Verfügung betreffend die Wiedererwägung der permanenten Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz um den Regionalflugplatz Grenchen, im Rahmen des Projekts «Aerodrome Flight Information Service (AFIS) ­ Grenchen» vom 23. Mai 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Gemäss der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG haben erste Erfahrungen mit der Dienstleistungsstufe AFIS gezeigt, dass die Flugsicherheit (Safety) bei einem AFISBetrieb schon bei normalen Flugverkehrsaufkommen nicht mehr gewährleistet werden können. Das BAZL hat dem Antrag der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG, wonach bis auf Weiteres die Betriebszeiten der Flight Information Zone (FIZ) und die Instrumentenanflüge ohne ATC mit AFIS auszusetzen seien, mit der Freigabe der entsprechenden NOTAMS stattgegeben. Die FIZ wird daher durch die Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG vorläufig nicht mehr aktiviert. Die Verfügung vom 19. März 2018, mit welcher diese FIZ festgelegt wurde, muss indes nicht als Ganze aufgehoben werden, zumal die FIZ als «HX» ausgeschieden wurde und dies auch so publiziert ist. Aufzuheben ist aber der Passus in Ziffer 2 des Dispositivs, in welchem auf die Betriebszeiten gemäss Gesuch vom 22. Dezember verwiesen wird.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 15 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (SR 748.121.11) eine «FIZ», wofür die Regeln festgelegt sind, definieren. Eine «FIZ» ist einen Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen unter bestimmte Bedingungen erlaubt ist.

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Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Dem Antrag der Regionalflughafen Jura-Grenchen AG gemäss Schreiben vom 4. April 2018, wonach bis auf Weiteres die Betriebszeiten der FIZ und die Instrumentenanflüge ohne ATC mit AFIS auszusetzen seien, ist vom BAZL mit der Freigabe der entsprechenden NOTAMS stattgegeben worden; 2. Die Ziffer 2 Absatz 2 des Dispositivs der Verfügung vom 19. März 2018 betreffend die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz um den Regionalflugplatz Jura-Grenchen wird aufgehoben (entspricht Ziffer 2.3 der im Bundesblatt publizierten Version). Die Ziffer 2 lautet neu wie folgt: «Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 29. März 2018 in Kraft und gilt unbeschränkt.

Das BAZL kann jederzeit von Amtes wegen die vorliegende Verfügung ohne Entschädigungspflicht bei Aufhebung der FIZ Grenchen in Widererwägung ziehen, wenn die Verhältnisse ändern, eingeschlossen eine zunehmende Lärmbelastung oder übergeordnete Interessen anderer Luftraumnutzer.» 3. Die übrigen Anordnungen der Verfügung vom 19. März 2018 blieben ohne Änderungen in Kraft.

4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

5. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin schriftlich und eingeschrieben eröffnet und der Luftwaffe und der Skyguide per A-Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

5. Juni 2018

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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