung, die aufgrund des Anteils von Biogas am Gasgemisch erzielt wird;

b.

bei Fahrzeugen mit Ökoinnovation: die CO2-Verminderung, die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielt wird, unter Berücksichtigung der Regelungen der EU.

Das Biogas muss die Anforderungen nach Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG) erfüllen.

2

Art. 16

CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von synthetischen Treibstoffen

Hersteller und Importeure von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung von Treibstoffen erzielt wird, die mittels Elektrizität aus erneuerbaren Energien hergestellt werden (synthetische Treibstoffe), bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird.

Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet.

1

2

Die CO2-Verminderung nach Absatz 1 bestimmt sich nach: a.

der Summe der für das betreffende Jahr vertraglich zugerechneten Mengen synthetischer Treibstoffe;

b.

der Anzahl Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, für die synthetische Treibstoffe verwendet werden können; und

c.

dem Umfang der CO2-Emissionen, die die Fahrzeuge nach Buchstabe b während ihrer durchschnittlichen Lebensdauer erwartungsgemäss verursachen.

Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d USG erfüllen.

3

Führt die Herstellung von synthetischen Treibstoffen zu einer erhöhten Nachfrage nach Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien, so kann der Bundesrat Anforderungen festlegen, welche die für die Herstellung von synthetischen Treibstoffen verwendete Elektrizität erfüllen muss.

4

3

390

SR 814.01

CO2-Gesetz

Art. 17

BBl 2018

Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Liegen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers über der individuellen Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro Fahrzeug, das im betreffenden Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzt wurde, für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, einen Betrag zwischen 95 und 152 Franken entrichten.

1

Der Bundesrat regelt die Methode, nach der der Betrag festgelegt wird. Er richtet sich dabei nach den in der EU geltenden Beträgen und dem Wechselkurs.

2

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den Betrag für jedes Jahr neu fest.

3

Für Importeure und Hersteller nach Artikel 13 Absatz 3 gilt der Betrag für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 11 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 13 Absatz 3 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der individuellen Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Ersatzleistung für die Betroffenen mindern.

4

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch für die Ersatzleistung.

5

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19964 (MinöStG) sinngemäss.

6

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1­3 zu entrichten wäre, wenn die Ersatzleistung aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

7

8

4

Das UVEK veröffentlicht jährlich: a.

die Liste der Hersteller und Importeure mit mindestens 50 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen oder mindestens 5 erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern;

b.

die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften;

c.

pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte: 1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge, 2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen, 3. die individuelle Zielvorgabe, 4. die erhobenen Ersatzleistungen.

SR 641.61

391

CO2-Gesetz

BBl 2018

3. Kapitel: Emissionshandelssystem und Kompensation bei fossilen Treibstoffen 1. Abschnitt: Emissionshandelssystem Art. 18

Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen

Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und eine bestimmte Menge an Treibhausgasemissionen überschreiten, sind zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.

2

Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, die weniger als eine bestimmte Menge an Treibhausgasen ausstossen, werden auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS befreit. Im Gesuch muss der Betreiber angeben, ob er sich zu einer Emissionsverminderung verpflichtet, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Verminderung gleichwertig ist.

3

Der Bundesrat legt die Anlagekategorien und die Mengen an Treibhausgasemissionen nach den Absätzen 1 und 3 fest.

4

5

Der Bundesrat berücksichtigt die Regelungen der EU.

Art. 19

Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen

Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden;

b.

die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU.

Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen abgeben: 3

a.

Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder

b.

Emissionsrechte für Anlagen oder internationale Bescheinigungen, soweit die EU dies vorsieht.

Art. 20

Teilnahme auf Gesuch

Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch am EHS teilnehmen.

1

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.

2

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CO2-Gesetz

BBl 2018

Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Gesamtfeuerungswärmeleistung; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU.

3

Art. 21

Rückerstattung der CO2-Abgabe

Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet.

1

Ebenfalls auf Gesuch hin zurückerstattet wird die CO2-Abgabe Betreibern von Anlagen, die sich nach Artikel 18 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichtet haben.

2

Art. 22

Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte

Der Bundesrat legt die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

1

Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 18 Absatz 4 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.

2

Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.

3

Art. 23 1

Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.

3

Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4

Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

6

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CO2-Gesetz

Art. 24 1

BBl 2018

Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge

Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.

Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

2

Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der EU.

4

Art. 25

Berichterstattung

Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.

Art. 26

Ersatzleistung bei Nichtabgabe von Emissionsrechten

Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 220 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

1

Zusätzlich müssen sie die fehlenden Emissionsrechte dem Bund im folgenden Kalenderjahr abgeben.

2

2. Abschnitt: Kompensation bei fossilen Treibstoffen Art. 27

Grundsatz

Wer nach MinöStG5 fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der fossilen Treibstoffe entstehen, wie folgt kompensieren: 1

a.

mit Bescheinigungen; und

b.

mit der Überführung von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 7 Absatz 9 USG6 in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Der Bundesrat legt nach Anhörung der Branche und nach Massgabe der Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 fest: 2

a.

den Anteil der CO2-Emissionen, der insgesamt kompensiert werden muss; dieser beträgt höchstens 90 Prozent;

b.

den Anteil, der durch in der Schweiz durchzuführende Massnahmen kompensiert werden muss; dieser beträgt mindestens 15 Prozent.

5 6

394

SR 641.61 SR 814.01

CO2-Gesetz

BBl 2018

Der Anteil der CO2-Emissionen, der mit der Überführung von erneuerbaren Treibstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr kompensiert werden muss, beträgt 5 Prozent. Die erneuerbaren Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d USG erfüllen.

3

Der Bundesrat kann die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen für: 4

a.

geringe Mengen von Treibstoffen;

b.

Treibstoffe für den Eigenbedarf des Bundes.

Personen nach Absatz 1 müssen den Bund sowie die Öffentlichkeit über die für die Kompensation aufgewendeten Kosten und über den Kompensationsaufschlag informieren.

5

Art. 28 1

Kompensationspflichtige Personen

Kompensationspflichtig sind die nach dem MinöStG7 steuerpflichtigen Personen.

Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Kompensationsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für die einzelne kompensationspflichtige Person.

2

Art. 29

Ersatzleistung bei fehlender Kompensation

Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 320 Franken entrichten.

1

Für die nicht kompensierten Tonnen CO2 sind dem Bund im folgenden Kalenderjahr internationale Bescheinigungen abzugeben.

2

3. Abschnitt: Emissionshandelsregister Art. 30 Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten und Bescheinigungen.

1

Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden dürfen.

3

7

SR 641.61

395

CO2-Gesetz

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4. Kapitel: CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffe 1. Abschnitt: Erhebung der CO2-Abgabe Art. 31

CO2-Abgabe

Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von fossilen Brennstoffen (CO2-Abgabe).

1

Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 96 Franken und 210 Franken pro Tonne CO2 fest.

2

Werden die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b für fossile Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht, so erhöht er den Abgabesatz innerhalb des Rahmens nach Absatz 2. Bei der Erhöhung berücksichtigt er Verminderungsziele, die der Bund mit Organisationen der Wirtschaft vereinbart hat.

3

Art. 32

Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind: a.

für die CO2-Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20058 (ZG) anmeldepflichtigen Personen sowie Personen, die Kohle im Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 ZG herstellen oder gewinnen;

b.

für die CO2-Abgabe auf den übrigen fossilen Brennstoffen: die nach dem MinöStG9 steuerpflichtigen Personen.

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber mit Verminderungsverpflichtung Art. 33

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung

Betreibern von Anlagen, die für ihre Anlagen, die sich am gleichen Standort befinden, mit dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingehen (Betreiber mit Verminderungsverpflichtung), wird die CO2-Abgabe für diese Anlagen auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn: 1

a.

die Anlagen für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden;

b.

die CO2-Abgabe im Jahr vor Beginn der Verminderungsverpflichtung mindestens 15 000 Franken beträgt;

c.

sich der Betreiber der Anlagen gegenüber dem Bund verpflichtet, die Treibhausgaseffizienz jährlich bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu steigern; und

8 9

396

SR 631.0 SR 641.61

CO2-Gesetz

d.

2

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der Betreiber der Anlagen dem Bund jährlich über die Verpflichtung nach Buchstabe c Bericht erstattet.

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich insbesondere: a.

an den erwarteten Treibhausgasemissionen der Anlagen;

b.

am Potenzial, die Treibhausgasemissionen der Anlagen bis ins Jahr 2030 zu vermindern;

c.

an den gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Verminderungszielen;

d.

an den allfälligen mit dem Betreiber der Anlagen abgeschlossenen Zielvereinbarungen nach den Artikeln 41 und 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201610 (EnG).

Die Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Betreiber mit Verminderungsverpflichtung.

3

4

Der Bundesrat regelt: a.

die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen;

b.

die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a von anderen Tätigkeiten;

c.

inwieweit Betreiber von Anlagen mit geringen Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;

d.

in welchen Fällen zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung internationale Bescheinigungen abgegeben werden können.

Art. 34

Ersatzleistungen bei Nichteinhalten der Verminderungsverpflichtung

Betreiber von Anlagen müssen dem Bund eine Ersatzleistung zahlen, wenn sie ihre Verminderungsverpflichtung wie folgt nicht einhalten: 1

a.

drei Jahre in Folge;

b.

in mehr als der Hälfte der Jahre, in der die Verminderungsverpflichtung gilt; oder

c.

im Jahr 2030.

Die Ersatzleistung beträgt 30 Prozent der für die Jahre, in denen die Verminderungsverpflichtung nicht eingehalten wurde, zurückerstatteten CO2-Abgabe. Sie ist nicht zu verzinsen.

2

10

SR 730.0

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CO2-Gesetz

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3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen Art. 35

Betreiber von WKK-Anlagen

Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen, noch sich nach Artikel 18 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten, noch einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 33 unterliegen, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

2

a.

Die Anlage muss: 1. hauptsächlich auf die Erzeugung von Wärme ausgelegt sein, 2. eine begrenzte Feuerungswärmeleistung aufweisen, und 3. die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllen.

b.

Der Betreiber muss sich gegenüber dem Bund zur regelmässigen Berichterstattung verpflichten.

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen fest.

Art. 36

Voraussetzungen für die Rückerstattung und Umfang

Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.

1

Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen, ergriffen hat.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung Art. 37 Personen, die nachweisen, dass sie fossile Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

398

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5. Abschnitt: Übriges anwendbares Recht Art. 38 Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt: a.

für die Einfuhr von Kohle die Zollgesetzgebung;

b.

in den übrigen Fällen die Mineralölsteuergesetzgebung.

5. Kapitel: Verwendung des Ertrags aus der CO2-Abgabe Art. 39

Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Höchstens ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden, einschliesslich Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Elektrizität im Winterhalbjahr, verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG11.

1

Mit einem Teil der Mittel nach Absatz 1, höchstens aber mit 30 Millionen Franken pro Jahr, unterstützt der Bund Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung. Der Bundesrat legt die Kriterien und Modalitäten der Unterstützung sowie den jährlichen Höchstbetrag der Finanzhilfen fest.

2

Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG, unter Beachtung der folgenden Besonderheiten: 3

a.

In Ergänzung zu den Voraussetzungen nach Artikel 52 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

b.

In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 EnG werden die Globalbeiträge in einen Sockelbeitrag pro Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits; der Sockelbeitrag pro Einwohner beträgt dabei maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel.

Können die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, so werden sie nach Artikel 41 an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt.

4

5

Die Gewährung der Beiträge nach diesem Artikel ist bis Ende 2025 befristet.

11

SR 730.0

399

CO2-Gesetz

Art. 40

BBl 2018

Förderung von Technologien zur Verminderung von Treibhausgasen

Vom Ertrag aus der CO2-Abgabe werden bis 2025 pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.

1

Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die: 2

a.

die Treibhausgasemissionen vermindern;

b.

den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

c.

den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

Der Bund verbürgt nur Darlehen an Unternehmen, die in der Schweiz eine Wertschöpfung generieren.

3

4

Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

5

Der Technologiefonds wird vom UVEK verwaltet.

Art. 41

Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft

Der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, der nicht nach den Artikeln 39 und 40 verwendet wird, wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

1

Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

2

Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem unfallversicherten Verdienst der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 198112 über die Unfallversicherung und zugehörige Ausführungsbestimmungen) über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.

3

4

Keinen Anteil am Abgabeertrag erhalten: a.

Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen;

b.

Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 18 Absatz 3 zu einer Emissionsverminderung verpflichten;

c.

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 33; und

d.

Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 35.

Art. 42

Zuweisung des Ertrags aus der Ersatzleistung

Der Ertrag aus der Ersatzleistung nach Artikel 17 wird dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr zugewiesen.

12

400

SR 832.20

CO2-Gesetz

Art. 43

BBl 2018

Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

6. Kapitel: Vollzug und Förderung Art. 44 1

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

2

3

Er regelt das Verfahren für die Ersatzleistungen.

Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen kann er: 4

a.

Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind;

b.

bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.

5

Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für den Klimaschutz.

6

Die Vollzugsbehörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 45 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das BAFU erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.

2

Art. 46

Auskunftspflicht

Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

1

2

Auskunftspflichtig sind insbesondere: a.

Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 18 und 20;

b.

Betreiber von Luftfahrzeugen (Art. 19);

c.

abgabepflichtige Personen nach Artikel 32;

d.

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 33;

e.

Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 35

401

CO2-Gesetz

f.

BBl 2018

Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 37 stellen.

Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

3

Art. 47

Überprüfung der Zielerreichung

Das BAFU überprüft die Zielerreichung nach Artikel 3. Es führt zu diesem Zweck ein Treibhausgasinventar.

Art. 48 1

Evaluation

Der Bundesrat überprüft periodisch: a.

die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

b.

die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.

Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Verkehrswachstum.

2

3

Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.

Art. 49

Information und Bildung

Der Bund kann, im Rahmen der bewilligten Kredite, Finanzhilfen ausrichten für die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben. Gegebenenfalls legt der Bundesrat die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sowie ihre Bemessung fest.

1

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Klimaschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über Massnahmen zum Klimaschutz.

2

7. Kapitel: Amtshilfe und Datenschutz Art. 50

Amtshilfe

Die folgenden Behörden liefern dem BAFU die für den Vollzug, die Evaluation und die statistische Auswertungen erforderlichen Informationen und Personendaten auf Anfrage: 1

a.

das Bundesamt für Energie (BFE);

b.

das Bundesamt für Verkehr (BAV);

c.

das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

d.

das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);

402

CO2-Gesetz

BBl 2018

f.

die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV);

g.

die Kantone und Gemeinden.

Der Bundesrat legt fest, welche Informationen und Personendaten für den Vollzug, die Evaluation und die statistischen Auswertungen benötigt werden.

2

Art. 51

Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

1

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

3

8. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 52

Hinterziehung der CO2-Abgabe

Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich durch Hinterziehung der CO2-Abgabe, oder wer eine Abgaberückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

1

2

Der Versuch ist strafbar.

Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

3

Art. 53

Gefährdung der CO2-Abgabe

Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1

a.

sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person (Art. 32) meldet;

b.

Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;

c.

in einem Antrag auf Abgaberückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;

d.

für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;

e.

in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe angibt; oder 403

CO2-Gesetz

f.

BBl 2018

die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten CO2Abgabe ausgesprochen werden.

2

Art. 54

Falschangaben über Fahrzeuge

Wer für die Berechnungen der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach den Artikeln 14 und 16 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

1

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 55

Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist: a.

für Widerhandlungen nach den Artikeln 52 und 53: die EZV;

b.

für Widerhandlungen nach Artikel 54: das BFE.

Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 52 oder 53 als auch den Tatbestand einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt und angemessen erhöht.

3

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Art. 56 Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 57

Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen

Emissionsrechte, die in den Jahren 2013­2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2021­2030 übertragen werden.

1

13

404

SR 313.0

CO2-Gesetz

BBl 2018

Der Bundesrat kann vorsehen, dass anrechenbare Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013­2020 nicht verwendet wurden, in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2021­2030 übertragen werden können.

2

Bescheinigungen aus Projekten und Programmen zur Emissionsverminderung im Inland und aus Verminderungsverpflichtungen, die in den Jahren 2013­2020 ausgestellt und nicht verwendet wurden, können im Zeitraum 2021­2025 als nationale Bescheinigungen verwendet werden.

3

Art. 58

Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und Verteilung des Ertrags

Auf fossilen Brennstoffen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben und zurückerstattet.

1

Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurde, wird nach bisherigem Recht an die Bevölkerung und die Wirtschaft verteilt.

2

Art. 59

Verminderungsverpflichtung

Unternehmen, die in den Jahren 2013­2020 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen und diese ab 2021 lückenlos weiterführen möchten, wird die CO2Abgabe bis zum Vorliegen einer neuen rechtskräftigen Verminderungsverpflichtung nach Artikel 33 vorläufig zurückerstattet.

1

Kommt die Verminderungsverpflichtung bis zum Jahr 2023 nicht zustande, so muss die vorläufig zurückerstattete CO2-Abgabe dem Bund zurückbezahlt werden.

2

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 60 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

405

CO2-Gesetz

BBl 2018

Anhang (Art. 56)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201114 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199615 Art. 12a

Ertragsneutralität

Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach Artikel 12a in der Fassung gemäss Änderung dieses Gesetzes vom 23. März 200716, der Steuerbefreiung nach Artikel 12b in der Fassung gemäss Änderung dieses Gesetzes vom 23. März 2007 und der Steuererleichterung nach Artikel 12b in der Fassung gemäss Änderung dieses Gesetzes vom 21. März 201417 ergeben haben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2028 zu kompensieren.

1

Der Bundesrat ändert die in Artikel 12 Absatz 2 und in Anhang 1 enthaltenen Steuersätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

2

14 15 16 17

406

AS 2012 6989, 2017 6825 6839 SR 641.61 AS 2008 579 AS 2016 2661

CO2-Gesetz

BBl 2018

Anhang 1 Der Eintrag der Zolltarifnummern 2711.1110 und 2711.1190 erhält die folgende neue Fassung: Zolltarifnummer18

Warenbezeichnung

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: ­ verflüssigt: ­ ­ Erdgas: ­ ­ ­ zur Verwendung als Treibstoff ­ ­ ­ anderes

1110 1190

Steuersatz Fr.

409.90 2.10 je 1000 l bei 15 °C

...

­ ­ Propan:

2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198319 über den Umweltschutz Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 39 Absatz 1bis, wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAFU».

Art. 7 Abs. 9 und 10 Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

9

Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

10

Art. 10c Abs. 2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (BAFU) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.

2

18 19

SR 632.10 Anhang SR 814.01

407

CO2-Gesetz

BBl 2018

Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen Art. 35d Erneuerbare Treibstoffe dürfen nur in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn sie den ökologischen Anforderungen entsprechen. Der Bundesrat legt die Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards.

1

Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen von erneuerbaren Brennstoffen, mit Ausnahme von Ethanol zu Brennzwecken, ökologische Anforderungen vorsehen.

2

Erneuerbare Treib- und Brennstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 3 Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen Er kann nationalen oder internationalen Organisationen, welche die Harmonisierung oder Umsetzung der Umweltvorschriften fördern, beitreten oder mit solchen Organisationen zusammenarbeiten.

3

Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von erneuerbaren Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

1

Art. 60 Abs. 1 Bst r 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: r.

408

erneuerbare Treib- oder Brennstoffe in Verkehr bringt, die die Anforderungen nach Artikel 35d nicht erfüllen, oder hierüber falsche, unwahre oder unvollständige Angaben macht.

CO2-Gesetz

Art. 61a

BBl 2018

Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben

Wer vorsätzlich eine Abgabe nach den Artikeln 35a, 35b oder 35bbis hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft.

Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

1

2

Der Versuch ist strafbar.

3

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Widerhandlung nach diesem Artikel als auch den Tatbestand einer anderen durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

4

Art. 62 Abs. 2 Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

2

409

CO2-Gesetz

410

BBl 2018