Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) Änderung vom 15. Juni 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert: Art. 60 Abs. 1, 1bis und 2 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1bis

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.

Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, 2

1 2

BBl 2014 235 SR 220

2012-1557

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BBl 2018

so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 67 Abs. 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

1

Art. 128a 2a. Zwanzig Jahre

Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6­8 1

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 6.

solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;

7.

für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;

8.

während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

Art. 136 2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten

Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

1

Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2

Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.

3

Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

4

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Art. 139 V. Verjährung des Regressanspruchs

Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.

Art. 141 Randtitel, Abs. 1, 1bis und 4

VII. Verzicht auf 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens die Verjährungszehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

einrede

Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

1bis

Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.

4

Art. 760 D. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 878 Abs. 2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.

2

Art. 919 D. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

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Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Koordination mit der Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Mit Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2018 des SchKG (Anhang Ziff. I der Änderung vom 16. März 20183 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht) lautet Artikel 292 SchKG (Anhang Ziff. 4 des vorliegenden Gesetzes) wie folgt: Art. 292 E. Verjährung

1

Das Anfechtungsrecht verjährt: 1.

nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);

2.

nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);

3.

nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG5 nicht mitberechnet.

2

3 4 5

BBl 2018 1505 SR 291 SR 291

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15. Juni 2018

Ständerat, 15. Juni 2018

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 20186 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

6

BBl 2018 3537

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 19987 Art. 85 Abs. 3 erster Satz Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. ...

3

2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588 Art. 20 Abs. 1 und 2 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die unerlaubten Handlungen.

1

Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.

2

Art. 21 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 23 Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

7 8 9

SR 142.31 SR 170.32 SR 220

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Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

3. Zivilgesetzbuch10 Art. 455 Abs. 1 und 2 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts11 über die unerlaubten Handlungen.

1

Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 586 Abs. 2 Aufgehoben SchlT Art. 49 F. Verjährung

Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

1

Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.

2

Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3

Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

4

10 11

SR 210 SR 220

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4. Bundesgesetz vom 11. April 188912 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 6 2. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Art. 292 E. Verjährung

Das Anfechtungsrecht verjährt: 1.

nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);

2.

nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);

3.

nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 201213 über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 38 Abs. 2 und 2bis Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

2

Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2bis

12 13

SR 281.1 SR 420.1

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6. Militärgesetz vom 3. Februar 199514 Art. 143

Verjährung

Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts15 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.

1

Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

4

7. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200216 Art. 65

Verjährung

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts17 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

1

Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

14 15 16 17

SR 510.10 SR 220 SR 520.1 SR 220

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Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

3

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

4

8. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201618 Art. 44

Verjährung

Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 41 und 43 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs.

1

Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.

3

9. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199019 Art. 32 Abs. 2 und 4 Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

2

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

4

18 19

SR 531 SR 616.1

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Art. 33 Aufgehoben

10. Bundesgesetz vom 13. Dezember 197420 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten Art. 6 Abs. 2 und 3 Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

2

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

11. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190221 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 37 Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts22 über die unerlaubten Handlungen.

12. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195823 Art. 83 Verjährung

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts24 über die unerlaubten Handlungen.

1

Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die 2

20 21 22 23 24

SR 632.111.72 SR 734.0 SR 220 SR 741.01 SR 220

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übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

13. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196325 Art. 39 3. Gemeinsame Bestimmungen a. Verjährung

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts26 über die unerlaubten Handlungen.

1

Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

2

14. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197527 über die Binnenschifffahrt Art. 34 Abs. 3 Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.

3

15. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195328 Art. 124 Abs. 1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.

1

25 26 27 28

SR 746.1 SR 220 SR 747.201 SR 747.30

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16. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194829 Art. 68 III. Verjährung

Die Ersatzansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts30 über die unerlaubten Handlungen.

17. Humanforschungsgesetz vom 30. September 201131 Art. 19 Abs. 2 Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts32. Der Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen.

2

18. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199133 Art. 66 Abs. 2 und 3 Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

2

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

19. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 200534 Art. 15 Abs. 3 3

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung35.

29 30 31 32 33 34 35

SR 748.0 SR 220 SR 810.30 SR 220 SR 814.20 SR 822.41 SR 272

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20. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199536 Art. 59

Verjährung, Allgemeines

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts37 über die unerlaubten Handlungen.

1

Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

Art. 60 Abs. 2 Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

21. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194638 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 52 Abs. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts39 über die unerlaubten Handlungen.

3

36 37 38 39

SR 824.0 SR 220 SR 831.10 SR 220

3550

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22. Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 52 Abs. 2 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

23. Bundesgesetz vom 20. März 198141 über die Unfallversicherung Art. 64c Abs. 2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2

24. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198242 Art. 88 Abs. 3 und 4 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts43 über die unerlaubten Handlungen.

3

4

Aufgehoben

25. Bundesgesetz vom 20. März 197044 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Art. 14 Verjährung

40 41 42 43 44

Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.

1

SR 831.40 SR 832.20 SR 837.0 SR 220 SR 844

3551

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Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

26. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196645 Art. 45 Abs. 2 und 3 Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches.

2

Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3

27. Bundesgesetz vom 18. März 201646 über die elektronische Signatur Art. 19

Verjährung

Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

3

Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

45 46

SR 916.40 SR 943.03

3552

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28. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200647 Art. 147

Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

1

Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

2

29. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200848 Art. 27 Abs. 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.

4

Art. 28 Abs. 4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Gutschrift.

4

Art. 29 Abs. 4 Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die berechtige Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

4

47 48

SR 951.31 SR 957.1

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