Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) Änderung vom 28. September 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20181, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In Artikel 5 Absatz 1bis wird «Eidgenössischen Steuerverwaltung» ersetzt durch «Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)».

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Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f wird «des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer» ersetzt durch «DBG».

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Art. 5 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben Art. 11 Abs. 1 1

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Die Steuerpflicht wird erfüllt durch: a.

Entrichtung der Steuer (Art. 12­18); oder

b.

Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19­20a).

BBl 2018 2325 SR 642.21

2018-0126

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Verrechnungssteuergesetz

BBl 2018

Art. 16 Abs. 2bis Bst. abis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: 2bis

abis. Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder Art. 20 Abs. 3 In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.

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Art. 20a 3. Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i­iter DBG3 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.

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Die Meldung ist innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.

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Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.

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Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 90 Tagen nach Fälligkeit des Gewinns erstattet wird.

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Art. 23 b. Verwirkung

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.

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Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren: 2

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SR 642.11

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a.

nachträglich angegeben werden; oder

b.

von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.

Verrechnungssteuergesetz

BBl 2018

Art. 38 Abs. 3 ³ Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.

Art. 40 Abs. 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 64 Abs. 1 und 2 1

2

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a.

eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

b.

einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;

c.

für die Handlungen nach Artikel 20 Absatz 3 die Fristen nach dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;

d.

die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 70d VI. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2018

Artikel 23 Absatz 2 gilt für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

II Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19734 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1 Bst. f Aufgehoben

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SR 641.10

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Verrechnungssteuergesetz

BBl 2018

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht am 31. Januar 2019 fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so treten seine Bestimmungen wie folgt in Kraft: 2

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a.

die Artikel 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d rückwirkend auf den 1. Januar 2019, sofern das Geldspielgesetz vom 29. September 20175 am 1. Januar 2019 in Kraft tritt;

b.

die übrigen Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2019.

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Nationalrat, 28. September 2018

Ständerat, 28. September 2018

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20186 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

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SR ...; BBl 2017 6245 BBl 2018 6047

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