Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000

Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 1, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 260bis Abs. 1 1

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord

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BBl 1999 5327 SR 311.0 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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1999-4548

Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege. BG

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft Art. 264 Völkermord

1 Mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:

a.

Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b.

Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c.

Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d.

Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

2 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 2 ist anwendbar.

3

Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19584, sowie den Artikeln 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 19345 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.

Art. 340 Ziff. 1 erstes und zweites Alinea sowie Ziff. 2 und 3 1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind; die strafbaren Handlungen der Artikel 137­141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen; ...

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SR 170.32 SR 170.21

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Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege. BG

2. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen des zwölften Titelsbis.

3. Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 344 Ziff. 1 Aufgehoben II Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19346 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 7 ...

Art. 18 1

Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 340 Ziffern 1 und 3 des Strafgesetzbuches8 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2

Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen.

3

Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache im Sinne von Absatz 1 nach Abschluss der Voruntersuchung den kantonalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden. Der Bundesanwalt führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.

4

Über Anstände zwischen Bundesanwaltschaft und kantonalen Behörden bei Anwendung der Absätze 1­3 entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts.

6 7

8

SR 312.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 311.0

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Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege. BG

Art. 18bis 1

Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache nach Artikel 340 Ziffer 2 und Artikel 340bis des Strafgesetzbuches9 nach Abschluss der Voruntersuchung der kantonalen Behörde zur Beurteilung übertragen.

Er führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.

2 Er kann einfache Verfahren den kantonalen Behörden zur Untersuchung, Anklage und Beurteilung übertragen.

3

Artikel 18 Absätze 2 und 4 findet sinngemäss Anwendung.

III Das Militärstrafgesetz10 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 20 und 64 bis der Bundesverfassung11, ...

Art. 221 1 Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der Gerichtsbarkeit bei Zusammentreffen von straf- militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der baren HandlunBundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder gen oder Strafbedem zivilen Gericht übertragen.

stimmungen 2 Handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um Völkermord nach Artikel 264 des Strafgesetzbuches12, so ist die ausschliessliche Beurteilung dem zivilen Gericht zu übertragen. Dasselbe gilt, wenn eine Handlung unter mehrere Strafbestimmungen fällt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und es sich bei einer der strafbaren Handlungen um Völkermord nach Artikel 264 des Strafgesetzbuches handelt.

9 10 11 12

SR 311.0 SR 321.0 Diesen Artikeln entsprechen die Artikel 60 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 311.0

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Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege. BG

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2000

Ständerat, 24. März 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 11. April 2000 13 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000

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