18.045 Bericht über die im Jahr 2017 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 1. Juni 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2017 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Juni 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-3136

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2017 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge erfolgt seit letztem Jahr in leicht veränderter, komprimierter Form, mit der Absicht, eine leichter zu lesende Übersicht zu bieten. Diejenigen Kategorien, die eine grössere Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben gekürzt und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen ist unverändert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Ebenfalls unverändert werden die Änderungen bereits bestehender Verträge in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 2.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.3 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH 2.5 Rahmenkredit Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.6 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. März 2017 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Dezember 2017 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 12. Mai 2017 2.7 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.7.1 Notenaustausch vom 2. und 3. März 2017 zwischen der Schweiz und Südafrika über die Ermächtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat durch Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten des Entsendestaates, die im Empfangsstaat offiziell akkreditiert sind, abgeschlossen am 3. März 2017 2.7.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien über die Vertretung der saudischen Interessen durch die Schweiz in Iran, abgeschlossen am 25. Oktober 2017 2.7.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Iran über die Vertretung der iranischen Interessen durch die Schweiz in Saudi-Arabien, abgeschlossen am 25. Oktober 2017

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Abkommen zwischen der Schweiz und der Côte d'Ivoire über einen Beitrag an die Organisation der VIII.

Frankophonie Spiele in Abidjan vom 12. bis 30. Juli 2017, abgeschlossen am 7. Juli 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über das am EuroAirport Basel-Mülhausen (EAP) anwendbare Steuerrecht, abgeschlossen am 23. März 2017 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, Nigeria und der IDA-WB über die Rückführung, das Monitoring und das Management unrechtmässig erworbener und von der Schweiz konfiszierter Vermögenswerte zwecks Rückführung an Nigeria, abgeschlossen am 4. Dezember 2017 Note über die Beiträge der Schweiz, Nigerias und der IDA-WB zur Implementierung des Verständigungsprotokolls über die Rückführung, das Monitoring und das Management unrechtmässig erworbener und von der Schweiz konfiszierter Vermögenswerte zwecks Rückführung an Nigeria, abgeschlossen am 4. Dezember 2017 Zwei bilaterale Vereinbarungen bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen zwischen der Schweiz und Polen, abgeschlossen am 19. Juni 2017 sowie Myanmar, abgeschlossen am 20. Juni 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und Senegal über einen Beitrag an das Symposium zum Aufbau von Kapazitäten afrikanischer Justizsysteme, abgeschlossen am 18. Mai 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und Togo über einen Beitrag an die Organisation der 34. Ministerkonferenz der Frankophonie in Lomé vom 25. bis 26. November 2017, abgeschlossen am 29. September 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und der IAEA über einen freiwilligen Beitrag zum Plan für nukleare Sicherheit 2014­2017, abgeschlossen am 15. Dezember 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und der ALIPH zur Regelung des rechtlichen Status der ALIPH in der Schweiz, abgeschlossen am 11. Oktober 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich eines finanziellen Beitrags an die IBRD, abgeschlossen am 11. Mai 2017

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2.7.14 Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich und dem CERN über die gegenseitige Unterstützung ihrer Dienste bei Rettungseinsätzen, abgeschlossen am 8. Dezember 2016 2.7.15 Abkommen zwischen der Schweiz und dem CITESSekretariat für einen Finanzierungsbeitrag an die CITES für das Jahr 2018, abgeschlossen am 12. Dezember 2017 2.7.16 Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD bezüglich eines Beitrags zum Projekt «Stärkung der Effizienz internationaler Organisationen im Entscheidungsfindungsprozess», abgeschlossen am 10. Mai 2017 2.7.17 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 3. März 2017 2.7.18 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag an die Organisation der Konferenz der Frauen der Frankophonie in Bukarest vom 1. bis 2. November 2017, abgeschlossen am 23. Oktober 2017 2.7.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der WMO über die Gewährung eines Beitrags an die Errichtung des Integrierten globalen Treibhausgas-Informationssystems (IG3IS) in Genf für 2018­2020, abgeschlossen am 19. Dezember 2017 2.7.20 Abkommen zwischen der Schweiz und der Exekutivdirektion für Terrorismusbekämpfung der UNO bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Rolle des Militärs für eine strafrechtliche Reaktion auf den Terrorismus im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien, abgeschlossen am 19. September 2017 2.7.21 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer» für die Periode 2017­2018, abgeschlossen am 30. März 2017 2.7.22 Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds für das Säuberungsprojekt Jeyranchel in Aserbaidschan, abgeschlossen am 21. Dezember 2017 2.7.23 Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 18. Dezember 2017

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2.7.24 Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien, abgeschlossen am 18. Dezember 2017 2.7.25 Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 18. Dezember 2017 2.7.26 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Konferenz «Peace and Development Advisors», abgeschlossen am 24. November 2017 2.7.27 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP über einen Beitrag an den cycle électoral de Madagascar (SACEM) für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen von 2018, abgeschlossen 28. November 2017 2.7.28 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an die Aktivitäten des UNESCOProgramms für die Förderung der Pressefreiheit und der Sicherheit der Journalisten, abgeschlossen am 14. Dezember 2017 2.7.29 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 20. März 2017 2.7.30 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines finanziellen Beitrags für den Treuhandfonds für die technische Unterstützung zur Förderung der Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer an den Arbeiten des MRR für den Zeitraum 2017­2020, abgeschlossen am 7. Dezember 2017 2.7.31 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR über die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2017, abgeschlossen am 26. Oktober 2017

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2.7.32 Abkommen zwischen der Schweiz und UNISDR über einen Mietzuschuss für die Räumlichkeiten der Organisation in Genf während des Zeitraums 2017­2020, abgeschlossen am 15. Dezember 2017 2.7.33 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR über die Finanzierung eines Trainingskurses für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 8. August 2017 2.7.34 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des Seminars 2018 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 6. Dezember 2017 2.7.35 Abkommen zwischen der Schweiz und der Universität der Vereinten Nationen bezüglich der Finanzierung einer vergleichenden Studie der UNO-Sanktionsregime zur Stärkung der Verfahrensgarantien, abgeschlossen am 12. April 2017 2.7.36 Finanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem UNOOSA in Wien bezüglich der Gewährung eines Beitrags zur Finanzierung der Konferenz «Stärkung der Weltraumkooperation für globale Gesundheit», die gemeinsam von UNOOSA und der WHO in Genf vom 23. bis 25. August 2017 organisiert wurde, abgeschlossen am 4. August 2017 2.7.37 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD über die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2017, abgeschlossen am 6. März 2017 2.7.38 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNSSC über einen finanziellen Beitrag für die Durchführung einer Klausurtagung im Bereich des UNO-Finanzsystems in Genf, vom 27. bis 28. Februar 2017, abgeschlossen am 27. Februar 2017 2.7.39 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Kosten für den Nachdruck der Broschüre «Leitlinien für das Diplomatische Protokoll in Genf», abgeschlossen am 28. April 2017 2.7.40 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts 3

Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Abkommen zwischen der Schweiz und China über kulturelle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 16. Januar 2017

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3.3

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Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland über die Verrechnung der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der Nationalen Organisation für Gesundheitsdienste in Griechenland, abgeschlossen am 15. November 2017 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Mexiko über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 24. August 2017 Koproduktionsabkommen im Bereich des Films zwischen der Schweiz und Mexiko, abgeschlossen am 24. August 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und Mexiko über die bikulturellen Schweizerschulen, abgeschlossen am 25. August 2017

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Tunesien betreffend der Stationierung eines schweizerischen Polizeiattachés in Tunesien, abgeschlossen am 6. Februar 2017 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen, abgeschlossen am 31. Oktober 2017 4.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die gemeinsame Finanzierung von Projekten im Rahmen der Migrationspartnerschaften Westbalkan, abgeschlossen am 27. November 2017 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich der Luftbetankung, abgeschlossen am 11. Juli 2017 5.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 9. Juni 2017 5.1.3 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über das von der NATO unterstützte Testflugprogramm für Hubschrauberflüge bei eingeschränkten Sichtbedingungen, abgeschlossen am 4. Januar 2017 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme an einer militärischen Luftsicherheitsübung, abgeschlossen am 16. November 2017

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 27. November 2017 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 23. Februar 2017 5.1.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen über die Ausbildung von Panzerbesatzungen, abgeschlossen am 8. März 2017 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung «SCOTNIGHT 2017», abgeschlossen am 10. November 2017 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von «Host Nation Support» während des ISSYS Course 2017, abgeschlossen am 31. Januar 2017 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Teilnahme an der Übung ARCTIC CHALLENGE 2017, abgeschlossen am 19. Mai 2017 5.1.11 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Grossbritannien, Italien, Norwegen, den Niederlanden, und Frankreich über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung «NATO TIGER MEET 2017», abgeschlossen am 29. Mai 2017 Einsätze zur Friedensförderung 5.2.1 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und dem UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten zu UNOPS in Tunesien, abgeschlossen am 11. Mai 2017 5.2.2 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und dem UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten in den Vereinigten Staaten, abgeschlossen 8. Juni 2017 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.3.1 Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 09 «CBRNESchutz» zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 6. März 2017

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Technische Vereinbarung Nr. 10 «EME- und HPEMWechselwirkungsuntersuchungen» zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 23. Januar 2017 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Estland betreffend die Kooperation im Rüstungsbereich, abgeschlossen am 29. August 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und Estland über den Austausch von klassifizierten Informationen, abgeschlossen am 14. November 2017 «Data Exchange Annex DARPA-CHE-001» zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über robotische Fahrwerk-Technologien, abgeschlossen am 29. März 2017 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden betreffend Kommunikationssicherheit (COMSEC), abgeschlossen am 14. August 2017 Briefwechsel vom 22. Februar/28. März 2017 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Geodaten und Geodiensten, abgeschlossen am 5. Juli 2017

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz und des Programms «Enterprise Credit Management» in China, abgeschlossen am 16. Januar 2017 6.2 Kooperationsvereinbarung zwischen der Schweiz und China, abgeschlossen am 8. August 2017 6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio­Varese, abgeschlossen am 14. März 2017 6.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 7. April 2017

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Vereinbarung im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 19. Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll, abgeschlossen am 30. Januar 2017 6.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweiz und der Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 30. März 2017 6.7 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Mauritius bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 28. Dezember 2017 6.8 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Neuseeland bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 15. Dezember 2017 6.9 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Südafrika bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 7. Dezember 2017 6.10 Gemeinsame Vereinbarung zwischen der Schweiz und Indien bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 21. Dezember 2017 6.11 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Costa Rica bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 6. Dezember 2017 6.12 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Schweden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die Bestätigung der Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung, abgeschlossen am 15. Dezember 2017

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 7.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.3 Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft Bildung und Forschung 7.4.1 Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und dem EUREKA Sekretariat bezüglich Eurostars-2, abgeschlossen am 5. September 2017 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der internationale Organisation AAL (Aktives und betreutes Wohnen), abgeschlossen am 7. September 2017 7.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europäischen Hochschulinstitut über den Schweizer Lehrstuhl, abgeschlossen am 12. Oktober 2017 7.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. Oktober 2017 7.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur «Globalen Agenda für nachhaltige Viehwirtschaft», abgeschlossen am 15. Dezember 2016 7.4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt betreffend eine Spende für die «Food Forever Initiative ­ Livestock Consultancy», abgeschlossen am 19. Oktober 2017 7.4.7 Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und Nigeria, abgeschlossen am 12. Dezember 2017

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7.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Gebertreuhandfonds des Projekts «Unterstützung von verantwortlichen Investitionen in die Landwirtschaft und die Ernährungssysteme», bgeschlossen am 11. Dezember 2017 7.4.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Spezialtreuhandfonds des Projekts «Weltweite Unterstützung zugunsten des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens», abgeschlossen am 11. Dezember 2017 7.4.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Benefit-Sharing-Fonds des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, abgeschlossen am 11. Dezember 2017 7.4.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Erarbeitung einer Weltkarte des organischen Kohlenstoffs im Boden sowie Organisation eines Weltsymposiums zum organischen Kohlenstoff im Boden», abgeschlossen am 16. Dezember 2016 8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden für Flugsicherung zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, abgeschlossen am 19. Januar 2017 8.2 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Italiens und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 791.0 ­ 821.0 MHz / 832.0 ­ 862.0 MHz 880.2 ­ 960.2 MHz 1427.0 ­ 1518.0 MHz 1715.0 ­ 1785 MHz / 1810.0 ­ 1880.0 MHz 1920.0 ­ 1980.0 MHz / 2110.0 ­ 2170.0 MHz 2570.0 ­ 2600.0 MHz TDD 2510.0 ­ 2570 MHz FDD / 2630.0 ­ 2690.0 MHz FDD, abgeschlossen am 11. Oktober 2017 8.3 Koordinationsabkommen zwischen den Verwaltungen Italiens und der Schweiz betreffend einen überarbeiteten Frequenzplan für terrestrisches TV im Frequenzband 470­694 MHz, abgeschlossen am 10. Oktober 2017 8.4 Abkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs betreffend die Frequenzkoordination von terrestrischem Fernsehen im Band 470­694 MHz, abgeschlossen am 21. Juni 2017

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Vereinbarung betreffend die Frequenzkoordination zwischen den Frequenzverwaltungen der Schweiz und Frankreich für die Verbreitung des terrestrischen digitalen Rundfunks in den Bändern IV und V, abgeschlossen am 21. Juni 2017 8.6 Koordinierungsvereinbarung zwischen den Verwaltungen von Deutschland, Österreich und der Schweiz bezüglich GE06 Koordinierungen für T-DAB im VHF-Band III am Standort Bregenz Pfänder, abgeschlossen am 27. Juli 2017 8.7 Vereinbarung zwischen den Frequenzverwaltungen von Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 1427­1518 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017 8.8 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Hollands, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 790­862 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017 8.9 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 1920­1980 / 2110­2170 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017 8.10 Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 2500­2690 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017 8.11 Abkommen betreffend den neuen DTT Frequenzplan 470­694 MHz zwischen den Verwaltungen von Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein, abgeschlossen am 15. Dezember 2017 8.12 Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-15), die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf tagte

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8.13 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entschädigung von Leistungen der «Direction générale de l'aviation civile française» im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen, abgeschlossen am 16. Februar 2017 8.14 Abkommen zwischen der Schweiz und Namibia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 26. Februar 2016 8.15 Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Energie und dem Amt für Volkswirtschaft über den Vollzug der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 20. Dezember 2017 9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1953 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, abgeschlossen am 12. Januar 2017 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/372 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 28. März 2017 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/371 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 28. März 2017 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/458 zur Änderung des Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen, abgeschlossen am 6. April 2017 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/850 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 7. Juni 2017

4455 4456

4457

4458

4460

4461

4462

4463

4464

4287

BBl 2018

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1370 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, abgeschlossen am 17. August 2017 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2017) 5853 final über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Australien, Bangladesch, Äthiopien, Südafrika, Thailand und Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 25. September 2017 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses (EU) 2017/1908 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS in Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 16. November 2017 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1954 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, abgeschlossen am 13. Dezember 2017 9.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik bezüglich Vollzug Schengen Assoziierungsabkommen ­ Zugriff auf Fingerabdrücke beim Pass, bei Reisedokumente für ausländische Personen und dem Ausländerausweis, abgeschlossen am 6. Februar 2017 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Beschlusses (EU) 2017/733 zur Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Kroatien, abgeschlossen am 22. Mai 2017 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1528 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das SIS II, abgeschlossen am 29. September 2017 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

4288

4465

4466

4467

4468

4469

4470

4471 4472 4472 4503 4504 4505

BBl 2018

10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4507 4508 4523

4289

BBl 2018

Abkürzungsverzeichnis ASEAN AuG BGF CERN DAA

DEZA DV EBRD EDA EDI EFTA EG EJPD EU EWG FAO FIFG FKV FMG GSG GUS IAEA IBRD IDA

4290

Verband Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations) Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0) Europäische Organisation für Kernforschung Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association)

BBl 2018

IFAD IFRC IGAD IStGH IKRK ILO IMO IOM ITU IWF KMU LFG LwG MG MoU NATO NGO OAS OECD OCHA OHCHR OIF OPCW OSZE RTVG RVOG

Internationaler Fonds für die Landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural Development) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development) Internationaler Strafgerichtshof Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation) Internationale Organisation für Migration Fernmeldeunion (International Telecommunication Union) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10) Memorandum of Understanding Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation Amerikanischer Staaten Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie) Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz über Radio und Fernsehen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

4291

BBl 2018

SAA

SBFI SECO SIF SVG THG UNAIDS UNCCD UNCTAD UN DESA UNDPA UNDP UNDPKO UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNISDR UNITAR

4292

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (United Nations to Combat Desertification) Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Departement für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO (United Nations Department of Economic and Social affairs) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze der UNO (United Nations Department of Peacekeeping Operations) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Risikominderung (United Nations Office for Disaster Risk Reduction) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research)

BBl 2018

UNO UNODA UNOG UNOOSA UNOPS UNRISD UNRWA UVEK VBS VEV WB WFP WHO WMO WOT WTO ZentG ZG ZV

Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen (United Nations Office for Outer Space Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (SR 142.204) Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation) Weltorganisation für Tourismus Welthandelsorganisation (World Trade Organisation) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (SR 360) Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01)

4293

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Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2017 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von Gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 24. Mai 20172 über die im Jahr 2016 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben. Vereinzelte Bemerkungen zum Umfang des Berichts, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Berichts über das Jahr 2015 gemacht wurden, veranlassten den Bundesrat bereits im letzten Jahr, mit einer leicht veränderten Darstellung die Übersichtlichkeit zu verbessern. Diese Darstellung erwies sich als zufriedenstellend und wurde auch
in diesem Jahr beibehalten. In den Kategorien mit einer grossen Zahl von Abkommen sehr technischer Natur sind diese neu in Tabellen zusammengefasst, die in gekürzter Form die Vertragsparteien, den Inhalt des Abkommens, das Abschlussdatum und die Kosten auflisten. Die Gründe, die zum Abschluss führten, das Datum des Inkrafttretens und die Regelung betreffend die Kündigung werden nicht mehr angegeben.

1 2

SR 172.010 BBl 2017 4573

4294

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Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA Verträge des EDI Verträge des EJPD Verträge des VBS Verträge des EFD Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF Verträge des UVEK Schengen ­ Dublin/Eurodac

2.6 2.7 3 4 5 6 7 7.1 7.2 7.3 7.4 8 9 Total

3

4

2015

2016

2017

2 31 150 110 55

0 23 (5)3 128 (6) 91 (3) 57 (2)

8 33 (3)4 149 (7) 104 (3) 64 (5)

12

6

3

31 3 10 27 3

34 4 18 18 14

45 (2) 5 3 21 12

15 7 44 5 15 6

2 9 28 7 13 9

4 14 38 (3) 11 (2) 15 (1) 12

526

461

541

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2015 aus, die in den Ziffern von 2016 integriert sind und die nicht für den Bericht 2015 eingereicht wurden.

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2016 aus, die in den Ziffern 2017 integriert sind und nicht für den Bericht 2015 eingereicht wurden.

4295

BBl 2018

Vertragsänderungen 10.1

EDA

10.2

EDI

5

2

0

10.3

EJPD

7

7

3

10.4

VBS

3

2

6

10.5

EFD

1

6

4

10.6

WBF

97

107

78 (9)

10.7

UVEK

18

19

23 (2)

346

352

Total

215

209 (11)

177 (7)

291

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)

für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;

2)

betreffend die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung:

A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

4296

BBl 2018

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

4297

BBl 2018

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU5 Einleitung

Das übergeordnete Ziel des Erweiterungsbeitrags der Schweiz ist die Reduktion von wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten. Der Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union unterstützt diese übergeordnete Zielsetzung. Analog zum bestehenden Erweiterungsbeitrag handelt es sich um einen autonomen Beitrag seitens der Schweiz. Die Mittel werden in vier Finanzierungsbereichen eingesetzt, (i) Sicherheit, Stabilität und Unterstützung der Reformen, (ii) Umwelt und Infrastruktur, (iii) Förderung der Privatwirtschaft, und (iv) menschliche und soziale Entwicklung. Neben der thematischen Schwerpunktsetzung erfolgt in ausgewählten Programmen eine geografische Fokussierung auf strukturschwache oder kriegsversehrte Gebiete. Verschiedene Umsetzungsinstrumente stehen zur Verfügung, namentlich Finanzierungsbeiträge für Projekte und Programme, Fonds für Projekte von Nichtregierungsorganisationen und Partnerschaftsprojekte, sowie technische Unterstützung. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Anstrengungen der Regierung sowie der zivilgesellschaftlichen und privatwirtschaftlichen Akteure zu einem prosperierenden Kroatien zu unterstützen.

5

BBl 2014 4161

4298

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen6 Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Kroatien

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Kroatien durch Verbesserung der Rahmenbedingungen

03.05.2017

4 Millionen Franken

2.

Kroatien

Modernisierung der Berufsbildung durch Verbesserung der Ausbildungsprogramme

03.05.2017

2 Millionen Franken

3.

Kroatien

Unterstützung kroatischer KMU, die am internationalen Förderprogramm «Eurostars» teilnehmen möchten

30.05.2017

1 Million Franken

4.

Kroatien

Beschleunigung des Minenräumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern

30.05.2017

3 Millionen Franken

5.

Kroatien

Fonds zur Stärkung der Zivilgesell- 30.05.2017 schaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen

2 Millionen Franken

6.

Kroatien

NGO-Fonds zur Förderung der Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

4,8 Millionen Franken

7.

Kroatien

Technischer Fonds zur Unterstüt30.05.2017 zung der kroatischen Behörden bei der Umsetzung des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages

450 000 Franken

8.

Kroatien

Zusammenarbeit von schweizeri10.07.2017 schen und kroatischen Forschungsinstitutionen zur Durchführung von natur- und sozial-wissenschaftlichen Forschungsprojekten

4 Millionen Franken

6

30.05.2017

SR 974.1

4299

BBl 2018

2.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7 Einleitung

Die Transitionszusammenarbeit unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Systemen. Es sind dies: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien, Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Ukraine, Moldawien sowie die Region des Südkaukasus (Georgien, Armenien, Aserbaidschan). All diese Länder haben eine kommunistische Vergangenheit. Das Transitionsziel bezieht sich auf diesen Umstand und den nach dem Fall der Berliner Mauer angestrebten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel.

Der Reformwille der Staaten ist eine wichtige Vorbedingung. Die Reformunterstützung soll sich an den Kapazitäten der Länder orientieren und die dafür geeigneten Unterstützungsformen einsetzen. Die Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen gewinnt in diesem Zusammenhang an Gewicht. Die Transitionszusammenarbeit wird ihre Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung intensivieren. Die Transitionszusammenarbeit ist thematisch fokussiert. Das SECO und die DEZA sind in den folgenden Themenschwerpunkten tätig: 1) Gouvernanz einschliesslich Rechtsstaatlichkeit, Institutionen und Dezentralisierung, 2) Arbeit und wirtschaftliche Entwicklung, 3) Infrastruktur, Klimawandel und Wasser sowie 4) Gesundheit (nur DEZA).

Bei der Umsetzung wird der Beitrag zur Reduktion von Konfliktursachen immer, der Beitrag zum Umgang mit Migrationsherausforderungen wenn möglich integriert.

7

BBl 2016 2333

4300

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen8 Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Albanien

Projekt zur Förderung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen, Phase 1, 2015­2019

31.03.2017

2.

Albanien

Regionales Entwicklungsprogramm 31.03.2017 Albanien, Phase 3, 2017­2018

3,44 Millionen Franken

3.

Kirgisistan

Rechenschaftspflicht bei der Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Flüsse Chu und Talas

16.12.2016

2,3 Millionen Franken

4.

Kirgisistan

Beitrag an das Projekt zur Reform der medizinischen Ausbildung

04.07.2017

3,2 Millionen Franken

5.

Kirgisistan

Beitrag an das Projekt für Abfallbewirtschaftung und Infektionsbekämpfung in Spitälern

04.07.2017

1,62 Millionen Franken

6.

Kosovo

Stärkung der Migrationsbehörden

21.02.2017

900 000 Franken

7.

Kosovo

Förderung der Jugendbeschäftigung, Phase 2

21.04.2017

5,9 Millionen Franken

8.

Kosovo

Förderung der Beschäftigung im Privatsektor, Phase 2

13.12.2017

7,28 Millionen Franken

9.

Mazedonien

Projekt für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1

10.11.2017

3,68 Millionen Franken

10.

Mazedonien

Beitrag an das Kabinett des Vizepremierministers für Wirtschaftsangelegenheiten zur Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1

20.12.2017

780 023 Franken

11.

Mazedonien

Beitrag an das Ministerium für lokale Selbstverwaltung zur Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1

20.12.2017

2,54 Millionen Franken

12.

Moldova

Umsetzung des Projekts «Verringe- 16.01.2017 rung der Belastung durch nichtübertragbare Krankheiten», Phase 1

4,43 Millionen Franken

8

6,3 Millionen Franken

SR 974.1

4301

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

13.

Serbien

Umsetzung der dritten Phase der Projekte zur Förderung des Privatsektors im Südwesten und im Süden Serbiens

16.05.2017

10 Millionen Franken

14.

Tadschikistan

Projekt zur Förderung der primären 08.09.2017 Gesundheitsversorgung

4,2 Millionen Franken

15.

IBRD

Unterstützung von Reformen und 07.12.2016 Gouvernanz im Gesundheitsbereich in der Ukraine

2,6 Millionen Franken

16.

IBRD

Rückerstattung an die IBRD für die 27.07.2017 zweite Finanzierung von Aktivitäten im Gesundheitsbereich

150 000 US-Dollar

17.

Regionaler Beitrag an das Budget des SekretaKooperationsrat riats

16.03.2017

150 000 Euro

18.

Europarat

Stärkung der lokalen Regierungsstrukturen in Albanien, Phase 3

28.07.2017

718 182 Euro

19.

Europarat

Finanzierung des Projekts «Netzwerk der Schulen für politische Studien»

01.08.2017

30 000 Franken

20.

FAO

Unterstützung bei der Einführung 16.11.2016 von Systemen zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Tieren in Georgien

5,335 Millionen Franken

21.

International Management Group

Umsetzung des Projekts zur kommunalen Wirtschaftsförderung in Ostserbien, Phase 2

26.05.2017

5,9 Millionen Franken

22.

UN Women

Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Stärkung der Koordinationsstelle für Gleichstellung in Serbien

03.05.2017

130 000 US-Dollar

23.

UN Women

Partnerschaft zur wirtschaftlichen Stärkung der Frauen im Südkaukasus

03.11.2017

355 644 US-Dollar

24.

OSZE

Unterstützung einer nationalen Dialogplattform für die Menschenrechtsverletzungen des früheren kommunistischen Regimes in Albanien, Phase 2

21.06.2017

45 544 Euro

25.

OSZE

Beitrag an die OSZE-Akademie in Bischkek

13.12.2017

430 000 Franken

26.

UNDP

Nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen und der Ernährungssicherheit durch effizientere Wassernutzung in den von der Aralsee-Katastrophe betroffenen Gebieten

16.02.2017

120 000 US-Dollar

4302

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

27.

UNDP

Beitrag an die Umsetzung des Projekts für eine integrierte lokale Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, Phase 3

27.02.2017

5,06 Millionen US-Dollar

28.

UNDP

Kohärenzfonds der UNO für Albanien

31.05.2017

8 Millionen Franken

29.

UNDP

Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für alle in Mazedonien

24.07.2017

300 000 US-Dollar

30.

UNDP

Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Unterstützung von Anti-Korruptionsmassnahmen im Kosovo

27.09.2017

2,2 Millionen Euro

31.

UNDP

Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Mazedonien, Phase 1

20.11.2017

3,25 Millionen US-Dollar

32.

UNDP

Förderung der regionalen und lokalen Entwicklung in Georgien

11.12.2017

3,531 Millionen Franken

33.

UNOPS

Förderung der guten Regierungsführung und der sozialen Inklusion für die kommunale Entwicklung in Serbien

12.12.2017

6,9 Millionen US-Dollar

4303

BBl 2018

2.3

Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 9 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten.

Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen und setzt dabei ihre verschiedenen aussenpolitischen Instrumente komplementär zueinander ein («Whole of Government Approach»). Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4.

Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Themen Gouvernanz und Geschlechterungleichheit werden in sämtlichen Programmen transversal behandelt. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.

9

BBl 2016 2333

4304

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen10 Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Benin

Beitrag zur Umsetzung von 06.06.2017 Dezentralisierungs- und lokalen Gouvernanz-Massnahmen durch die technischen Strukturen der Ministerien, die für Dezentralisierung, Zivilstand und Lebensumfeld zuständig sind

1,26 Millionen Franken

2.

Benin

Unterstützungsprogramm der lokalen Gouvernanz und Dezentralisierung

13.07.2017

6,8 Millionen Franken

3.

Bolivien

Unterstützung von Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft

16.02.2017

5,7 Millionen Franken

4.

Burkina Faso

Unterstützungsprogramm für die Einführung der Nationalsprachen im burkinischen Parlament

05.01.2017

135 000 Franken

5.

Burkina Faso

Unterstützungsprogramm für die Grundbildung

27.04.2017

12 Millionen Franken

6.

Burkina Faso

Unterstützungsprogramm für die Berufs- und Lehrlingsausbildung

27.04.2017

9 Millionen Franken

7.

Burkina Faso

Durchführung des Programms für eine bessere Nutzung der NichtHolz-Waldprodukte

01.06.2017

4,3 Millionen Franken

8.

Burundi

Verbesserung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung durch die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Baumaterialproduzenten

29.07.2017

1,8 Millionen Franken

9.

Burundi

Förderung der Beschäftigung und der Einkommen durch Zugang zu einer besseren Berufsbildung

29.07.2017

3 Millionen Franken

10.

Demokratische Rahmenabkommen über interna24.10.2017 Republik tionale Zusammenarbeit. VerbesseKongo rung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen11

10 11

Abschlussdatum Kosten

­

SR 974.0 SR 0.974.227.3

4305

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

11.

Demokratische Programm zur Unterstützung des 22.12.2017 8,5 Millionen Republik Gesundheitssystems in acht Franken Kongo Gesundheitszonen der Provinz Programm zur Unterstützung des Gesundheitssystems (PASS Süd Kivu

12.

Haiti

Wiederaufbau nach dem Hurrikan Matthew im Süden Haitis durch Wiederankurbelung der Landwirtschaft, Kontrolle der Wasserqualität und Wiederherstellung der Kapazitäten der Gemeinden

07.12.2017

499 516 US-Dollar

13.

Honduras

Unterstützung der honduranischen Polizeireform in den Bereichen Ausbildung und Gewaltprävention

07.12.2016

5,4 Millionen US-Dollar

14.

Honduras

Stärkung von Menschenrechtsorganisationen und «Thinktanks» im Bereich von Sozialaudits

29.06.2017

3,6 Millionen US-Dollar

15.

Honduras

Verbesserung der Gouvernanz im Wassersektor durch Einbezug der verschiedenen Akteure im Golf von Fonseca

06.12.2017

8,05 Millionen US-Dollar

16.

Irland

Gemeinsamer Monitoring- und Überprüfungsmechanismus in Mosambik

13.11.2017

100 000 Euro

17.

Jordanien

Sanierung von öffentlichen Schulen 22.08.2016 für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingskindern, Phase 4

1,955 Millionen Franken

18.

Kenia

Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke

429 606 Franken

19.

Laos

Unterstützung der Reform der 23.02.2017 Land- und Forstwirtschaftsschulen, Phase 3

4,889 Millionen Franken

20.

Laos

Initiative zum Erhalt der Biodiversität

15.05.2017

5,1 Millionen US-Dollar

21.

Laos

Projekt bezüglich des landwirtschaftlichen Beratungsdiensts für das Hochland, zweite Projektphase

14.12.2017

7,195 Millionen Franken

22.

Mali

Projekt zur Realisierung eines modernen Ablage- und Archivierungssystems für die Regierung

29.12.2016

199 000 Franken

23.

Mali

Programm zur Unterstützung der Viehwirtschaft

15.11.2017

6 Millionen Franken

24.

Mongolei

Projekt zur Verbesserung des Lebensunterhaltes der Hirtenhaushalte

11.01.2017

7 Millionen Franken

4306

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

02.06.2017

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

25.

Mongolei

Verbesserung der Qualität von Fürsorge- und Schutzdiensten

06.04.2017

22 448 Franken

26.

Mongolei

Beitrag zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in Kleingewerblichen Bergbaugemeinschaften

06.04.2017

41 000 Franken

27.

Mongolei

Beitrag zum Kapazitätsaufbau bei den institutionellen Akteuren der Goldlieferkette

13.04.2017

11 759 Franken

28.

Mongolei

Beitrag zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in kleingewerblichen Bergbaugemeinschaften

17.04.2017

12 710 Franken

29.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhaltigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Tuv

17.04.2017

5986 Franken

30.

Mongolei

Verbesserung der Massnahmen im Bereich des nachhaltigen kleingewerblichen Bergbaus und Förderung von kofinanzierten kostengünstigen Sanierungen im Bezirk Bayankhongor

21.04.2017

14 851 Franken

31.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 21.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Bayan-Ulgii

3403 Franken

32.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 21.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Dundgobi

4100 Franken

33.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 21.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Umnugobi

6642 Franken

34.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 21.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Khentii

5740 Franken

4307

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

35.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 26.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Bulgan

4059 Franken

36.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 26.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Uvurkhangai

4100 Franken

37.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 26.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Gobi-Altai

14 350 Franken

38.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 26.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Selenge

11 398 Franken

39.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 27.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Khovd

10 988 Franken

40.

Mongolei

Beitrag zur Förderung des nachhal- 27.04.2017 tigen kleingewerblichen Bergbaus und zur Skalierung von kofinanzierten Massnahmen zur Sanierung von degradierten Flächen im Bezirk Uvs

16 810 Franken

41.

Mongolei

Verbesserung der Massnahmen im Bereich des nachhaltigen kleingewerblichen Bergbaus und Förderung von kofinanzierten günstigen Sanierungen im Bezirk DarkhanUui

19.05.2017

5529 Franken

42.

Mongolei

Verbesserung der Gesundheit am Arbeitsplatz in kleinen Bergbaugemeinden und handwerklichen Bergbauunternehmen

24.05.2017

24 094 Franken

43.

Mongolei

Verbesserung der Umweltverantwortung im kleingewerblichen Bergbau

24.05.2017

25 674 Franken

4308

Abschlussdatum Kosten

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

44.

Mongolei

Unterstützung der Institutionalisierung eines nachhaltigen kleingewerblichen Bergbaus

15.06.2017

45.

Mongolei

Unterstützung des Bürgerengage08.05.2017 ments im Rahmen des Gouvernanzund Dezentralisierungsprogramms, Phase 2

394 991 Franken

46.

Mongolei

Beitrag zur Verbesserung der Such- 23.08.2017 und Rettungskapazitäten in städtischen Gebieten

258 206 Franken

47.

Mosambik

Unterstützung des Gesundheitssektors durch den gemeinsamen Finanzierungsmechanismus

18.08.2017

8,1 Millionen Franken

48.

Mosambik

Finanzierung der Aktivitäten zur Durchführung des Gesundheitsförderungsprojekts in der Provinz Cabo Delgado

28.08.2017

3,557 Millionen Franken

49.

Nicaragua

Projekt zur Förderung der Transpa- 12.12.2016 renz über die Verwendung der öffentlichen Gelder in 23 Gemeinden

475 000 US-Dollar

50.

Nicaragua

Berufsbildungsprogramm für Jugendliche

29.05.2017

3,6 Millionen US-Dollar

51.

Nicaragua

Stärkung des nicaraguanischen Systems für Forschung und landwirtschaftliche Innovation

30.11.2017

404 200 Franken

52.

Nicaragua Chile

Trilaterale Zusammenarbeit Chile­ Schweiz­Nicaragua: Wassereinzugsgebiete in Nicaragua

03.07.2017

63 100 US-Dollar

53.

Niger

Programm zur ländlichen Trinkwasserversorgung ­ Unterstützung des Wasser- und Abwassersektors

07.06.2017

18,08 Millionen Franken

54.

Niger

Programm zur Unterstützung der 07.06.2017 Berufsbildung in ländlichen Gebieten

14,5 Millionen Franken

55.

Niger

Unterstützungsprogramm für Bauernorganisationen, Phase 4

04.10.2017

7,5 Millionen Franken

56.

Nigeria

Nationaler Migrationsdialog 2017

13.12.2017

25 000 US-Dollar

57.

Ruanda

Schaffung von Arbeitsplätzen und 07.06.2017 Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft, namentlich im Bereich der Herstellung von klimaschonenden Baustoffen, Phase 2

94 798 Franken

3,91 Millionen US-Dollar

4309

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

58.

Simbabwe

Rahmenabkommen über internatio- 09.02.2017 nale Zusammenarbeit. Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen12

­

59.

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit

Beitrag für öffentliche Investitionen in Energieeffizienz in der netzgebundenen Energieversorgung, Phase 2

30.11.2017

3,65 Millionen Euro

60.

Internationale Beitrag an die zweite Phase des Energieagentur Projektes Energieeffizienz in Schwellenländern

13.12.2017

1 Million Franken

61.

IBRD

Beitrag zur Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017

31.05.2017

16,8 Millionen Franken

62.

IBRD

Beitrag für das Internationale 14.11.2017 Programm für Entwicklungsevaluationstraining

150 000 Franken

63.

IBRD

Beitrag an das Programm der WB «Globale Wassersicherheit und Abwasserpartnerschaft»

01.12.2017

8 Millionen US-Dollar

64.

IBRD/IDA

Spezifischer Beitrag an den Gebertreuhandfonds für Staats- und Friedensbildung

06.07.2017

1,5 Millionen Franken

65.

«Bioversity Verbesserung der Saatgutsysteme International»: zur Erhöhung der ErnährungssiForschung für cherheit von Kleinbauern die Entwicklung in der Landwirtschaft und in der Baumbiologie

05.10.2017

1,710 Millionen Franken

66.

Internationales Beitrag an das Programm Zentrum für «Plantwise» Landwirtschaft und Biowissenschaften

29.11.2017

3 Millionen Franken

67.

Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften

20.12.2017

600 000 Franken

12

SR 0.974.282.71

4310

Beitrag an die Kosten für den Lehrgang «Masters of Advanced Studies Programme on Integrated Crop Management» an der Universität Neuchâtel für Studierende aus Afrika, Asien und Lateinamerika

Abschlussdatum Kosten

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

68.

South Centre

Beitrag an das South Centre für den 05.09.2017 Zeitraum 2017­2019

950 000 Franken

69.

Völkerrechtskommission

Beitrag an die Umsetzung der Strategie 2016­2021 der Völkerrechtskommission

04.09.2017

3,5 Millionen US-Dollar

70.

Europarat

Interparlamentarischer Dialog und Diaspora: Förderung integrativer Gesellschaften

07.12.2017

150 000 Franken

71.

Gemeinsame Inspektionsgruppe der Vereinten Nationen (JIU)

JIU-Prüfung von Möglichkeiten 09.10.2017 zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität von administrativen Diensten durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den UNO-Agenturen

75 000 US-Dollar

72.

FAO

Nothilfemassnahmen zur Sicherung 06.06.2017 der Lebensgrundlagen und zur Unterstützung der von der Dürre betroffenen Haushalte in den Grenzgebieten am Horn von Afrika

1 Million US-Dollar

73.

FAO

Beitrag an die Reform des Gebertreuhandfonds und Entwicklung von Märkten, Wertschöpfungsketten und Produzentenorganisationen

3 Millionen US-Dollar

74.

FAO

Verbesserung des Wasserressour05.10.2017 cen-Monitoringsystems. Integrierte Wasserbewirtschaftung auf regionaler Ebene im Libanon

2,432 Millionen Franken

75.

FAO

Beitrag zur Unterstützung der «Globalen Agenda für nachhaltige Viehwirtschaft»

50 000 Franken

76.

FAO/IFAD/ WFP

Förderung von Initiativen zur 20.07.2017 Verminderung des Nahrungsmittelverlusts von Kleinbauern in Regionen mit Nahrungsdefizit, Phase 2

77.

Internationale IFOAM-Weltkongress in Delhi Föderation der 2017 der ökologischen Landbaubewegungen (IFOAM)

26.06.2017

68 325 Euro

78.

Internationale Studie über ökologische AnbauFöderation der politik ­ umfassendes Politikinder ökologistrument schen Landbaubewegungen

23.09.2017

18 100 Euro

07.07.2017

27.11.2017

1,8 Millionen Franken

4311

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

79.

Kapitalentwick- Beitrag zur Durchführung des lungsfonds der Projekts «Programm für eine Vereinten integrative und gerechte lokale Nationen Entwicklung»

29.11.2017

3 Millionen Franken

80.

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria

Bekämpfung von Aids-, Tuberkulose- und Malaria-Epidemien sowie Reduktion von Ansteckungen und Krankheits- und Todesfällen

30.11.2017

57 Millionen Franken

81.

IFAD

Beitrag an das Globale Forum 2017 27.03.2017 zu Rimessen und Entwicklung

75 000 Franken

82.

IFAD

Investitionsprojekt für ländliche Gastgemeinschaften und syrische Flüchtlinge in Jordanien und im Libanon durch Verbesserung der Vieh- und Milchwirtschaft

5 Millionen Franken

83.

UNFPA

Kofinanzierungsabkommen für 12.08.2017 das Programm «Meine Sicherheit, unsere Zukunft: Ermächtigung und Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt im konfliktbetroffenen Jemen»

84.

Beratende Finanzierungsvereinbarung Gruppe für die internationale landwirtschaftliche Forschung

09.05.2017

­

85.

Beratende Verständigungsprotokoll über die Gruppe für die Zusammenarbeit zur Erreichung internationale gemeinsamer Ziele landwirtschaftliche Forschung

26.07.2017

­

86.

OHCHR

Beitrag für das OHCHR-Büro in Honduras für die Jahr 2018­2021

19.12.2017

4 Millionen US-Dollar

87.

OECD

Freiwilliger Beitrag an das Projekt «sich verstärkende und neue Entwicklungen im internationalen Handel ­ wir lassen niemanden zurück»

13.02.2017

40 000 Franken

88.

OECD

Freiwilliger Beitrag an das Arbeitsprogramm und das Budget 2017/2018 des Ausschusses für Entwicklungshilfe

26.04.2017

1,6 Millionen Franken

89.

OECD

Beitrag an das OECD-FAO18.10.2017 Pilotprojekt «Richtlinien für verantwortliche landwirtschaftliche Lieferketten»

4312

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

08.12.2017

1,2 Millionen US-Dollar

100 000 Franken

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

90.

OECD

Beitrag an das Projekt «Arbeits23.11.2017 programm und Budget 2017­2018» des Entwicklungszentrums der OECD

740 000 Franken

91.

OECD

Beitrag zur Aktivität «Netzwerk 23.11.2017 Kommunikation über Entwicklung (DevCom)» des Arbeitsprogramms und Budgets 2017­2018 des Entwicklungszentrums der OECD

55 000 Franken

92.

OECD

Arbeitsprogramm und Budget des Paris21-Sekretariats 2017­2019

01.12.2017

720 000 Franken

93.

OECD

Qualitativ hochwertige ausländische Direktinvestitionen für nachhaltiges und integratives Wachstum, Teil des Arbeitsprogramms und Budget 2017­18

14.12.2017

250 000 Franken

94.

IOM

Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien»

29.06.2017

597 716 US-Dollar

95.

IOM

Konsultationen der regionalen Zivilgesellschaften für das globale Rahmenwerk für sichere, geregelte und reguläre Migration

04.07.2017

150 068 US-Dollar

96.

IOM

Verständnis und Steuerung der Binnenmigration in der Mongolei

05.07.2017

280 000 Franken

97.

IOM

Konsultationen mit verschiedenen 20.07.2017 nationalen Akteuren für das globale Rahmenwerk für sichere, geregelte und reguläre Migration in Bangladesch, Kambodscha, Nepal, den Philippinen, Sri Lanka und Thailand

100 000 US-Dollar

98.

IOM

Armutsreduktion durch Berufsbildung im Rahmen sicherer und regulärer Migration in Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam

24.08.2017

800 000 US-Dollar

99.

IOM

Beitrag an Nigeria betreffend nationale Konsultationen für das globale Rahmenwerk für sichere, geregelte und reguläre Migration

11.09.2017

30 000 US-Dollar

100.

IOM

Schenkungsvertrag für Bangladesch betreffend Versorgungsgüter

02.10.2017

44 827 US-Dollar

101.

IOM

In zwei Bezirken in Bangladesch 05.11.2017 organisierte innergemeinschaftliche Informationsdienste zur Verbesserung der Sicherheit von Personen, die ins Ausland arbeiten gehen

473 400 Franken

4313

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

102.

IOM

Prävention von Missbrauch an Arbeitskräften: Interinstitutioneller gemeindebasierter Beschwerdemechanismus im Norden Syriens

28.11.2017

300 000 US-Dollar

103.

IOM

Ko-Vorsitz IOM-FAO in der Globalen Migrationsgruppe für 2018

11.12.2017

150 000 Franken

104.

IOM

Vernetzung und Einbindung von Migrantinnen und Migranten über eine mobile Plattform

11.12.2017

600 000 Franken

105.

ILO

Strategie zur Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten in ländlichen Gegenden in Laos

28.04.2017

2,14 Millionen US-Dollar

106.

ILO

Beitrag an das Programm zur 31.08.2017 Förderung der Jugendbeschäftigung und zum Abbau von Ungleichheiten in Kambodscha

2 Millionen Franken

107.

WHO

Beitrag zugunsten von lebenswich- 21.09.2017 tigen medizinischen und anderen Hilfsgütern für den Gesundheitssektor im Gaza-Streifen

1 Million Franken

108.

WHO

Verbesserung der sektorübergreifenden Gouvernanz im Bereich Umweltgesundheit und des Wasser-, Sanitär- und Hygienesektors auf nationaler und subnationaler Ebene mit Fokus auf ländlichen Gemeinschaften in der Provinz Cabo Delgado (Montepuez, Chiure und Acuambe), Mosambik

06.12.2017

400 000 Franken

109.

WHO

Kernbeitrag, Beitrag an die Sonderprogramme für Forschung und Ausbildung im Bereich der Tropenkrankheiten und der menschlichen Reproduktion sowie an die weltweite Initiative zur Ausrottung der Kinderlähmung

11.12.2017

16,7 Millionen Franken

110.

UN Women

Verbesserung der Kapazitäten des 03.01.2017 parlamentarischen Frauenausschusses von Khyber Pakhtunkhwa bezüglich der Aufnahme von Genderaspekten in die Provinzgesetze in Pakistan

150 000 US-Dollar

111.

UN Women

Ko-Vorsitz der Expertengruppe zu den Frauenrechten im globalen Rahmenwerk für Migration

127 980 US-Dollar

4314

23.06.2017

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

112.

Internationale Organisation für Entwicklungsrecht

Zuschuss für technische Hilfe im Hinblick auf eine Einführungsveranstaltung zum Projekt nichtübertragbarer Krankheiten (NCD) betreffend Kapazitätsaufbau für Regulierungsmassnahmen zur Bekämpfung von ungesunder Ernährung, Bewegungsmangel und NCD

22.12.2017

50 000 Franken

113.

Globale Wasser-Kernbeitrag an das allgemeine Partnerschaft Funktionieren der Partnerschaft

27.11.2017

1,35 Millionen Euro

114.

WFP

Beitrag an das «Global Post15.08.2017 Harvest Knowledge and Operations Centre» in Kampala, Uganda

100 000 Franken

115.

WFP

Wirksame Bekämpfung chronischer Mangelernährung

18.10.2017

1,5 Millionen US-Dollar

116.

UNDP

Unterstützung des Büros des residierenden Koordinators für humanitäre Angelegenheiten in Syrien

25.08.2016

400 000 Franken

117.

UNDP

Beitrag zur Umsetzung des Pro25.04.2017 jekts: «Unterstützung der Entwicklungspartner für die Umsetzung des Wachstums- und Transformationsplans in Äthiopien», Phase 5

160 000 Franken

118.

UNDP

Unterstützung zur Ausarbeitung einer Verordnungsvorlage zu ethnischen Angelegenheiten in Laos

16.06.2017

50 000 US-Dollar

119.

UNDP

Beitrag an das Programm zur Stärkung der Resilienz und Entwicklung von Gemeinschaften im besetzten palästinensischen Gebiet

30.06.2017

100 000 US-Dollar

120.

UNDP

Unterstützung der ruandischen Medienkommission zur Verbesserung der journalistischen Qualität in Ruanda

25.07.2017

18 208 US-Dollar

121.

UNDP

Beitrag an das gemeinsame Evaluierungsprojekt im Gliedstaat Rakhine mit der Regierung von Myanmar

22.08.2017

100 000 Franken

122.

UNDP

Beitrag zur Umsetzung des Projekts 29.08.2017 «Technische Unterstützungsmission des Sonderberaters für Binnenvertriebene des Stellvertretenden Sonderbeauftragten des Generalsekretärs, residierender und humanitärer Koordinator für Somalia»

16 300 US-Dollar

4315

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

123.

UNDP

Beitrag an das Projekt zur Unterstützung der Gouvernanz- und Verwaltungsreform für eine inklusive Entwicklung

04.09.2017

4 Millionen Franken

124.

UNDP

Projekt zur Förderung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen lokalen Regierungsführung in Bangladesch

07.11.2017

3 Millionen Franken

125.

UNDP

Beitrag an das UNO-Entwicklungsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kubanischen Gemeinden im Hinblick auf eine integrative wirtschaftliche Raumentwicklung

06.12.2017

5 Millionen Franken

126.

UNDP

Projekt im Bereich Berufsbildung, Beschäftigung und Migration in Eritrea

07.12.2017

2,112 Millionen US-Dollar

127.

Umweltprogramm der Vereinten Nationen

Beitrag an die Globale Allianz für Gebäude und Bau

12.12.2017

600 000 Franken

128.

Umweltprogramm der Vereinten Nationen

Beitrag an die Koalition für Klima und reine Luft zur Reduktion von kurzlebigen Klimaschadstoffen

12.12.2017

600 000 Franken

129.

Smart DeveUmsetzung des Projekts zur Förde- 28.11.2017 lopment Works rung des kambodschanischen (Niederlande) Gartenbaus im Hinblick auf die Verbesserung von Einkommen und Ernährung

4,4 Millionen Franken

130.

UNCCD

Freiwilliger Beitrag an das Generalsekretariat zur Umsetzung des Strategieplans 2008­2018

07.06.2017

300 000 Franken

131.

Wirtschaftskommission für Afrika (UNECA)

Konferenz über die Bodenpolitik in Afrika

25.10.2017

50 000 US-Dollar

132.

UNESCO

Beitrag an das Internationale Bildungsbüro

04.01.2017

800 000 Franken

133.

UNESCO

Beitrag an das Projekt: «Stärkung der Bildungsrolle von Hund, Chitral und Islamabad»

21.11.2017

136 650 US-Dollar

134.

UNESCO

Beitrag an das Projekt «Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Kalasha-Gemeinschaften durch Schutz und Förderung ihres kulturellen Erbes»

28.11.2017

599 880 US-Dollar

4316

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

135.

UNICEF

Verbesserung der Wasser-, Abwas- 29.06.2016 ser- und Hygienebedingungen im Flüchtlingslager Azraq in Jordanien

1,77 Millionen Franken

136.

UNICEF

Beitrag für das Projekt «Hin zu einer widerstandsfähigen Schule»

08.07.2017

223 320 US-Dollar

137.

UNICEF

Beitrag an ein gemeinsames Programm zur Bekämpfung der Mangelernährung mit Hilfe eines sektorübergreifenden Ansatzes in der Provinz Ngozi in Burundi

24.10.2017

3,165 Millionen US-Dollar

138.

UNITAR

Unterstützung des Forums der Bürgermeister über Mobilität, Migration und Entwicklung

03.04.2017

79 918 US-Dollar

139.

UNITAR

Spezifischer Beitrag an das Millen- 15.05.2017 nium Institut und das Projekt «Kapazitätsaufbau für die Agenda 2030»

1,119 Millionen Franken

140.

UNITAR

Beitrag an die UNO-KlimawandelLernpartnerschaft

01.09.2017

3 Millionen Franken

141.

Universität der UNO

Unterstützung für den Vorsitz der Globalen Migrationsgruppe

14.02.2017

120 000 US-Dollar

142.

UNRWA

Beitrag an das Projekt «Rechenschaftslegung gegenüber betroffenen Bevölkerungsgruppen ­ Pilotprojekt im Libanon»

07.08.2017

376 748 Franken

143.

UNRWA

Langfristige Unterstützung des Reformprozesses

13.11.2017

6 Millionen Franken

144.

UNOPS

Beitrag an den gemeinsamen Friedensfonds für Myanmar

31.03.2016

1 Million Franken

145.

UNOPS

Beitrag an das Programm der Städteallianz

23.03.2017

500 000 US-Dollar

146.

UNOPS

Beitrag an den Treuhandfonds für 12.07.2017 Existenz- und Ernährungssicherheit für Myanmar, Phase 5

6 Millionen Franken

147.

UNOPS

Beitrag zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsleistungen im Rahmen des Fonds für die drei Millenniums-Entwicklungsziele» in Myanmar

6 Millionen Franken

148.

UNOPS

Unterstützung an das «Scaling-Up 05.12.2017 Nutrition Movement» zur Stärkung der multisektoriellen NutritionPlattformen auf nationaler Ebene

02.11.2017

4 Million US-Dollar

4317

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

149.

Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen

Beitrag der Schweiz für die Finanzierung von Stellen für junge Schweizer Praktikanten in UNOOrganisationen während einer Dauer von zwölf Monaten

16.10.2017

4318

1,2 Millionen Franken

BBl 2018

2.4

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH13 Einleitung

Die humanitäre Hilfe der Schweiz, für die die DEZA zuständig ist, leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert vor allem schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Hilfe und Schutz für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auf Präventionsmassnahmen und den Wiederaufbau, insbesondere bezüglich der Verringerung der Katastrophenrisiken, und sie trägt zu einem integrierten Risikomanagement bei. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

13

BBl 2016 2333

4319

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen14 Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Afghanistan

Beitrag an das IOM-Budget zur Unterstützung von papierlosen afghanischen Migranten, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehren

19.10.2017

500 000 Franken

2.

Jordanien

Studie über Massnahmen zur Eindämmung der Überschwemmungen und Frühwarnsysteme in Aqaba

11.06.2017

30 000 Franken

3.

Jordanien

Nicht rückzahlbares Darlehen an das Wasser- und Bewässerungsministerium für den Einsatz eines Spezialisten für Geographische Informationssysteme

15.10.2017

153 035 Franken

4.

Marokko

Entsendung eines strategischen Experten zur Unterstützung eines integralen Managements von Risiken

09.06.2017

­

5.

Sierra Leone

Beitrag an das WFP für das Projekt 21.10.2017 Nothilfe betreffend Überschwemmung und Schlammlawine in Freetown 2017

200 000 Franken

6.

Sudan

Beitrag an das WFP zur Unterstüt- 28.11.2017 zung des Humanitären Flugdienstes der UNO

250 000 Franken

7.

Generaldirek- Zusammenarbeit bei der Katastrotion der Euro- phenvorbeugung, -vorsorge und päischen Kom- -bewältigung mission

8.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für 16.06.2016 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des länderbasierten Poolfonds in Kolumbien, 2016

300 000 Franken

9.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2017 an Feldaktivitäten

21.02.2017

3,1 Millionen Franken

10.

OCHA

Jahresbeiträge 2017 und 2018

28.02.2017

4 Millionen Franken

14

SR 974.0

4320

28.04.2017

­

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

11.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten ­ Hungersnot in Somalia

06.03.2017

500 000 Franken

12.

OCHA

Beitrag 2017 an den zentralen Nothilfefonds

08.03.2017

5 Millionen Franken

13.

OCHA

Beitrag 2017 zur Unterstützung des Reformprozesses

20.03.2017

250 000 Franken

14.

OCHA

Beitrag an das Projekt «Gender 28.04.2017 Standby Capacity» für die Revision des humanitären Leitfadens für Minimalstandards in der Katastrophenhilfe

32 970 US-Dollar

15.

OCHA

Beitrag an den äthiopischen humanitären Fonds

15.05.2017

520 000 Franken

16.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds für Jemen 2017/2018

22.06.2017

2 Millionen Franken

17.

OCHA

Organisation der Ausbildung zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Schutz

02.08.2017

39 400 US-Dollar

18.

OCHA

Spezifischer Beitrag zur Finanzierung der von Schweizer Experten durchgeführten Abklärungsmissionen in Not- und Katastrophenfällen

22.09.2017

50 000 Franken

19.

OCHA

Spezifischer Beitrag an den Kurs zur Verbesserung der humanitären zivil-militärischen Koordination, welcher vom 5. bis 10. November 2017 in Uganda durchgeführt worden ist

08.10.2017

25 000 US-Dollar

20.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds zur Unterstützung und Stärkung der Kerntätigkeit und anderer Aktivitäten

29.10.2017

1 Million Franken

21.

OCHA

Spezifischer Beitrag an den Kurs 28.11.2017 zur Sensibilisierung von geschlechterspezifischen Schutzaspekten in humanitären Aktionen, welcher vom 6. bis 8. Dezember 2017 in Äthiopien durchgeführt worden ist

25 000 US-Dollar

22.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2017 an den Zentralen Nothilfefonds

1 Million Franken

11.12.2017

4321

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

23.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Fonds in Nigeria

15.12.2017

700 000 Franken

24.

UNDP

Beitrag für den Zentralafrikanischen humanitären Fonds

13.07.2017

500 000 Franken

25.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2017 an Feldaktivitäten

23.02.2017

62,5 Millionen Franken

26.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten ­ Hungersnot in Somalia und im Jemen

06.03.2017

3 Millionen Franken

27.

IKRK

Beitrag an das Sitzbudget 2017

17.03.2017

80 Millionen Franken

28.

IKRK

Beitrag 2017­2022 an das innova- 27.07.2017 tive Finanzierungsmodell «Programme for Humanitarian Impact Investment» mit dem Ziel, mit Hilfe privater Investitionen Dienstleistungen der physischen Rehabilitation für eine grössere Anzahl von Patientinnen und Patienten bereitzustellen

10 Millionen Franken

29.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten in Äthiopien und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet

30.08.2017

2 Millionen Franken

30.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten in Bangladesch, Äthiopien und Venezuela

29.11.2017

1,3 Millionen Franken

31.

IFRC

Beitrag 2017 an den Katastrophenhilfe-Notfallfonds des IFRC für Soforthilfe bei Katastrophen

12.05.2017

500 000 Franken

32.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2017 an das 07.08.2017 Projekt im Bereich der wertorientierten Bildung mit dem Ziel, der nächsten Generation Zugang zu humanitären Prinzipien und Werten zu verschaffen

92 600 Franken

33.

IFRC

Jahresbeitrag 2017 an das Sekretariat der IFRC in Genf

3 Millionen Franken

34.

IFRC

Beitrag 2017­2018 an das Projekt 28.08.2017 «Grand Bargain» zur Verbesserung der Wirksamkeit und Qualität der humanitären Hilfe

4322

21.08.2017

100 000 Franken

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

35.

IFRC

Zurverfügungstellung einer Exper- 07.09.2017 tin für anwaltschaftliche Arbeit mit dem Ziel, Schutzanliegen der betroffenen Bevölkerung in zwischenstaatlichen Fora koordiniert und wirksam einzubringen

185 000 Franken

36.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von Schlammlawinen betroffenen Bevölkerung in Sierra Leone

20.09.2017

200 000 Franken

37.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Hurrikan Irma betroffenen Bevölkerung in Antigua und Barbuda sowie St. Kitts und Nevis

26.09.2017

100 000 Franken

38.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Hurrikan Irma betroffenen Bevölkerung in Kuba

04.10.2017

500 000 Franken

39.

IFRC

Zurverfügungstellung eines Experten im Bereich der Bargeldhilfe

24.10.2017

190 000 Franken

40.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der RohingyaFlüchtlinge in Bangladesch

07.12.2017

500 000 Franken

41.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2017­2018 an 18.12.2017 den vom IKRK und der IFRC neu gegründeten Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

500 000 Franken

42.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Hurrikan Maria betroffenen Bevölkerung in Dominica

02.11.2017

200 000 Franken

43.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Bangladesch

02.11.2017

200 000 Franken

44.

IFRC

Spezifischer Beitrag an das Jahres- 15.11.2017 treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements, welches vom 21.­24. November 2017 in Singapur stattgefunden hat

38 435 Franken

45.

UNFPA

Kostenneutrale Personalvereinbarung

02.02.2017

­

46.

UNFPA

Jahresbeitrag 2017

15.06.2017

16 Millionen Franken

4323

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

47.

UNFPA

Kostenübernahme der Konsultationstreffen zur Erarbeitung der Strategie des Verantwortungsbereichs für die globale Koordination zur geschlechterspezifischen Gewalt im humanitären Kontext

10.11.2017

27 000 US-Dollar

48.

UNFPA

Beitrag zur Stärkung des unabhängigen Evaluationsbüros des UNDP

20.11.2017

1 Million US-Dollar

49.

UNFPA

Beitrag an das Koordinationsprojekt in Syrien

20.11.2017

735 000 Franken

50.

UNFPA

Unterstützung für den Ausbau personneller Ressourcen für die rasche Entsendung von ExpertInnen in geschlechterspezifischer Gewalt in humanitären Notsituationen

27.11.2017

151 330 US-Dollar

51.

UNFPA

Unterstützung für den Ausbau der Nothilfe-Einsätze im humanitären Kontext

27.11.2017

151 330 US-Dollar

52.

IOM

Beitrag: Spendenaufruf Bangladesch im Zusammenhang mit der Rohingya-Flüchtlingskrise, August 2017

30.09.2017

500 000 Franken

53.

WHO

Spezifischer Beitrag 2017­2019 an 19.05.2017 das Projekt zur Verbesserung des Schutzes von Gesundheitseinrichtungen und Medizinpersonal vor Angriffen

600 000 Franken

54.

WHO

Beitrag an die Demonstrationsprojekte im Bereich innovative Gesundheitsforschung und -förderung

05.07.2017

167 902 Franken

55.

UNAIDS

Weltweite Senkung der HIVNeuinfektionen, Reduktion der Aids-Sterberaten und Eliminierung von Stigma und Diskriminierung aufgrund von HIV/Aids

17.01.2017

20 Millionen Franken

56.

MinenräumBeitrag an den freiwilligen Treudienst der UNO handfonds für die Unterstützung von Minenaktionen

01.07.2016

200 000 Franken

57.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten, Hungersnot in Nigeria, der Tschadseeregion, in Südsudan, Sudan und Jemen

07.03.2017

7 Millionen Franken

58.

WFP

Erste Tranche des spezifischen Beitrags 2017 an Feldaktivitäten

03.04.2017

32,5 Millionen Franken

4324

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

59.

WFP

Zweite Tranche des spezifischen Beitrags 2017 an Feldaktivitäten

12.04.2017

5,5 Millionen Franken

60.

WFP

Spezifischer Beitrag 2017­2018 an das Projekt im Bereich der Bargeldhilfe zwecks Übergang zu umfassender Ernährungshilfe

05.05.2017

300 000 Franken

61.

WFP

Spezifischer Beitrag 2017 zur Unterstützung des Sekretariats in Genf zur Umsetzung des «Grand Bargain», um die Wirksamkeit und Qualität der humanitären Hilfe zu verbessern

05.05.2017

180 000 Franken

62.

WFP

Dritte Tranche des spezifischen Beitrags 2017 an Feldaktivitäten

11.05.2017

7,5 Millionen Franken

63.

WFP

Beitrag 2017 an das Netz der Logistikzentren

08.06.2017

250 000 Franken

64.

WFP

Unterstützung des humanitären Flugdienstes der UNO in Mali, Spezialeinsatz

21.07.2017

300 000 Franken

65.

WFP

Spezifischer Beitrag 2017 an Feldaktivitäten in Kuba zur Unterstützung der vom Hurrikan Irma betroffenen Bevölkerung

03.11.2017

400 000 Franken

66.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten in Kenia und Bangladesch

12.12.2017

2,77 Millionen Franken

67.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2017 an den Soforthilfe-Fonds

19.12.2017

700 000 Franken

68.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2017 an Feldaktivitäten in Syrien

28.12.2017

1,365 Millionen Franken

69.

UNDP

Unterstützung des UNO-Projektes zur Stärkung der Organisationen der Zivilgesellschaft in Honduras

12.01.2017

400 000 US-Dollar

70.

UNDP

Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Business Call to Action»

30.05.2017

750 000 Franken

71.

UNDP

Spezifischer Beitrag 2017 an die Entwicklungsstudie zur systematischen Durchführung von Risikoanalysen bei Naturkatastrophen

08.06.2017

119 718 Franken

72.

UNDP

Unterstützung der Internationalen Kommission zur Bekämpfung der Straflosigkeit in Guatamela

26.07.2017

300 000 Franken

4325

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

73.

UNDP

Beitrag an das Projekt für demokra- 29.09.2017 tische Gounvernanz auf lokaler Ebene in Myanmar

9,53 Millionen Franken

74.

UNDP

Stärkung der Kapazitäten bezüglich 12.10.2017 Katastrophenvorsorge-management im Libanon

15 700 US-Dollar

75.

UNDP

Beitrag zur Unterstützung des 27.10.2017 Projekts «Globale Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit»

400 000 Franken

76.

UNDP

Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Friedensverhandlungen zwischen der Regierung Kolumbiens und der Nationalen Befreiungsarmee

07.11.2017

400 000 US-Dollar

77.

UNDP

Abkommen mit Kostenbeteiligung von Dritten für die Durchführung eines Projekts zur Förderung eines baldigen Wiederaufbaus und zur Stärkung der Resilienz in der Altstadt Aleppos

13.11.2017

3,7 Millionen Franken

78.

UNDP

Beitrag an den Fonds für die Agenda 2030 integrierte Massnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung

16.11.2017

3 Millionen Franken

79.

UNDP

Beitrag an den Finanzierungsme17.11.2017 chanismus «Delivering Together Facility for Sustainable Development» zur gemeinsamen Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung

80.

Freiwilligen- Jahresbeitrag 2017 programm der Vereinten Nationen

22.08.2017

800 000 Franken

81.

UNHCR

Beitrag 2017 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme

09.03.2017

600 000 Franken

82.

UNHCR

Spezifischer Beitrag 2017 an Feldaktivitäten

13.03.2017

14 Millionen Franken

83.

UNHCR

Beitrag 2017 zur Finanzierung 29.03.2017 eines Experten oder einer Expertin während eines Jahres zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung

200 000 Franken

84.

UNHCR

Jahresbeitrag 2017

15 Millionen Franken

4326

Abschlussdatum Kosten

24.04.2017

3,7 Millionen Franken

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

85.

UNHCR

Gouvernanzstudie in einem syri02.07.2017 schen Flüchtlingslager in Jordanien

167 324 Franken

86.

UNHCR

Beitrag 2017 an Bangladesch zur Unterstützung der Notfallmassnahmen für die RohingyaFlüchtlinge

28.09.2017

500 000 Franken

87.

UNHCR

Beitrag 2017 an das UNHCR in Bangladesch zur Unterstützung der Nothilfe für die Rohingya

24.11.2017

1 Million Franken

88.

UNICEF

Beitrag 2017 an Nothilfeprogramme des Büros in Genf

15.06.2017

2 Millionen Franken

89.

UNICEF

Projektbeitrag zur Stärkung der Widerstandskraft von konfliktbetroffenen Jungen und Mädchen im Gliedstaat Rakhine in Myanmar

20.06.2017

108 000 Franken

90.

UNICEF

Jahresbeitrag 2017

11.07.2017

22 Millionen Franken

91.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2017 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasserversorgung und Siedlungshygiene

24.07.2017

150 000 Franken

92.

UNICEF

Beitrag an die Wasser- und Hygiene-Koordinationswoche 2017

29.10.2017

52 812 Franken

93.

UNICEF

Beitrag an das Projekt Stärkung der 27.11.2017 lokalen Akteure zum verbesserten Schutz von Kindern in Notsituationen

358 620 Franken

94.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Humanitäre 12.12.2017 Aktion für Kinder in Libyen»

100 000 Franken

95.

UNICEF

Beitrag an das Projekt Winterhilfe in der Ostukraine

12.12.2017

500 000 Franken

96.

UNICEF

Beitrag an das Projekt zur Unterstützung der Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch

12.12.2017

500 000 Franken

97.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2017­2018 an 14.12.2017 die «Globale Partnerschaft zur Beendigung der Gewalt gegen Kinder bis 2030»

850 000 Franken

98.

UNISDR

Jahresbeitrag 2017­2020 an das 20.06.2017 UNO-Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention

5,2 Millionen Franken

99.

UNRISD

Beitrag für Programm Aktivitäten 2017­2019

1,35 Millionen Franken

07.07.2017

4327

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

100.

UNRWA

Finanzierung einer Mitarbeiterin 16.12.2016 zur Unterstützung des DEZAKooperationsbüros in Ostjerusalem im Rahmen des Monitoring- und Evaluationssystems sowie der Arbeit der Schweizer Delegation in der Beratenden Kommission

206 646 US-Dollar

101.

UNRWA

Jahresbeitrag an das Programmbudget 2017­2020

26.01.2017

75,5 Millionen Franken

102.

UNRWA

Unterstützung des interinstitutionellen Studentenparlaments 2017

15.03.2017

137 308 Franken

103.

UNRWA

Unterstützung des Projekts «Exeter 13.11.2017 University Academic Workshop»

42 677 Franken

104.

UNRWA

Zusätzlicher Beitrag an das Programmbudget 2017

1,004 Millionen Franken

4328

Abschlussdatum Kosten

07.12.2017

BBl 2018

2.5

Rahmenkredit Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

4329

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen15 Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Mali

Beitrag an die Konferenz zur nationalen Verständigung: Vorgespräche

16.08.2017

180 154 Euro

2.

Niger

Beitrag an das Projekt zur Sensibilisierung und Anhörung der Bevölkerung hinsichtlich Rückkehr zum Frieden in der Region von Diffa

28.04.2017

29 000 Euro

3.

Senegal

Beitrag an das 3. Internationale 15.12.2016 Forum von Dakar über Frieden und Sicherheit in Afrika

50 000 Euro

4.

Senegal

Beitrag an das Projekt 4. Internationales Dakar-Forum für Frieden und Sicherheit in Afrika

20.10.2017

50 000 Euro

5.

IAEA

Freiwilliger Beitrag zugunsten des Aktionsplans für nukleare Sicherheit 2014­2017

15.12.2016

60 000 Euro

6.

Internationale Kommission für vermisste Personen

Beitrag an das Projekt «Initiative für vermisste Migrantinnen und Migranten in der Mittelmeerregion»

7.

Europarat

Beitrag an das Projekt «Stärkung des nationalen Präventionsmechanismus im Kosovo»

27.04.2017

200 000 Euro

8.

IStGH

Bereitstellung von Junior Professional Officers

25.10.2017

­

9.

Kommission Beitrag an die Initiative der Afrika- 16.01.2017 der Afrikanischen Union für ein Munitionssinischen Union cherheitsmanagement

177 491 US-Dollar

10.

Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft

Organisation eines Validierungsworkshops über den Bericht der Datenbankkonzeptualisierung für die Erstellung des zivilen Standby Roster für Friedensoperationen

05.04.2017

22 762 US-Dollar

11.

Sekretariat des Beitrag an den Freiwilligen TreuWaffenhandels- handfonds des Waffenhandelsververtrags trags

09.01.2017

50 000 Franken

15

SR 193.9

4330

400 000 US-Dollar

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

12.

UNO Beitrag an das Globale Forum Globales Forum über Migration und Entwicklung

27.11.2017

80 000 US-Dollar

13.

Internationale Beitrag an die internationale Friedenstruppe Friedenstruppe im Sinai

19.06.2017

120 000 US-Dollar

14.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Unterstützung der Arbeit des Beratenden Ausschusses»

25.08.2017

24 578 US-Dollar

15.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien»

26.09.2017

93 903 US-Dollar

16.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Stärkung der Achtung, des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte an den Grenzen»

06.12.2017

75 000 US-Dollar

17.

OHCHR

Beitrag an die Feier zum 70. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

08.12.2017

300 000 US-Dollar

18.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Zusammenhang zwischen Klimawandel und/oder Katastrophen, Konflikt und/oder Gewalt und Vertreibung»

14.11.2017

44 940 US-Dollar

19.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Schutz der 06.12.2016 Menschenrechte von Migranten in gefährlichen Situationen in grossen und / oder gemischten Bewegungen»

165 975 US-Dollar

20.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Stärkung der Justizverwaltung in Eritrea»

99 754 US-Dollar

21.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Freiwilliger 06.12.2017 Fonds der UNO für Folteropfer 2017»

200 000 US-Dollar

22.

OHCHR

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 14.12.2017 zung des Mandats der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen»

150 000 Franken

23.

UNHCR

Beitrag an das Projekt «Senior 06.12.2017 Protection Associate zur Unterstützung des Rechtsberaters im UNHCR-Regionalbüro in Dakar»

66 135 US-Dollar

24.

UNO Beitrag an das Projekt «Beratung Hauptabteilung für den Dialog mit nichtstaatlichen Friedenssiche- bewaffneten Gruppen» rungseinsätze

02.06.2017

22.11.2017

75 000 US-Dollar

4331

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

25.

UNO Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze

Beitrag an das Projekt «Wirksames 22.11.2017 Waffenmanagement in einem sich verändernden Kontext von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung»

26.

UNOBeitrag an eine operationelle 29.08.2017 Hauptabteilung Analyse für UNO-Friedenseinsätze Friedenssiche- im Nahen Osten und in Nordafrika rungseinsätze

110 000 US-Dollar

27.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Konsolidie- 11.05.2017 rung der Mediationsunterstützungskapazitäten»

183 640 Euro

28.

OSZE

Beitrag an das Projekt der Gleichstellungsüberprüfungs-konferenz zur Umsetzung des GenderAktionsplans 2004

10.04.2017

20 000 Euro

29.

OSZE

Beitrag an das Wahlbeobachter/innen Trainings-programm

30.06.2017

12 913 Euro

30.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Gegen Menschenhandel und Schmuggel von Migranten: Ausbildung in der Ukraine»

09.11.2016

116 612 Euro

31.

OSZE

Beitrag an die Einheit für strategische Politik und Planung

05.12.2017

85 782 Euro

32.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Mehrparteien-Dialog zu Fragen nationaler Minderheiten in Georgien», Phase II

27.11.2017

45 500 Euro

33.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Bildungspartnerschaft Abrüstung und Nichtverbreitung»

30.11.2017

48 539 Euro

34.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilierung für Gouvernanz und Reform des Sicherheitssektors»

12.10.2017

60 000 Euro

35.

OAS

Beitrag an die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte für das Projekt «Workshop zu den nationalen Aktionsplänen»

27.11.2017

19 899 US-Dollar

36.

OAS

Beitrag an das Projekt «Inklusive 24.11.2017 und pluralistische Beteiligung der Gesellschaft am Friedensprozess in Kolumbien»

329 527 US-Dollar

37.

OAS

Bereitstellung eines International Professional Officer an das Generalsekretariat der OAS in Bogota

­

4332

Abschlussdatum Kosten

25.07.2017

90 000 US-Dollar

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

38.

OAS

Beitrag zum Projekt welches zum 05.12.2017 Ziel hat, schutzbedürftigen Gruppen den Zugang zu Informationen betreffend die Auswirkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten auf die Umwelt und die Gesellschaft zu erleichtern.

90 960 US-Dollar

39.

IOM

Beitrag an die Bekämpfung von 19.01.2017 Menschenhandel durch die Organisation von internationalen Gesprächsrunden sowie die Unterstützung und Koordination von Veranstaltungen zum Thema

210 908 Franken

40.

IOM

Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe in der EU-Wahlbeobachtungsmission für die allgemeinen Wahlen in Kenia

19 195 Euro

41.

UNO

Beitrag an den Treuhandfonds zur 23.01.2017 Unterstützung des Sondergesandten des Generalsekretärs für die Region der Grossen Seen

61 198 US-Dollar

42.

UNODC

Beitrag an den Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen für Opfer des Menschenhandels

12.12.2017

80 000 US-Dollar

43.

UNDP

Beitrag an das Projekt «STAIT: Stärkung der Wirksamkeit von gemeinsamen humanitären Massnahmen durch die Verbreitung der IASC Transformative Agenda»

08.08.2017

200 000 US-Dollar

44.

UNDP

Beitrag an das Sponsorship17.08.2017 Programm für die dritte Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des UNO-Waffenübereinkommens

15 337 US-Dollar

45.

UNDP

Beitrag an den Multi-PartnerTreuhandfonds (MPTF) der UNO zur Unterstützung des Globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration

100 000 Franken

46.

UNDP

Beitrag an die Stabilisierungsfazili- 08.09.2017 tät für Libyen für ein Wiederaufbau- und Friedensprojekt

250 000 US-Dollar

47.

UNDP

Beitrag an den Friedenskonsolidierungsfonds der UNO mittels gezieltem Fondsmanagement

1 Million Franken

28. 06.2017

28.08.2017

21.09.2017

4333

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

48.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Prävention von gewalttätigem Extremismus durch Förderung des Dialogs und des bürgerschaftlichen Engagements»

15.11.2017

194 400 US-Dollar

49.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Stärkung 06.12.2017 der Kapazität der CICIG (Comisión Internacional contra la Impunidad en Guatemala) durch zwei kolumbianische Polizeiermittler»

120 000 US-Dollar

50.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Unterstützung für eine effektive und nachhaltige politische Beteiligung von Frauen in gewählten Gremien» in Algerien

04.12.2016

40 785 US-Dollar

51.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Unterstützung bei der Umsetzung des Strategieplans des Komitees für den libanesisch-palästinensischen Dialog im Libanon», Phase I

04.12.2017

250 000 US-Dollar

52.

UNDP

Bereitstellung eines Beraters oder einer Beraterin für Friedensförderung und sozialen Zusammenhalt an das UNDP in Syrien

13.01.2017

483 058 Franken

53.

UNDP

Entsendung von Experten an das UNDP in Eritrea

24.01.2017

­

54.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Technische 09.05.2017 Unterstützung in Pakistan»

45 360 US-Dollar

55.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Umsetzung 15.06.2017 der Vertiefung der Grundlagen für den Friedensdialog und den sozialen Zusammenhalt» in Zimbabwe

30 000 US-Dollar

56.

Internationaler Beitrag an die Kosten der LegacyStrafgerichts- Konferenz in Sarajevo hof für das ehemalige Jugoslawien ICTY

12.06.2017

49 900 US-Dollar

57.

UNDPA

Beitrag an das Programm «Mehrjahresappell 2017 Update»

11.12.2017

500 000 US-Dollar

58.

UNDPKO

Beitrag an das Budget des UNO Senior Mission Leaders' Kurs ­ Neu-Delhi

11.05.2017

39 894 US-Dollar

59.

UNESCO

Beitrag an die Kosten des UNESCO-Projekts bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information

25.07.2017

180 000 US-Dollar

4334

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

60.

UNIDIR

Beitrag an das Projekt «Nutzung von Synergien in der Berichterstattung bezüglich Verträge und Instrumente über konventionelle Waffen»

14.07.2017

30 000 US-Dollar

61.

UNO Minenräumungsdienst

Beitrag an das Projekt «Gender06.03.2017 basierte Bewusstseinsbildung über kleine und leichte Waffen für sicherere und belastbarere Gemeinschaften»

93 211 US-Dollar

62.

UNODA

Beitrag an die Treuhandfazilität der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung

06.12.2017

100 000 US-Dollar

63.

Universität der Vereinten Nationen

Beitrag an die Kosten des Projekts Sanktionen und Vermittlung»

21.06.2017

468 805 Franken

64.

Freiwilligen- Beitrag zum Zuordnungsprojekt programm der von 10 Jugendlichen im RahmenVereinten programm 2018 Nationen

30.11.2017

426 533 US-Dollar

4335

BBl 2018

2.6

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung

Die zum Schengen-Besitzstand gehörende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)16 gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Schengen-Staaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Staaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 200817 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen-Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen und seither deren zahl laufend erweitert. Im Jahr 2017 wurden drei Vertretungsvereinbarung mit drei Schengen-Staaten abgeschlossen.

16

17

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/399, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

SR 142.204

4336

BBl 2018

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 21. März 2017

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Spanien beim Ausstellen von Schengen-Visa in Vancouver (Kanada) vertritt.

B.

Die zum Schengen-Besitzstand gehörende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. April 2017 die spanischen Visuminteressen in Vancouver. Visagesuchsteller aus den Provinzen Alberta, British Columbia, Saskatchewan, Northwest Territories und Yukon können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Spanien beim schweizerischen Generalkonsulat in Vancouver einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2017 in Kraft getreten. Es ist auf unbstimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4337

BBl 2018

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Dezember 2017

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Slowenien beim Ausstellen von Schengen-Visa in Vancouver (Kanada) vertritt.

B.

Die zum Schengen-Besitzstand gehörende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Mit Slowenien wurde am 11. Dezember 2017 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz ab 03. Januar 2018 die slowenischen Visuminteressen in Vancouver (Kanada). Visagesuchsteller aus den Provinzen Alberta, British Columbia, Saskatchewan, Northwest Territories und Yukon (Kanada) können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Slowenien beim schweizerischen Generalkonsulat in Vancouver einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Januar 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4338

BBl 2018

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 12. Mai 2017

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und die Niederlande beim Ausstellen von Schengen-Visa in gegenseitig vertreten.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit den Niederlanden wurde am 12. Mai 2017 mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 15. Mai 2017 die niederländischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar) und Colombo (Sri Lanka). Im Gegenzug vertreten die Niederlande die schweizerischen Visainteressen in Aruba, Curaçao, Panamaribo (Surinam), Maskat (Oman), Sint Maarten und Guyana. Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten und Gebieten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Niederlanden bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder niederländischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2017 in Kraft getreten. Es wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

4339

BBl 2018

2.7

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.7.1

Notenaustausch vom 2. und 3. März 2017 zwischen der Schweiz und Südafrika über die Ermächtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat durch Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten des Entsendestaates, die im Empfangsstaat offiziell akkreditiert sind, abgeschlossen am 3. März 2017

A.

Der Notenaustausch regelt die Ermächtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des in Südafrika eingesetzten Bundespersonals der Schweiz Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Der Notenaustausch ist am 3. März 2017 in Kraft getreten und ist unbefristet. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

4340

BBl 2018

2.7.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien über die Vertretung der saudischen Interessen durch die Schweiz in Iran, abgeschlossen am 25. Oktober 2017

A.

Nach dem Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen Iran und Saudi-Arabien Anfang Januar 2016 hat die Schweiz, auch aufgrund von entsprechenden Signalen der betroffenen Staaten, gegenüber Saudi-Arabien und dem Iran ihre Bereitschaft signalisiert, Schutzmachtmandate zu übernehmen. Die Vereinbarung legt den Inhalt und Umfang der konsularischen Aufgaben im Rahmen des Schutzmachtmandates fest. Eine vergleichbare bilaterale Vereinbarung mit Iran zwecks Wahrnehmung seiner konsularischen Interessen in Saudi-Arabien wurde am selben Tag abgeschlossen.

B.

Die Zustimmung des Empfängerstaats ist eine vom Schutzmachtmandat vorgesehene Bedingung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Schweiz hat Saudi-Arabien die Zustimmung der Regierung Irans zu dieser Vereinbarung notifiziert. Das Schutzmachtmandat der Schweiz tritt mit dem Empfang dieser Notifikation durch Saudi-Arabien in Kraft. Die Notifizierung erfolgte am 7. November 2017. Noch hat allerdings Saudi-Arabien den Empfang nicht bestätigt. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich durch jede Partei, jederzeit durch beiderseitige Zustimmung oder wenn Iran die Akzeptanz der Schweiz als Schutzmacht SaudiArabiens in Iran zurückzieht, gekündigt werden.

4341

BBl 2018

2.7.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Iran über die Vertretung der iranischen Interessen durch die Schweiz in Saudi-Arabien, abgeschlossen am 25. Oktober 2017

A.

Nach dem Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen Iran und Saudi-Arabien Anfang Januar 2016 hat die Schweiz, auch aufgrund von entsprechenden Signalen der betroffenen Staaten, gegenüber Saudi-Arabien und dem Iran ihre Bereitschaft signalisiert, Schutzmachtmandate zu übernehmen. Die Vereinbarung legt den Inhalt und Umfang der konsularischen Aufgaben im Rahmen des Schutzmachtmandates fest. Eine vergleichbare bilaterale Vereinbarung mit Saudi-Arabien zwecks Wahrnehmung seiner konsularischen Interessen im Iran wurde am selben Tag abgeschlossen

B.

Die Zustimmung des Empfängerstaats ist eine vom Schutzmachtmandat vorgesehene Bedingung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Schweiz notifiziert dem Iran die Zustimmung der Regierung SaudiArabiens zu dieser Vereinbarung. Das Schutzmachtmandat der Schweiz tritt mit dem Empfang dieser Notifikation durch den Iran in Kraft. Diese Notifikation ist noch nicht erfolgt. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich durch jede Partei, jederzeit durch beiderseitige Zustimmung, oder wenn Saudi-Arabien die Akzeptanz der Schweiz als Schutzmacht Irans in Saudi-Arabien zurückzieht, gekündigt werden.

4342

BBl 2018

2.7.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der Côte d'Ivoire über einen Beitrag an die Organisation der VIII. Frankophonie Spiele in Abidjan vom 12. bis 30. Juli 2017, abgeschlossen am 7. Juli 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Organisation der VIII. Frankophonie Spiele in Abidjan vom 12. bis 30. Juli 2017, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten der Kleidung für die Freiwilligen Helfer an den Spielen.

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Somit ist die OIF eine wichtige Plattform für den politischen Dialog mit hochrangigen Vertretern von 84 Staaten, darunter zwei Mitgliedern der G7 (Frankreich und Kanada), 17 Mitgliedern der EU und 32 afrikanischen Staaten. Dementsprechend stellt die OIF ein ausgezeichnetes Mittel dar, um Schweizer Kandidaturen in internationalen Organisationen zu fördern. Um die Côte d'Ivoire zu entlasten und die bilateralen Beziehungen mit dem Land zu fördern, unterstützt die Schweiz die Spiele mit dem Beitrag für die Finanzierung klar definierter Aspekte.

C.

30 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Juni bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4343

BBl 2018

2.7.5

18 19

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über das am EuroAirport Basel-Mülhausen (EAP) anwendbare Steuerrecht, abgeschlossen am 23. März 201718

A.

Das Abkommen regelt einerseits die Bedingungen für die Anwendung der französischen Steuern und Fiskalabgaben zu Lasten der schweizerischfranzösischen Unternehmung des öffentlichen Rechts sowie die Entschädigung des Aufwands der französischen Flugaufsichtsbehörde auf dem Flughafengelände. Andererseits enthält das Abkommen eine klare und dauerhafte rechtliche Regelung für die in der Schweiz ansässigen Unternehmen, die über eine Betriebsstätte im Schweizer Sektor des Flughafens verfügen.

B.

Der EAP stellt den ausserordentlichen Fall einer binationalen Flughafeninfrastruktur dar, die gänzlich auf französischem Boden liegt. Dieses Abkommen bietet Lösungen zu Fragen, die seit 2010 zwischen den beiden Staaten offen waren. Es regelt, welcher Staat welche Steuern auf welchen Subjekten erheben darf. Im französisch-schweizerischen Staatsvertrag von 1949, auf welchem der EAP beruht, waren die Anwendungsbedingungen von französischen Steuern und Abgaben nicht definiert.

C.

Keine.

D.

Artikel 19 des Französisch-Schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 194919 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim und Artikel 14 von Anhang II dieses Staatsvertrages.

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.748.131.934.924 SR 0.748.131.934.92

4344

BBl 2018

2.7.6

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, Nigeria und der IDA-WB über die Rückführung, das Monitoring und das Management unrechtmässig erworbener und von der Schweiz konfiszierter Vermögenswerte zwecks Rückführung an Nigeria, abgeschlossen am 4. Dezember 2017

A.

Das tripartite Abkommen zwischen Nigeria, der Schweiz und der WB regelt die Modalitäten der Rückführung von rund 321 Millionen US-Dollar illegal erworbener Vermögenswerte zugunsten der nigerianischen Bevölkerung. Es legt fest, dass die Restitutionsgelder im Rahmen eines von der WB unterstützten und beaufsichtigten Projekts zurückgeführt werden, welches die soziale Sicherung der ärmsten Schichten der nigerianischen Bevölkerung stärkt. Das Abkommen regelt zudem die Auszahlung der Restitutionsgelder in Tranchen und sieht konkrete Massnahmen im Fall von Missbrauch und Korruption vor.

B.

Die von der Familie des ehemaligen nigerianischen Diktators Sani Abacha illegal erworbenen Vermögenswerte, die zunächst in Luxemburg blockiert waren, wurden von der Schweiz repatriiert und konfisziert. Die Rückführung der Vermögenswerte nach Nigeria steht im Einklang mit den Zielen der Strategie der Schweiz zur Sperrung, Einziehung und Rückführung von Potentaten-Geldern und stützt sich auf die Prinzipien der Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie der Einbindung der Zivilgesellschaft in den Rückführungsprozess. Zudem leistet die Restitution einen konkreten Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2017 in Kraft getreten und bis zur kompletten Ausschöpfung der Restitutionsgelder zugunsten des oben genannten Projekts gültig.

4345

BBl 2018

2.7.7

Note über die Beiträge der Schweiz, Nigerias und der IDA-WB zur Implementierung des Verständigungsprotokolls über die Rückführung, das Monitoring und das Management unrechtmässig erworbener und von der Schweiz konfiszierter Vermögenswerte zwecks Rückführung an Nigeria, abgeschlossen am 4. Dezember 2017

A.

In Ergänzung zum Verständigungsprotokoll über die Restitution von rund 321 Millionen US-Dollar illegal erworbener Vermögenswerte zugunsten der nigerianischen Bevölkerung regelt diese Note die operationelle Unterstützung der Restitution durch die nigerianische Regierung, die WB und die Schweiz. Festgehalten wird die Übernahme der Mehrkosten des Monitorings durch die Schweiz (1,476 Millionen US-Dollar) sowie die Definition der Sachleistungen und personellen Ressourcen der beiden anderen Vertragsparteien, die für die Umsetzung der Restitution notwendig sind. Definiert wird zudem eine tripartite Kommunikationsstrategie.

B.

Der Einbezug der Restitutionsgelder in das bestehende WB-Projekt verursacht Zusatzkosten für das Monitoring in der Höhe von 1,476 Millionen USDollar (weniger als 0.5 % des Restitutionsbetrags). Die finanziellen Mittel sind im Budget des Rahmenkredits Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern vom 26. September 2016 vorgesehen.

C.

1,476 Millionen US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4346

BBl 2018

2.7.8

Zwei bilaterale Vereinbarungen bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen zwischen der Schweiz und Polen, abgeschlossen am 19. Juni 2017 sowie Myanmar, abgeschlossen am 20. Juni 2017

A.

Die Vereinbarungen regeln die Anerkennung der Ausbildung von Seeleuten anderer IMO-Staaten durch die Schweiz gemäss dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst20 (STCW).

B.

Auf kommerziellen Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge fahren Seeleute aus zahlreichen Nationen. Diese werden in ihren jeweiligen Ländern gemäss STCW ausgebildet. Durch die bilateralen Vereinbarungen mit anderen STCW-Vertragsstaaten ist sichergestellt, dass die Schweiz die Echtheit der Zertifikate der auf Schweizer Seeschiffen fahrenden Seeleute umfassend überprüfen kann. Zudem ist die Schweiz berechtigt, ausländische Ausbildungsstätten stichprobenweise zu inspizieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarungen sind am Datum der Unterzeichnung in Kraft getreten.

Sie gelten jeweils fünf Jahre und erneuern sich automatisch um weitere fünf Jahre, es sei denn eine Vertragspartei zeigt der anderen mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer die Kündigung an.

20

SR 0.747.341.2

4347

BBl 2018

2.7.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Senegal über einen Beitrag an das Symposium zum Aufbau von Kapazitäten afrikanischer Justizsysteme, abgeschlossen am 18. Mai 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Symposium zum Aufbau von Kapazitäten afrikanischer Justizsysteme durch die Zusammenarbeit mit dem IStGH vom 23. Mai 2017 in Dakar.

B.

Für den Kampf gegen die Straflosigkeit bei schwersten Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind primär die nationalen Justizsysteme verantwortlich. Sie können dabei von der Zusammenarbeit mit dem IStGH profitieren. Da es gerade in afrikanischen Staaten oft an den nötigen Kapazitäten auf nationaler Ebene fehlt, entschloss sich die Schweiz, das Symposium zu unterstützen. Die Finanzierung war auch ein Beitrag zum Abbau von Spannungen zwischen gewissen afrikanischen Staaten und dem IStGH.

C.

50 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2017 in Kraft getreten und war bis zur Schlusszahlung am 15. November 2017 gültig.

4348

BBl 2018

2.7.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Togo über einen Beitrag an die Organisation der 34. Ministerkonferenz der Frankophonie in Lomé vom 25. bis 26. November 2017, abgeschlossen am 29. September 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Organisation der 34. Ministerkonferenz der Frankophonie in Lomé, im November 2017, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten des technischen Komitees und des Unterausschusses «Protokoll und Empfang» der Konferenz.

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Somit ist die OIF eine wichtige Plattform für den politischen Dialog mit hochrangigen Vertretern von 84 Staaten, darunter zwei Mitgliedern der G7 (Frankreich und Kanada), 17 Mitgliedern der EU und 32 afrikanischen Staaten. Dementsprechend stellt die OIF ein ausgezeichnetes Mittel dar, um Schweizer Kandidaturen in internationalen Organisationen zu fördern. Um Togo zu entlasten und um die bilateralen Beziehungen mit dem Land zu fördern, unterstützt die Schweiz die Ministerkonferenz mit dem Beitrag für die Finanzierung klar definierter Aspekte.

C.

41 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis zum 15. April 2018 ab. Es kann von beiden Parteien innert Monatsfrist gekündigt werden.

4349

BBl 2018

2.7.11

21

Abkommen zwischen der Schweiz und der IAEA über einen freiwilligen Beitrag zum Plan für nukleare Sicherheit 2014­2017, abgeschlossen am 15. Dezember 2016

A.

Das Abkommen betrifft einen freiwilligen Beitrag der Schweiz zur Finanzierung eines Fonds zur Umsetzung des Plans für nukleare Sicherheit 2014­ 2017 der IAEA.

B.

Der Plan hat zum Ziel, weltweit zur Sicherung von nuklearem und anderem radioaktiven Material beizutragen und damit die Risiken von nuklearem Terrorismus zu reduzieren.

C.

60 000 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte21.

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 ab. Falls die IAEA die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und eine (Teil-) Rückerstattung des Beitrags fordern. Eine Kündigungsfrist wurde nicht vereinbart.

SR 193.9

4350

BBl 2018

2.7.12

22

Abkommen zwischen der Schweiz und der ALIPH zur Regelung des rechtlichen Status der ALIPH in der Schweiz22, abgeschlossen am 11. Oktober 2017

A.

Das Abkommen sieht die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, welche der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) und deren Beamten gewährt werden. Im konkreten Fall handelt es sich dabei um diejenigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, welche üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und deren Beamten gewährt werden.

B.

Die ALIPH wurde auf Initiative von Frankreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten im März 2017 gegründet und baute ihr Sekretariat in Genf auf. Sie soll helfen, Präventionsprogramme umzusetzen, und Kulturgüter, die aufgrund bewaffneter Konflikte bedroht sind, in Notfällen zu schützen sowie an deren Instandstellung mitzuwirken. Diese Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Schweiz in den Bereichen Kulturgüterschutz und Förderung des humanitären Völkerrechts.

C.

Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind. Die Zahl der Beamten ist jedoch gering und sollte sich nur unwesentlich erhöhen.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2017 in Kraft getreten. Es kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.120.252.01

4351

BBl 2018

2.7.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich eines finanziellen Beitrags an die IBRD, abgeschlossen am 11. Mai 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die IBRD für die Durchführung einer Retraite der Beratungsgruppe für die UNO-WB Studie zur Prävention der gewaltsamen Konflikte in Genf vom 1. bis 3. März 2017.

B.

Eine finanzielle Unterstützung dieser Retraite entspricht und vervollständigt das Engagement der Schweiz im Bereich Frieden und Konfliktprävention ­ ein Engagement, welches den aussenpolitischen Prioritäten entspricht. Andererseits begründet sich diese Unterstützung aufgrund der «Gaststaatpolitik» der Schweiz durch die Unterstreichung der Plattform für Akteure, Recherchen und Erfahrungen, welche Genf im Bereich Frieden und Sicherheit bietet, zumal der neue Generalsekretär der UNO die Konfliktprävention als Schwerpunkt seiner Organisation sieht.

C.

80 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März bis zum 28. Dezember 2017 ab. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4352

BBl 2018

2.7.14

23

Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich und dem CERN über die gegenseitige Unterstützung ihrer Dienste bei Rettungseinsätzen23, abgeschlossen am 8. Dezember 2016

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Rettungsdienste der Schweiz, Frankreichs und des CERN bei Notfällen auf dem Gelände des CERN und in dessen Umgebung.

B.

Das Gelände des CERN befindet sich sowohl auf schweizerischem wie auf französischem Hoheitsgebiet. Wegen dieses grenzüberschreitenden Charakters war es den Rettungsdiensten der Schweiz bis anhin nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung Frankreichs Einsätze auf dem französischen Teil des Geländes durchzuführen und den Rettungsdiensten Frankreichs war es nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung der Schweiz Einsätze auf dem schweizerischen Teil durchzuführen. Das vorliegende Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der Rettungsdienste der Schweiz, Frankreichs und des CERN und ermöglicht auf dem gesamten Gelände des CERN eine rasche und effiziente Reaktion bei Notfällen. Das Abkommen regelt zudem die Voraussetzungen, unter welchen die Rettungsdienste des CERN in der Umgebung des CERN-Geländes eingreifen können. Solche Einsätze sind entweder zur Unterstützung der schweizerischen oder französischen Rettungsdienste möglich oder auf eigene Initiative hin, um Personen in einer Gefahrensituation zu helfen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e GSG.

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.131.334.92

4353

BBl 2018

2.7.15

Abkommen zwischen der Schweiz und dem CITES-Sekretariat für einen Finanzierungsbeitrag an die CITES für das Jahr 2018, abgeschlossen am 12. Dezember 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das CITES-Sekretariat.

B.

Der Beitrag hat zum Ziel die Kapazitäten des CITES-Sekretariats in der Umsetzung des Übereinkommens zu stärken.

C.

500 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 ab. Bei Uneinigkeiten kann das Abkommen von der Schweiz beendet werden und der Beitrag teilweise oder ganz zurückgefordert werden.

4354

BBl 2018

2.7.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD bezüglich eines Beitrags zum Projekt «Stärkung der Effizienz internationaler Organisationen im Entscheidungsfindungsprozess», abgeschlossen am 10. Mai 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die OECD für das Projekt «Stärkung der Effizienz internationaler Organisationen im Entscheidungsfindungsprozess».

B.

Die Schweiz als Mitgliedstaat konzentriert ihr Engagement auf die Notwendigkeit für mehr Effizienz in der Funktionsweise der internationalen Organisationen. Sie hat ein grosses Interesse, dass die Internationalen Organisationen effizient verwaltet werden und dass ihre Aktivitäten richtig evaluiert werden können.

C.

120 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 ab.

4355

BBl 2018

2.7.17

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 3. März 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die OIF für die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie in Genf am 22. März 2017.

B.

Im Rahmen ihrer Gaststaatpolitik unterstützte die Schweiz als Mitglied der OIF die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie, der im Palais des Nations in Genf stattfand. Eine Veranstaltung sowohl für die diplomatische Gemeinschaft als auch für die Zivilgesellschaft.

C.

25 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2017 in Kraft getreten und war bis zum 30. April 2017 gültig. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4356

BBl 2018

2.7.18

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag an die Organisation der Konferenz der Frauen der Frankophonie in Bukarest vom 1. bis 2. November 2017, abgeschlossen am 23. Oktober 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Organisation der Konferenz der Frauen der Frankophonie in Bukarest vom 1.­2. November 2017, namentlich die Finanzierung eines Teils der Unterkunftskosten der Referentinnen von Ländern aus dem Süden.

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Somit ist die OIF eine wichtige Plattform für den politischen Dialog mit hochrangigen Vertretern von 84 Staaten, darunter zwei Mitgliedern der G7 (Frankreich und Kanada), 17 Mitgliedern der EU und 32 afrikanischen Staaten. Die OIF bietet somit eine ausgezeichnete Möglichkeit Schweizer Kandidaturen in internationalen Organisationen zu fördern. Zur Stärkung der Beziehungen mit der OIF unterstützt die Schweiz die Konferenz der Frauen mit dem Beitrag zur Finanzierung klar definierter Aspekte.

C.

12 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb eines Monats gekündigt werden.

4357

BBl 2018

2.7.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der WMO über die Gewährung eines Beitrags an die Errichtung des Integrierten globalen TreibhausgasInformationssystems (IG3IS) in Genf für 2018­2020, abgeschlossen am 19. Dezember 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an die WMO für das IG3IS-Sekretariats.

B.

Mit der finanziellen Unterstützung an das IG3IS-Sekretariat entspricht die Schweiz ihrer Gaststaatpolitik, Genf als Zentrum für internationale Organisationen und Gremien im Umweltbereich zu stärken. Weiter wird die Schweiz auf der internationalen Bühne nicht nur als Sitzstaat der WMO, sondern auch als institutioneller Förderer der internationalen Bemühungen zur Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen wahrgenommen.

Die globale Ausrichtung und der langfristige Charakter von IG3IS sichern dem Land eine hohe Visibilität und einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Entwicklung der WMO. IG3IS wird aber nicht nur für die WMO, sondern auch für andere internationale Organisationen mit Standort Genf von Nutzen sein.

C.

150 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4358

BBl 2018

2.7.20

Abkommen zwischen der Schweiz und der Exekutivdirektion für Terrorismusbekämpfung der UNO bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Rolle des Militärs für eine strafrechtliche Reaktion auf den Terrorismus im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien, abgeschlossen am 19. September 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNO bezüglich der (Teil)Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Rolle des Militärs für eine strafrechtliche Reaktion auf den Terrorismus im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien.

B.

Dieses Projekt bettet sich in das Schweizer Engagement und Interesse an einer Stärkung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit ein. Es soll die Wirksamkeit einer im Einklang mit dem Völkerrecht stehenden strafrechtlichen Reaktion auf den Terrorismus fördern. Das Projekt zielt darauf auf, Lücken und Herausforderungen bezüglich der Rolle des Militärs in der Erhebung, Verwendung und Weitergabe von Beweismitteln bei der Strafverfolgung von Terrorismusverbrechen im Rahmen eines Forschungsund Konsultationsprozesses zu identifizieren und in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft und der UNO entsprechende Prinzipien zu entwickeln. Diese Initiative verfolgt keinesfalls das Ziel, einen militärischen Ansatz zur Bekämpfung des Terrorismus zu stärken, sondern soll die Realität in diversen Staaten erfassen und die festgestellten normativen Lücken füllen.

C.

50 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2017 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung seitens der UNO. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen kann das Abkommen gekündigt werden und die Schweiz kann die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern.

4359

BBl 2018

2.7.21

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer» für die Periode 2017­2018, abgeschlossen am 30. März 2017

A.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der Stelle eines «Senior Political Affairs Liaison Officer» beim UNOG.

B.

Die/der Stelleninhaber/in wird namentlich die Aufgabe haben, die Koordination zwischen dem UNOG und dem UNO-Sitz in New York zu stärken, um die Sichtbarkeit des internationalen Genf und der guten Dienste der Schweiz zu verbessern. Die neue Stelle ist Teil der Massnahmen, die in der vom Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommenen Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf aufgeführt sind.

C.

632 263 US-Dollar für 2017 und 2018.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4360

BBl 2018

2.7.22

24

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds für das Säuberungsprojekt Jeyranchel in Aserbaidschan, abgeschlossen am 21. Dezember 2017

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum zweiten Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Räumung von Minen und Blindgängern in Aserbaidschan.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, das ehemalige Test- und Trainingsgelände Jeyranchel von Minen und Blindgängern zu säubern, um die zivile Nutzung des Gebietes zu ermöglichen.

C.

50 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte24.

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 193.9

4361

BBl 2018

2.7.23

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 18. Dezember 2017

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

100 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4362

BBl 2018

2.7.24

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien, abgeschlossen am 18. Dezember 2017

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, Serbien bei der Vernichtung von 8000 Tonnen konventioneller Munition zu unterstützen.

C.

80 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4363

BBl 2018

2.7.25

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfPFonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 18. Dezember 2017

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 46 800 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

50 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4364

BBl 2018

2.7.26

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Konferenz «Peace and Development Advisors», abgeschlossen am 24. November 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung des finanziellen Beitrags für die Konferenz «Peace and Development Advisors» (PDA), die vom 4. bis 8. Dezember 2017 in Lausanne stattfand.

B.

Der Fokus der Vereinten Nationen liegt heute vermehrt auf einem ganzheitlichen Ansatz zur Prävention von gewaltsamen Auseinandersetzungen. Dies äussert sich insbesondere in der Bemühung um eine bessere Integration der verschiedenen Pfeiler der UNO in diesem Bereich; ein Anliegen, für das sich der Generalsekretär der UNO mit grossem Engagement einsetzt. Das gemeinsame UNDP-DAP-Programm zur Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Konfliktprävention verbindet die politischen und entwicklungspolitischen Aspekte der Konfliktverhütung und zielt darauf ab, die Unterstützung der Vereinten Nationen für Staaten in fragilen politischen Situationen zu verbessern. Die alle zwei Jahre stattfindende Konferenz bietet den PDA und anderen Konfliktpräventionsexperten die Möglichkeit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und so bewährte Ansätze zu identifizieren. Die Finanzierung der PDA Konferenz entspricht folgendem Kriterium der Gaststaatpolitik: Förderung eines Schwerpunktbereichs des internationalen Genf.

Zudem stärkt sie das friedens- und sicherheitspolitische Profil der Schweiz.

C.

272 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4365

BBl 2018

2.7.27

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP über einen Beitrag an den cycle électoral de Madagascar (SACEM) für die Präsidentschaftsund Parlamentswahlen von 2018, abgeschlossen 28. November 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den «cycle électoral de Madagascar», namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten, welche im Budget SACEM 2017­2019 vermerkt sind.

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Somit ist die OIF eine wichtige Plattform für den politischen Dialog mit hochrangigen Vertretern von 84 Staaten, darunter zwei Mitgliedern der G7 (Frankreich und Kanada), 17 Mitgliedern der EU und 32 afrikanischen Staaten. Dementsprechend stellt die OIF ein ausgezeichnetes Mittel dar, um Schweizer Kandidaturen in internationalen Organisationen zu fördern. Um Madagaskar zu entlasten und die bilateralen Beziehungen mit dem Land zu fördern, unterstützt die Schweiz den cycle électoral de Madagascar für die Finanzierung von klar definierten Aspekten.

C.

60 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2019 ab. Es kann von beiden Parteien binnen Monatsfrist gekündigt werden.

4366

BBl 2018

2.7.28

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an die Aktivitäten des UNESCO-Programms für die Förderung der Pressefreiheit und der Sicherheit der Journalisten, abgeschlossen am 14. Dezember 2017

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an das UNESCO-Programm für die Förderung der Pressefreiheit und der Sicherheit der Journalisten. Die Finanzierung der Schweiz erfolgt über ein von der UNESCO geschaffenes Sonderkonto, um die Aktivitäten dieses Programms zu unterstützen.

B.

Das Projekt gilt als Schwerpunkt 2017 zugunsten der Arbeit der UNESCO im Sektor Kommunikation und Information. Der Beitrag steht in Einklang mit den Prioritäten und Massnahmen der schweizerischen UNESCO-Strategie 2015+.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2017 in Kraft getreten und gilt für die von der UNESCO-Generaldirektorin festgelegte Dauer des Programms unter Anwendung des Finanzreglements für Sonderkonten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4367

BBl 2018

2.7.29

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 20. März 2017

A.

Das Abkommen definiert für das Jahr 2017 die Bedingungen für den Schweizer Beitrag an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, der einen Teil der Kosten der operationellen Aktivitäten des Mechanismus finanziert.

B.

Der Mechanismus, welcher durch Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffen und in Genf etabliert wurde, stellt ein wichtiges Element im Kampf gegen die Straflosigkeit im syrischen Kontext dar. Die Schweiz ist ­ entsprechend ihrem langjährigen Engagement in dieser Thematik ­ überzeugt, dass Gerechtigkeit für alle Opfer von Verletzungen des Völkerrechts geschaffen werden müsse, um einen gerechten und andauernden Frieden in Syrien zu erreichen. In ihrer Rolle als Gaststaat und zur Förderung des Friedens und der Bekämpfung der Straflosigkeit, leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an die Kosten der operationellen Aktivitäten dieses Mechanismus.

C.

550 000 Franken.

D.

Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 20. März 2017 in Kraft getreten und galt bis zum 31. Dezember 2017. Es sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

4368

BBl 2018

2.7.30

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines finanziellen Beitrags für den Treuhandfonds für die technische Unterstützung zur Förderung der Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer an den Arbeiten des MRR für den Zeitraum 2017­2020, abgeschlossen am 7. Dezember 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz, um die Aktivitäten des Treuhandfonds für die technische Unterstützung zur Förderung der Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer an den Arbeiten des Menschenrechtsrats (MRR) zu unterstützen.

B.

Das Hauptziel des Fonds ist die Unterstützung der Aktivitäten, die das Ziel verfolgen die menschlichen und institutionellen Kapazitäten der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselentwicklungsländer zu stärken, insbesondere indem eine umfassendere Teilnahme ihrer Delegationen an den Arbeiten des MRR ermöglicht wird. Die universelle Vertretung der UNOMitgliedstaaten in Genf ist eine Priorität der Schweizerischen Aussenpolitik.

Alle Staaten sollten in der Lage sein, regelmässig an den in Genf stattfindenden multilateralen Debatten, einschliesslich der Aktivitäten des MRR, teilzunehmen und ihre Beiträge einzubringen, nicht nur zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen, sondern auch zur Stärkung der Legitimität und Glaubwürdigkeit des MRR als zentrales UNO-Organ für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte weltweit. Die Schweiz als Gaststaat hat also ein starkes Interesse, dass die Teilnahme der Staaten an den Arbeiten des MRR so breit wie möglich, ja sogar universell, ist. Ein Beitrag der Schweiz an den Fonds soll diese universelle Teilnahme fördern und jene Staaten ohne permanente Präsenz in Genf, anregen eine Vertretung zu eröffnen.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4369

BBl 2018

2.7.31

Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR über die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2017, abgeschlossen am 26. Oktober 2017

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.

B.

UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen von UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR, seine Arbeit weiterzuführen.

C.

80 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

4370

BBl 2018

2.7.32

Abkommen zwischen der Schweiz und UNISDR über einen Mietzuschuss für die Räumlichkeiten der Organisation in Genf während des Zeitraums 2017­2020, abgeschlossen am 15. Dezember 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an UNISDR.

B.

Die vorliegende Unterstützungsleistung zielt darauf ab, eine Umsiedlung von UNISDR aus Genf und somit eine Schwächung des humanitären Clusters der Schweizer Gaststaatpolitik abzuwenden.

C.

800 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Sollte jedoch UNISDR ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und den Zuschuss ganz oder teilweise zurückfordern.

4371

BBl 2018

2.7.33

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR über die Finanzierung eines Trainingskurses für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 8. August 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Training für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, welches im September 2017 in New York stattfand.

B.

UNITAR, welches seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung bietet das Training eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den wichtigsten Themen, Playern und Prozessen im Kontext des 5. Ausschuss anzueignen.

Das Training bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.

C.

30 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

4372

BBl 2018

2.7.34

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des Seminars 2018 für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 6. Dezember 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Seminar für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, im Frühling 2018.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Juli 2018 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4373

BBl 2018

2.7.35

Abkommen zwischen der Schweiz und der Universität der Vereinten Nationen bezüglich der Finanzierung einer vergleichenden Studie der UNO-Sanktionsregime zur Stärkung der Verfahrensgarantien, abgeschlossen am 12. April 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Universität der Vereinten Nationen bezüglich der Finanzierung einer vergleichenden Studie der UNO-Sanktionsregime. In der Studie sollen mögliche Lösungswege zur Stärkung der Verfahrensrechte der betroffenen Personen aller Sanktionsregime aufgezeigt werden.

B.

Das Projekt bettet sich in die Initiative der Gruppe gleichgesinnter Staaten für gezielte Sanktionen und Rechtsstaatlichkeit ein, in deren Rahmen sich die Schweiz seit 2005 engagiert. Durch die Thematisierung grundlegender Fragen des Menschenrechtsschutzes bei UNO-Sanktionen zielt die Schweiz mit der Finanzierung dieser Studie einerseits darauf ab, die Individualrechte der betroffenen Personen zu wahren, andererseits soll damit auch die Wirksamkeit des UNO-Sanktionssystems und seine Legitimität gestärkt werden.

C.

40 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 12. April 2017 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung seitens der Universität der Vereinten Nationen. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Universität der Vereinten Nationen kann die Vereinbarung aufgehoben und können die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

4374

BBl 2018

2.7.36

Finanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem UNOOSA in Wien bezüglich der Gewährung eines Beitrags zur Finanzierung der Konferenz «Stärkung der Weltraumkooperation für globale Gesundheit», die gemeinsam von UNOOSA und der WHO in Genf vom 23. bis 25. August 2017 organisiert wurde, abgeschlossen am 4. August 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Bundes für die Konferenz «Stärkung der Weltraumkooperation für globale Gesundheit», die gemeinsam von UNOOSA und der WHO in Genf vom 23. bis 25. August 2017 organisiert wurde.

B.

Der Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums arbeitet seit Jahren daran, die Vorteile von Raumfahrtaktivitäten zur Stärkung der globalen Gesundheit zu fördern. Im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und zum Gedenken an den 50. Jahrestag der ersten Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraums wurde das Thema «gestärkte Weltraumkooperation für globale Gesundheit» als eines der sieben Schwerpunktthemen der Konferenz im Juni 2018 in Wien ausgewählt. Die wichtigste Veranstaltung zur Vorbereitung von diesem Thema wird in Genf von UNOOSA in Zusammenarbeit mit der WHO und anderen Organisationen mit Sitz in Genf organisiert. Ziel dieses Projekts ist eine finanzielle Unterstützung zu gewähren damit die Konferenz in Genf stattfindet, mit Beteiligung der WHO und anderer internationaler Organisationen mit Sitz in Genf.

C.

50 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2017 in Kraft getreten und galt bis zum 31. August 2017. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4375

BBl 2018

2.7.37

Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD über die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2017, abgeschlossen am 6. März 2017

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.

B.

UNRISD, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 6. März 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

4376

BBl 2018

2.7.38

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNSSC über einen finanziellen Beitrag für die Durchführung einer Klausurtagung im Bereich des UNO-Finanzsystems in Genf, vom 27. bis 28. Februar 2017, abgeschlossen am 27. Februar 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung an das «System Staff College» der UNO (UNSSC) in Turin, Italien, für eine strategische Klausurtagung im Bereich des UNO-Finanzsystems, die in Genf vom 27. bis 28. Februar 2017 stattfand.

B.

Die Reform der UNO stellt eine der zwei strategischen Hauptachsen des langfristigen Engagements der Schweiz in der UNO (Dekade 2012­2022) dar. Die Konferenz hatte zum Ziel, Reformen und Innovation in den Finanzfunktionen des UNO-System zu thematisieren und fördern. Zu diesem Zweck wurden 15 Führungskräfte der Finanzsparte der UNO eingeladen, sich auszutauschen und neue Lösungsansätze zu entwickeln.

C.

38 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Mai 2017 gültig gewesen. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4377

BBl 2018

2.7.39

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Kosten für den Nachdruck der Broschüre «Leitlinien für das Diplomatische Protokoll in Genf», abgeschlossen am 28. April 2017

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Kosten des Nachdrucks der Broschüre «Leitlinien für das Diplomatische Protokoll in Genf».

B.

Die «Leitlinien für das diplomatische Protokoll in Genf» wurden 2016 erstmals in englischer und französischer Sprache für die diplomatische Gemeinschaft in Genf veröffentlicht. UNITAR hat die Broschüre 2016 allen ständigen Missionen angeboten. Angesichts des Erfolgs dieser Broschüre, die bereits 2016 mit finanzieller Unterstützung der Schweiz veröffentlicht wurde und der Tatsache, dass der Bestand nun erschöpft ist, hat UNITAR erneut die finanzielle Unterstützung der Schweiz beantragt.

C.

4598 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2017 in Kraft getreten und galt bis zum 31. Juli 2017. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4378

BBl 2018

2.7.40

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden fünf völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z.B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern oder die Einhaltung des Völkerrechts verbessern.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

78 867 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

4379

BBl 2018

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Abkommen zwischen der Schweiz und China über kulturelle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 16. Januar 2017

25

A.

Das Abkommen schafft einen Rahmen für die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und China. Es definiert insbesondere die Formen und Bereiche der Zusammenarbeit (Art. 2), sieht die Gewährung guter Dienste bei der Schaffung von Kulturzentren vor (Art. 3) und schafft die Grundlagen für die Erarbeitung eines Koproduktionsabkommen im Bereich des Films (Art. 6), der für die Schweiz angesichts der Grösse des chinesischen Filmmarkts von besonderer Bedeutung ist.

B.

China ist für die Schweiz ein wichtiger Partner für den Kulturaustausch, dies aufgrund seines bedeutenden Kunstmarkts (grösster Markt für Gegenwartskunst 2016) und aufgrund seiner Attraktivität für Schweizer Kulturschaffende. Das von der Kulturstiftung Pro Helvetia in den Jahren 2008­2009 organisierte Austauschprogramm «Swiss-Chinese Cultural Explorations» hat zu einem länderübergreifenden Netzwerk von Kulturakteuren und Kulturinstitutionen geführt. 2010 hat die Kulturstiftung eine ständige Aussenstelle in Shanghai eröffnet. Das Abkommen trägt zur Stärkung des Kulturaustauschs mit China bei.

C.

Keine.

D.

Artikel 22 Buchstabe a des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 (KFG)25.

E.

Das Abkommen ist am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 442.1

4380

BBl 2018

3.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland über die Verrechnung der Gemeinsamen Einrichtung KVG und der Nationalen Organisation für Gesundheitsdienste in Griechenland, abgeschlossen am 15. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Verrechnung gegenseitiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung durch die Verbindungsstellen der beiden Staaten. Es handelt sich ausschliesslich um eine Regelung der Zahlungsmodalitäten zwischen Verbindungsstellen.

B.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit regelt die Kostenerstattung durch die Krankenversicherer bei Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in einem anderen Staat. Die Kosten werden zunächst durch die Krankenversicherung im Behandlungsstaat übernommen und in der Folge über die Verbindungsstellen der beiden involvierten Staaten dem zuständigen Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Um das zwischenstaatliche Erstattungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie um unnötige gegenseitige Geldüberweisungen zu vermeiden, wurde mit Griechenland ein Verrechnungsverfahren vereinbart.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Sie gilt für die Dauer von zwei Jahren und verlängert sich jeweils um zwei weitere Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist schriftlich gekündigt wird.

4381

BBl 2018

3.3

26 27

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Mexiko über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 24. August 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut zwischen den Vertragsparteien.

B.

Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Staaten, welche die UNESCOKonvention vom 14. November 197026 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ratifiziert haben, bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgutabschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzesvom 1. Juni 200527 über den internationalen Kulturgütertransfer vom 1. Juni 2005 (KGTG).

E.

Die Vereinbarung tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 19. Dezember 2017 vorgenommen. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg 90 Tage im Voraus gekündigt werden.

SR 0.444.1 SR 444.1

4382

BBl 2018

3.4

28

Koproduktionsabkommen im Bereich des Films zwischen der Schweiz und Mexiko, abgeschlossen am 24. August 2017

A.

Das Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko ist ein Standardabkommen. Aufbau und Inhalt sind vergleichbar mit dem Koproduktionsabkommen mit Kanada (1987) und mit dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (1992). Das Abkommen legt die Bedingungen für die Anerkennung von Koproduktionsfilmen durch Produktionsunternehmen beider Vertragsparteien fest und soll deren Zugang zum schweizerischen und mexikanischen Markt verbessern.

Das Abkommen deckt sämtliche Verwertungen der Filme ab, inklusive neue Verwertungsmodelle wie Video-on-demand. Es sieht bei Koproduktionen eine entsprechende finanzielle Unterstützung für die Gemeinschaftsproduzenten beider Parteien vor (zwischen 20 und 80 Prozent). Die künstlerische und technische Beteiligung muss dem Finanzierungsanteil grundsätzlich proportional entsprechen.

B.

Mexiko ist der grösste Filmmarkt Lateinamerikas. Mit über 280 Millionen Kinoeintritten pro Jahr und einem der wichtigsten südamerikanischen Filmfestivals und Filmmärkte in Guadalajara ist Mexiko in dieser Region äusserst interessant. Es verfügt über ähnliche Strukturen und Kriterien im Bereich der Förderung wie die Schweiz. Das Instituto Mexicano de Cinematografia entspricht der Sektion Film des Bundesamtes für Kultur und unterstützt in vergleichbarer Form Produktionen von Spiel-, Animations- und Dokumentarfilmen. Dies erlaubt den Aufbau von Projekten unter ähnlichen Rahmenbedingungen. Das Kooperationsabkommen vereinfacht die Dreharbeiten von Koproduktionsfilmen in der Schweiz. Der Abschluss eines Koproduktionsabkommens schafft die Grundlagen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit Mexiko und kann allgemein zur Verstärkung des kulturellen Austauschs beitragen.

C.

Keine.

D.

Artikel 33 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 200128 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG).

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 11. Oktober 2017 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 443.1

4383

BBl 2018

3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Mexiko über die bikulturellen Schweizerschulen, abgeschlossen am 25. August 2017

A.

Das Abkommen legt die Grundsätze und Grundlagen für die Erbringung eines schulischen Angebots auf Volksschulstufe durch die Schweizerschulen in Mexiko fest. Das mexikanische Bildungsministerium anerkennt im Abkommen die Bedeutung des Schweizer Bildungsangebots in Form der Schweizerschulen als Bereicherung der mexikanischen Bildungslandschaft und respektiert, dass neben dem mexikanischen Bildungsgesetz auch Schweizer Vorgaben berücksichtigt werden.

B.

Das Abkommen schafft stabile rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb der aktuell drei Schweizerschulen in Mexiko. Den Schweizerschulen in Mexiko wird erlaubt, in gewissen technischen Fragen von den mexikanischen Vorgaben abzuweichen, um den Anforderungen des Bundes und ihres Patronatskantons gerecht zu werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

4384

BBl 2018

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Tunesien betreffend der Stationierung eines schweizerischen Polizeiattachés in Tunesien, abgeschlossen am 6. Februar 2017

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht einen Polizeiattaché in Tunesien zu stationieren.

B.

Es regelt die Modalitäten der Stationierung und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 ZentG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Februar 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4385

BBl 2018

4.2

29

Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte von Inhaberinnen und Inhabern von ordentlichen Pässen, abgeschlossen am 31. Oktober 201729

A.

Staatsangehörige der Schweiz und der Vereinigten Arabischen Emirate, die einen gültigen ordentlichen Reisepass besitzen, sind für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Grundlage der Schengen-Visumbefreiung für die Vereinigten Arabischen Emirate bilden die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats der EU vom 15. Mai 2014 sowie das entsprechende Abkommen, welches die EU am 6. Mai 2015 mit den Vereinigten Arabischen Emiraten unterzeichnet hat. Führt die EU für ein bestimmtes Land die Visumplicht ein oder hebt diese auf, dann gilt die Änderung für den gesamten Schengen-Raum und damit als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch für die Schweiz. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, sind Schweizer Staatsangehörige von der reziproken Wirkung dieser Abkommen jedoch nicht erfasst. Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Reziprozität für Schweizer Staatsangehörige in einem vertraglichen Rahmen sichergestellt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Am 5. Dezember 2017 hat die Schweiz den Vereinigten Arabischen Emiraten notifiziert, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum der Notifikation der Vereinigten Arabischen Emirate in Kraft. Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Es tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung ausser Kraft.

SR 0.142.113.253

4386

BBl 2018

4.3

30

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die gemeinsame Finanzierung von Projekten im Rahmen der Migrationspartnerschaften Westbalkan, abgeschlossen am 27. November 201730

A.

Die Vereinbarung legt die Zusammenarbeitsregeln zwischen den Parteien bei der Finanzierung von Migrationsprojekten im Rahmen der mit den betroffenen Ländern des Westbalkans abgeschlossenen Partnerschaften fest.

Sie benennt insbesondere die für die Umsetzung der Vereinbarung zuständigen Behörden sowie ihre jeweils zu erbringenden Leistungen. Weiter definiert sie die Informations-, Kommunikations- und Differenzbereinigungsmodalitäten.

B.

Mit dem Ziel, den drei von der Schweiz abgeschlossenen Migrationspartnerschaften im Westbalkan (Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo) einen strategischen Rahmen zu geben, wurde von 2011­2015 und dann von 2016­ 2019 eine interdepartementale Strategie eingesetzt. Letztere hat aktuell ein Budget von 10 Millionen Franken Liechtenstein hat mit Kosovo und Bosnien und Herzegowina ebenfalls Migrationspartnerschaften abgeschlossen und möchte sich nun ebenfalls an der aktuellen Strategie beteiligen (im Umfang von 2 Millionen Franken). Die vorliegende Vereinbarung wird allerdings auch über die interdepartementale Strategie 2016­2019 hinaus für sämtliche von Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam finanzierten und im Rahmen der Migrationspartnerschaften im Westbalkan umgesetzten Projekte anwendbar sein.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am selben Tag in Kraft getreten. Jede Partei kann sie jederzeit schriftlich kündigen

SR 0.142.395.142

4387

BBl 2018

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

4388

BBl 2018

5.1.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich der Luftbetankung, abgeschlossen am 11. Juli 2017

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Benützung deutscher Tankerflugzeuge durch Luftfahrzeuge der Schweizer Luftwaffe.

B.

Die Vereinbarung regelt die Verfahren der Luftbetankung, die Ausbildung der beteiligten Piloten sowie die Grundsätze der Haftung und der Kostentragung.

C.

64 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 11. Juli 2017 in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4389

BBl 2018

5.1.2

31

Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 9. Juni 201731

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung.

B.

Nebst der Regelung der finanziellen Verhältnisse regelt das Abkommen die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet und bestimmt insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a und 150a MG.

E.

Das Abkommen ist am 9. Juni 2017 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.512.131.41

4390

BBl 2018

5.1.3

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über das von der NATO unterstützte Testflugprogramm für Hubschrauberflüge bei eingeschränkten Sichtbedingungen, abgeschlossen am 4. Januar 2017

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Durchführung von Testflügen mit Hubschraubern bei eingeschränkten Sichtbedingungen in der Innerschweiz. Mit dem von der NATO unterstützten Flugversuchsprogramm soll eine möglichst hohe Allwettertauglichkeit von Hubschraubern erreicht werden.

B.

Die Vereinbarung regelt sowohl Statusfragen der ausländischen Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die Schweizer Luftwaffe und die Kostenfolgen.

C.

22 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 4. Januar 2017 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Testflüge in der Schweiz vom 1. Februar bis 31. März 2017 respektive bis zur Begleichung der entstandenen Kosten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4391

BBl 2018

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme an einer militärischen Luftsicherheitsübung, abgeschlossen am 16. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einer Luftsicherheitsübung vom 20. bis 24. November 2017 in Solenzara Frankreich, die den Luftpolizeidienst mit Helikoptern zum Gegenstand hat.

B.

Die Vereinbarung regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.

C.

10 717 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 16. November 2017 in Kraft getreten und galt bis zum 24. November 2017, dem Ende der Übung. Sie kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden und wird fünf Tage nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam.

4392

BBl 2018

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 27. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge vom 27. November bis 1. Dezember 2017 in der Schweiz.

B.

Die Vereinbarung regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 27. November 2017 in Kraft getreten und galt bis zum Ende des Trainings am 1. Dezember 2017. Sie kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden und wird fünf Tage nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Partei wirksam.

4393

BBl 2018

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 23. Februar 2017

A.

Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Die Vereinbarung regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

27 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 23. Februar 2017 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Ausbildungen. Diese fanden vom 5. bis 11. März, 13. bis 16. März und 22. bis 28. Oktober 2017 statt. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4394

BBl 2018

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen über die Ausbildung von Panzerbesatzungen, abgeschlossen am 8. März 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die logistischen und rechtlichen Aspekte der Ausbildung von polnischen Panzerbesatzungen an der elektronischen Schiessausbildungsanlage des Mechanisierten Ausbildungszentrums in Thun.

B.

Die Vereinbarung regelt den Status, die Verantwortlich- und Zuständigkeiten sowie die Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung stärkt die Kooperation der beiden Länder. Die Teilnahme erfolgte auf Antrag Polens aufgrund der positiven Erfahrung der Ausbildung des vergangenen Jahres.

C.

40 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 8. März 2017 in Kraft getreten und galt bis zum 20.

Oktober 2017. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4395

BBl 2018

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung «SCOTNIGHT 2017», abgeschlossen am 10. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven vierwöchigen Flugtraining in England, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.

B.

Die Vereinbarung regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.

C.

605 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. November 2017 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung vom 13. November bis zum 8. Dezember 2017. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4396

BBl 2018

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von «Host Nation Support» während des ISSYS Course 2017, abgeschlossen am 31. Januar 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» (NEAT) von Vidsel, in Schweden, mit Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System).

B.

Die Vereinbarung regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT von Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.

C.

613 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 31. Januar 2017 in Kraft getreten und galt für die Dauer des Trainings vom 23. Februar bis zum 10. März 2017 respektive bis zur Begleichung der entstandenen Kosten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4397

BBl 2018

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Teilnahme an der Übung ARCTIC CHALLENGE 2017, abgeschlossen am 19. Mai 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung ARCTIC CHALLENGE 2017 in Schweden.

B.

Die Vereinbarung regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die schwedische Armee und die Kostenfolge; ferner verweist es auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

680 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 19. Mai 2017 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung vom 20. Mai bis zum 2. Juni 2017 respektive bis zur Erledigung aller damit verbundenen finanziellen Angelegenheiten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4398

BBl 2018

5.1.11

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Grossbritannien, Italien, Norwegen, den Niederlanden, und Frankreich über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung «NATO TIGER MEET 2017», abgeschlossen am 29. Mai 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung «TIGER MEET 2017» vom 5. bis 16. Juni 2017 in Landivisiau, Frankreich.

B.

Die Vereinbarung regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

374 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. Mai 2017 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung vom 5. bis 16. Juni 2017. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4399

BBl 2018

5.2

Einsätze zur Friedensförderung

5.2.1

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und dem UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten zu UNOPS in Tunesien, abgeschlossen am 11. Mai 2017

A.

Das MoU regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von zwei unbewaffneten Schweizer Armeeangehörigen für die UNO-Unterstützungsmission in Libyen mit Einsatzort Tunesien verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.).

Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.

B.

Ziel ist die Entsendung von zwei unbewaffneten Schweizer Armeeangehörigen während maximal zwei Jahren ab Einsatzbeginn für die UNO-Unterstützungsmission in Libyen mit Einsatzort in Tunesien.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das MoU ist am 11. Mai 2017 in Kraft getreten für die Dauer von zwei Jahren ab Einsatzbeginn des ersten der beiden Fachspezialisten. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

4400

BBl 2018

5.2.2

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und dem UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten in den Vereinigten Staaten, abgeschlossen 8. Juni 2017

A.

Das MoU regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO in New York verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum usw.). Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.

B.

Ziel ist es Schweizer Experten an das Hauptquartier der UNO-Friedensförderungsmissionen zu entsenden.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das MoU ist am 8. Juni 2017 in Kraft getreten. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

4401

BBl 2018

5.3

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.3.1

Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 09 «CBRNE-Schutz» zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 6. März 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Wehrwissenschaftlichen Institut für Schutztechnologien und dem Labor Spiez im Bereich Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefahren (ABC).

Die Zusammenarbeit umfasst die Erstellung gemeinsamer Forschungs- und Technologieprogramme, die Aufgliederung dieser Programme in Unterprogramme und konkrete Projekte, und die Zusammenlegung der Ergebnisse.

B.

Die Vereinbarung dient zur Durchführung gemeinsamer Analysen von technologischen Entwicklungen und zur Darstellung ihrer Auswirkungen auf militärspezifische Fragestellungen. Ebenfalls können Eignungstests zwischen den Parteien zur Sicherung der Qualität von Prüfergebnissen durchgeführt werden. Felder für gemeinsame Forschungsprojekte können identifiziert und durchgeführt werden. Gemeinsame Projektanträge bei nationalen und europäischen Institutionen können eingereicht werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 6. März 2017 in Kraft getreten und gilt bis zum 5.

März 2022. Bei Vertragsverletzungen kann sie schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4402

BBl 2018

5.3.2

Technische Vereinbarung Nr. 10 «EME- und HPEM-Wechselwirkungsuntersuchungen» zur Vereinbarung vom 9. Juli 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 23. Januar 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im Bereich Elektromagnetische Effekte (EME) und «High Power Electromagnetic» (HPEM), insbesondere für experimentelle Untersuchungen an militärischen und zivilen Objekten.

B.

Die Vereinbarung dient im Rahmen von Wirksamkeitsstudien von EME und HPEM zur Durchführung von Versuchen an militärischen und zivilen Objekten und zur Planung weiterführender gemeinsamer Untersuchungen. Zudem soll die Ermittlung, Generierung und der Austausch von Daten nationaler und binationaler Wechselwirkungsuntersuchungen gefördert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 23. Januar 2017 in Kraft getreten und gilt bis zum 22. Januar 2022. Bei Vertragsverletzungen kann sie schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4403

BBl 2018

5.3.3

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Estland betreffend die Kooperation im Rüstungsbereich, abgeschlossen am 29. August 2017

A.

Das MoU regelt die Grundsätze der Rüstungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Estland in den Bereichen Bewirtschaftung und Unterhalt von Rüstungsmaterial sowie technischer Unterstützung.

B.

Mit dem MoU soll die verstärkte Rüstungszusammenarbeit (u.a. Combat Vehicle 90, Cyber) auf eine solide rechtliche Basis gestellt und eine Grundlage für projektspezifische Vereinbarungen geschaffen werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b MG.

E.

Das MoU ist am 29. August 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4404

BBl 2018

5.3.4

32

Abkommen zwischen der Schweiz und Estland über den Austausch von klassifizierten Informationen, abgeschlossen am 14. November 201732

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und den Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Die Vereinbarung enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2018 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

SR 0.514.133.41

4405

BBl 2018

5.3.5

«Data Exchange Annex DARPA-CHE-001» zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über robotische Fahrwerk-Technologien, abgeschlossen am 29. März 2017

A.

Die Vereinbarung regelt den Austausch von technischen Informationen in Forschung und Entwicklung, gemäss dem «Master Data Exchange Agreement» vom 17. September 1985 insbesondere in den Technologiebereichen RLG Design, Control und Integration, Low Weight Actuation Techniques und Sensor Integration.

B.

Mit der Entwicklung von robotischen Fahrwerk-Technologien (RLG) erhofft man sich u. a. bessere Anflug-/Abflugfähigkeiten für Flugplattformen, und dadurch potenziell zunehmenden operativen Zugang zu Flugplattformen, um zahlreiche zivile, humanitäre, militärische und nationale Sicherheitsmissionen zu unterstützen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. März 2017 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. März 2022. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4406

BBl 2018

5.3.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden betreffend Kommunikationssicherheit (COMSEC), abgeschlossen am 14. August 2017

A.

Die Vereinbarung regelt den Transfer, die Installation, das Training und den Schutz der physischen Sicherheit und Inspektionen von COMSEC-Systemen mit Schlüsselmaterialien und -publikationen.

B.

Mit der Vereinbarung soll ein sicherer Umgang mit der schwedischen COMSEC-Ausrüstung und dem COMSEC-Schlüsselmaterial gewährleistet werden. Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeitende, die diese Geräte benutzen, eine angemessene Schulung erhalten, um die Integrität und Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich COMSEC sollen verstärkt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. August 2017 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4407

BBl 2018

5.3.7

33 34

Briefwechsel vom 22. Februar/28. März 2017 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg33

A.

Der Briefwechsel ermöglicht bei Unfällen im französischen Kernkraftwerk Bugey die direkte Alarmierung des Kantons Genf.

B.

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch bei Zwischenfällen und Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können, ist in einem Abkommen und einem Briefwechsel von 198934 geregelt. Anpassungen und Ergänzungen werden in Form von Briefwechseln festgelegt. Der Staatsrat des Kantons Genf hat die Bundesverwaltung ersucht, einen Briefwechsel zwischen den schweizerischen und den französischen Behörden in die Wege zu leiten und so den grenzüberschreitenden Strahlen- und Notfallschutz zu verbessern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Briefwechsel ist am 6. April 2017 in Kraft getreten und bleibt so lange in Kraft wie der Briefwechsel von 1989. Er kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

SR 0.732.323.492 SR 0.732.323.49

4408

BBl 2018

5.3.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Geodaten und Geodiensten, abgeschlossen am 5. Juli 2017

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit im Geoinformationsbereich und den Austausch topografischer Informationen (Geodaten).

B.

Regelung der Verfahrensabläufe sowie des Umfangs des Datenaustausches.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2017 in Kraft getreten und löst das Abkommen vom 13. Juni 2001 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4409

BBl 2018

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz und des Programms «Enterprise Credit Management» in China, abgeschlossen am 16. Januar 201735

35

A.

Unternehmen, die Inhaber des AEO-Status (Authorised Economic Operator ­ zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) sind, gelten bei den Zollbehörden als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig. Sie geniessen daher besondere Privilegien bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und können Vereinfachungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status ist ein Schlüsselelement, um die Sicherheit der Lieferkette vom Anfang bis zum Ende zu stärken und um die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermehren. Das Abkommen anerkennt die AEOStatus der Vertragsstaaten formell und materiell als gleichwertig und führt die den Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status zu gewährenden Vorteile und Vereinfachung auf.

B.

Der Zweck der gegenseitigen Anerkennung des AEO-Status ist es, dass die Zollverwaltung der einen Vertragspartei die AEO-Zulassung anerkennt, die unter dem Programm der anderen Vertragspartei erteilt wurde, und somit den gegenseitig anerkannten AEOs wesentliche, vergleichbare und wenn möglich wechselseitige Vorteile/Vereinfachungen gewährt. Dadurch soll der Handel erleichtert und technische Handelshemmnisse abgebaut werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 42a Absatz 2bis ZG.

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.946.292.492.6

4410

BBl 2018

6.2

Kooperationsvereinbarung zwischen der Schweiz und China, abgeschlossen am 8. August 2017

A.

Die Vereinbarung legt fest, in welchen Zollbereichen durch Erfahrungs- und Wissensaustausch die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung und der Allgemeinen Zollverwaltung der Volksrepublik China gefördert und gestärkt werden soll.

B.

In den letzten Jahren hat sich der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und China ausserordentlich rasant entwickelt. China ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Asien. Beide Länder pflegen daher im Zollwesen seit 2011 eine enge Zusammenarbeit. Um diese Beziehungen vertiefen zu können, wurden bereits in der Vergangenheit im Zollbereich Kooperationsvereinbarungen für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen.

Die letzte Vereinbarung deckte die Jahre 2013­2015 ab, welche am 8. August 2017 durch eine neue ersetzt worden ist.

C.

8000 Franken jährlich.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 8. August 2017 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von drei Jahren ab. Diese kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten im Voraus schriftlich gekündigt werden.

4411

BBl 2018

6.3

36

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio­Varese, abgeschlossen am 14. März 201736

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass auf der Eisenbahnstrecke Mendrisio­ Varese Zollkontrollen durchgeführt werden können, und bezeichnet die so genannten Zonen, in welchen die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben von Bediensteten des Nachbarstaates auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates zulässig ist. Die Zonen umfassen die erwähnte Eisenbahnstrecke sowie die Lokalitäten in den Bahnhöfen Mendrisio und Varese.

B.

Durch die Vereinbarung wird die bestehende enge Zusammenarbeit mit der italienischen Zollverwaltung auf die neue Eisenbahnstrecke Mendrisio­ Varese ausgedehnt. Dies ist im Zusammenhang mit der Anbindung der Strecke an den Flughafen Malpensa und seinen Reisenden von grosser Bedeutung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. März 2017 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.631.252.945.461.9

4412

BBl 2018

6.4

37

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 7. April 201737

A.

Die Vereinbarung regelt die Definition der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, an denen sich beide Vertragsstaaten beteiligen, nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens. Sie legt in Bezug auf Einrichtungen in Liechtenstein und Einrichtungen im Kanton St. Gallen den Kreis der betreffenden Einrichtungen fest.

B.

Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens hält fest, dass die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Kreis der unter die Regelung fallenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bestimmen.

C.

Keine.

D.

Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und ist nicht anwendbar in Bezug auf Renten aus der 2. Säule, die schon vor diesem Datum liefen. Die Vereinbarung enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.951.43

4413

BBl 2018

6.5

38

Vereinbarung im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 19. Januar 1971 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll, abgeschlossen am 30. Januar 201738

A.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Bestätigung der «Nippon Export and Investment Insurance» als eine der japanischen Regierung gehörende Einrichtung nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens.

B.

Mit der Vereinbarung sind Zinszahlungen aus Schweizer Quellen an die «Nippon Export and Investment Insurance» aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens befreit.

C.

Keine.

D.

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer (iv) des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 30. Januar 2017 in Kraft getreten und ist anwendbar ab dem 1. April 2017. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.672.946.31

4414

BBl 2018

6.6

39

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweiz und der Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 30. März 201739

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens.

B.

Grundsätzlich bescheinigen die türkischen Behörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, in einem Verständigungsverfahren die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens zu vereinbaren.

C.

Keine.

D.

Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist ab dem Datum der Unterschrift anwendbar. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.976.31

4415

BBl 2018

6.7

40 41

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Mauritius bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 28. Dezember 201740

A.

Dieser Briefwechsel definiert, dass Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens gemäss den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Mauritius im Zusammenhang stehen. Diese Anwendung auf frühere Besteuerungszeiträume erlaubt es den beiden Partnerstaaten, den automatischen Informationsaustausch ab 2018/2019 auf der Basis des MCAA umzusetzen.

B.

Der Briefwechsel erlaubt es der Schweiz, ihren Verpflichtungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch gegenüber ihren Partnerstaaten nachzukommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 201541 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens.

E.

Der Briefwechsel ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Er sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

SR 0.653.255.4 AS 2016 5059

4416

BBl 2018

6.8

42 43

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Neuseeland bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 15. Dezember 201742

A.

Dieser Briefwechsel definiert, dass Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens gemäss den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Neuseeland im Zusammenhang stehen. Diese Anwendung auf frühere Besteuerungszeiträume erlaubt es den beiden Partnerstaaten, den automatischen Informationsaustausch ab 2018/2019 auf der Basis des MCAA umzusetzen.

B.

Der Briefwechsel erlaubt es der Schweiz, ihren Verpflichtungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch gegenüber ihren Partnerstaaten nachzukommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 201543 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens.

E.

Der Briefwechsel ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Er sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

SR 0.653.261.4 AS 2016 5059

4417

BBl 2018

6.9

44

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Südafrika bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 7. Dezember 2017

A.

Dieser Briefwechsel definiert, dass Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens gemäss den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Südafrika im Zusammenhang stehen. Diese Anwendung auf frühere Besteuerungszeiträume erlaubt es den beiden Partnerstaaten, den automatischen Informationsaustausch ab 2018/2019 auf der Basis des MCAA umzusetzen.

B.

Der Briefwechsel erlaubt es der Schweiz, ihren Verpflichtungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch gegenüber ihren Partnerstaaten nachzukommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 201544 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens.

E.

Der Briefwechsel ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Er sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

AS 2016 5059

4418

BBl 2018

6.10

45 46

Gemeinsame Vereinbarung zwischen der Schweiz und Indien bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 21. Dezember 201745

A.

Diese gemeinsame Vereinbarung definiert, dass Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens gemäss den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Indien im Zusammenhang stehen. Diese Anwendung auf frühere Besteuerungszeiträume erlaubt es den beiden Partnerstaaten, den automatischen Informationsaustausch ab 2018/2019 auf der Basis des MCAA umzusetzen.

B.

Die gemeinsame Vereinbarung erlaubt der Schweiz, ihren Verpflichtungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch gegenüber ihren Partnerstaaten nachzukommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 201546 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens.

E.

Die gemeinsame Vereinbarung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

SR 0.653.242.3 AS 2016 5059

4419

BBl 2018

6.11

47 48

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Costa Rica bezüglich der Anwendung des Übereinkommens des Europarats und der OECD in Bezug auf die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen auf frühere Besteuerungszeiträume, abgeschlossen am 6. Dezember 201747

A.

Dieser Briefwechsel definiert, dass Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens gemäss den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) für die Amtshilfe nach dem MCAA unabhängig von den Steuerperioden und Steuerverpflichtungen gilt, mit denen die auszutauschenden Informationen in der Schweiz oder in Costa Rica im Zusammenhang stehen. Diese Anwendung auf frühere Besteuerungszeiträume erlaubt es den beiden Partnerstaaten, den automatischen Informationsaustausch ab 2018/2019 auf der Basis des MCAA umzusetzen.

B.

Der Briefwechsel erlaubt es der Schweiz, ihren Verpflichtungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch gegenüber ihren Partnerstaaten nachzukommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 201548 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens.

E.

Der Briefwechsel ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Er sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

SR 0.653.228.5 AS 2016 5059

4420

BBl 2018

6.12

49

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Schweden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die Bestätigung der Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung, abgeschlossen am 15. Dezember 201749

A.

Der Briefwechsel stellt die Verfahrensmodalitäten für die Rückerstattung von Quellensteuern auf Dividenden aus einem Vertragsstaat an Vorsorgeeinrichtungen des anderen Vertragsstaates klar.

B.

Der Briefwechsel setzt die Verpflichtung der zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden um.

C.

Keine

D.

Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens.

E.

Der Briefwechsel ist am 14. Januar 2018 in Kraft getreten und ist anwendbar auf alle Anträge, die die Jahre ab 2013 betreffen. Die Vereinbarung kann schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.672.971.41

4421

BBl 2018

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 200650 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 200951 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 201452 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Insgesamt hat die Schweiz 210 Projekte umgesetzt. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien läuft noch bis 2019, jene mit Kroatien bis 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

50 51 52

BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161

4422

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 200653 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Nr.

Vertragspartei

Inhalt

1.

Kroatien

Schaffung einer Projektvorberei14.02.2017 tungsfazilität zur Unterstützung der Vorbereitung und Ausarbeitung von Projektvorschlägen in den Bereichen Trinkwasser und Abwasser

1,07 Millionen Franken

2.

Kroatien

Regelung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserreinigung in der Gemeinde Delnice»

30.05.2017

9,61 Millionen Franken

3.

Kroatien

Regelung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserreinigung in der Gemeinde Fuzine»

30.05.2017

7,30 Millionen Franken

4.

Kroatien

Regelung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Wasserversorgung und Abwasserreinigung in der Gemeinde Brod Moravice»

30.05.2017

3,67 Millionen Franken

53

Abschlussdatum Kosten

SR 974.1

4423

BBl 2018

7.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 54 Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die transparente Ressourcenmobilisierung, Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

54

BBl 2012 2485

4424

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Albanien

Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Solid Waste Management in Berat»

01.11.2017

2,2 Millionen Franken

2.

Mazedonien

Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Improvement of Solid Waste management services in the Polog Region»

27.11.2017

1,9 Millionen Franken

3.

Serbien

Technische und finanzielle Unterstützung durch das Projekt «Kommunale Energieeffizienz und Management»

28.03.2017

10,09 Millionen Franken

4.

Serbien

Technische und finanzielle Unterstützung durch das Projekt «Städtische Katastrophenvorsorge in Uzice und Paracin»

28.03.2017

3,74 Millionen Franken

5.

Serbien

Technische und finanzielle Unterstützung durch das Projekt «Förderung der erneuerbaren Energien: Entwicklung des BiomasseMarktes in der Republik Serbien»

21.06.2017

4,75 Millionen Euro

6.

Serbien

Finanzielle Unterstützung des Projektes «Implementierung von geistigen Eigentumsrechte, Phase 2», 2017­2021

22.06.2017

871 000 Franken

7.

WB

Finanzielle Unterstützung des Regionalprogramms «Energie und Wasser in Zentralasien»

28.11.2017

3,5 Millionen US-Dollar

8.

EBRD

Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Karakol Water Supply» in Kirgisistan

05.12.2017

6,1 Millionen Euro

9.

UNIDO

Programm zur Stärkung des Normen- und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportorientierten KMUs in SECOPartnerländern

27.11.2017

2 Millionen Franken

10.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 2 zum Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung (global): Programm zur Verbesserung des Investitionsklimas

17.01.2017

18 Millionen USDollar

4425

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

11.

Internationale Finanzgesellschaft

Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien

01.06.2017

12.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 1 zum Rahmenab01.06.2017 kommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: elektronische und digitale Finanzdienstleistungen in Aserbaidschan und Zentralasien

2,352 Millionen US-Dollar

13.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 2 zum Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: dritte Phase des Mikrofinanzprojektes in Bosnien und Herzegowina

01.06.2017

1,4 Millionen US-Dollar

14.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 3 zum Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in der Westbalkan Region: zweite Phase zur Verbesserung von Insolvenz-Regimen

16.10.2017

4,35 Millionen US-Dollar

4426

-

BBl 2018

7.3

Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit55 Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an dieser Vision und engagiert sich für ein nachhaltiges, inklusives und klimaverträgliches Wachstum, indem es dir Rahmenbedingungen seiner Partnerländer verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf vier Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels.

Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog.

Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien.

Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

55

BBl 2012 2485

4427

BBl 2018

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197656 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Burkina Faso

Abkommen über eine allgemeine Budgethilfe

23.11.2017

30 Millionen Franken

2.

Kolumbien

Unterstützungsprogramm für Wettbewerbsfähigkeit

03.05.2017

13,515 Millionen Franken

3.

Kolumbien

Programm «Better Gold Initiative for Artisanal and Small Scale Mining», Phase II

09.06.2017

2,1 Millionen Franken

4.

Ghana

Verständigungsprotokoll betreffend 12.07.2017 Schweizer Plattform für nachhaltigen Kakao

­

5.

Indonesien

Technische Unterstützung im Bereich Geistiges Eigentum, Umsetzung einer zweiten Phase

02.05.2017

1,85 Millionen Franken

6.

Peru

Technisches Unterstützungsprogramm zur Stärkung der Finanzverwaltung auf nationaler Ebene

19.04.2017

6,14 Millionen Franken

7.

Peru

Programm «Better Gold Initiative for Artisanal and Small Scale Mining" Phase II

21.04.2017

1,8 Millionen Franken

8.

Tunesien

Integriertes Stadtentwicklungsprogramm Sousse und sekundäre Städte, Phase 1

10.01.2017

2,3 Millionen Franken

9.

Tunesien

Unterstützung des nationalen 18.07.2017 Energiewendeplans der tunesischen Gemeinden, Einführung eines Labels

3,6 Millionen Franken

10.

EBRD

Technische Unterstützung in der Region Nordafrika und Mittlerer Osten

26.09.2017

2,5 Millionen Euro

11.

IBRD

Rückerstattung von «Support to Sustainable Public Procurement Management System Externally Financed Output»

21.02.2017

500 000 USDollar

12.

IBRD

Fazilität im Bereich CO2Preismechanismen ­ «Transformative Carbon Asset Facility»

12.12.2016

12,5 Millionen US-Dollar

56

SR 974.0

4428

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

13.

IBRD/IDA

Treuhandfonds betreffend die Partnerschaft «Globale Wassersicherheit und Hygiene»

18.11.2016

5,2 Millionen US-Dollar

14.

IBRD/IDA

Unilateraler Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung von Naturkatastrophenrisiken

04.01.2017

8 Millionen Franken

15.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds für die Schaffung einer globalen Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

02.03.2017

5 Millionen Franken

16.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfond für eine Initiative im Bereich der Verwaltung öffentlicher Finanzen

22.04.2017

4 Millionen Franken

17.

IBRD/IDA

Treuhandfonds Programm zur Unterstützung des Energiesektors

23.08.2017

8,05 Millionen Franken

18.

IBRD/IDA

Unterstützung der kolumbianischen 08.09.2017 Regierung im Rahmen einer Analyse für öffentliche Ausgaben und finanzieller Rechenschaftspflicht

118 500 Franken

19.

IBRD/IDA

Finanzierungsvereinbarung für den Multi-Geber Treuhandfond des «Global Tax Program»

29.11.2017

4 Millionen Franken

20.

IBRD/IDA

Finanzierungsvereinbarung für den Bilaterale Treuhandfond des «Global Tax Program»

29.11.2017

5 Millionen Franken

21.

IBRD / Internationale Finanzgesellschaft

Multi-Geber Treuhandfonds «Umbrella Facility for Trade»

22.04.2017

5 Millionen Franken

22.

Beratungszentrums für WTO-Gesetzgebung

Schweizer Beiträge an die jährlichen Budgets des Beratungszentrums für die WTO-Gesetzgebung Periode 2017­2021

03.02.2017

800 000 Franken

23.

IWF

Finanzierungsvereinbarung für den Finanzsektorstabilitätsfonds

13.10.2017

4 Millionen Franken

24.

African Tax Kofinanzierungsvereinbarung Administration des Programms für technische Forum Assistenz des Forums

12.07.2017

900 000 US-Dollar

25.

Interamerikani- Abkommen betreffend die Entsche Entwick- wicklung von städtischen Wasserlungsbank versorgungsunternehmen und Abwasserreinigungsanlagen in Kolumbien.

10.07.2017

15,5 Millionen US-Dollar

4429

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

26.

ILO

Projekt «Market system develop05.09.2017 ment for Decent Work ­ The Lab ­ Phase II»

2 Millionen Franken

27.

ILO

Programm «Better Work Phase III» 05.09.2017

12 Millionen Franken

28.

ILO und Norwegen

Programm «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase III»

10 Millionen Franken

29.

WTO

Treuhandfonds für die Teilnahme 22.06.2017 der Delegierten der ärmsten Länder der Welt an der 11. WTO Ministerkonferenz zu erleichtern

50 000 Franken

30.

WOT

Projekt «Tourism for SDGs Platform (Pilot Phase)»

06.10.2017

110 300 Franken

31.

UNIDO

Projekt «Standard Compliance for Better Market Access Programme»

15.05.2017

124 300 Franken

32.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 2 zum Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung (global): SECO Programm zur Verbesserung des Investitionsklimas, MCICP

17.01.2017

27 Millionen US-Dollar

33.

Internationale Finanzgesellschaft

Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Sub-Sahara Afrika

28.06.2017

-

34.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 1 zum Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Sub-Sahara Afrika: Lagerhausbescheinigungssystem in Ghana

28.06.2017

2,495 Millionen US-Dollar

35.

Internationale Finanzgesellschaft

Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in der Region Nordafrika und Mittlerer Osten

16.10.2017

-

36.

Internationale Finanzgesellschaft

Anhang Nr. 1 zum Rahmenabkommen: Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in der Region Nordafrika und Mittlerer Osten: Verbesserung der Finanzdienstleistungen für Unternehmerinnen

16.10.2017

5 Millionen US-Dollar

37.

UNOPS

Schaffung eines Treuhandfonds «UN Trade Cluster Tanzania, Exit Phase»

15.12.2016

1,954 Millionen US-Dollar

4430

Abschlussdatum Kosten

09.10.2017

BBl 2018

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

38.

UNOPS

Programm von «Cities Alliance» 05.04.2017 zur Verringerung der städtischen Armut sowie zur Förderung der Rolle der Städte in der nachhaltigen Entwicklung

250 000 US-Dollar

4431

BBl 2018

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft Bildung und Forschung

7.4.1

Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und dem EUREKA Sekretariat bezüglich Eurostars-2, abgeschlossen am 5. September 201757

57

A.

Das Abkommen regelt die Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars-2, namentlich die übergreifenden Aspekte der administrativen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem EUREKA Sekretariat sowie den Umgang mit der EU-Kofinanzierung.

B.

Eurostars-2 umfasst 36 Mitgliedsstaaten sowie die EU. Eurostars-2 fördert die europäische Zusammenarbeit von forschungsintensiven KMUs mit Partnern aus der Wissenschaft und aus der Industrie. Durch die Beteiligung der assoziierten Staaten: Südkorea, Kanada und Südafrika hat das Programm auch eine aussereuropäische Ausrichtung. Schweizer Unternehmen mit einem hohen Entwicklungsanteil im Bereich von Technologien und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung profitieren von den flexiblen multilateralen und bilateralen Zusammenarbeitsmöglichkeiten und können so ihre Wettbewerbsfähigkeit ausbauen. Die Schweiz nimmt als Vollmitglied an Eurostars-2 teil und gestaltet das Programm aktiv mit. Darüber hinaus kann die Schweiz die Kofinanzierung durch die EU als substanziellen Beitrag an die Fördermittel und für die Administrationskosten in Anspruch nehmen.

C.

36 Millionen Franken.

D.

Artikel 31 Absatz 1 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Es kann zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf gekündigt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verpflichtungen müssen eingehalten werden.

SR 0.420.513.111

4432

BBl 2018

7.4.2

58

Abkommen zwischen der Schweiz und der internationale Organisation AAL (Aktives und betreutes Wohnen), abgeschlossen am 7. September 201758

A.

Das Abkommen regelt die Beteiligung der Schweiz am Programm Active and Assisted Living, AAL, namentlich die übergreifenden Aspekte der administrativen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der AAL-Vereinigung sowie den Umgang mit der EU-Kofinanzierung.

B.

Das Förderprogramm AAL umfasst 24 Mitgliedsstaaten sowie die EU. AAL fördert die marktorientierte Forschung und Entwicklung von Unternehmen, Hochschulen und Endnutzerorganisationen für innovative, marktfähige Lösungen zur Erhaltung der Lebensqualität, Gesundheit und Autonomie älterer Menschen. Das Programm fördert die multilaterale europäische Zusammenarbeit hat aber mit dem Mitgliedsland Kanada auch eine aussereuropäische Ausrichtung. Schweizer Unternehmen profitieren von der flexiblen multilateralen und bilateralen Zusammenarbeit, erschliessen sich einen neuen Markt und tragen mit ihren Lösungen aktiv zur Gestaltung des demografischen Wandels bei. Die Schweiz nimmt als Vollmitglied an AAL teil und gestaltet das Programm aktiv mit. Darüber hinaus kann die Schweiz die Kofinanzierung durch die EU als substanziellen Beitrag an die Fördermittel und für die Programmadministration in Anspruch nehmen.

C.

8 Millionen Franken.

D.

Artikel 31 Absatz 1 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig. Es kann zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf gekündigt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verpflichtungen müssen eingehalten werden.

SR 0.420.513.121

4433

BBl 2018

7.4.3

59

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europäischen Hochschulinstitut über den Schweizer Lehrstuhl, abgeschlossen am 12. Oktober 201759

A.

Das vorliegende Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Europäischen Hochschulinstitut (IUE) im Rahmen des Schweizer Lehrstuhls. Es legt die Grundsätze und die allgemeinen Ziele des Lehrstuhls fest und delegiert deren Umsetzung an das SBFI, das mit dem IUE Vereinbarungen über wiederkehrende Leistungen festhält, insbesondere betreffend die Finanzierung.

B.

Gemäss der Internationalen Strategie der Schweiz im Bildungs- Forschungsund Innovationsbereich vom 30. Juni 2010 ist die Schweiz gefordert, ihre Vorteile und ihre Exzellenz in der Bildung, Forschung und Innovation im Kontext der internationalen Zusammenarbeit durch Partizipation an den verschiedenen Programmen, Netzwerken und Infrastrukturgemeinschaften zu verstärken. Das IUE hat sich weltweit einen hervorragenden Ruf erarbeitet; der Mitgliedstatus ist ausschliesslich den Mitgliedsländern der EU vorbehalten. Um ihre formelle Präsenz im IUE zu stärken, ermöglicht dieses Abkommen der Schweiz, einen Schweizer Lehrstuhl zu finanzieren, mit dem die Forschung über Themen von gemeinsamem Interesse gefördert sowie Zusammenarbeit und Austausch zwischen dem IUE und den Schweizer Hochschulen unterstützt werden sollen.

C.

350 000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 31 Absatz 1 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2017 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Anschliessend wird es automatisch für jeweils vier Jahre verlängert. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vierjahresperiode schriftlich gekündigt werden.

SR 0.414.931

4434

BBl 2018

7.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum mehrjährigen Arbeitsprogramm der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. Oktober 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum mehrjährigen Arbeitsprogramm zugunsten der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (CGRFA), d. h. die Teilfinanzierung der Kosten für die operationelle Umsetzung des Projekts, das plangemäss bis am 31. Dezember 2021 läuft. Die CGRFA ist eine Fachkommission der FAO.

B.

Die CGRFA ist die einzige internationale Einheit, die sich spezifisch mit allen Aspekten der Biodiversität für Ernährung und Landwirtschaft befasst.

Sie setzt sich ein für eine Welt ohne Hunger dank dem Erschliessen und Ausschöpfen der gesamten Palette der Biodiversität, um so zur Ernährungssicherheit beizutragen und die ländliche Armut zu bekämpfen. Im Rahmen dieses Projekts trägt die Schweiz zur Unterstützung des Arbeitsprogramms der Kommission, das an deren 16. Session verabschiedet wurde, bei. Ausserdem fördert die Schweiz die Entwicklung und Umsetzung von Politikmassnahmen im Landwirtschaftssektor weltweit, das heisst die UNO-Ziele für nachhaltige Entwicklung, die sowohl für Entwicklungsländer als auch für Industrieländer von Bedeutung sind. Die Arbeiten der Kommission sind nicht Bestandteil des ordentlichen Budgets der FAO.

C.

195 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 30. Oktober 2017 in Kraft und läuft mit dem Abschluss des Projekts aus. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4435

BBl 2018

7.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur «Globalen Agenda für nachhaltige Viehwirtschaft», abgeschlossen am 15. Dezember 2016

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Globalen Agenda für nachhaltige Viehwirtschaft (GASL). Die GASL ist Teil des strategischen Rahmens der FAO.

B.

Die GASL ist eine Mehrparteien-Partnerschaft mit Sekretariat an der FAO, die sich auf ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene für die nachhaltige Entwicklung in der Viehwirtschaft einsetzt. Sie bietet eine weltweite Plattform, um den zahlreichen Herausforderungen des Sektors zu begegnen.

Die Schweiz gehört zu den Partnern und hat sich verpflichtet, das zentrale Budget wie auch konkrete Projekte des Aktionsnetzwerks dieser globalen Agenda mitzufinanzieren.

C.

900 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 15. Dezember 2016 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2018 aus. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4436

BBl 2018

7.4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Welttreuhandfonds für Kulturpflanzenvielfalt betreffend eine Spende für die «Food Forever Initiative ­ Livestock Consultancy», abgeschlossen am 19. Oktober 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Schweizer Spende für die «Food Forever Initiative ­ Livestock Consultancy. Bei der Initiative handelt es sich um eine Sensibilisierungskampagne, die das Ziel für nachhaltige Entwicklung 2.5 der UNO unterstützt. Sie ist Teil des Global Crop Diversity Trust, einer internationalen Organisation mit Sitz in Bonn.

B.

Um die gesamte Tragweite des Ziels für nachhaltige Entwicklung 2.5 abzudecken, muss die Initiative Knowhow sowohl im Bereich der Vielfalt von Kulturpflanzen als auch im Bereich der Vielfalt von Nutztieren bieten. Der hierfür zuständige Consultant trägt mit der Arbeit an entsprechenden Informationsdokumenten, Kommunikationsprodukten und Interventionen verschiedener Akteure ­ in erster Linie im Bereich der Vielfalt von Nutztieren ­ zur Erreichung dieses Ziels bei. Durch die Mitfinanzierung trägt die Schweiz dazu bei, Projekte im Zusammenhang mit dieser Initiative zu unterstützen.

C.

155 702 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 19. Oktober 2017 in Kraft und läuft im April 2021 mit der Überweisung der letzten Anzahlung aus. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4437

BBl 2018

7.4.7

Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und Nigeria, abgeschlossen am 12. Dezember 2017

A.

Die gemeinsame Zusammenarbeitserklärung hält die Bereiche und die Modalitäten der angestrebten Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und Nigeria fest.

B.

Anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz vom Juni 2011 in Schaan, Liechtenstein, beschlossen die EFTA-Minister, mit gewissen Subsahara-Staaten, namentlich auch mit Nigeria, eine Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen. Nach Kontakten von Norwegen mit Nigeria im Januar 2013 bekundete Nigeria gegenüber den EFTA-Staaten sein Interesse am Abschluss einer gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung und übermittelte ihnen einen Textentwurf, der bereits im Mai 2013 vorläufig bereinigt werden konnte. Nachdem Nigeria seine Unterschrift mehrmals verschoben hatte, konnte die Zusammenarbeitserklärung schliesslich am 12. Dezember 2017 am Rande des 11. ordentlichen Ministerkonferenz der WTO in Buenos Aires, Argentinien, unterzeichnet werden. Die Erklärung sieht die Einrichtung eines institutionalisierten Dialogs über die Möglichkeiten zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Zusammenarbeitserklärung ist am 12. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4438

BBl 2018

7.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Gebertreuhandfonds des Projekts «Unterstützung von verantwortlichen Investitionen in die Landwirtschaft und die Ernährungssysteme», bgeschlossen am 11. Dezember 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum Gebertreuhandfonds des Projekts «Unterstützung von verantwortlichen Investitionen in die Landwirtschaft und die Ernährungssysteme» der FAO, nämlich die Teilfinanzierung der operativen Kosten für die Umsetzung des Projekts, das planmässig bis am 30. April 2021 laufen soll. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Das Projekt besteht darin, zusammen mit ausgewählten nationalen Multistakeholder-Komitees einen «Fragebogen zur raschen Beurteilung der Fähigkeit junger Menschen, eine verantwortliche Investition in die Landwirtschaft (RAI) zu tätigen und zu nutzen» zu erstellen. Zum einen wird so der Dialog über politische Massnahmen, Anreize und rechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit verantwortlichen Investitionen auf nationaler/regionaler Ebene gefördert. Zum anderen werden Kleinproduzentinnen und -produzenten wie auch ihre Vereinigungen und Genossenschaften als Wirtschaftsakteure gestärkt und ihre verantwortlichen Investitionen optimiert. Mit der Unterstützung dieses Projekts trägt die Schweiz zur Umsetzung eines Teils des FAO-Rahmenprogramms «RAI Umbrella Programme» bei.

C.

190 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 11. Dezember 2017 in Kraft und läuft mit Projektende am 30. April 2021 aus.

4439

BBl 2018

7.4.9

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Spezialtreuhandfonds des Projekts «Weltweite Unterstützung zugunsten des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens», abgeschlossen am 11. Dezember 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum Spezialtreuhandfonds des Projekts «Weltweite Unterstützung zugunsten des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens» der FAO, nämlich die Teilfinanzierung der operativen Kosten für die Umsetzung des Projekts, das planmässig bis am 31. Dezember 2018 laufen soll. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) ist ein multilateraler Vertrag, der bei der FAO hinterlegt ist. Dieser Vertrag soll ein koordiniertes und effizientes Vorgehen gewährleisten, um die Einschleppung und Ausbreitung von Schädlingen für Pflanzen und pflanzliche Produkte zu verhindern und zu kontrollieren. Das Projekt, das Gegenstand des Abkommens ist, bezweckt eine maximale Wirkung der Programme (1) zur Erarbeitung von Standards, (2) zum Aufbau von Kapazitäten und (3) zu den nationalen Berichterstattungspflichten bezüglich der Umsetzung des IPPC und des Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen. So trägt die Schweiz im Rahmen dieses Projekts dazu bei, die Entwicklung des Überwachungs- und Beurteilungsrahmens des IPPC zu unterstützen.

C.

300 000 Franken

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 11. Dezember 2017 in Kraft und läuft mit Projektende am 31. Dezember 2018 aus.

4440

BBl 2018

7.4.10

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Benefit-Sharing-Fonds des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, abgeschlossen am 11. Dezember 2017

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum BenefitSharing-Fonds des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA), nämlich die Teilfinanzierung der operativen Kosten für die Umsetzung des Vertrags mittels Projekten, die planmässig bis am 31. Dezember 2023 laufen sollen. Der ITPGRFA wurde von der FAO am 3. November 2001 verabschiedet.

B.

Die Ziele des ITPGRFA sind die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus deren Nutzung im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt ergeben, für eine nachhaltige Landwirtschaft und für Ernährungssicherheit.

Um diese Ziele zu erreichen und die Umsetzung des Vertrags zu unterstützen, hat das Leitungsorgan des Vertrags einen Benefit-Sharing-Fonds eingerichtet, der vor Ort bei Projekten ansetzt, die die gefährdeten und ausgegrenzten Gemeinschaften in Entwicklungsländern unterstützen. Die Schweiz ist ein Unterzeichnerstaat und unterstützt das Arbeitsprogramm des Vertrags mit ihrem Finanzbeitrag.

C.

105 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 11. Dezember 2017 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

4441

BBl 2018

7.4.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Erarbeitung einer Weltkarte des organischen Kohlenstoffs im Boden sowie Organisation eines Weltsymposiums zum organischen Kohlenstoff im Boden», abgeschlossen am 16. Dezember 2016

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zum Projekt Erarbeitung einer Weltkarte des organischen Kohlenstoffs im Boden sowie Organisation eines Weltsymposiums zum organischen Kohlenstoff im Boden» der FAO, nämlich die Teilfinanzierung der operativen Kosten für die Umsetzung des Projekts, das planmässig bis am 31. Dezember 2017 laufen soll. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Die Global Soil Partnership (GSP) erarbeitet derzeit zusammen mit den FAO-Mitgliedstaaten eine Weltkarte des organischen Kohlenstoffs im Boden (soil organic carbon, SOC). Die Staaten erarbeiten ihre eigene Landeskarte, die anschliessend vom FAO-Sekretariat mit jenen anderen Länder zusammengefügt wird. Die meisten Länder verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Kapazitäten und Erfahrungen, um solche Karten zu erarbeiten. Deshalb lanciert die GSP eine Unterstützungsinitiative auf regionaler und nationaler Ebene, um bei der Erstellung ihrer Karte direkt mit den Ländern zusammenzuarbeiten. Ausserdem haben der Intergovernmental Technical Panel on Soils (ITPS) und der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) vereinbart, 2017 gemeinsam ein SOC-Weltsymposium zu organisieren, um aktuelle Informationen zur Rolle von SOC in der Agenda zur Bekämpfung des Klimawandels zusammenzutragen. Somit ermöglicht der Schweizer Beitrag zum Projekt die Umsetzung dieser Aktivitäten und trägt folglich zur Erreichung des UNO-Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 15.3.1 bei.

C.

30 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen trat am 16. Dezember 2016 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2017 aus. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4442

BBl 2018

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden für Flugsicherung zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums, abgeschlossen am 19. Januar 2017

A.

Diese Vereinbarung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.

550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (anwendbar für die Schweiz mittels Übernahme in den Anhang des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG). Es regelt die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden für Flugsicherung und den Informationsaustausch im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsicht über Flugsicherungsorganisationen.

B.

Die Vereinbarung zielt auf die Schaffung eines einheitlichen Europäischen Luftraums, in dem die Erbringung von Flugsicherungsdiensten schrittweise effizienter und nachhaltiger auszugestalten ist.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a LFG.

E.

Die Vereinbarung ist am 26. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie kann von jeder der beiden Seiten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Sie tritt nach Ablauf von 90 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung ausser Kraft.

4443

BBl 2018

8.2

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Italiens und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 791.0 ­ 821.0 MHz / 832.0 ­ 862.0 MHz 880.2 ­ 960.2 MHz 1427.0 ­ 1518.0 MHz 1715.0 ­ 1785 MHz / 1810.0 ­ 1880.0 MHz 1920.0 ­ 1980.0 MHz / 2110.0 ­ 2170.0 MHz 2570.0 ­ 2600.0 MHz TDD 2510.0 ­ 2570 MHz FDD / 2630.0 ­ 2690.0 MHz FDD, abgeschlossen am 11. Oktober 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Mobilfunkbetreibern Italiens und der Schweiz.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze im Grenzgebiet zwischen Italien und der Schweiz. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2017 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Es kann jederzeit revidiert und von den Verwaltungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündet werden.

4444

BBl 2018

8.3

Koordinationsabkommen zwischen den Verwaltungen Italiens und der Schweiz betreffend einen überarbeiteten Frequenzplan für terrestrisches TV im Frequenzband 470­694 MHz, abgeschlossen am 10. Oktober 2017

A.

Das Abkommen regelt die Zuweisung der Frequenzkanäle für terrestrisches Fernsehen in der Grenzregion Italiens und der Schweiz.

B.

Sie ermöglicht beiden Ländern die Nutzung der zugewiesenen Frequenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sie erhöht die Planungssicherheit für die terrestrische TV Versorgung und ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang zum Frequenzspektrum.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2017 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Es kann jederzeit revidiert werden. Das Abkommen kann nur mit dem Einverständnis beider Verwaltungen gekündet werden.

4445

BBl 2018

8.4

Abkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs betreffend die Frequenzkoordination von terrestrischem Fernsehen im Band 470­694 MHz, abgeschlossen am 21. Juni 2017

A.

Dieses Abkommen ersetzt den «Accord de coordination des fréquences entre les administrations de la Suisse et de la France pour la radiodiffusion de Télévision Numérique de Terre dans les bandes IV et V», unterzeichnet am 8. Februar 2012. Es definiert die den jeweiligen Ländern zugewiesenen Frequenzkanäle und die dafür zulässigen Nutzungsbedingungen.

B.

Das Abkommen ermöglicht den beiden Ländern eine möglichst störungsfreie Nutzung der nach der Freistellung des 700 MHZ Frequenzbandes noch verbleibenden Frequenzzuweisungen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sie erhöht die Planungssicherheit für die terrestrische TV Versorgung und ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang zum Frequenzspektrum.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2017 in Kraft getreten und unbefristet gültig.

Es kann jederzeit revidiert werden. Das Abkommen kann nur im Einverständnis beider Verwaltungen gekündigt werden.

4446

BBl 2018

8.5

Vereinbarung betreffend die Frequenzkoordination zwischen den Frequenzverwaltungen der Schweiz und Frankreich für die Verbreitung des terrestrischen digitalen Rundfunks in den Bändern IV und V, abgeschlossen am 21. Juni 2017

A.

Dieses Abkommen ist eine Verlängerung der gleichnamigen Vereinbarung vom 25. März 2014. Die im Anhang aufgelisteten Sender dürfen bis zum 31. Dezember 2018 in Abweichung zu den generellen Planungsrichtlinien betrieben werden sofern sie im jeweiligen Nachbarland keine Funkstörungen verursachen.

B.

Für die im Anhang aufgeführten Sender gibt es kurzfristig keine Alternativen um die Versorgung der Bevölkerung mit Digitalfernsehen sicherzustellen. Sie dürfen deshalb trotz Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke im Nachbarland betrieben werden, wenn sie keine Funkstörungen verursachen.

Die Verlängerung ermöglicht es, die Umstellung der Sender im Gleichschritt mit der Freistellung des 700 MHz Bandes vorzunehmen.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 21. Juni und bis zum 31. Dezember 2018 gültig.

4447

BBl 2018

8.6

Koordinierungsvereinbarung zwischen den Verwaltungen von Deutschland, Österreich und der Schweiz bezüglich GE06 Koordinierungen für T-DAB im VHF-Band III am Standort Bregenz Pfänder, abgeschlossen am 27. Juli 2017

A.

Diese Vereinbarung regelt am österreichischen Senderstandort «Bregenz Pfänder» die Anzahl Ensembles und die zulässige Gesamt-Sendeleistung für T-DAB für die Parteien.

B.

Der Standort Bregenz Pfänder ist für die Rundfunkversorgung des Grossraums Bodensee essentiell. Die zulässige Antennenlast ist jedoch statisch limitiert. Ebenfalls ist die höchstzulässige abgestrahlte Sendeleistung auf 100 kW begrenzt. Die Vereinbarung sichert jedem Land ein angemessenes Nutzungsrecht des Standorts.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung ist am 27. Juli 2017 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann mit der Zustimmung der anderen Verwaltungen geändert oder ausser Kraft gesetzt werden.

4448

BBl 2018

8.7

Vereinbarung zwischen den Frequenzverwaltungen von Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz über die Frequenznutzung und Frequenzkoordination in den Grenzregionen für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 1427­1518 MHz, abgeschlossen am 20. September 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihrer Mitbewerber im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Für den Frequenzbereich 1452­1492 MHz tritt die Vereinbarung mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Die Inbetriebnahme in den Teilbereichen 1427­1452 MHz und 1492­1518 MHz bestätigt jede Verwaltung das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung gegenüber ihren Nachbarstaaten. Die Vereinbarung ist unbefristet gültig. Sie kann jederzeit revidiert und von den Verwaltungen unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündet werden.

4449

BBl 2018

8.8

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Hollands, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 790­862 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihrer Mitbewerber im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft. und ersetzt die Vereinbarung vom 11. Oktober 2011. Sie ist unbefristet gültig und kann jederzeit revidiert und von den Verwaltungen unter Einhaltung einer Frist von sechsMonaten gekündet werden.

4450

BBl 2018

8.9

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Frequenzbändern 1920­1980 / 2110­2170 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme in den erwähnten Frequenzbereichen sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihrer Mitbewerber im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft. Sie ist unbefristet gültig und kann jederzeit revidiert und von den Verwaltungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündet werden.

4451

BBl 2018

8.10

Vereinbarung zwischen den Verwaltungen Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und der Schweiz betreffend die Frequenzplanung und Frequenzkoordination für terrestrische Mobilfunksysteme zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Frequenzband 2500­2690 MHz in den Grenzregionen, abgeschlossen am 22. November 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Frequenznutzung für Mobilfunksysteme im erwähnten Frequenzbereich sowie die Modalitäten für Planungsabsprachen zwischen den Schweizer Mobilfunkbetreibern und ihrer Mitbewerber im grenznahen Ausland.

B.

Sie ermöglicht den Betreibern eine Versorgung mit Mobilfunkdiensten bis an die Landesgrenze und eine einfachere Planung der Funknetze in den jeweiligen Grenzgebieten. Sie trägt zu einer Reduktion des Störrisikos und zu einer effizienteren Frequenznutzung bei.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Die Vereinbarung tritt mit Datum der Unterzeichnung in Kraft. und ersetzt die Vereinbarung vom 11. Oktober 2011. Sie ist unbefristet gültig und kann jederzeit revidiert und von den Verwaltungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündet werden.

4452

BBl 2018

8.11

Abkommen betreffend den neuen DTT Frequenzplan 470­694 MHz zwischen den Verwaltungen von Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein, abgeschlossen am 15. Dezember 2017

A.

Dieses Abkommen ersetzt den Plan GE06 in den im Annex 1 beschriebenen Zonen. Es definiert die den jeweiligen Ländern zugewiesenen Frequenzkanäle und die dafür zulässigen Nutzungsbedingungen.

B.

Das Abkommen ermöglicht den beiden Ländern eine möglichst störungsfreie Nutzung der nach der Freistellung des 700 MHZ Frequenzbandes noch verbleibenden Frequenzzuweisungen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sie erhöht die Planungssicherheit für die terrestrische TV Versorgung und ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang zum Frequenzspektrum.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Januar 2018 in Kraft getreten. Es ist unbefristet gültig. Das Abkommen kann nur im Einverständnis beider Verwaltungen gekündigt werden.

4453

BBl 2018

8.12

60

Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-15), die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf tagte

A.

Eine Weltfunkkonferenz (WRC) kann eine Teil- oder ausnahmsweise eine Totalrevision des Radioreglements der ITU vom 17. November 199560 vornehmen. Das Radioreglement regelt weltweit die Nutzung des Funkspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten. An einer Weltfunkkonferenz, die normalerweise alle drei bis vier Jahre stattfindet, wird unter anderem eine Revision der Zuweisungen von Frequenzbändern an die verschiedenen Funkdienste vollzogen.

B.

Die an der WRC-15 erlangten Ergebnisse erlauben es der Schweiz mittelfristig über zusätzliche Frequenzressourcen zu verfügen, um die Weiterentwicklung der mobilen Fernmeldedienste zu ermöglichen, und gleichwohl die erforderlichen Frequenzen für den terrestrischen Rundfunk zu schützen. Der zukünftige Frequenzbedarf der Zivilluftfahrt und der Wissenschaft wurden ebenfalls an der WRC-15 abgedeckt.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Die Schlussakten sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

SR 0.784.403.1

4454

BBl 2018

8.13

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entschädigung von Leistungen der «Direction générale de l'aviation civile française» im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen, abgeschlossen am 16. Februar 2017

A.

Die Vereinbarung befreit die Luftverkehrsunternehmen, die auf der Grundlage der von der Schweiz ausgestellten Verkehrsrechten Leistungen erbringen, von der Luftverkehrsabgabe.

B.

Im Gegenzug sind diese Unternehmen einer Abgabe für Passagiere auf gewerbsmässigen Flügen unterworfen, die die Kosten für die Leistungen im öffentlichen Interesse deckt, die die französische Zivilluftfahrtbehörde im Zusammenhang mit der Nutzung des Flughafens durch diese Unternehmen leistet. Die Vereinbarung regelt die Modalitäten zur Festsetzung dieser Kosten, die Bestimmungen zu ihrer Anpassung sowie die Grundsätze zur Berechnung des Abgabetarifes.

C.

Keine.

D.

Artikel 3b LFG

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2017 in Kraft getreten. Es kann mittels schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Jahres kündigen.

4455

BBl 2018

8.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Namibia über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 26. Februar 2016

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es von beiden Parteien notifiziert worden ist. Die Notifikation durch die Schweiz ist am 16. März 2017 bereits erfolgt. Das Datum des Inkrafttretens ist jenes der zweiten Notifikation. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

4456

BBl 2018

8.15

61 62 63

Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Energie und dem Amt für Volkswirtschaft über den Vollzug der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 20. Dezember 2017

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Marktüberwachung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) auf dem Staatsgebiet Liechtensteins.

B.

Die schweizerische Verordnung vom 25. November 201561 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und die schweizerische Verordnung vom 25. November 201562 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) wurden in die Anlage I des Vertrags vom 29. März 192363 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) aufgenommen. Sie sind deshalb auch auf dem Staatsgebiet Lichtensteins geltendes Recht und anwendbar. Der Vollzug der Marktüberwachung obliegt gemäss diesen Verordnungen dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI. Als Folge der Aufnahme der beiden Verordnungen in die Anlage 1 des Zollvertrages obliegt der Vollzug der Marktüberwachung auch auf dem Staatsgebiet Liechtensteins dem ESTI.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie kann mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres schriftlich gekündigt werden.

SR 734.26 SR 734.6 SR 0.631.112.514

4457

BBl 2018

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200464 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200465 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage
stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

64 65

SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

4458

BBl 2018

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht z.B. mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (vgl. Ziff. 2.6) geschehen ist. Die drei entsprechenden Abkommen sind unter den Ziffern 2.6.1 bis 2.6.3 aufgeführt.

4459

BBl 2018

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1953 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, abgeschlossen am 12. Januar 2017

A.

Dieser Notenaustausch hat zum Ziel, ein neues europäisches Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung ergangen ist, zu schaffen, das ein einheitliches Format und verbesserte technische Spezifikationen und Sicherheitsmerkmale aufweist.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. Januar 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 des Schengener Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

4460

BBl 2018

9.2

66

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/372 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 28. März 201766

A.

Mit diesem Notenaustausch werden georgische Staatsangehörige, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Gebühreneinbusse für den Bund von ca. 50 000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 28. März 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengener Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

SR 0.362.380.068

4461

BBl 2018

9.3

67

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/371 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 28. März 201767

A.

Mit diesem Notenaustausch wird der bestehende Aussetzungsmechanismus, der die Möglichkeit vorsieht, die Visumbefreiung für Staatsangehörige eines Drittstaates vorübergehend auszusetzen, erweitert, gestärkt und effizienter gestaltet. So soll der Aussetzungsmechanismus nicht nur als ultima ratio angewendet werden können.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 28. März 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengener Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

SR 0.362.380.069

4462

BBl 2018

9.4

68

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/458 zur Änderung des Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Aussengrenzen, abgeschlossen am 6. April 201768

A.

Mit diesem Notenaustausch wird neu bei der Ein- und Ausreise an den Schengen-Aussengrenzen die systematische Abfrage aller Drittstaatsangehörigen sowie aller freizügigkeitsberechtigten Personen, resp. ihrer Reisedokumente, in den relevanten europäischen und nationalen Fahndungsdatenbanken verbindlich vorgeschrieben.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 6. April 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 des Schengener Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

SR 0.362.380.070

4463

BBl 2018

9.5

69

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/850 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, abgeschlossen am 7. Juni 201769

A.

Mit diesem Notenaustausch werden Staatsangehörige der Ukraine, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Gebühreneinbusse für den Bund von ca. 460 000 Franken pro Jahr.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. Juni 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengener Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

SR 0.362.380.073

4464

BBl 2018

9.6

70

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1370 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, abgeschlossen am 17. August 201770

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 leicht geändert und eine neue Visummarke erstellt um sie gegen Fälschungen besser abzusichern.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. August 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengener Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

SR 0.362.380.074

4465

BBl 2018

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2017) 5853 final über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Australien, Bangladesch, Äthiopien, Südafrika, Thailand und Sambia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 25. September 2017

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Australien, Bangladesch, Äthiopien, Südafrika, Thailand und Sambia einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 25. September 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Art. 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4466

BBl 2018

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses (EU) 2017/1908 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS in Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 16. November 2017

A.

Dieser Notenaustausch definiert die Modalitäten des Konsultationszugriffs auf das Visa-Informationssystem (VIS) durch Bulgarien und Rumänien (EU-Staaten für die der Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig in Kraft gesetzt wurde). Der Lesezugriff ist im Hinblick auf die geplante Beteiligung der beiden Staaten am Entry Exit System (EES) vorgesehen. Dieser ist noch nicht operativ. Sobald die Tests an der technischen Infrastruktur erfolgreich durchlaufen sind, wird die Kommission ein Inkraftsetzungsdatum festlegen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4467

BBl 2018

9.9

71

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1954 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, abgeschlossen am 13. Dezember 201771

A.

Der Notenaustausch sieht die Übernahme des neuen Formats des SchengenAufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geniessen, durch die Schweiz vor. Der neue Titel verfügt über verbesserte technische Spezifikationen und ein neues Layout.

B.

Es existieren keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags als jene, welche bereits im Einleitungskapitel erwähnt worden sind.

C.

450 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

SR 0.632.380.075

4468

BBl 2018

9.10

72

Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik bezüglich Vollzug Schengen Assoziierungsabkommen ­ Zugriff auf Fingerabdrücke beim Pass, bei Reisedokumente für ausländische Personen und dem Ausländerausweis, abgeschlossen am 6. Februar 2017

A.

Das Abkommen dient der Gewährung von Leserechten auf in elektronischen Pässen, Reisedokumenten für ausländische Personen und Ausländerausweisen gespeicherten Fingerabdrücke.

B.

Die in den oben genannten Ausweisen gespeicherten Fingerabdrücke sind gegen das unberechtigte Auslesen besonders geschützt. Möchte ein Staat die Fingerabdrücke von Reisenden mit jenen vergleichen, welche in den Ausweisen gespeichert sind, muss dieser ein Zugriffsrecht beantragen. Die Tschechische Republik hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Dank der gegenseitigen Zugriffsrechterteilung erhalten auch die Schweizer Grenzkontrollbehörden ein zusätzliches Instrument, um Ausweise bei Verdacht auf Missbrauch vertieft zu prüfen und so die Kontrollen an den Schengenaussengrenzen zu stärken. Sowohl das Grenzwachtkorps als auch die Kantonspolizei am Flughafen Zürich verfügen über die dafür benötigte Infrastruktur.

C.

26 000 Franken.

D.

Artikel 2a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200172 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige und Artikel 41a Absatz 2 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Februar 2017 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Im Fall, wo die legalen und technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, kann das Zugriffsrecht aufgehoben werden, bis die Anforderungen wieder erfüllt werden.

SR 143.1

4469

BBl 2018

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Beschlusses (EU) 2017/733 zur Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Kroatien, abgeschlossen am 22. Mai 2017

A.

Der vorliegende Beschluss (EU) 2017/733 ermöglicht es Kroatien, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems (SIS) und des Datenschutzes anzuwenden. Betroffen sind insbesondere die Bestimmungen zum polizeiseitigen Teil des SIS. Es handelt sich dabei um die Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die wegen ihrer Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden, Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle und Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren. Durch diese Teilinkraftsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum SIS kann die Evaluierung Kroatiens im Bereich des SIS unter realen Bedingungen, das heisst unter Verwendung von Echtdaten durchgezuführt werden. Die erfolgreiche Evaluierung Kroatiens ist notwendiger Teil des Verfahrens zum «SchengenBeitritt» von Kroatien. Der vorliegende Notenaustausch dient als Rechtsgrundlage für die Schweiz, Echtdaten des SIS mit Kroatien auszutauschen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 22. Mai 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4470

BBl 2018

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1528 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das SIS II, abgeschlossen am 29. September 2017

A.

Dieser Notenaustausch ermöglicht dem SIRENE-Büro, das Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) korrekt anzuwenden. Der übernommene Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1528 nimmt punktuelle Änderungen im SIRENE-Handbuch vor, welches ausschliesslich administrativ-technische Fragen regelt, die organisatorischen und operativen Abläufe zwischen den SIRENE-Büros nominiert und insbesondere Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen enthält. Es richtet sich insbesondere an die Mitarbeitenden der SIRENE-Büros, dient aber auch den Benutzenden bei der Ausführung von Massnahmen im Zusammenhang mit Ausschreibungen im SIS. Im Handbuch wurden Ergänzungen vorgenommen im Zusammenhang mit der Einführung des automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems im SIS. Andererseits soll die Erhebung, Überprüfung und Verknüpfung von Informationen für das Aufspüren von an Terrorismus und Aktivitäten mit Terrorismusbezug beteiligten Personen und ihre Reisebewegungen optimiert werden.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der Einleitung in dieses Kapitel.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 29. September 2017 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4471

BBl 2018

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.1

Bulgarien Forschungsprogramm, 19. August 2011

28.04.2017

Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); hiernach SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.2

Zypern Aufbereitungsanlage für Klärschlamm und Industrieabwasser in Limassol, 8. Juni 2012

28.04.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Präzisierung der Modalitäten für die Schlussberichterstattung und die Rechnungsprüfung.

­

10.1.3

Zypern Modernisierung der technischen Berufsbildung, 29. September 2010

28.04.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 13.06.2017. Präzisierung der Modalitäten für die Schlussberichterstattung und die Rechnungsprüfung.

10.1.4

Ungarn Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität, 9. Mai 2012

16.02.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Umverteilung des Budgets.

10.1.5

Ungarn Verbesserte Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen, 12. Juli 2012

28.02.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.05.2017. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Modalitäten zur Berichterstattung wurden angepasst.

4472

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.6

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Ungarn 13.12.2017 Kooperationsprogramm zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, 20. Dezember 2007

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Im Vertrags­ nachtrag betreffend Annex 2 des Rahmenabkommens wurde die Frist für die Berichterstattung von Projekten auf maximal ein Jahr nach Abschluss der Projektaktivitäten verlängert.

10.1.7

Ungarn 13.12.2017 Projekt «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», 9. Juli 2012

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Sechster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.03.2018.

10.1.8

Ungarn Projekt «Sanierung des Dammes des LázbércReservoirs», 10. Juli 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Sechster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.03.2018.

10.1.9

Ungarn Projekt «Sanierung des Dammes des RakacaReservoirs», 10. Juli 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Sechster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.03.2018.

10.1.10

Ungarn Projekt «Förderung der Umwelterziehung in Schulen und Kindergärten», 9. Mai 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.01.2018.

10.1.11

Ungarn Projekt «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten in den Natura 2000 Gebieten», 9. Mai 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

10.1.12

Ungarn Projekt «Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten», 9. Mai 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

4473

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

10.1.13

Ungarn Projekt «Bestandesaufnahme zum verbesserten Schutz von gefährdeten Tierarten in den Regionen Vas, Zala und Somogy», 9. Mai 2012

13.12.2017

10.1.14

Ungarn Projekt «Verbesserte Nutzungspläne von Waldgebieten zur Förderung der Biodiversität», 9. Mai 2012

13.12.2017

10.1.15

Inhalt der Änderung

Kosten

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.

­

Ungarn 13.12.2017 Projekt «Behandlung und Nutzung von Abwasser», 15. Oktober 2010

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

10.1.16

Ungarn Projekt «Verbesserte Gesundheitsleistungen in benachteiligten Regionen», 12. Juli 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 13.06.2018.

10.1.17

Ungarn Projekt «Förderung einer bevölkerungsnahen Polizei», 2. Juli 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.03.2018.

10.1.18

Ungarn Projekte «Fonds für NGO und Stipendienfonds für benachteiligte Jugendliche», 12. Juli 2012

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 31.03.2018.

10.1.19

Ungarn Beitrag für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, 1. April 2009

13.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 13.06.2018.

4474

Rechtsgrundlage

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.20

Polen Alkohol-, Tabak- und Drogenprävention für Frauen im reproduktiven Alter, 1. Juni 2012

16.01.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Umverteilung des Budgets. Die Umsetzungsplanung des Projektes wurde entsprechend dem neuen Budget angepasst.

­

10.1.21

Rumänien 12.05.2017 Projekt «Berufswahlvorbereitung für Studierende», 20. Juli 2012

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.22

Rumänien 16.08.2017 Projekt «Berufswahlvorbereitung für Studierende», abgeschlossen am 20. Juli 2012

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.

­

10.1.23

Rumänien Projekt «Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit», 1. Juli 2011

16.08.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Die Modalitäten ­ der Fondsverwaltung wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

10.1.24

Rumänien Beitrag für die Umsetzungskosten des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, 4. März 2011

27.09.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Integration der ­ administrativen und finanziellen Abwicklung der Leitung des Projekts «SEAF ­ Fonds für nachhaltige Massnahmen im Bereich Energieeffizienz».

4475

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.25

Rumänien Thematischer Fonds für Gesundheitsreformen, 19. Dezember 2011

18.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 6.12.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Modalitäten für die Umsetzung des Teilprojektes Simlab wurden definiert.

10.1.26

Bosnien und Herzegowina Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz in Bosnien und Herzegowina, Phase 2, 5. Dezember 2014

21.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verwendung des Wechselkursgewinns zu Gunsten des Projekts.

­

10.1.27

Kosovo Förderung der Jugendbeschäftigung, Phase 2, 21. April 2017

30.06.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Budgets und Verlängerung bis zum 31.12.2020.

1,67 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.28

Mazedonien Sanierung des Strumica-Flussbeckens, 18. Dezember 2015

23.01.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.

­

10.1.29

Serbien Unterstützung bei der Verbesserung der sozialen Inklusion in Serbien, 15. Juni 2013

16.05.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017. Erhöhung des Budgets, Anpassung des Zahlungsplans und der Fristen für die Berichterstattung.

600 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.30

IBRD Schweizer Treuhandfonds des zweiten Projekts für Sozial- und Gesundheitsschutz in Kirgisistan, 26. Juni 2013

03.09.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

4476

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.31

IBRD Unterstützung von Reformen und Gouvernanz im Gesundheitsbereich in der Ukraine, 7. Dezember 2016

23.11.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Änderung Zahlungsplan.

­

10.1.32

IBRD und IDA Zweiter Gebertreuhandfonds für Albanien zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für die Umsetzung des integrierten Planungssystems, 22. Dezember 2011

13.11.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.33

WB 16.06.2017 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.34

UNCTAD Transparenz und Vereinfachung der Verfahren in Gostivar, 31. August 2015

27.02.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.04.2017, Anpassung des Zahlungsplans und der Fristen für die Berichterstattung.

10.1.35

FAO Unterstützung bei der Einführung von Systemen zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Tieren in Georgien, 16. November 2016

16.10.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Änderung Zahlungsplan.

­

10.1.36

UN Women Förderung geschlechtersensibler Politiken in Südosteuropa, 14. Februar 2014

15.03.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Budgets und Verlängerung bis zum 31.03.2018.

497 016 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

4477

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.37

OSZE Unterstützung der Wahlreform in Albanien, 7. September 2016

17.05.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Budgetumstellung und Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.38

UNDP Förderung der lokalen und der regionalen Entwicklung in Georgien, 6. August 2013

11.07.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2017.

­

10.1.39

UNDP Förderung der lokalen und der regionalen Entwicklung in Georgien, 6. August 2013

23.10.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis ­ zum 15.12.2017.

10.1.40

UNDP Modernisierung der Berufsbildung und des Bildungssystems in Georgien, 11. Dezember 2012

16.10.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Änderung Zahlungsplan.

10.1.41

UNDP 03.08.2017 Projekt zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, 6. Juli 2015

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Budgetumstel- ­ lung innerhalb des bestehenden Budgets.

10.1.42

UNDP 30.08.2017 Wiederherstellung des Ökosystems des Prespasees, 15. Juni 2012

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Budgets.

153 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.43

UNDP 14.12.2017 Projekt zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan für nachhaltigen Frieden und Entwicklung, 5. November 2015

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.

­

4478

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.44

UNICEF Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen, 3. Juli 2013

08.05.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018. Anpassung des Zahlungsplans und der Fristen für die Berichterstattung.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.45

UNICEF Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen, Phase 3, 22. Mai 2014

08.05.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018. Erhöhung des Budgets, Anpassung des Zahlungsplans und der Fristen für die Berichterstattung.

640 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.46

UNOPS Umsetzung des Projekts «European PROGRES», 16. Juni 2014

17.08.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

10.1.47

WHO Stärkung des Monitorings, der Evaluation und des Politikdialogs zum Gesundheitsreformprogramm Den Sooluk in Kirgisistan, 11. Dezember 2012

06.04.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 Erhöhung des Beitrags

1,08 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.48

Belgien 15.03.2017 Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung in Burundi, 2. August 2012

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); hiernach SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2017.

­

10.1.49

Benin 12.06.2017 Entwicklung der Wirtschafts- und Marktinfrastrukturen, 3. Oktober 2013

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

4479

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.50

Benin Projekt «Solidarisches Unternehmen im beninischen Gebiet», 3. Oktober 2013

12.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.51

Benin Programm zur Unterstützung der landwirtschaftlichen- und handwerklichen Berufsbildung, Phase 1, 3. Oktober 2013

07.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.52

Bolivien Organisation des Archivs des Planungs- und Entwicklungsministeriums und des Archivs der Dateiverwaltung der Archivierungsverwaltung des Vizeministeriums für öffentliche Investitionen und Aussenfinanzierung, 1. Juli 2016

09.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.53

Burkina Faso Unterstützungsprogramm zur Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe, 3. April 2015

20.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.54

Kambodscha Beitrag an das Projekt «RIICE», Technologien zur Fernerkundung, für die Bereitstellung von Informationen über das Reiswachstum, 20. Oktober 2015

26.04.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018 und Erhöhung des Schweizer Beitrags mit dem Ziel, durch ergänzende Massnahmen die Institutionalisierung der Prozesse zu fördern.

125 506 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.55

Kambodscha Kambodschanisches Gartenbauprojekt, 3. November 2014

15.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderungen der Zahlungen.

­

4480

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.56

Honduras Verbesserung der Einkommen und der Beschäftigung der Kakaobauern, 9. Juli 2015

12.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.57

Jordanien Wasser- und Sanitärversorgung für Flüchtlingslager in Gaza, 22. September 2013

04.05.2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2016. Erhöhung des Beitrags.

53 726 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.58

Laos Erarbeitung angemessener Instrumente für die Landpolitik und Praxis, 13. März 2015

26.07.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018. Erhöhung des Beitrags.

5,1 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.59

Mongolei Projekt Bildung zur nachhaltigen Entwicklung 28. Januar 2015

27.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.60

Nepal Programm Verbesserung, Unterhalt und Instandhaltung der Strassen, 3. April 2014

09.01.2017

Art. 10 SR 974.0

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 31.07.2017 um ein Jahr verkürzt. Das Programmbudget wurde auf 12,25 Millionen Franken gekürzt.

7,24 Millionen Franken weniger.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.61

Nepal Sicherere Migration, Phase 2, 5. Juli 2013

24.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Erhöhung des Beitrags auf 13,676 Millionen Franken und Verlängerung bis zum 15.07.2018.

2,7 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4481

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.62

Nepal Zusätzlicher Beitrag an das Projekt «System für berufliche Qualifikationen in Nepal», Phase 1, 22. Juli 2015

21.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

486 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.63

Nepal Zusätzlicher Beitrag an das Projekt «Verbesserung der Qualifikationen für nachhaltige und einträgliche Beschäftigungsmöglichkeiten», Phase 1, 20. Januar 2016

28.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

900 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.64

Nepal Zusätzlicher Beitrag an das Programm bezüglich lokaler Gouvernanz und Gemeinschaftsentwicklung, Phase 2, 11. Dezember 2013

11.07.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.65

Nepal 13.09.2017 Befahrbare Brücken für Landstrassen, 13. Mai 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2018.

­

10.1.66

Nicaragua Projekt: Innovation und Verbreitung von Technologien zur Anpassung an den Klimawandel Agrikultur, 29. September 2016

09.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

200 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.67

Nicaragua Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel durch die Regenwassernutzung, 20. Dezember 2013

09.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Erhöhung des Beitrags.

2,92 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4482

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.68

Vereinigtes Königreich Beitrag an das Projekt «Berufliche Bildung und Arbeitsprogramme», in Bangladesch, 21. April 2015

01.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags

1,758 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.69

Vereinigtes Königreich Unterstützung einer WissensmanagementPartnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zu Gunsten der Armen, 14. April 2014

06.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: jährliche Auszahlungen.

­

10.1.70

Tunesien Umsetzung des schweizerischen Programms zur Unterstützung der Transition, 22. Juli 2011

21.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018.

­

10.1.71

OCHA Beitrag an den äthiopischen humanitären Fonds, Phase 2, 15. Mai 2017

30.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.72

OCHA Beitrag an den äthiopischen humanitären Fonds 2017, 15. Mai 2017

24.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4483

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.73

OCHA Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Gemeinschaftsfonds für Jemen, 22. Juni 2017

14.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.74

IBRD Beitrag an die Globale Partnerschaft für Bildung, 1. März 2012

21.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag und Verlängerung bis zum 31.12.2020.

40 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.75

IBRD Fazilität zur Finanzierung von sozialem Unternehmertum, um mehr Wirkung zu erreichen, 11. November 2015

24.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Erhöhung des Beitrags.

526 316 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.76

IBRD Multigeber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken, 19. Dezember 2016

11.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.77

WB Verbesserung einer nachhaltigen Existenzgrundlage in der Mongolei, 26. Mai 2015

27.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Reduktion des schweizerischen Beitrags.

6 Millionen US-Dollar weniger.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4484

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.78

WB Beitrag an den Treuhandfonds für den Wiederaufbau von Afghanistan, 11. September 2002

05.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Sechster Nachtrag: Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2020.

Erhöhung des Beitrags.

9 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.79

Landwirtschafts- und Tropenzentrum für Forschung und Schulbildung Anpassung an den Klimawandel durch verbesserte Wassernutzung in Nicaragua, 1. April 2014

09.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Erhöhung des Beitrags.

320 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.80

Internationales Zentrum für Migrationspolitik07.12.2017 entwicklung Beitrag an das Projekt «Afrika-Europa-Plattform», 9. September 2014

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.

Erhöhung des Beitrags.

47 697 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.81

Koordinierungsrat der Leiter der UNO Organisationen Beitrag an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, 20. Dezember 2013

16.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.82

FAO Partnerschaftsprogramme zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen die Dürre im Horn von Afrika, 14. März 2016

28.02.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2017 und zusätzlicher Beitrag.

234 410 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.83

FAO Beitrag an das Projekt zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Wasser-Effizienz und -Produktivität in Afrika und weltweit, 14. April 2014

06.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2018 und Anpassung des Zahlungsplans, ohne Änderung der Höhe des Beitrags.

4485

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.84

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

FAO 06.06.2017 Partnerschaftsprogramm IGAD und FAO bezüglich Dürreresilienz: Stärkung der Widerstandskraft in der Land- Weidewirtschaft, 18. Oktober 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,786 Millionen USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.85

FAO 13.07.2017 Unterstützung für die Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung, 2. Dezember 2014

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Beitrag für Übersetzungskosten des Berichts zu nachhaltiger Forstwirtschaft der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung.

35 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.86

FAO 04.12.2017 Unterstützung für die Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung, 2. Dezember 2014

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags für Übersetzungskosten des Rapports zu Ernährungssicherheit und Nahrungssystemen der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung.

70 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.87

FAO Nothilfemassnahmen zur Sicherung der Lebensgrundlagen und zur Unterstützung der von der Dürre betroffenen Haushalte in den Grenzgebieten am Horn von Afrika, 6. Juni 2017

20.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2017.

Überprüfung des Budgets.

1 Million USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.88

FAO 09.10.2017 Projekt «Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Existenzsicherung von Viehzucht-Gemeinschaften in den Bundesstaaten Northen Bahr-elGhazal und Warrap», 9. September 2013

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung des Projektbeschriebs und des Budgets.

­

4486

Abschlussdatum

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.89

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

FAO 04.12.2017 Unterstützung der Netzwerkorganisation Junge Fachleute für die landwirtschaftliche Entwicklung, die zum Ziel hat, jungen Fachleuten im Bereich landwirtschaftliche Bildung, Forschung und Entwicklung die Teilnahme an internationalen Konferenzen und Politikdebatten zu ermöglichen, 10. Juni 2014

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018. Erhöhung des Beitrags für strategische Planung und Finanzmittelbeschaffung in der Zukunft.

40 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.90

IFAD Programm zur Unterstützung von afrikanischen Bauernorganisationen 2013­2017, 13. Dezember 2012

23.01.2017

Art. 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.91

UNFPA Jugendprogramm in der Mongolei, 24. April 2013

28.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.

­

10.1.92

IGAD 01.02.2017 Programm- und Finanzierungsvereinbarung zur Unterstützung der Umsetzung des IGAD-Aktionsplans III zur Stärkung der Institutionen, 5. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Umstellung von Franken auf US-Dollar.

256 727 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.93

IGAD Aufbau der regionalen und nationalen Kapazitäten für ein verbessertes Migrationsmanagement, 4. Juli 2014

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung 72 269 bis zum 31.03.2018 und Erhöhung US-Dollar.

des Beitrags.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4487

Abschlussdatum

28.02.2017

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.94

Internationales Reisforschungsinstitut Projekt «Nachhaltige Optimierung der Reisanbausysteme in Asien», 7. Dezember 2016

20.07.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

330 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.95

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) «Pre-Investment into MiCRO», 23. Dezember 2013

08.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag. Verlängerung bis zum 31.12.2018. Erhöhung des Beitrags.

4,05 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.96

OECD Freiwilliger Beitrag an das Arbeitsprogramm und das Budget 2017­2018 des Ausschusses für Entwicklungshilfe, 26. April 2017

11.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

565 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.97

IOM Rascher Wiederaufbau der Schulen im Gliedstaat Rakhine, die von Überschwemmungen und vom Wirbelsturm heimgesucht wurden, Myanmar, 1. Dezember 2015

23.01.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2017 mit Erhöhung des Beitrags auf 896 514 Franken.

396 514 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.98

IOM Rascher Wiederaufbau der Schulen im Gliedstaat Rakhine, die von Überschwemmungen und vom Wirbelsturm heimgesucht wurden, Myanmar, 1. Dezember 2015

30.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018.

­

10.1.99

IOM 15.03.2017 Hilfsaufruf zugunsten nichtregistrierter papierloser afghanischer Rückkehrerinnen und Rückkehrer, 3. Oktober 2016

Art. 10 SR 974.0

Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

­

4488

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.100 IOM Projekt zur Armutsreduktion durch Berufsbildung im Rahmen sicherer und regulärer Migration in Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam, 6. November 2015

22.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2017.

­

10.1.101 IOM Finanzielle Unterstützung für das Projekt Appell zur Bewältigung der Rohingya-Krise vom August 2017 in Bangladesch, 30. September 2017

13.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018, Erhöhung des Beitrags.

1,5 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.102 ILO Beitrag für die Forschung und Initiativen zur Förderung von Strategien im Bereich gemischter Migration in Jordanien, 14. Juli 2016

17.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

10.1.103 ILO Beitrag an das Projekt «Anwendung der Migationspolitik für menschenwürdige Arbeit von Arbeitsmigranten in Bangladesch», 23. März 2016

25.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.104 ILO Regionales Projekt für den Schutz der Arbeitsrechte von Migrantinnen und Migranten im Mittleren Osten, 8. Dezember 2015

27.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2018 sowie Verschiebung der Schlusszahlung um sechs Monate.

10.1.105 WHO Globales Netzwerk «Förderung des Gesundheitssektors ­ Aufbau von Systemen zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall», 5. März 2014

04.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

4489

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

­

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.106 WHO Stärkung der Regulierungskapazitäten afrikanischer Arzneimittelbehörden, 16. Dezember 2015

15.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.107 UN DESA Beitrag an das Projekt Internationale Migration und Entwicklung, 27. Februar 2014

31.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2017.

­

10.1.108 UN Women Kopräsidium der Expertengruppe für die Rechte der Frauen bei der Globalen Gruppe Migration, 23. Juni 2017

17.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 22.12.2018 und Erhöhung des Beitrags.

60 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.109 UN-Habitat Auswirkungen der Syrien-Flüchtlingskrise auf Tripoli und Tyr im Libanon, 10. Dezember 2015

29.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Anpassung der Zahlungstermine.

­

10.1.110 UN-Habitat Auswirkungen der Syrien-Flüchtlingskrise auf Tripoli und Tyr im Libanon, 10. Dezember 2015

29.11.2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.

­

10.1.111 UN-Habitat Entsendung eines Experten für den Libanon, 12. Juli 2015

29.01.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2018.

­

10.1.112 UN-Habitat Unterstützung des Projektes «Mitbestimmung der Bevölkerung in der Raumplanung in Gaza», 3. Dezember 2015

01.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Budgetumstellung und Zahlplanänderung.

­

4490

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

22.12.2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018. Erhöhung des Beitrags.

788 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.114 UNDP 11.01.2017 Projekt zur Förderung integrierender und nachhaltiger menschlicher Entwicklung in der Region Asien-Pazifik und in der Mongolei, 5. August 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2017.

­

10.1.115 UNDP Stärkung der menschlichen Sicherheit und der Friedensförderung in Südsudan, 6. Januar 2015

01.02.2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

10.1.116 UNDP Beitrag an das Projekt «Schutz der Menschenrechte in Bangladesch», 8. Dezember 2016

13.02.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Zahlplanänderung und neue Bankverbindung.

­

10.1.117 UNDP Projekt «Globale Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit», 25. Mai 2015

30.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2017.

­

10.1.118 UNDP Initiative für die Stärkung der lokalen Dimension von Migration und Entwicklung, 15. November 2012

04.04.2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Briefwechsel: Verlängerung bis zum 30.09.2017.

­

10.1.113 UNDP Stärkung des nationalen Systems für Sofort- und Nothilfe nach Katastrophen, 18. Oktober 2013

4491

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.119 UNDP Strategisches Unterstützungsprojekt der Nationalversammlung in Laos zur Stärkung des Dialogs zwischen der Zivilbevölkerung und der Nationalversammlung, um die Beteiligung der Zivilbevölkerung bei der Entscheidungsfindung zu fördern, 30. Juni 2014

26.04.2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2017.

­

10.1.120 UNDP Projekt Wahlunterstützung in Tunesien, 21. Oktober 2015

12.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

700 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.121 UNDP Unterstützung zur Ausarbeitung einer Verordnungsvorlage zu ethnischen Angelegenheiten in Laos, 11. Oktober 2016

16.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Ergänzung der ­ Projektvereinbarung durch Seite 2 von 3, welche im ursprünglich unterzeichneten Vertrag gefehlt hat.

10.1.122 UNDP Förderung lokaler demokratischer Gouvernanz in Myanmar, 30. November 2016

20.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2017.

­

10.1.123 UNDP Beitrag an den humanitären Fonds 2017 Zentralafrika, 13. Juli 2017

23.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.124 UNDP Initiative für die Stärkung der lokalen Dimension von Migration und Entwicklung, 15. November 2012

24.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Vierter Briefwechsel: Verlängerung bis zum 30.11.2017.

­

4492

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.125 UNDP Multi-Partner Beitrag an den humanitären Fonds 2017 Somalia, 15. März 2017

05.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

750 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.126 UNDP Beitrag an den humanitären Fonds 2017 Südsudan, 2. März 2017

30.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

750 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.127 UNDP Projekt «AGROCADENAS» in Kuba, 24. Juli 2014

06.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020. Erhöhung des Beitrags.

500 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.128 UNDP Treuhandfonds «Recht und Ordnung» für Afghanistan, 27. Oktober 2015

26.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.129 Internationale Finanzgesellschaft Allgemeiner Beitrag an «2030 ­ Gruppe Ressource Wasser», 3. Dezember 2012

20.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.130 Internationale Finanzgesellschaft Allgemeiner Beitrag an «2030 ­ Gruppe RessourceWasser», 3. Dezember 2012

29.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Sechster Nachtrag: Verlängerung 200 000 USbis zum 31.12.2018. Erhöhung Dollar. Öffentdes Beitrags.

liche Entwicklungshilfe

4493

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.131 Internationale Finanzgesellschaft Geberkomitee für Unternehmensentwicklung, 6. November 2006

04.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

290 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.132 UNESCO Beitrag an den Weltbildungsbericht, 21. Dezember 2016

14.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Beitragserhöhung.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.133 UNICEF Projekt Studie bezüglich Luftverschmutzung in der Mongolei, 29. September 2016

28.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018. Erhöhung des Beitrags.

50 252 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.134 UNISDR 26.06.2016 Internationale Strategie zur Katastrophenvorsorge der UNO Stärkung der Rolle der lokalen Regierungen in Jordanien, um Städte besser auf Katastrophen vorzubereiten, 23.Oktober 2014

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2016. Erhöhung des Beitrags.

36 442 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.135 UNOPS Beitrag an den gemeinsamen Friedensfonds für Myanmar, 31. März 2016

12.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020. Erhöhung des Beitrags.

4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.136 UNOPS Unterstützung des Personals der Plattform für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beim Büro der UNO in Genf, 3. Oktober 2016

23.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 sowie Erhöhung des Beitrages.

1,189 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4494

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2018

No

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.137 UNOPS 06.12.2017 Beitrag an das Projekt «Integriertes Monitoring des Ziels Nr. 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten) und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung», 20. Oktober 2015

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung 50 000 Frandes Beitrags zur Integration der ken. ÖffentliKosten für die externe Evaluation. che Entwicklungshilfe

10.1.138 UNRWA, Beitrag zugunsten des Nothilfe-Aufrufs 2017 für Palästina, 16. Dezember 2016

27.01.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag, Verlängerung bis zum 31.10.2017.

­

10.1.139 UNRWA Beitrag an das Projekt «Verbesserung der Arbeitnehmerbeziehungen und der internen Kommunikation ­ Phase 2», 11. März 2016

24.07.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2018.

­

10.1.140 UNRWA Jahresbeitrag an das Programmbudget 2017­2020, 26. Januar 2017

29.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.141 Sri Lanka Projekt «Stärkung der Kapazitäten der Menschenrechtskommission zur effektiven Erfüllung ihres Mandates», 7. Juni 2016.

21.07.2017

Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), hiernach SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 28.02.2018.

­

4495

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.142 Sri Lanka Projekt «Stärkung der Kapazitäten der Menschenrechtskommission zur effektiven Erfüllung ihres Mandates», 7. Juni 2016

12.09.2017

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Budgeterhöhung.

6 465 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.143 Europarat Beitrag an das Projekt «PACE Parlamentarische Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern ­ Phase II», 29. November 2016

11.04.2017

Art. 8 SR 193.9

Erhöhung des Beitrags von Total 246 913 Euro.

21 400 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.144 Europarat Implementierung von Projekten unter dem Treuhandfonds für Menschenrechte, 8. Dezember 2015

06.12.2017

Art. 8 SR 193.9

Nachtrag: Budgeterhöhung.

250 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.145 OHCHR 27.01.2017 Beitrag an das Projekt «Unterstützung des Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten: Regionale und bilaterale Handelsabkommen und deren Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten», 3. März 2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2017.

­

10.1.146 OHCHR Beitrag an das Projekt «Verbesserter Menschenrechtsschutz für syrische Flüchtlinge in Libanon», 30. September 2016.

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2018.

­

4496

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

12.10.2017

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.147 OHCHR Technische Unterstützung im Jahr 2016 für die Regierung von Tunesien, um Menschenrechte in Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung zu integrieren, 16. März 2016

21.10.2016

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.01.2017.

­

10.1.148 OHCHR Beitrag an das OHCHR für seine Aktivitäten im Jemen, 18. November 2016

09.05.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.07.2017.

­

10.1.149 OHCHR Beitrag ohne Zweckbindung an das OHCHR für 2016, 23. Juni 2016.

25.08.2017

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,8 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.150 OHCHR Beitrag ohne Zweckbindung an das OHCHR für 2016, 23. Juni 2016

20.12.2017

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.151 OAS Beitrag für das Projekt «Erinnerungsszenarien: Beiträge verschiedener Akteure und Territorien zur Friedensförderung», 23. April 2015

09.03.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2016.

­

10.1.152 IOM Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel», 15. Dezember 2015

06.02.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2017.

­

4497

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.153 IOM Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel», 15. Dezember 2015

03.05.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2018.

­

10.1.154 OSZE Folgeprojekt Expertenmission zu Strafuntersuchungen, 16. September 2016

17.05.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2017.

­

10.1.155 OSZE Folgeprojekt Expertenmission zu Strafuntersuchungen, 16. September 2016

10.10.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.10.2017.

­

10.1.156 OSZE Folgeprojekt Expertenmission zu Strafuntersuchungen, 16. September 2016

27.11.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung bis zum 31.12.2017.

­

10.1.157 OSZE Aktivitäten des Netzwerks von Think-Tanks und akademischen Institutionen, 4. Juli 2016.

13.09.2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Budgeterhöhung. 30 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.158 OSZE Gewährleistung einer effektiven Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien Herzegowina durch umfassenden Kapazitätsaufbau, 1. Dezember 2014

13.06.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2017.

4498

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

­

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.159 OSZE Beitrag an das Projekt «Gegen Menschenhandel und Schmuggel von Migranten: Ausbildung in der Ukraine», 9.November 2016

21.12.2016

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Budgeterhöhung 13 000 Euro.

mit Verlängerung des AbkomÖffentliche mens bis 31.12.2017.

Entwicklungshilfe.

10.1.160 OSZE Beitrag an das Projekt «Gegen Menschenhandel und Schmuggel von Migranten: Ausbildung in der Ukraine», 9. November 2016

27.11.2017

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.161 OSZE 30.11.2017 Beitrag an das Projekt «Prävention von Menschenhandel in den Lieferketten durch staatliche Praktiken und Massnahmen», 25. August 2016

Art. 8 SR 193.9

Budgeterhöhung.

80 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.162 UNDP Förderung der Partizipation libyscher Frauen während der Transition, 5. August 2016

21.06.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2017.

­

10.1.163 UNDP Beitrag an das Projekt «Sofortige Unterstützung für den lybischen politischen Dialog und die Regierung der nationalen Einheit», 27. April 2016

21.02.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.09.2017.

­

10.1.164 UNDP Beitrag an das Projekt «Unterstützung der Übergangsjustiz im Kosovo», abgeschlossen am 4. Juni 2014

14.02.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 28.02.2017.

­

4499

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.12.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

10.1.166 UNDP 12.10.2017 Beitrag an das Projekt «LibanesischPalästinensischer Dialogausschuss ­ Strategieplan, Phase 1», 16. Oktober 2015

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2017.

­

10.1.167 UNDP Entsendung eines Projektbeauftragten für menschliche Sicherheit, 10. Februar 2016

16.11.2017

Art. 8 SR 193.9

Artikel 2, Punkt 3. Anpassung der Kosten für das Sicherheitsdispositiv.

30 058 USDollar. Offentliche Entwicklungshilfe

10.1.168 UNDP Unterstützung in der Umsetzung der Räumungsverpflichtungen, 12. Dezember 2016

18.12.2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.169 UN Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien ICTY Beitrag an die Kosten der Legacy-Konferenz in Sarajevo, 12. Juni 2017

21.12.2017

Art. 8 SR 193.9

Budgetreduzierung und Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2017.

Minus 9 982 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.165 UNDP Unterstützung für die effektive und dauerhafte Beteiligung der Frauen in gewählten Volksvertretungen, 4. Dezember 2016

4500

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.170 UNODA Freiwilliger Beitrag an den Treuhandfonds für die Etablierung eines gemeinsamen Ermittlungsmechanismus der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW) ­ und der UNO, gemäss Resolution 2235 (2015) des UNO Sicherheitsrats, 6. Januar 2016

15.02.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2017.

­

10.1.171 Universität der UNO Kinder und extreme Gewalt: Prävention von und Reaktion auf Rekrutierung und Förderung von Freilassung und Integration, 14. November 2016

10.09.2017

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2018.

­

10.1.172 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Dezember 2013

21.03.2017

Art. 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG

Frankreich vertritt die Schweiz nicht mehr in Ashgabat (Turkmenistan).

­

10.1.173 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 30. Dezember 2013

05.10.2017

Art. 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG

Frankreich vertritt die Schweiz nicht mehr in Suva (Fidschi).

­

10.1.174 Internationale Elektrotechnische Kommission Regelung des steuerlichen Status der Kommission und ihres Personals in der Schweiz, 16. Dezember 2008 (SR 0.192.122.734.1)

13.02.2017

Art. 26 Abs. 1, Bst. a GSG

Das Abkommen sieht neu für die ausländischen Mitglieder des Personals die Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen vor.

­

4501

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2018

No

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.175 Föderation der Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz, 29. November 1996 (SR 0.192.122.51)

18.10.2017

Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG

Änderung der Bestimmungen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der Personen der Hohen Direktion, sowie die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise dieser Personen.

­

10.1.176 ILO Seearbeitsübereinkommen, 2006, 23. Februar 2006 (SR 0.822.81)

18.01.2017

Art. 9 Abs. 1 Bst. h der Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

System finanzieller Sicherheit ­ einschliesslich dessen Nachweis für Seeleute, die im Stich gelassen wurden und finanzieller Sicherheit einschliesslich dessen Nachweis für vertraglich zugesicherte Zahlungen im Zusammenhang mit dem Tod oder der Erwerbsunfähigkeit von Seeleuten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung oder Gefahr.

10.1.177 IMO Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, 23. Juni 1969 (SR 0.747.305.412)

28.02.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Ergänzung um vier Begriffsdefinitionen (Audit, Auditsystem, Anwendungscode, Auditnorm).

Anwendbarkeit des Anwendungscodes: Überprüfung der Compliance mittels Audits der OMI.

4502

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

­

BBl 2018

10.2 No

4503

Eidgenössisches Departement des Innern Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

BBl 2018

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.3.1

Liechtenstein Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile, 15. Dezember 2004 (SR 0.360.514.1)

20.05.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Anpassung des Wortlauts der ­ Artikel 8 und 13, Zwischentitel B mit dem dazugehörigen Artikel 14 sowie Änderung der Anlage.

10.3.2

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

11.10.2017

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags (SR 0.232.141.1)

Regel 4.1: Der Antrag Vorge­ schriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift.

Regel 41.2: Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation in anderen Fällen.

10.3.3

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

27.06.2017

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2)

Regel 27: Patentierbare biotech- ­ nologische Erfindungen.

Regel 28: Ausnahmen von der Patentierbarkeit.

Regel 32: Sachverständigenlösung.

Regel 33: Zugang zu biologischem Material.

4504

Kosten

BBl 2018

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.4.1

Vereinigte Staaten Master Data Exchange Agreement, 17. September 1985

23.01.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Verlängerung des Annex «Hardened Structures» um fünf Jahre bis zum 23.01.2022.

­

10.4.2

Vereinigte Staaten Master Data Exchange Agreement, 17. September 1985

17.05.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Verlängerung des Annex ­ «Airborne Expendable Countermeasures and Dispenser Systems» bis zum 19.04.2022.

10.4.3

Deutschland Technische Vereinbarung Nr. 5 «Bekleidung und Ausrüstung» zur Vereinbarung betreffend Rüstungskooperation, 5. April 2013

27.11.2017

Art. 109b MG

Verlängerung der Technischen Vereinbarung Nr. 5 auf unbestimmte Zeit und neuer Absatz über Kündigungsmodalitäten.

­

10.4.4

Schweden Durchführungsvereinbarung über «EW AirbornePlattformen»: Datenaustausch und kombinierte technische Tests, 5. April 2012

30.11.2017

Art. 109b MG

Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

10.4.5

Spanien MoU auf dem Gebiet der Rüstungskooperation, 11. Juli 2001

13.12.2017

Art. 109b MG

Nachtrag Nr. 3: Verlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 13.12.2022. Danach wird das MoU automatisch um fünf Jahre verlängert.

­

4505

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.4.6

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

17.11.2017

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens.

Anpassung des Anhangs. Die wichtigsten Änderungen betreffen: Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika: Die gesamte Substanzklasse wurde in neue Unterkapitel eingeteilt, ohne dass es wesentliche Änderungen auf Substanzebene gibt. Chemische und physikalische Manipulation: eine für die medizinische Praxis wichtige Änderung erfolgte mit der Erhöhung des erlaubten Volumens von intravenösen Injektionen von 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden auf per 1.1.2018 100 ml innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden. Dies entschärft insbesondere die Diskussionen um die Anwendung von Eiseninjektionen bei Athletinnen und Athleten.

4506

Kosten

BBl 2018

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.5.1

Liechtenstein Vereinbarung zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, 12. Juli 2012 (SR 0.641.295.142.1)

08.05.2017

Art. 1 Abs. 1 des Vertrages (SR 0.641.295.142)

Änderung der Anlage I Massge- ­ bende schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung.

10.5.2

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

05.12.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Administrativ-technische Änderungen der Anlagen I­III.

10.5.3

Übereinkommmen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24)

16.10.2015

Art. 241 Ziff. 3 ZV

Administrativ-technische Ände- rung des Anhangs II zu Anlage A.

10.5.4

IWF Neue Kreditvereinbarungen des IWF, 12. April 2010 (SR 0.941.16)

17.11.2017

Art. 2, Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Schweiz zu den geänderten neuen Kreditvereinbarungen des IWF (SR 941.16)

Änderung der Periodizität des ­ Mittelbereitstellungsplans (Art. 1 a) vii), Art. 6 a) und b), Art. 7 a, Art. 11 c).

Aktualisierung des Verweises auf die gegenwärtig laufende allgemeine Überprüfung der IWF-Quoten (Art. 19 a).

Erhöhung der maximale Laufzeit für die Rückzahlung durch den IWF (Art. 11 a).

4507

Kosten

­

BBl 2018

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.1

Albanien Finanzielle Unterstützung des Projekts «Drin River Cascade Rehabilitation», 31. Oktober 1994

20.01.2017

Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); hiernach SR 974.1

Aenderung des ersten Teils der ­ Klausel 4.1: Die Schonfrist für Zahlungen der nationalen Netzgesellschaft KESH in den Partner fond wird für 6 bis 8 Jahre verlängert.

10.6.2

Albanien Finanzielle Unterstützung des Stromübertragungsund Verteilprojektes, 9. Dezember 1996

20.01.2017

Art. 13 SR 974.1

Nachtrag betreffend der Gouver- ­ nanz und Verwendung des Partnerfonds, welcher durch die nationale Gesellschaft für Energie und Elektrizität geäufnet wurde.

10.6.3

Albanien Anpassung des Projektabkommens für das Projekt Dammsicherheit, 24. Mai 2011

21.07.2017

Art. 13 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Anpassung des ­ Projektbudgets zugunsten einer neuen Aktivität. Diese hat keine Implikation für das Gesamtbudget.

10.6.4

Bulgarien 28.11.2017 Projekt «Pilotmodelle für die umweltfreundliche Sammlung und die temporäre Lagerung von Sonderabfällen aus Haushalten» (Änderung Nr. 2), 7. September 2010

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 07.12.2019.

­

10.6.5

Bulgarien Projekt «Umweltverträgliche Entsorgung veralteter Pestizide und anderer Pflanzenschutzmittel» (Änderung Nr. 1), 7. September 2010

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 07.12.2019.

­

4508

28.11.2017

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.6

Bulgarien Projekt «Methodologische Unterstützung für die Entwicklung eines nachhaltigen Beschaffungswesens» (Änderung Nr. 1), 18. März 2015

30.06.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2018, Änderung der Anhänge 5 (indikativer Auszahlungsplan) und 6 (Umsetzungsplan).

­

10.6.7

Ungarn Projekt «Energieeffiziente Renovation von Sicherheitsgebäuden» (Änderung Nr. 5), 10. August 2012

09.12.2016

Art. 13, SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2017, Änderung des Anhangs 3 (Budget).

­

10.6.8

Ungarn Projekt «Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikroregion Borsod-Abaúj-Zemplén» (Änderung Nr. 5), 10. November 2010

14.12.2016

Art. 13, SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2017.

­

10.6.9

Ungarn Projekt «Förderung des nachhaltigen Tourismus aufgrund der natürlichen Werte und Potenziale der Region von Tisza» (Änderung Nr. 3), 14. Dezember 2011

13.12.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Frist zur Be­ richterstattung bis am 13.06.2018.

10.6.10

Ungarn Projekt «Euroventures IV Venture Capital Fund» (Änderung Nr. 1), 21. März 2011

13.12.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Frist zur Be­ richterstattung bis am 31.05.2018.

10.6.11

Ungarn Projekt «Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Balassagyarmat» (Änderung Nr. 3), 10. November 2010

13.12.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Frist zur Be­ richterstattung bis am 28.02.2018.

4509

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.12

Indonesien Technische Unterstützung im Projekt «Emission Reduction in Cities ­ Solid Waste Management Programme», 2. Mai 2013

19.12.2016

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0);hiernach SR 974.0

Erster Nachtrag betreffend einer Budgeterhöhung und einer Konzeptänderung bezüglich der Brennstoffe.

1,1795 Millionen Euro und 538 400 Franken

10.6.13

Italien Gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im Hochschulbereich, 7. Dezember 2000 (SR 0.414.994.541)

11.04.2017

Art. 10 des Abkommens

Anpassung des Anhangs A des ­ Abkommens betreffend die Liste der Schweizer Hochschulen.

10.6.14

Kosovo Finanzielle Unterstützung für das Inter-Ministerial Water Council,10. Dezember 2013

06.12.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2018.

10.6.15

Lettland Projekt «Altlastensanierung im Industriehafen von Riga» (Änderung Nr. 4), 17. März 2011

27.03.2017

Art. 13 SR 974.1

10.6.16

Polen Projekt «Asbestsanierung in der Region Malopolskie» (Änderung Nr. 5), 14. Juni 2012

07.12.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2017, Einführung von neuen Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (Projektplanungsrahmen).

­

10.6.17

Polen Projekt «Förderung des öffentlichen Verkehrs» (Änderung Nr. 5), 14. Juni 2012

07.12.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2017.

­

4510

Ergänzung mit zusätzlichen Aktivitäten.

­

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.18

Tschechische Republik Projekt «Verbesserung der Traminfrastruktur in Ostrava» (Änderung Nr. 3), 5. September 2012

19.12.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 31.01.2017.

­

10.6.19

Rumänien Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Busse mit Elektrobussen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 1), 29. Juli 2015

22.12.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 29.03.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.20

Rumänien Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Busse mit Elektrobussen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 2), 29. Juli 2015

02.08.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 29.06.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.21

Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 1), 9. Juli 2015

22.12.2016

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 09.01.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.22

Rumänien Projekt «Machbarkeitsstudien für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen Gara de Nord und Gara Progresu» in Bukarest (Änderung Nr. 2), 24. September 2013

10.02.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 24.04.2019, Änderung der Anhänge 4.1 (Budget), 4.2 (indikativer Zeitplan), 5 (Projektplanungsrahmen) und 6 (indikativer Auszahlungsplan).

­

4511

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.23

Rumänien Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in Suceava (Änderung Nr. 1), 30. Juli 2015

24.02.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 30.12.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.24

Rumänien Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in Suceava (Änderung Nr. 2), 30. Juli 2015

24.07.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens ­ bis 30.06.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

10.6.25

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 1), 27. August 2015

22.03.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 27.05.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan), 4 (Projektplanungsrahmen) und 5 (indikativer Auszahlungsplan)

10.6.26

Rumänien Projekt «Förderung des Exportpotentials» rumänischer KMU (Änderung Nr. 1), 17. Juni 2015

07.06.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens ­ bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

10.6.27

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov (Änderung Nr. 1), 23. Juli 2015

16.06.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 23.01.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

4512

­

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.28

Rumänien Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in Brasov (Änderung Nr. 1), 25. Juni 2015

22.06.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 25.06.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.29

Rumänien Projekt «Modernes und effizientes Management öffentlicher Beleuchtungen» in Suceava (Änderung Nr. 3), 2. April 2015

24.08.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 02.07.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan), 4 (Projektplanungsrahmen) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.30

Rumänien Projekt «Machbarkeitsstudien für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen Gara de Nord und Gara Progresu» in Bukarest (Änderung Nr. 3), 24. September 2013

30.08.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 24.08.2019, Änderung der Anhänge 4.1 (Budget), 4.2 (indikativer Zeitplan) und 6 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.31

Rumänien 20.09.2017 Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Arad (Änderung Nr. 2), 28. Mai 2015

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 28.12.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (indikativer Zeitplan) und 5 (indikativer Auszahlungsplan).

­

10.6.32

Rumänien 16.10.2017 Projekt «SEAF ­ Fonds für nachhaltige Massnahmen im Bereich Energieeffizienz» (Änderung Nr. 1), 11. Mai 2016

Art. 13 SR 974.1

Anpassung der Auswahlkriterien ­ für Projekte, die durch den Fonds unterstützt werden können (Anhänge 2, 2.3 und 2.6).

4513

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.33

Rumänien Projekt «Rumänisch-Schweizerisches Programm für KMU» (Änderung Nr. 3), 6. Januar 2014

13.09.2017

Art. 13 SR 974.1

Ergänzung des Projektinhalts 300 000 durch Erhöhen des MaximalFranken betrags für KMU-Kredite und Hinzufügen zwei zusätzlicher Sektoren. Ergänzung des Anhangs 1 (Projektgenehmigung) und Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

10.6.34

Serbien MoU betreffend das Projekt «Wissenschafts- und Technologiepark Belgrad ­ Das neue Exportinstrumente Serbiens», 15. Juni 2015

24.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Budgeterhöhung und Verlänge268 000 rung des Vertrags bis 30.06.2019. Franken

10.6.35

Tunesien Bau von zwei Abwasseraufbereitungsanlagen in Thala und Fériana, 15. März 2013

04.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Integration des Programms ins «Abwasserprogramm 10 Mittelstädte».

­

10.6.36

Vietnam «Dezentralisierte, handelsfördernde Dienstleistungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMUs in Vietnam, 31. Mai 2013

13.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 31.05.2018.

­

10.6.37

Ukraine Technische und finanzielle Unterstützung durch das Projekt «Energie Effizienz Vinnytsa», 11. November 2011

06.02.2017

Art. 13 SR 974.1

Zweiter Nachtrag betreffend der Verwendung von eingesparten Projektmitteln.

­

10.6.38

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten, 27. Januar 2007 (SR 0.632.313.211)

29.09.2017

Art. 7a Abs. 3 RVOG

Verlängerung des Protokolls A über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.

­

4514

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.39

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizer und der EWG (SR 0.632.401)

08.02.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Aktualisierung der Referenzprei- ­ se in den Tabellen III und IV b) sowie Präzisierung des Texts einer ex-out-Position in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

10.6.40

Regionales Übereinkommen über Pan-EuropaMittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31)

15.06.2011

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Beitritt Georgiens zur Konvention am 1. Juli 2017.

­

10.6.41

Liechtenstein 06.07.2017 Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Marktund Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)

Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung der Anlage der bundesrechtlichen Erlasse, welche die Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden.

­

10.6.42

Liechtenstein Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)

Art. 177a Abs. 1 LwG

Anpassung des Notenaustau­ sches. Die von Liechtenstein zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt ab dem Kalenderjahr 2016 40 000 Franken.

4515

20.12.2017

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.43

EG Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

22.06.2017

Art. 177a Abs. 2 LwG

Änderung der Anlagen 1 (Liste der Schweizer Bezeichnungen) und 2 (Liste der EUBezeichnungen) von Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

­

10.6.44

EG Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81)

28.07.2017

Art. 14 THG

Anpassung des Anhangs 1: Ände- ­ rung der Kapitel 4 (Medizinprodukte), 6 (Druckgeräte), des Kapitels 7 (Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte), 8 (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, 9 (Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit), 11 (Messgeräte), 15 (guten Herstellungspraxis für Arzneimittel), 17 (Aufzüge) und 20 (Explosivstoffe für zivile Zwecke) sowie Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Rechtsverweise.

10.6.45

Internationale Finanzgesellschaft Ko-Finanzierung des globalen Finanzinfrastrukturprogramms, 10. Oktober 2015

01.06.2017

Art. 13 SR 974.1; Art. 10 SR 974.0Beitragserhöhung.

4516

169 439 US-Dollar

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.46

Kuba Handelsabkommen, 30. März 1954 (SR 0.946.292.941)

27.09.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Verlängerung des Abkommens bis ­ 31.12.2019.

10.6.47

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile, 26. Juni 2003 (SR 0.632.312.451)

31.12.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Aenderung der Anlagen 1 und 2 ­ des Anhangs 1 in bezug auf die Bestimmung des Begriffs «Ur-sprungserzeugnisse» und die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen.

10.6.48

WTO 26.07.2017 Beilage 3 des Abkommens von Marrakech zur Errichtung der Welthandelsorganisation: Mechanismus zur Prüfung der Handelspolitik (SR 0.632.20)

Art. 7a Abs. 3, Bst. c RVOG

Aenderung der Häufigkeit der Ueberprüfungen (Verlängerung eines Jahres ab 1. Januar 2019).

­

10.6.49

Asiatische Entwicklungsbank 08.12.2017 Kofinanzierungsabkommen zur regionalen technischen Assistenz, Unterstützung für die «StadtEntwicklungsinitiative Asien», 30. September 2013

Art. 10 SR 974.0

Übertrag von nicht ausgegebenen Mitteln von der Regionalen Technischen Unterstützung in die neue Regionale Technische Unterstützung.

1 Million US-Dollar

10.6.50

IBRD Finanzielle Unterstützung des Personalprogramms in Washington, 1. Juli 2011

16.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Zusatzfinanzierung.

1,2715 Millionen US-Dollar

10.6.51

IBRD Finanzielle Unterstützung des Personalprogramms in Washington, 1. Juli 2011

26.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Zusatzfinanzierung.

2 Millionen US-Dollar

4517

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.52

IBRD Treuhandfonds für die Partnerschaft «Globale Wassersicherheit und Hygiene», 18. November 2016

13.01.2017

Art. 10 SR 974.0

Geändertes und neu gefasstes 5,2 Millionen Abkommen. Die Änderung des US-Dollar Abkommens betrifft die Gouvernanz und neue Struktur des Treuhandfonds.

10.6.53

IBRD Fazilität im Bereich CO2-Preismechanismen, 12. Dezember 2016

29.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag, der die Aufnahme zusätzlicher Beitragszahler regelt.

10.6.54

IBRD Treuhandfonds für das Afrika Transport Programm, 23. Dezember 2014

14.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Änderung erster Teil von ­ Art. 4.1.: Die Nachfrist an die nationale Gesellschaft für Energie und Elektrizität KESH zur Einzahlung in den Partnerfond wird von 6 auf 8 Jahre erhöht.

10.6.55

IBRD Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der WB, 19. Dezember 2006

01.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Errichtung eines zweiten Kontos 600 000 USaufgrund neuer Treuhandgebüh- Dollar ren (Ausschüttung bis 31.12.2020).

10.6.56

IBRD Treuhandfonds zur finanziellen Unterstützung der Berater im Exekutivdirektorium der WB, 19. Dezember 2006

23.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Vereinbarung, dass die Mittel des parallel errichteten Kontos rückwirkend genutzt werden können.

­

10.6.57

IBRD / Internationale Finanzgesellschaft Multi-Geber Treuhandfonds «Umbrella Facility for Trade», 22. April 2017

14.09.2017

Art. 10 SR 974.0

Vertragsanpassung in Paragraph 7.1 betreffend Offenlegungspflichten gegenüber Drittparteien.

­

4518

Kosten

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.58

IBRD / IDA Multi-Geber Treuhandfonds zum Konsumentenschutz und zur finanziellen Bildung, 14. August 2012

07.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Aufstockung und Verlängerung.

300 000 USDollar

10.6.59

IBRD / IDA Unilateraler Treuhandfonds zur Finanzierung und Versicherung von Naturkatastrophenrisiken, 4. Januar 2017

31.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Übertrag von nicht ausgegebenen Mitteln auf die neue Projektphase.

123 463 USDollar

10.6.60

IBRD/IDA Treuhandfonds Programm zur Unterstützung des Energiesektors, 23. August 2017

24.11.2017

Art. 13 SR 974.1

Beitragserhöhung, wobei die Erhöhung spezifisch für ein Weltbankprojekt in Kirgisistan verwendet wird.

4 Millionen US-Dollar

10.6.61

Internationale Finanzgesellschaft Projekt Natural Capital Program, 20. April 2013

07.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 30.06.2018.

­

10.6.62

Internationale Finanzgesellschaft ( Unterstützung des globalen «Advisory Service Programs», 1. Juni 2016

20.12.2016

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2024.

­

10.6.63

Internationales Handelszentrum und Tunesien Projekt zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit in der Wertschöpfungskette des Textils- und Bekleidungssektors, 3. Oktober 2014

27.03.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 31.12.2017.

­

10.6.64

Internationales Handelszentrum Projekt zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit in der Wertschöpfungskette des Textils- und Bekleidungssektors, 23. Oktober 2014

03.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 31.12.2017.

­

4519

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.65

ILO Projekt zur Tourismusunterstützung in Myanmar durch betriebswirtschaftliche Schulung, 18. November 2013

13.04.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2017.

­

10.6.66

ILO und Norwegen Projekt «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises Phase II, 2013­2017», 7. Oktober 2013

11.05.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 31.10.2017.

­

10.6.67

ILO Projekt zur Marktentwicklung für menschenwürdige Arbeit, 7. Oktober 2013

13.04.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2017 und Beitragserhöhung.

93 489 Franken

10.6.68

ILO Projekt «Better Work Programme Phase II», 11. Februar 2013

02.02.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 30.06.2017.

­

10.6.69

UNIDO Globalprogramm zur Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktionmethoden in Entwicklungs- und Transformationsländern, 18. November 2011

06.06.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 31.12.2018.

­

10.6.70

UNIDO 19.08.2017 Projekt zur Verbesserung des Marktzuganges für Landwirtschaftsprodukte «PAMPAT» in Marokko, 20. Dezember 2013

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 30.09.2019.

­

4520

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.71

UNIDO Projekt zur Verbesserung des Marktzuganges für Landwirtschaftsprodukte «PAMPAT» betreffend in Tunesien, 20. Dezember 2013

19.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis 30.09.2019.

­

10.6.72

UNCTAD 12.12.2017 Treuhandfonds für die Verwaltung der öffentlichen Schulden, 16. Februar 2010

Art. 10 SR 974.0

Neue Projektphase.

3 Millionen Franken

10.6.73

EBRD Anstellung von Schweizer StaatsbürgerInnen als «Junior Professional Officers», 5. November 2014

26.09.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021.

­

10.6.74

IBRD/ IDA Multi-Geber Treuhandfonds für das Peer-Netzwerk zur öffentlichen Finanzverwaltungen in Europa und Zentralasien, 22. Januar 2007

03.10.2017

Art. 13 SR 974.1

Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2018.

­

10.6.75

FAO 12.12.2017 Unterstützung der Vorbereitung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, 16. Dezember 2015

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags zum Projekt.

151 182 US-Dollars

10.6.76

FAO Abkommen zwischen der Schweiz und dem FAO zur Unterstützung des Stützungsmechanismus des Multipartnerprogramms, 16. Dezember 2016

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags zum FMM.

580 000 Franken

4521

11.12.2017

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.77

FAO Unterstützung der Teilnahme von Entwicklungsländern am Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 15. Dezember 2016

11.12.2017

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags 70 000 zum ITPGRFA zur UnterstütFranken zung der Tätigkeiten des Projekts.

10.6.78

Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (SR 0.916.111.311)

05.06.2017

Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. März 1996 zur Genehmigung des Abkommens (AS 1996 2641)

Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens bis zum 30. Juni 2019.

4522

Kosten

­

BBl 2018

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.7.1

Frankreich Grenzüberschreitende Flugtrainingszone EUC25, 25. Februar 2015

12.10.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Korrektur der Koordinaten des südwestlichen Eckpunkts der Flugtrainingszone.

­

10.7.2

Italien Notenaustausch vom 19. Juli 2016 und 13. Januar 2017 betreffend Ereneuerung der Simplonkonvention (SR 0.742.140.22)

16.01.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Auslegung von Art. 5 Abs. 5 des Abkommens im Lichte der europäischen Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums.

­

10.7.3

Italien Notenaustausch vom 19. Juli 2016 und 13. Januar 2017 betreffend über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale an das italienische Hochleistungsnetz (SR 0.742.140.345.43)

16.01.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des Abkommens im Lichte der europäischen Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums.

10.7.4

Ukraine 19.05.2016 Protokoll zur Änderung des Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.767)

Art. 3a des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10)

Liberalisierung des internationa- ­ len Güterverkehrs auf der Strasse zwischen der Schweiz und der Ukraine.

4523

-

-

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.5

EG Abkommen vom 21. Juni 1999 über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

29.11.2017

Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs des ­ Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Liberalisierung des Luftverkehrs, des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).

10.7.6

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

08.02.2017

Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs Q des Übereinkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).

10.7.7

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31)

08.11.2017

Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs Q des Übereinkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).

10.7.8

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)

10. 07.2017

Art. 3a LFG

Anhang I und 6: Änderung der Bestimmungen im Bereich Lizenzierung von Luftfahrtpersonal sowie im Bereich Betrieb von Luftfahrzeugen.

10.7.9

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)

23.10. 2017

Art. 3a LFG

Anhang 9: Änderung der Bestimmungen im Bereich Erleichterung der Luftfahrt.

4524

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.10

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)

21.07.2017

Art. 3a LFG

Anhang 16 (Vol. I, II und III): Änderung der Bestimmungen im Bereich Umweltschutz (Flugzeuglärm, Triebwerk Emissionen, CO2-Emissionen der Flugzeuge).

10.7.11

Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)

27.04.2017

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Anhang 17: Änderung der Bestimmungen im Bereich Luftsicherheit.

10.7.12

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

03.10. 2017

Art. 106a Abs. 2 SVG

Harmonisierte technische Rege- ­ lungen der UNO (AS 2017 5085): Liberalisierung der Beitrittsbedingungen sowie Einführung der rechtlichen Grundlagen für die Erstellung von weltweit gültigen GesamtfahrzeugTypengenehmigungen.

10.7.13

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

25.07.2017

Art. 106a Abs. 2 SVG

UNECE-Reglement Nr. 139 vom ­ 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen hinsichtlich dem Bremsassistenzsystem.

(AS 2017 3793): Reglementierung von Bremsassistenzsystemen für Personenwagen.

4525

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.14

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

25.07.2017

Art. 106a Abs. 2 SVG

UNECE-Reglement Nr. 140 ­ vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen hinsichtlich der elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme.

(AS 2017 3793): Reglementierung von elektronischen FahrdynamikRegelsystemen für Personenwagen.

10.7.15

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

25.07.2017

Art. 106a Abs. 2 SVG

UNECE-Reglement Nr. 141 ­ vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrem ReifendruckÜberwachungssystem.

(AS 2017 3793): Reglementierung von Reifendruck-Überwachungssystemen für Personenwagen.

10.7.16

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

25.07. 2017

Art. 106a Abs. 2 SVG

UNECE-Reglement Nr. 142 ­ vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen hinsichtlich der Montage von Reifen.

(AS 2017 3793): Reglementierung hinsichtlich der Montage von Reifen für Personenwagen.

4526

Kosten

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.17

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen ür die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

25.07.2017

Art. 106a Abs. 2 SVG

UNECE-Reglement Nr. 143 vom ­ 19. Juni 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüstsystemen für DualFuel-Motoren von schweren Motorfahrzeugen, bestimmt zum Einbau in deren Dieselmotoren und schwere Motorfahrzeuge.

(AS 2017 3793): Reglementierung von Dieselmotoren von schweren Motorfahrzeugen, die gleichzeitig mit einem Zusatztreibstoff (z.B.

Erdgas) betrieben werden können.

10.7.18

Europäisches Übereinkommen über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs, abgeschlossen am 15. November 1975 (SR 0.725.11)

05.12.2017

Art. 8 Abs. 4 und 5 des Abkommens

Änderungen der Anlage I (Erweiterung Streckennetz).

10.7.19

Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (SR 0.783.51)

07.10.2016

Art. 36 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0)

In Folge des raschen Wandels des Sektors der Postdienstleistungen notwendige Anpassungen der Satzung.

Änderungen sind Teil der Schlussakte des 26. Kongresses des Weltpostvereins, der vom 20. September bis 7. Oktober 2016 in Istanbul getagt hat.

10.7.20

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, 3. März 1973 (SR 0.453)

05.10.2017

Art. 4 Abs. 2 BGCITES (SR 453)

Änderungen des Schutzstatus bestimmter Arten in den Anhängen I­II und Vorbehalt der Schweiz zu Beaucarnea spp.

4527

Kosten

­

BBl 2018

No

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

abis des

10.7.21

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, 10. September 1998 (SR 0.916.21)

05.05.2017

Art. 39 Abs. 2 Bst.

weltschutzgesetzes USG (SR 814.01)

10.7.22

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)

13.11.2017

Art. 25 BGF

Änderungen betreffend die ­ Fischerei mit Netzen, niedere Netze, hohe Netze, Setzen und Heben von Netzen, Zeitbestimmungen, Seefeiertage, Schonzeiten, Mindestmass und sonstige Einschränkungen sowie die Überprüfung und Kennzeichnung der Ganggeräte.

10.7.23

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs, vom 29. Juli 1991 (SR 0.923.22)

17.11.2017

Art. 25 BGF

Totalrevision des Vollzugsreglements vom 2.06.1995.

4528

Um-

Kosten

Änderung der Anlage III betref- ­ fend gefährlicher Chemikalien (Pestizide und Industriechemikalien), die dem Verfahren der Zustimmung nach vorheriger Inkenntnissetzung (PlC-Verfahren) unterstellt sind.

­