Verfügung (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) In der Sache Genehmigung des Reglements über die eidgenössischen Berufsprüfungen für Flugdienstberater (Dispatcher) vom 25. September 1984 der Trägerschaft: ­

Berufsverband Schweizerischer Flugdienstberater (keine Rechtsnachfolge bekannt).

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, in Erwägung: ­

dass das SBFI die Voraussetzungen zur Genehmigung von Prüfungsordnungen gem. Artikel 25 Absatz 2 BBV prüft;

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dass die Prüfungsordnungen gem. Artikel 26 Absatz 1 BBV durch das SBFI genehmigt werden;

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dass das Reglement über die eidgenössischen Berufsprüfungen für Flugdienstberater (Dispatcher) vom 25. September 1984 durch das SBFI genehmigt wurde;

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dass es sich bei der Genehmigung um eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG handelt;

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dass das durch die Verfügung eingeräumte Recht für eine unbeschränkte Anzahl von Prüfungen gilt, daher handelt es sich um eine Dauerverfügung;

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dass das SBFI gemäss BBG für den Widerruf zuständig ist;

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dass für die Zulässigkeit eines Widerrufs in diesen Fällen das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenübergestellt werden muss;

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dass durch das Genehmigungsverfahren der Trägerschaft erlaubt wurde, ihre Prüfungen durchzuführen und damit ein subjektives Recht begründet worden ist und damit für den Widerruf der Verfügung ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGer 1C_573/2014, E. 2.2);

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dass die Trägerschaft seit 1996 keine Prüfungen gemäss Reglement über die eidgenössischen Berufsprüfungen für Flugdienstberater (Dispatcher) vom 25. September 1984 durchgeführt hat;

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dass der Sachverhalt sich demnach nachträglich geändert hat und die Verfügung nachträglich fehlerhaft wurde und die Verfügung entsprechend widerrufen werden kann;

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dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung nicht mehr besteht und damit die Voraussetzung der Genehmigung gem. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a BBV nicht mehr erfüllt ist;

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2018-1773

BBl 2018

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dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101);

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dass der Widerruf geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

verfügt: 1.

Die Genehmigung vom 25. September 1984 des Reglements über die eidgenössischen Berufsprüfungen für Flugdienstberater (Dispatcher) wird sofort widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

19. Juni 2018

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

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