Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019 vom 6. Dezember 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 163 Absatz 2 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 148 Absätze 1 und 2 sowie 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 20173, beschliesst:

Art. 1 Der Bundesrat prüft im Hinblick auf den ersten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit Partnerstaaten der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20144 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung), der im September 2019 stattfindet, ob diese Partnerstaaten die Voraussetzungen für die standardkonforme Umsetzung des automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) erfüllen.

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Er prüft insbesondere, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Der Partnerstaat verfügt über die für die Umsetzung des AIA erforderlichen Rechtsvorschriften; dazu gehören insbesondere die Einhaltung des Spezialitätsprinzips, gemäss dem Informationen nur zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen;

b.

der Stand der Vertraulichkeit sowie der Vorkehrungen für die Datensicherheit und den Datenschutz entspricht im Partnerstaat den Standards der AIAVereinbarung;

SR 101 SR 171.10 BBl 2017 4913 SR 0.653.1

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Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Partnerstaaten ab 2018/2019. BB

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BBl 2018

c.

der Partnerstaat verfügt über ein angemessenes Netzwerk von Partnerstaaten, einschliesslich der relevanten Konkurrenzfinanzplätze, mit denen er den AIA umsetzt;

d.

dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung liegen keine Meldungen über Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen im Partnerstaat vor;

e.

es liegen keine Feststellungen der mit der Durchführung des AIA betrauten schweizerischen Behörden vor, dass nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 25. Januar 19885 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen aufgrund der allgemeinen Sachlage oder im Einzelfall keine Verpflichtung der Schweiz zum automatischen Austausch von Informationen besteht;

f.

vom Datenaustausch betroffene Personen sind im Zusammenhang mit ausgetauschten Steuerinformationen im Partnerstaat nicht Verfahren ausgesetzt, die nachweisbar schwere Menschenrechtsverletzungen mit sich bringen oder zur Folge haben könnten.

Er fasst die Ergebnisse in einem Bericht zusammen.

Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet den Bericht den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation.

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Er veranlasst unter Berücksichtigung der Empfehlungen der zuständigen parlamentarischen Kommissionen die nach der AIA-Vereinbarung erforderlichen Massnahmen.

2

In der Folgezeit überprüft der Bundesrat periodisch und risikobasiert, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 1 weiterhin gegeben sind und unterbreitet diese Berichte den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat 6. Dezember 2017

Ständerat, 5. Dezember 2017

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

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SR 0.652.1