Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28, Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Am 13. November 2018 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (WEKO) ein Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3 KG eröffnet. Auf dieses finden die Bestimmungen von Artikel 27 ff. KG analog Anwendung.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 (WEKOEntscheid) genehmigte einvernehmliche Regelung (evR), welche es der ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (ETA) erlaubt, Lieferungen von mechanischen Uhrwerken an ihre bisherigen Kunden bis zum 31. Dezember 2019 stufenweise zu reduzieren. Die massgebende Ziffer 3 evR sieht vor, dass die Lieferverpflichtung von ETA nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr besteht. Im WEKO-Entscheid behielt sich die WEKO vor, auf ihren Entscheid im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 KG zurückzukommen, d.h. diesen zu widerrufen oder zu ändern, falls sich die Marktverhältnisse nicht wie angenommen entwickeln sollten und ab 2020 nicht genügend Uhrwerke für die Uhrenhersteller auf dem Markt verfügbar wären.

Das Verfahren wurde aufgrund von Anhaltspunkten eröffnet, dass ab dem Jahr 2020 nicht in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden sein könnten, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen Uhrwerken bedienen zu können. Eine Beurteilung, ob sich ein Widerruf oder eine Änderung des WEKOEntscheids aufdrängt, kann gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand nicht vorgenommen werden. Hierzu bedarf es einer Analyse der aktuellen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die im vorliegenden Verfahren durchgeführt wird.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

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BBl 2018

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. Telefon 058 462 20 40, E-Mail: info@weko.admin.ch.

20. November 2018

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Sekretariat der Wettbewerbskommission