Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) vom 15. Juni 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. November 20152, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich Art. 1 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute.

Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts.

2

Art. 2 1

1 2

Geltungsbereich

Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: a.

Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1);

b.

Trustees (Art. 17 Abs. 2);

c.

Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24);

d.

Fondsleitungen (Art. 32);

e.

Wertpapierhäuser (Art. 41).

SR 101 BBl 2015 8901

2015-2662

3557

Finanzinstitutsgesetz

2

BBl 2018

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: a.

Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten;

b.

Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten;

c.

Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und ihre Hilfspersonen, soweit die Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches3 oder Artikel 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20004 untersteht, sowie die juristische Person, in welcher diese Personen organisiert sind;

d.

Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats Vermögen verwalten;

e.

die Schweizerische Nationalbank und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

f.

Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds), Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;

g.

Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;

h.

Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045;

i.

öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

j.

Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19347 (BankG).

Art. 3

Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Art. 4

Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen: 1

a.

3 4 5 6 7

in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats; SR 311.0 SR 935.61 SR 961.01 SR 831.40 SR 952.0

3558

Finanzinstitutsgesetz

b.

2

BBl 2018

diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).

Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.

Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

3

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 5 1

Bewilligungspflicht

Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA.

Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.

2

Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die in der Schweiz bereits einer gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, sind von der Bewilligungspflicht befreit.

3

Art. 6

Bewilligungskaskade

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG8 ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

1

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

2

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Fondsleitung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen und als Vermögensverwalter.

3

Die Bewilligung zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen ermächtigt auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter.

4

Art. 7

Bewilligungsvoraussetzungen

Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt.

1

Vermögensverwalter und Trustees müssen mit dem Bewilligungsgesuch den Nachweis erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 (FINMAG) beaufsichtigt werden.

2

Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

3

8 9

SR 952.0 SR 956.1

3559

Finanzinstitutsgesetz

Art. 8

BBl 2018

Änderung der Tatsachen

Das Finanzinstitut meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.

1

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

2

Art. 9

Organisation

Das Finanzinstitut muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass es die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.

1

Es identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken und sorgt für wirksame interne Kontrollen.

2

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Organisation der Finanzinstitute fest und trägt dabei namentlich den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung.

3

Art. 10

Ort der Leitung

Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

1

Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

2

Art. 11

Gewähr

Das Finanzinstitut und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

2

Die an einem Finanzinstitut qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

3

Als an einem Finanzinstitut qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

4

Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einem Finanzinstitut erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so 5

3560

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.

Das Finanzinstitut meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald es davon Kenntnis erhält.

6

7

Ausgenommen von den Absätzen 5 und 6 sind Vermögensverwalter und Trustees.

An Vermögensverwaltern und Trustees qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben.

8

Art. 12

Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf folgende Tätigkeiten nur ausüben, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus nach diesem Gesetz oder als Bank nach dem BankG10 verfügt: a.

gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten;

b.

gewerbsmässig Derivate in Form von Effekten schaffen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten.

Art. 13

Schutz vor Verwechslung und Täuschung

Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.

1

Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen. Vorbehalten bleiben die Artikel 52 Absatz 3 und 58 Absatz 3.

2

Art. 14

Übertragung von Aufgaben

Finanzinstitute dürfen eine Aufgabe nur Dritten übertragen, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruieren und überwachen die beigezogenen Dritten sorgfältig.

1

Die FINMA kann die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im Ausland davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen wird, namentlich wenn das ausländische Recht den Abschluss einer solchen Vereinbarung verlangt.

2

10

SR 952.0

3561

Finanzinstitutsgesetz

Art. 15

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Auslandgeschäft

Ein Finanzinstitut erstattet der FINMA Meldung, bevor es: a.

im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt;

b.

eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

Art. 16

Ombudsstelle

Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

1

Die Bestimmungen des 5. Titels des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FIDLEG) über die Ombudsstellen gelten sinngemäss.

2

2. Kapitel: Finanzinstitute 1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees Art. 17

Begriffe

Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1­4 FIDLEG12 verfügen kann.

1

Als Trustee gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Übereinkommens vom 1. Juli 198513 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.

2

Art. 18

Rechtsform

Vermögensverwalter und Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen eine der folgenden Rechtsformen aufweisen: 1

a.

Einzelunternehmen;

b.

Handelsgesellschaft;

c.

Genossenschaft.

Vermögensverwalter und Trustees sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2

11 12 13

SR ...; BBl 2018 ...

SR ...; BBl 2018 ...

SR 0.221.371

3562

Finanzinstitutsgesetz

Art. 19 1

BBl 2018

Aufgaben

Der Vermögensverwalter verwaltet individuelle Portfolios.

Der Trustee verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und verwendet es zweckgebunden.

2

Vermögensverwalter und Trustees können zusätzlich insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen: 3

a.

Anlageberatung;

b.

Portfolioanalyse;

c.

Anbieten von Finanzinstrumenten.

Art. 20

Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen.

1

Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist.

2

Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Art. 21

Risikomanagement und interne Kontrolle

Vermögensverwalter und Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).

1

Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können von einer qualifizierten Geschäftsführerin oder einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.

2

Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, dürfen nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen.

3

Art. 22

Mindestkapital und Sicherheiten

Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern und Trustees muss 100 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

1

Die Vermögensverwalter und Trustees müssen überdies über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.

2

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Finanzinstitutsgesetz

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Der Bundesrat legt die Mindestbeträge für die Sicherheiten und die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung fest.

3

Art. 23

Eigenmittel

Vermögensverwalter und Trustees haben über angemessene Eigenmittel zu verfügen.

1

Die Eigenmittel müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, bis höchstens 10 Millionen Franken betragen.

2

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen Art. 24

Begriff

Als Verwalter von Kollektivvermögen gilt, wer gewerbsmässig Vermögenswerte verwaltet im Namen und für Rechnung von: 1

2

a.

kollektiven Kapitalanlagen;

b.

Vorsorgeeinrichtungen.

Als Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 gelten: a.

Verwalter von Kollektivvermögen nach Absatz 1 Buchstabe a, deren Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 oder 3ter des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 qualifiziert sind und die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken.

2. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen betragen insgesamt höchstens 500 Millionen Franken und enthalten keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung; die kollektiven Kapitalanlagen gewähren kein Anrecht auf Rückzahlung in den ersten fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage.

b.

Verwalter von Kollektivvermögen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.

Vermögensverwalter nach Absatz 2 können eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen, sofern dies vom Staat verlangt wird, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

14

SR 951.31

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Finanzinstitutsgesetz

Art. 25

BBl 2018

Rechtsform

Der Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Art. 26

Aufgaben

Der Verwalter von Kollektivvermögen stellt für die ihm anvertrauten Vermögenswerte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher.

1

Daneben darf der Verwalter von Kollektivvermögen insbesondere das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausüben. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Fondsgeschäft relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf er dieses Geschäft nur ausüben, wenn eine solche Vereinbarung besteht.

2

Der Verwalter von Kollektivvermögen kann im Rahmen dieser Aufgaben zusätzlich administrative Tätigkeiten ausführen.

3

Art. 27

Übertragung von Aufgaben

Der Verwalter von Kollektivvermögen kann Aufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

1

Wer die Verwaltung von Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer kollektiven Kapitalanlage einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, bleibt für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anlagevorschriften verantwortlich.

2

Art. 28

Mindestkapital und Sicherheiten

Verwalter von Kollektivvermögen müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

1

Die FINMA kann Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

2

Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten. Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

3

Art. 29

Eigenmittel

Verwalter von Kollektivvermögen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen.

1

Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

2

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Finanzinstitutsgesetz

Art. 30

BBl 2018

Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

Die FINMA kann, sofern dies anerkannte internationale Standards vorsehen, eine Finanzgruppe, die von einem Verwalter von Kollektivvermögen dominiert wird, oder ein Finanzkonglomerat, das von einem Verwalter von Kollektivvermögen dominiert wird, einer Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen.

Art. 31

Wechsel des Verwalters von Kollektivvermögen

Der Verwalter von Kollektivvermögen meldet die Übernahme seiner Rechte und Pflichten durch einen anderen Verwalter von Kollektivvermögen vorgängig der für die Aufsicht über die kollektive Kapitalanlage oder Vorsorgeeinrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt: Fondsleitungen Art. 32

Begriff

Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds verwaltet.

Art. 33

Rechtsform und Organisation

Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

1

2

Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

3

Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts; dieses besteht aus dem Anbieten von Anteilen des Anlagefonds, dessen Leitung und dessen Verwaltung.

4

Art. 34

Aufgaben

Neben der Ausübung der Tätigkeiten nach diesem Gesetz darf die Fondsleitung insbesondere folgende weitere Dienstleistungen erbringen: a.

die Aufbewahrung und die technische Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen;

b.

die Administration einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).

Art. 35

Übertragung von Aufgaben

Die Fondsleitung darf die Leitung des Anlagefonds nicht Dritten übertragen. Sie darf jedoch Anlageentscheide sowie Teilaufgaben Dritten übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

1

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Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Für kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert angeboten werden, dürfen die Anlageentscheide weder der Depotbank noch anderen Unternehmen übertragen werden, deren Interessen mit denen des Verwalters von Kollektivvermögen oder der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.

2

Art. 36

Mindestkapital

Die Fondsleitung muss über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

1

2

Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals.

Art. 37

Eigenmittel

Zwischen den Eigenmitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

1

Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.

2

Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen Eigenmittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen wirtschaftlich oder familiär verbundenen natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.

3

Art. 38 1

Rechte

Die Fondsleitung hat Anspruch auf: a.

die im Fondsvertrag vorgesehenen Vergütungen;

b.

Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist;

c.

Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.

2

Art. 39

Wechsel der Fondsleitung

Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können auf eine andere Fondsleitung übertragen werden.

1

Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweisbaren Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA.

2

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Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung vor der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen bekannt.

3

In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815.

4

Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.

5

6

Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

Art. 40

Absonderung des Fondsvermögens

Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38.

1

Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.

2

4. Abschnitt: Wertpapierhäuser Art. 41

Begriff

Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: a.

in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt;

b.

für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und: 1. dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte, oder 2. als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist; oder

c.

für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt (Market Maker).

Art. 42

Rechtsform

Ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

15

SR 172.021

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Finanzinstitutsgesetz

Art. 43

BBl 2018

Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser

Die Vorschriften des BankG16 über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss.

Art. 44 1

Aufgaben

Das Wertpapierhaus kann insbesondere: a.

im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 41 für die Kundinnen und Kunden selber oder bei Dritten Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten führen;

b.

Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren;

c.

gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten;

d.

gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die es für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet.

Es darf im Umfang seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

2

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Publikumseinlagen erlassen.

3

Art. 45

Mindestkapital und Sicherheiten

Wertpapierhäuser müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein.

1

Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten.

2

3

Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten.

Art. 46

Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung

Wertpapierhäuser müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.

1

2

Sie müssen ihre Risiken angemessen verteilen.

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Risikoverteilung. Er legt die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

3

Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.

4

5

Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

16

SR 952.0

3569

Finanzinstitutsgesetz

Art. 47

BBl 2018

Zusätzliches Kapital

Die Vorschriften des BankG17 über das zusätzliche Kapital gelten sinngemäss.

Art. 48

Rechnungslegung

Die Vorschriften des BankG18 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 49

Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

Als wertpapierhausdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen: 1

a.

von denen mindestens eines als Wertpapierhaus tätig ist;

b.

die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und

c.

die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.

Als wertpapierhausdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe nach Absatz 1, die hauptsächlich im Wertpapierhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört.

2

Die Vorschriften des BankG19 über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss.

3

Art. 50

Aufzeichnungspflicht

Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 51

Meldepflicht

Das Wertpapierhaus hat die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.

1

2

Die FINMA regelt, welche Informationen in welcher Form wem zu melden sind.

Sofern die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt, kann der Bundesrat die Meldepflicht nach Absatz 1 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, die Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen.

Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des 3

17 18 19

SR 952.0 SR 952.0 SR 952.0

3570

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200520 (RAG) zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.

5. Abschnitt: Zweigniederlassungen Art. 52

Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung der FINMA bedürfen Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: 1

a.

Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben;

b.

die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben;

c.

mit Effekten handeln;

d.

Geschäfte abschliessen; oder

e.

Kundenkonten führen.

Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Zweigniederlassungen errichten.

2

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

3

Art. 53

Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:

20

a.

das ausländische Finanzinstitut: 1. hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, 2. einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst, und 3. nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann;

b.

die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben,

SR 221.302

3571

Finanzinstitutsgesetz

2.

3.

c.

Art. 54

BBl 2018

sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden ernsthaft gefährden könnten, und der FINMA Amtshilfe leisten;

die Zweigniederlassung: 1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 9­11 erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungs- oder Betriebsorganisation vorsieht, und 2. die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 54­57 erfüllt.

Gegenrechtserfordernis

Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts davon abhängig machen, dass die Staaten, in denen das ausländische Finanzinstitut oder die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, das Gegenrecht gewährleisten.

Art. 55

Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Ist ein ausländisches Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass es einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 56

Sicherheiten

Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters, eines ausländischen Trustees oder eines ausländischen Verwalters von Kollektivvermögen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert.

Art. 57

Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

6. Abschnitt: Vertretungen Art. 58

Bewilligungspflicht

Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der 1

3572

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 52 Absatz 1 tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten.

2

Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Vertretungen errichten.

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Vertretung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

3

Art. 59

Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn: 1

a.

das ausländische Finanzinstitut einer angemessenen Aufsicht untersteht;

b.

die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben;

c.

die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Die FINMA kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleistet.

2

Art. 60

Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vertretungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

3. Kapitel: Aufsicht Art. 61

Zuständigkeit

Vermögensverwalter und Trustees werden von der FINMA unter Beizug einer Aufsichtsorganisation nach dem FINMAG21 beaufsichtigt. Vorbehalten bleibt die konsolidierte Aufsicht durch die FINMA nach den Artikeln 30 und 49 des vorliegende Gesetzes oder nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.

1

Die laufende Aufsichtstätigkeit über die Vermögensverwalter und Trustees wird durch Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, die von der FINMA bewilligt sind.

2

Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden von der FINMA beaufsichtigt.

3

21

SR 956.1

3573

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Besteht keine Aufsichtsorganisation nach Absatz 1, so wird die Aufsicht durch die FINMA wahrgenommen.

4

Art. 62

Prüfung der Vermögensverwalter und Trustees

Die Vermögensverwalter und die Trustees müssen eine Prüfgesellschaft nach Artikel 43k Absatz 1 FINMAG22 mit einer jährlichen Prüfung beauftragen, soweit diese Prüfung nicht von der betreffenden Aufsichtsorganisation selber ausgeführt wird.

1

Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen.

2

In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermögensverwalter und Trustees der Aufsichtsorganisation einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

3

Art. 63

Prüfung der Verwalter von Kollektivvermögen, der Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser, die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate müssen: 1

a.

eine von der RAB nach Artikel 9a Absatz 1 RAG23 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG24 beauftragen;

b.

ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)25 prüfen lassen.

Die FINMA kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken für die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe a eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen.

2

In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Finanzinstitute nach Absatz 1 der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

3

Die Fondsleitung beauftragt für sich selbst und für die von ihr geleiteten Anlagefonds die gleiche Prüfgesellschaft.

4

5

Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen durchführen.

22 23 24 25

SR 956.1 SR 221.302 SR 956.1 SR 220

3574

Finanzinstitutsgesetz

Art. 64

BBl 2018

Auskunfts- und Meldepflicht bei Übertragung wesentlicher Funktionen

Überträgt ein Finanzinstitut wesentliche Funktionen auf andere Personen, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG26.

1

2

Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.

Art. 65

Stimmrechtssuspendierung

Zur Durchsetzung von Artikel 11 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteiligten gehalten werden.

Art. 66

Liquidation

Entzieht die FINMA einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister.

1

Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.

2

3

Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Art. 67

Insolvenzrechtliche Massnahmen

Die Bestimmungen des BankG27 über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs gelten für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.

1

Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser sinngemäss.

2

4. Kapitel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Verantwortlichkeit Art. 68 Die Verantwortlichkeit der Finanzinstitute und ihrer Organe richtet sich nach den Bestimmungen des OR28.

1

Überträgt ein Finanzinstitut die Erfüllung einer Aufgabe an einen Dritten, so haftet es für den von diesem verursachten Schaden, sofern es nicht nachweist, dass es bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln.

2

26 27 28

SR 956.1 SR 952.0 SR 220

3575

Finanzinstitutsgesetz

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Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 1 übertragen hat, haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

3

2. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 69 1

Verletzung des Berufsgeheimnisses

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ein Geheimnis offenbart, das ihr oder ihm in der Eigenschaft als Organ, als Angestellte oder Angestellter, als Beauftragte oder Beauftragter oder als Liquidatorin oder Liquidator eines Finanzinstituts anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

b.

zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;

c.

ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.

2

3

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.

4

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

5

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen.

6

Art. 70

Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 13) verstösst;

b.

die nach den Artikeln 11 und 15 vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht, falsch oder zu spät erstattet.

Art. 71

Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 50 verletzt;

b.

die Meldepflicht nach Artikel 51 verletzt.

3576

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 72

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 73

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 74

Übergangsbestimmungen

Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG29 für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

1

Finanzinstitute, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA.

Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199730 (GwG) angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

2

Vermögensverwalter und Trustees, welche innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 erfüllen. Spätestens ein Jahr nachdem die FINMA eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a FINMAG bewilligt hat, haben sie sich einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

3

In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

4

Art. 75

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem FIDLEG31 in Kraft.

29 30 31

SR 956.1 SR 955.0 SR ...; BBl 2018 3615

3577

Finanzinstitutsgesetz

4

BBl 2018

Der Bundesrat kann folgende Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen: a.

Die Änderungen des Bundesgesetzes vom 23. März 200132 über den Konsumkredit (Anhang Ziff. 2);

b.

Artikel 9a Absatz 4bis RAG33 (Anhang Ziff. 3);

c.

die Artikel 1a, 1b, 47 Absatz 1 Buchstabe a und 52a BankG34 (Anhang Ziff. 14);

d.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GwG35 (Anhang Ziff. 15);

e.

die Artikel 4, 5 und 15 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG36 (Anhang Ziff. 16).

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG gilt bis zum Inkrafttreten von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe abis FINMAG (Anhang Ziff. 16).

5

Ständerat, 15. Juni 2018

Nationalrat, 15. Juni 2018

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 201837 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

32 33 34 35 36 37

SR 221.214.1 SR 221.302 SR 952.0 SR 955.0 SR 956.1 BBl 2018 3557

3578

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Anhang (Art. 73)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Börsengesetz vom 24. März 199538 wird aufgehoben.

II Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht39 Art. 689d Abs. 3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 193440 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201841.

3

2. Bundesgesetz vom 23. März 200142 über den Konsumkredit Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 23 Absätze 1 und 5, 30, 36a Absatz 2 und 39 Absätze 2 und 3 wird «Kreditgeberin» durch «gewerbsmässig tätige Kreditgeberin» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1 und 3 Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird.

1

3Der

Konsumkreditvertrag wird abgeschlossen zwischen der Konsumentin oder dem Konsumenten und einer Kreditgeberin nach Artikel 2.

38 39 40 41 42

AS 1997 68 2044, 2005 5269, 2006 2197, 2008 5207, 2012 6679, 2013 1103, 2014 4073, 2015 1535 5339 SR 220 SR 952.0 SR ...

SR 221.214.1

3579

Finanzinstitutsgesetz

Art. 2

BBl 2018

Kreditgeberin

Als Kreditgeberin gilt jede natürliche oder juristische Person, die: a.

gewerbsmässig Konsumkredite gewährt oder;

b.

unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt.

Art. 4 Abs. 2 Als Schwarmkredit-Vermittlerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die für einzelne Konsumentinnen und Konsumenten gewerbsmässig eine koordinierte Konsumkreditvergabe organisiert, an der sich mehrere nicht gewerbsmässig tätige Kreditgeberinnen beteiligen können.

2

Art. 7 Abs. 1 Bst. e 1

Dieses Gesetz gilt nicht für: e.

Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden;

Art. 16 Abs. 1bis und 2bis Konsumkreditverträge mit einer Kreditgeberin nach Artikel 2 Buchstabe b können widerrufen werden: 1bis

a.

gegenüber jeder einzelnen Kreditgeberin; oder

b.

mittels einer einzigen Erklärung gegenüber der Schwarmkredit-Vermittlerin mit Wirkung für alle beteiligten Kreditgeberinnen.

Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1bis Buchstabe b beginnt die Frist zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des letzten mit einer Kreditgeberin abgeschlossenen Vertrags erhalten hat.

2bis

Art. 24 Abs. 1 Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben ausschliesslich die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die SchwarmkreditVermittlerinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.

1

Art. 25 Abs. 1 und 2 Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin muss der Informationsstelle melden: 1

a.

3580

den von ihr gewährten beziehungsweise vermittelten Konsumkredit;

Finanzinstitutsgesetz

b.

BBl 2018

ausstehende Teilzahlungen, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits beziehungsweise des Barzahlungspreises ausmachen (Art. 18 Abs. 1).

Soweit die Konsumentin oder der Konsument die Teilzahlungen nicht über die Schwarmkredit-Vermittlerin leistet, sorgt diese dafür, dass ihr die Kreditgeberinnen allfällige Zahlungsausstände melden.

2

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz Bei einem Leasingvertrag meldet die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin der Informationsstelle: 1

Art. 27a

Pflicht zur Prüfung der Kreditfähigkeit

Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin muss vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen.

Art. 28 Abs. 1 und 5 1

Aufgehoben

Für koordiniert vermittelte Konsumkreditverträge wird die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten unter Einbezug aller vermittelten Kredite geprüft.

5

Art. 29 Abs. 1 Der gewerbsmässig tätige Leasinggeber muss vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers prüfen.

1

Art. 31 Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz Die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Schwarmkredit- Vermittlerin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 3 und 4) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen. ...

1

Zweifelt die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die SchwarmkreditVermittlerin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. ...

3

Art. 32

Sanktionen gegen Kreditgeberinnen

Verstösst die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits 1

3581

Finanzinstitutsgesetz

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erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

Verstösst die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 27a, 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.

2

Art. 32a

Sanktionen gegen Schwarmkredit-Vermittlerinnen

Verstösst eine Schwarmkredit-Vermittlerin gegen Artikel 25, 26, 27 Absatz 1, 27a, 28, 29, 30 oder 31, so wird sie mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

2

Die Kreditgeberin verliert nur die Zinsen und die Kosten.

Art. 34 Abs. 4 Die Kosten für Versicherungen und Sicherheiten sind so weit zu berücksichtigen, als sie: 4

a.

die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die SchwarmkreditVermittlerin für die Kreditgewährung zwingend vorschreibt; und

b.

der gewerbsmässig tätigen Kreditgeberin oder der Schwarmkredit-Vermittlerin bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten die Rückzahlung eines Betrags sicherstellen sollen, der gleich hoch oder geringer ist als der Gesamtbetrag des Kredits, einschliesslich Zinsen und anderer Kosten.

Art. 39 Abs. 1 Die Kantone müssen die gewerbsmässige Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen.

1

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200543 Art. 7 Abs. 3 3

Die Zulassung erfolgt zeitlich unbefristet.

Art. 9a Abs. 4, 4bis und 5 4

Aufgehoben

Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193444.

4bis

5

Aufgehoben

43 44

SR 221.302 SR 952.0

3582

Finanzinstitutsgesetz

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Art. 16 Abs. 1bis und 1ter 1bis

Aufgehoben

Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig vom Überprüfungszyklus nach Absatz 1 eine entsprechende Überprüfung vor.

1ter

Art. 24 Abs. 4 Bst. c Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen: 4

c.

Artikel 69 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201845.

Art. 25a

Selbstregulierungsorganisationen

Die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199746 melden der Aufsichtsbehörde alle Vorkommnisse und übermitteln ihr alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfgesellschaft oder einer leitenden Prüferin oder einem leitenden Prüfer, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

4. Zivilprozessordnung47 Art. 5 Abs. 1 Bst. h Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: 1

h.

45 46 47 48 49 50

Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200648, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201549 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201850;

SR ...

SR 955.0 SR 272 SR 951.31 SR 958.1 SR ...

3583

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

5. Bundesgesetz vom 11. April 188951 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 173b 3bis. Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzaufsicht

Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200752 der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkursgericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln.

6. Bundesgesetz vom 22. März 197453 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 10 Abs. 2 Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.

2

7. Bundesgesetz vom 27. Juni 197354 über die Stempelabgaben Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2bis und Bst. b Ziff. 3bis 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben:

51 52 53 54

a.

auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 2bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,

b.

auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 3bis. Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,

SR 281.1 SR 956.1 SR 313.0 SR 641.10

3584

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Art. 5 Abs. 1 Bst. a sechster Strich 1

Gegenstand der Abgabe sind: a.

die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: ­ Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken.

Art. 6 Abs. 1 Bst. g 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: g.

die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;

Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1

Die Abgabeforderung entsteht: a.

bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2

Steuerbare Urkunden sind: a.

die von einem Inländer ausgegebenen: 2. Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b 1

Von der Abgabe sind ausgenommen:

55

a.

die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach KAG55, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;

b.

die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos-

SR 951.31

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Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

senschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG;

8. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200956 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: f. dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200657 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201858 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

Art. 78 Abs. 6 und 7 Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1­4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden: 6

a.

der Schweizerischen Nationalbank;

b.

einer Pfandbriefzentrale;

c.

einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193459;

d.

bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201860;

e.

bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201561.

Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.

7

56 57 58 59 60 61

SR 641.20 SR 951.31 SR ...

SR 952.0 SR ...

SR 958.1

3586

Finanzinstitutsgesetz

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9. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200462 Art. 3 Abs. 3 Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193463 und Wertpapierhäuser im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201864 gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufgenommen haben.

3

10. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196565 Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: 1

b.

der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine.

Art. 4a Abs. 1 erster Satz Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. ...

1

62 63 64 65

SR 641.91 SR 952.0 SR ...

SR 642.21

3587

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

11. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193366 Art. 42bis 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft Zusätzliche Bewilligung für gewerbsmässig Bankedelmetalle handeln, bedürfen einer Bewilligung den Handel mit Bankedelmetallen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach Artikel 61

Absätze 1, 2 und 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201867 (FINIG) und unterstehen deren Aufsicht.

Handelt eine Gesellschaft Bankedelmetalle eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, bedarf sie ebenfalls einer Bewilligung nach Absatz 1.

2

Die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter nach Artikel 17 Absatz 1 FINIG finden sinngemäss Anwendung.

3

Schlussbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018 Handelsprüfer, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die aber bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung bei der FINMA. Sie müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

12. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200368 Art. 15 Abs. 1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201869 sowie Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200670 sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

1

66 67 68 69 70

SR 941.31 SR ...

SR 951.11 SR ...

SR 951.31

3588

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Art. 22 Abs. 1 und 2 Die Nationalbank fordert die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen auf, die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht, zu prüfen und der Nationalbank Bericht zu erstatten. Stellen die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.

1

Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunfts- und der Mindestreservepflicht selbst überprüfen oder durch Prüfgesellschaften oder Aufsichtsorganisationen überprüfen lassen. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunfts- beziehungsweise mindestreservepflichtige Person die Kosten der Überprüfung.

2

13. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200671 Art. 2 Abs. 1 Bst. a­e, Abs. 2 Bst. h und Abs. 2bis 1

Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a.

kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren;

b.

ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden;

c.­e. Aufgehoben 2

Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere: h.

2bis

Aufgehoben.

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. a, e, f und g, Abs. 3 und 5 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

1

2

Eine Bewilligung beantragen müssen: a.

Aufgehoben

e.

die Depotbank;

f.

Aufgehoben

g.

Aufgehoben

Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

3

71

SR 951.31

3589

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b­d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

5

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und abis, 1ter und 2 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

abis. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen; Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.

1ter

2

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 Bst. e 1

Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: e.

die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden.

1. Titel 3. Kapitel 2. und 3. Abschnitt (Art. 18­19) Aufgehoben 2. Titel 1. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 28­35) Aufgehoben Art. 36 Abs. 3 Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201872 (FINIG) gelten sinngemäss.

3

Art. 51 Abs. 5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32 FINIG73, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.

5

72 73

SR ...

SR ...

3590

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Art. 74 Abs. 1 und 2 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 39 FINIG74) sinngemäss.

1

Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines Vertrages in schriftlicher oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form und der vorgängigen Genehmigung der FINMA.

2

Art. 94 Abs. 2 2

Jedes Teilvermögen nach Absatz 1 haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Art. 98 Abs. 2 und 3 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Aktiengesellschaften ohne Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.

2

Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 oder 3ter sein.

3

Art. 120 Abs. 1, 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. d und e, 4 und 5 Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente vor.

1

2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn: d.

für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind;

e.

eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201875 (FIDLEG) angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels jederzeit zu erfüllen.

4

Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung.

5

74 75

SR ...

SR ...; BBl 2018 3615

3591

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Art. 123 Abs. 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern und in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG76 nur angeboten werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 des vorliegenden Gesetzes beauftragt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 122 des vorliegenden Gesetzes.

1

Art. 125 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Erfüllungsort für die in der Schweiz angebotenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.

1

3

Der Gerichtsstand liegt: a.

am Sitz des Vertreters; oder

b.

am Sitz oder Wohnsitz der Anlegerin oder des Anlegers.

Art. 126 Abs. 1 Bst. a und e, 3 und 4 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200577 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200778 (FINMAG) beauftragen: 1

a.

die Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

e.

Aufgehoben

Die SICAV und die gegebenenfalls von ihr nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragte Fondsleitung sind von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen. Die FINMA kann Ausnahmen gestatten.

3

4

Aufgehoben

Art. 137 Abs. 1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b­d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.

1

76 77 78

SR ...; BBl 2018 3615 SR 221.302 SR 956.1

3592

Finanzinstitutsgesetz

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Art. 138b Abs. 1 und 2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatorinnen oder Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG79 bleiben unberücksichtigt.

1

Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und den Gläubigerinnen und Gläubigern unter Mitteilung ihres Anteils sowie gegebenenfalls den Eignerinnen und Eignern vorgängig angezeigt.

2

Art. 138d

Beschwerde

Im Konkursverfahren können die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Eignerinnen und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG80 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen.

1

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

2

Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3

Art. 140 Aufgehoben Art. 145 Abs. 1 Einleitungsteil zweiter Satz, Bst. f und Abs. 3 dritter Satz ... Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen: 1

f.

3

der Verwalter von Kollektivvermögen;

...Vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 3 FINIG81.

Art. 148 Abs. 1 Bst. k und l sowie Abs. 1bis Aufgehoben

79 80 81

SR 281.1 SR 281.1 SR ...

3593

Finanzinstitutsgesetz

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Art. 150 Aufgehoben 7. Titel 2. und 3. Kapitel (Art. 154­158e) Aufgehoben

14. Bankengesetz vom 8. November 193482 Art. 1a

Banken

Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und: a.

gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt;

b.

gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst; oder

c.

sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.

Art. 1b

Innovationsförderung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und: 1

a.

gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und

b.

diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.

Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.

2

3

Personen nach Absatz 1 müssen insbesondere:

82

a.

ihren Geschäftskreis genau umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsehen;

b.

über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance);

c.

über angemessene finanzielle Mittel verfügen;

SR 952.0

3594

Finanzinstitutsgesetz

d.

4

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sicherstellen, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: a.

Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR)83.

b.

Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des OR prüfen lassen; Artikel 727a Absätze 2­5 OR ist nicht anwendbar.

c.

Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 oder Absatz 4bis des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200584 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200785 (FINMAG).

d.

Auf Einlagen bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über privilegierte Einlagen (Art. 37a) und über sofortige Auszahlung (Art. 37b) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.

Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1­4 auch für Personen anwendbar erklären, die gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten.

5

Wird der Schwellenwert von 100 Millionen Franken überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 1a eingereicht werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

6

Art. 11 Abs. 2bis und 3 Genossenschaftsbanken können in ihren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen.

2bis

Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1­2bis darf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.

3

Art. 14

Beteiligungskapital von Genossenschaftsbanken

Das Beteiligungskapital (Art. 11 Abs. 2bis) ist in Teilsummen (Beteiligungsscheine) zu zerlegen. Die Beteiligungsscheine sind als solche zu bezeichnen. Sie 1

83 84 85

SR 220 SR 221.302 SR 956.1

3595

Finanzinstitutsgesetz

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werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und begründen keine Mitgliedschaft.

Den Inhabern von Beteiligungsscheinen sind die Einberufung der Generalversammlung mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen, deren Beschlüsse sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht auf gleiche Weise bekannt zu machen wie den Genossenschaftern.

2

Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche ihre Stellung verschlechtern sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Inhaber von Anteilsscheinen in gleichem Masse beeinträchtigen.

3

Die Inhaber von Beteiligungsscheinen sind bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses den Mitgliedern der Genossenschaft mindestens gleichzustellen.

4

Sie können Beschlüsse der Generalversammlung wie ein Genossenschafter anfechten.

5

Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Antrag um Sonderprüfung stellen. Lehnt die Generalversammlung den Antrag ab, so können sie, wenn sie zusammen mindestens 10 Prozent des Beteiligungskapitals oder Beteiligungskapital im Nennwert von 2 Millionen Franken halten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen.

Für das Verfahren sind die Artikel 697a­697g OR86 sinngemäss anwendbar.

6

Art. 14a

Reserve, Dividenden und Erwerb eigener Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken

Die Genossenschaftsbank weist 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen Reserve zu, bis diese 20 Prozent des Eigenkapitals erreicht. Sie weist der allgemeinen Reserve unbesehen von deren Höhe zu: 1

a.

einen bei der Ausgabe von Beteiligungsscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielten Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird;

b.

die Differenz aus den Einzahlungen auf ausgefallenen Beteiligungsscheinen und einem allfälligen Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Beteiligungsscheinen;

c.

10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent auf dem Beteiligungskapital als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

Sie verwendet die allgemeine Reserve, soweit sie die Hälfte des Eigenkapitals nicht übersteigt, zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Fortführung der Bank zu ermöglichen, Stellenabbau zu vermeiden oder dessen Folgen zu mildern.

2

Sie richtet allfällige Dividenden auf Beteiligungsscheinen nur aus dem Bilanzgewinn und aus dafür gebildeten Reserven aus.

3

86

SR 220

3596

Finanzinstitutsgesetz

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Die Genossenschaftsbank kann unter folgenden Voraussetzungen eigene Beteiligungsscheine erwerben: 4

a.

Sie verfügt über einen frei verwendbaren Bilanzgewinn in der Höhe der dafür nötigen Mittel und der gesamte Nennwert der zu erwerbenden Beteiligungsscheine übersteigt nicht 10 Prozent des Beteiligungskapitals.

b.

Die mit dem Erwerb von Beteiligungsscheinen verbundenen Rechte müssen ruhen.

Der Prozentsatz nach Absatz 4 Buchstabe a kann bis zur Höchstgrenze von 20 Prozent überschritten werden, sofern die eigenen Beteiligungsscheine, die über die Grenze von 10 Prozent hinaus erworben wurden, innert zweier Jahre veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden.

5

Art. 14b

Meldepflicht und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken

Für den Erwerb von nicht kotierten Beteiligungsscheinen gelten die Melde-, Nachweis- und Identifizierungspflichten gegenüber der Genossenschaftsbank sinngemäss wie beim Erwerb von nicht kotierten Inhaberaktien gegenüber der Aktiengesellschaft (Art. 697i­697k und 697m OR87).

1

Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die der Genossenschaftsbank gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein.

2

Für das Verzeichnis gilt neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis die aktienrechtliche Bestimmung über das Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen, die der Gesellschaft gemeldet sind, sinngemäss (Art. 697l OR).

3

Art. 47 Abs. 1 Bst. a 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;

Art. 52a Der Bundesrat hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 die Bestimmungen im Hinblick auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht nach dem FINMAG88 zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf.

87 88

SR 220 SR 956.1

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15. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199789 Art. 2 Abs. 2 Bst. a, abis, b, bbis und d sowie Abs. 3 Bst. e 2

Finanzintermediäre sind: a

die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193490 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;

abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201891 (FINIG) sowie die Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20.

Juni 193392; b.

die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;

bbis. die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200693 sowie die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; d.

die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;

Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: 3

e.

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

5

Art. 6 Abs. 2 Bst. d Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: 2

d.

89 90 91 92 93

die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a, durch eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b, durch eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die

SR 955.0 SR 952.0 SR ...

SR 941.31 SR 951.31

3598

Finanzinstitutsgesetz

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Spielbankenkommission nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: 1

c.

aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission, einer Aufsichtsorganisation oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.

Art. 12 Einleitungssatz und Bst. c Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre: c.

Art. 14

nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).

Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

1

Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn: 2

a.

er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;

b.

er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;

c.

die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und

d.

die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.

3

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Finanzinstitutsgesetz

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Gliederungstitel vor Art. 16

2. Abschnitt: Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisation Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200794 erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: 1

Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der FINMA eine Kopie der Meldung zu.

3

Art. 17 Soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht, werden die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und ihre Erfüllung geregelt durch: a.

die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buch staben a­dter;

b.

die Eidgenössische Spielbankenkommission für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b, e und f sowie Abs. 3 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben: 1

b.

Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen;

e.

Aufgehoben

f.

Aufgehoben

Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.

3

Art. 19a und 20 Aufgehoben Art. 22a Abs. 2 Bst. a und b 2

Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an: a.

94

die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b­dter; SR 956.1

3600

Finanzinstitutsgesetz

b.

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die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;

Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d 1

Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: c.

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:

d.

sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.

Art. 24a

Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer

Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

1

2

Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie: a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200595 zugelassen ist;

b.

für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und

c.

keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796 bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er: 3

a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;

b.

das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.

Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation 4

Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.

5

95 96

SR 221.302 SR 956.1

3601

Finanzinstitutsgesetz

Art. 26a

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Inländische Gruppengesellschaften

Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­dter sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.

1

2

Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1.

Art. 28 Abs. 2­4 Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.

2

3 und 4

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 2 Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die Aufsichtsorganisation, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

2

Art. 42

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

16. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200797 Gliederungstitel vor Art. 1

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 Bst. e Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze): 1

e.

97 98

Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201898;

SR 956.1 SR ...

3602

Finanzinstitutsgesetz

Art. 4

BBl 2018

Ziele der Finanzmarktaufsicht

Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Titel: Finanzmarktaufsichtsbehörde 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 5 Bisheriger Artikel 4 Art. 7 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. c Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere: 2

c.

die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und

Art. 13a

Datenbearbeitung

Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihres Personals zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: 1

a.

die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses;

b.

die Personal- und Lohnbewirtschaftung;

c.

die Personalentwicklung;

d.

die Leistungsbeurteilung;

e.

Eingliederungsmassnahmen bei Krankheit und Unfall.

Sie kann folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: 2

a.

Angaben zur Person;

b.

Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;

c.

Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;

d.

erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts; 3603

Finanzinstitutsgesetz

e.

3

BBl 2018

Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

Sie erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;

b.

die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;

c.

die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

d.

die Datenkategorien nach Absatz 2;

e.

den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a, abis, ater, d und e 2

Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: a.

Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193499, nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995100 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930101 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.

abis. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934102, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018103 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930104 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.

ater. Bisheriger Buchstabe abis

99 100 101 102 103 104 105

d.

Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997105 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.

e.

Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.

SR 952.0 SR 954.1 SR 211.423.4 SR 952.0 SR ...

SR 211.423.4 SR 955.0

3604

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Art. 31 Abs. 2 Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

2

Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.

2

Art. 33a

Tätigkeitsverbot

Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen: 1

a.

den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten;

b.

den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten.

Erfasst das Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch eine Tätigkeit im Aufsichtsbereich einer Aufsichtsorganisation, so ist ihr der Entscheid mitzuteilen.

2

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung oder der Zulassung Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung oder die Zulassung, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

1

Art. 41a

Zustellung von Urteilen

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen Beaufsichtigten und Gläubigerinnen und Gläubigern, Anlegerinnen und Anlegern oder Versicherten fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.

1

Die FINMA leitet Urteile, die durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigte betreffen, der Aufsichtsorganisation weiter.

2

3605

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Gliederungstitel nach Art. 43

3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 43a

Aufsichtsorganisation

Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018106 und über Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933107 wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.

1

Die Aufsichtsorganisation bedarf vor der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeit einer Bewilligung der FINMA und wird von ihr beaufsichtigt.

2

Die Aufsichtsorganisation kann auch Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997108 (GwG) hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG verfügt.

3

Ist sie nach Absatz 3 auch als Selbstregulierungsorganisation tätig, sorgt sie dafür, dass dies gegen aussen jederzeit erkennbar ist.

4

Art. 43b

Laufende Aufsicht

Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018109 und Handelsprüfer nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933110 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.

1

Stellt die Aufsichtsorganisation Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie unverzüglich die FINMA.

2

Der Bundesrat bestimmt Grundzüge und Inhalt der laufenden Aufsicht. Er trägt dabei der unterschiedlichen Grösse und dem unterschiedlichen Geschäftsrisiko der Beaufsichtigten Rechnung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

3

106 107 108 109 110

SR ...

SR 941.31 SR 955.0 SR ...

SR 941.31

3606

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

2. Kapitel: Bewilligung Art. 43c

Grundsatz

Die FINMA bewilligt die Aufsichtsorganisation, wenn die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt sind.

1

Sie genehmigt die Statuten und das Organisationsreglement der Aufsichtsorganisation sowie die Wahl der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen.

2

Die Änderung bewilligungspflichtiger Tatsachen und genehmigungspflichtiger Dokumente bedarf der vorgängigen Bewilligung oder Genehmigung durch die FINMA.

3

Werden mehrere Aufsichtsorganisationen errichtet, so kann der Bundesrat Regeln zur Koordination ihrer Tätigkeiten und zur Unterstellung der durch eine Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten erlassen.

4

Art. 43d 1

Organisation

Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.

2

Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen.

3

4

Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen.

Art. 43e

Gewähr und Unabhängigkeit

Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

2

Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen muss von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein.

3

Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein.

4

Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein. Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation nach diesem Gesetz und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG111 können durch dieselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden.

5

111

SR 955.0

3607

Finanzinstitutsgesetz

Art. 43f

BBl 2018

Finanzierung und Reserven

Die Aufsichtsorganisation finanziert ihre Aufsichtstätigkeit im Einzelfall und ihre Dienstleistungen durch Beiträge der Beaufsichtigten.

1

Die Aufsichtsorganisation bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

2

Der Bund kann der Aufsichtsorganisation zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven nach Absatz 2 ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

3

Art. 43g

Verantwortlichkeit

Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.

3. Kapitel: Aufsicht über die Aufsichtsorganisation Art. 43h

Grundsätze

Die Aufsichtsorganisation informiert die FINMA periodisch über ihre Aufsichtstätigkeit.

1

Die FINMA prüft, ob die Aufsichtsorganisation den Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels entspricht und ob sie ihre Aufsichtsaufgaben wahrnimmt.

2

Die Aufsichtsorganisation muss der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, welche die FINMA zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit über die Aufsichtsorganisation benötigt.

3

Art. 43i

Massnahmen

Erfüllt die Aufsichtsorganisation die Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht wahr, so ergreift die FINMA die erforderlichen Massnahmen.

1

Die FINMA kann Personen, welche die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllen, abberufen.

2

Erweist sich keine andere Massnahme als wirkungsvoll, so kann die FINMA die Aufsichtsorganisation liquidieren und die Aufsichtstätigkeit auf eine andere Aufsichtsorganisation übertragen.

3

Bestehen Anzeichen für Missstände und sorgt die Aufsichtsorganisation nicht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, so kann die FINMA: 4

a.

eine Prüfung beim Beaufsichtigten durchführen;

b.

einen Prüfbeauftragten nach Artikel 24a einsetzen; oder

c.

Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29­37 ergreifen.

3608

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

4. Kapitel: Datenbearbeitung Art. 43j Artikel 23 gilt sinngemäss.

5. Kapitel: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation Art. 43k

Prüfung

Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie durch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die: 1

a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005112 zugelassen sind;

b.

für diese Prüfung ausreichend organisiert sind; und

c.

keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Bei Prüfungen durch eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer eingesetzt werden, die: 2

3

a.

von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen sind;

b.

das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweisen.

Die Artikel 24 Absätze 2­5 und 24a­28a sind sinngemäss anwendbar.

Die Beaufsichtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsorganisation einen Kostenvorschuss zu leisten.

4

Art. 43l

Auskunfts- und Meldepflicht

Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsorganisation alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

1

Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der Aufsichtsorganisation zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

2

112

SR 221.302

3609

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Gliederungstitel vor Art. 44

4. Titel: Strafbestimmungen Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG113 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.

1

Art. 45 Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.

1

Art. 47 Abs. 1 Bst. a 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;

Art. 48 Sachüberschrift Missachten von Verfügungen Gliederungstitel vor Art. 53

5. Titel: Verfahren und Rechtsschutz Gliederungstitel vor Art. 55

6. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug Art. 55

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er die Regulierungsgrundsätze nach Artikel 7 Absatz 2 und richtet seine Regulierung 1

113

SR 955.0

3610

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

grundsätzlich auf die Mehrheit der jeweiligen Beaufsichtigten aus. Vorbehalten bleiben höhere Anforderungen insbesondere bei Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.

Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.

2

Gliederungstitel vor Art. 57

2. Kapitel: Änderung anderer Erlasse Gliederungstitel vor Art. 58

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 58

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018

Bewilligungsgesuche nach Artikel 43c Absatz 1 sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einzureichen. Die FINMA entscheidet innert sechs Monaten nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs.

Gliederungstitel vor Art. 61

4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten 17. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008114 Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 2

Als Verwahrungsstellen gelten: b.

Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018115;

c.

Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes, sofern sie Anteilskonten führen;

Als Verwahrungsstelle gelten, sofern sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Effektenkonten führen, auch ausländische Banken, ausländische Wertpapierhäuser und andere ausländische Finanzinstitute sowie ausländische zentrale Verwahrungsstellen.

3

114 115

SR 957.1 SR ...

3611

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

18. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015116 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 9 Abs. 1 Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Art. 34 Abs. 2 Bst. a Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden: 2

a.

Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018117 (FINIG);

Art. 93 Abs. 2 Bst. b und e 2

Als Finanzielle Gegenparteien gelten: b.

Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG118;

e.

Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG;

Art. 107 Abs. 2 Bst. b 2

Diese Pflichten gelten nicht bei: b.

Währungsswaps und -termingeschäften, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden;

Art. 147 Abs. 3 3

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

116 117 118

SR 958.1 SR ...

SR ...

3612

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

19. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004119 Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten: 1

1bis

Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.

Art. 54c Abs. 1 und 2 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG120 bleiben unberücksichtigt.

1

Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und jedem Gläubiger unter Mitteilung seines Anteils sowie den Eignern vorgängig angezeigt.

2

Art. 54e

Beschwerde

Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner einer Versicherung oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG121 ist ausgeschlossen.

1

Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.

2

Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3

Art. 67

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Für die Versicherungsgruppe und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

119 120 121

SR 961.01 SR 281.1 SR 281.1

3613

Finanzinstitutsgesetz

BBl 2018

Art. 72 Bst. b Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn: b.

mindestens eines eine Bank oder ein Wertpapierhaus von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist;

Art. 75

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Für das Versicherungskonglomerat und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.

Art. 80 Aufgehoben

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