Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Mindestdauer der Franchise bei besonderen Versicherungsformen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19. April 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia) Nichteintreten Minderheit (Moret, Nantermod) Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, die vorsieht, dass der Versicherer Versicherungsformen im Sinne von Art. 62 KVG anbieten kann, die Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren und eine Einschränkung der freien Wahl des Versicherers für die entsprechende Laufzeit vorsehen.

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 62 Abs. 2ter, 2quater und 2quinquies Schliesst die versicherte Person eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a ab, so ist sie verpflichtet, diese Versicherungsform mit dem darin festgelegten festen Jahresbeitrag (Franchise) während der 2ter

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BBl 2018 3445 BBl 2018 ...; Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 832.10

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auf den Abschluss der Versicherung folgenden drei Kalenderjahren zu behalten.

Wechselt sie den Versicherer nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4, so muss sie sich bei einem Versicherer versichern, der dieselbe besondere Versicherungsform mit der gleichen Franchise anbietet. Der bisherige Versicherer teilt dem neuen Versicherer die Franchise der versicherten Person und den Zeitpunkt, seit dem diese Franchise gilt, mit.

Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden, können auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres auf eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a verzichten oder eine solche Versicherung mit einer anderen Franchise abschliessen.

2quater

Minderheit (Ruiz Rebecca, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Schenker Silvia) Folgende Versicherte können auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres auf eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a verzichten oder eine solche Versicherung mit einer anderen Franchise abschliessen: 2quater

a.

Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden;

b.

Versicherte, bei denen eine schwere oder chronische Krankheit diagnostiziert wird, die voraussichtlich Kosten verursacht, die höher als die Franchise der versicherten Person sind.

Der Versicherer kontaktiert die versicherte Person, die einen Vertrag nach Absatz 2ter abgeschlossen hat, zwei Monate vor Vertragsende. Wechselt die versicherte Person das Versicherungsmodell nicht, kann der Vertrag automatisch um dieselbe Dauer verlängert werden.

2quinquies

Minderheit (Humbel, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Herzog, Hess Lorenz, Schmid-Federer) 2quinquies

Streichen

Art. 64 Abs. 2 Bst. a 2

Diese Kostenbeteiligung besteht aus: a.

einer Franchise; und

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Änderung vom ... ist auf alle Versicherungen in einer besonderen Versicherungsform nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar, die für das dem Inkrafttreten folgende Kalenderjahr abgeschlossen werden.

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Auf das dem Inkrafttreten der Änderung vom ... folgende Kalenderjahr sind die Versicherten, die nicht schriftlich eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen haben, wie folgt zu versichern: 2

a.

die Erwachsenen mit der Franchise nach Artikel 64 Absatz 3;

b.

die Kinder nach Artikel 64 Absatz 4.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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