Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2018
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2018 des Bundesrates vom 14. Februar 2018 2, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Dem Immobilienprogramm VBS 2018 wird zugestimmt.
Art. 2
Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit
Für die im Anhang verzeichneten Verpflichtungskredite wird ein Gesamtkredit von 463 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Delegation der Spezifikationsbefugnis
Für den Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2018 wird die Spezifikationsbefugnis an das VBS delegiert.
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2
SR 101 BBl 2018 1369
2017-2772
1441
Immobilienprogramm VBS 2018. BB
BBl 2018
Anhang (Art. 2)
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite
Mio. Fr.
Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite
278
Ersatz Flugfunk-Bodeninfrastruktur
53
Sanierung und Härtung einer militärischen Anlage
39
Payerne VD, Umbau der Halle 4 auf dem Flugplatz
27
Drognens FR, Erweiterung und Umbau des Waffenplatzes, 1. Etappe
40
Wangen a. A. BE, Weiterentwicklung des Waffenplatzes
89
Simplon VS, Ausbauen der Ausbildungsinfrastruktur
30
Rahmenkredit Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2018 Gesamtkredit für das Immobilienprogramm VBS 2018
1442
185 185 463