Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Schweizerische Aktuarvereinigung (SAV) und die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) haben, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Experte für berufliche Vorsorge mit eidgenössischem Diplom / Expertin für berufliche Vorsorge mit eidgenössischem Diplom eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

8. Mai 2018

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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2018-1422