Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen im Tunnel Gamsen und den beiden Vorzonen, beim Anschluss Brig-Glis und den beiden Vorzonen des Tunnel Gstipf, Nationalstrasse N9 vom 23. Februar 2018

Im Rahmen der Sanierung des Tunnels Gamsen (Nationalstrasse N9) wird die Signalisierung (Verkehrsleitsystem) im Tunnel und den beiden Vorzonen, beim Anschluss Brig-Glis und den beiden Vorzonen des Tunnels Gstipf erneuert und an die heute geltenden Normen angepasst. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absatz 1, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und c, und 5 Buchstabe a, b und c und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten im Tunnel Gamsen und den beiden Vorzonen, beim Anschluss Brig-Glis und den beiden Vorzonen des Tunnels Gstipf (Nationalstrasse N9) gemäss technischem Bericht Signalisation Nr. B-15039 MP Signalisation TGAS vom 30. Januar 2018 und Signalisationsplan Nr. 150031-3-1-14.A15 vom 31. Januar 2018. Durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen können die Höchstgeschwindigkeiten wie bis anhin der jeweiligen Verkehrssituation (z.B. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst werden.

II Entfernen und Anbringen diverser anderer Vorschrifts- und Vortrittssignale im Tunnel Gamsen und den beiden Vorzonen, beim Anschluss Brig-Glis und den beiden Vorzonen des Tunnels Gstipf (Nationalstrasse N9) gemäss Signalisationsplan Nr. 150031-3-1-1-4.A15 vom 31.01.2018.

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SR 741.01 SR 741.21

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2018-0570

BBl 2018

III Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrassse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

23. Februar 2018

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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