Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigunsverfahren nach Artikel 22 MPV 1 betreffend Waffenplatz Lyss (BE), Sanierung der Grundstückentwässerung vom 1. Dezember 2000

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 15. Mai 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Sanierung der Grundstückentwässerung des Waffenplatzes Lyss (BE) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Lyss, Bauabteilung, Beundengasse 1, 3250 Lyss, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

12. Dezember 2000

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 2000 (SR 510.10)

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2000-2572