Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 20182, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 20143 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben (Magglinger Konvention) wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Übereinkommens, den folgenden Vorbehalt an: 3

Vorbehalt zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht anzuwenden.

Der Bundesrat macht dem Generalsekretär des Europarats die folgenden Mitteilungen: 4

a.

1 2 3

Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3011 Bern, die zuständige Stelle, die mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut ist.

SR 101 BBl 2018 1033 SR ...; BBl 2018 1073

2017-2667

7905

Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben. BB

b.

BBl 2018

Gemäss Artikel 13 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3011 Bern, die nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nach Artikel 30 zu benennen und ihnen Instruktionen zu erteilen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Nationalrat, 14. Dezember 2018

Ständerat, 14. Dezember 2018

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20184 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019

4

BBl 2018 7905

7906