Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 14. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art. 24 Abs. 2 und 3 Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7a und 7bbis des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 den Vertrag selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen kann.

2

Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses.

Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

3

1 2 3 4

BBl 2018 3471 BBl 2018 ...; wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 171.10 SR 172.010

2018-1563

3491

Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. BG

BBl 2018

Art. 152 Abs. 3bis und 3ter 3bis

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er:

a.

einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss; oder

b.

einen völkerrechtlichen Vertrag dringlich kündigt, wenn die Kündigung durch die Bundesversammlung genehmigt werden müsste.

Lehnen die zuständigen Kommissionen beider Räte die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung ab, so darf der Vertrag nicht vorläufig angewendet oder dringlich gekündigt werden.

3ter

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19975 Art. 7a Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 2, 3, Einleitungssatz und 4, Einleitungssatz Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

1

Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.

1bis

Minderheit (Stöckli, Cramer) 1bis

Streichen

Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen.

2

Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: 3

Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: 4

Art. 7b Abs. 1 und 1bis Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses oder der Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

1

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SR 172.010

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Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. BG

BBl 2018

Lehnen die zuständigen Kommissionen beider Räte die vorläufige Anwendung ab, so darf der Vertrag nicht vorläufig angewendet werden.

1bis

Art. 7bbis

Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

1

Lehnen die zuständigen Kommissionen beider Räte die dringliche Kündigung ab, so darf der Vertrag nicht ohne Genehmigung der Bundesversammlung gekündigt werden.

2

Art. 48a

Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

1

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.

2

3. Bundesgesetz vom 22. Dezember 19996 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes Art. 2 Bst. b Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll: b.

dazu beitragen, die Zuständigkeiten der Kantone beim Abschluss, bei der Änderung und der Kündigung völkerrechtlicher Verträge nach Möglichkeit zu wahren;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 138.1

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Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. BG

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