18.034 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) vom 21. März 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2005

M

04.3276

Übergang zur Individualbesteuerung (N 15.6.05, Freisinnig-demokratische Fraktion; S 28.9.05; Abschreibung beantragt, BBl 2009 4729)

2009

M

05.3299

Übergang zur Individualbesteuerung.

Dringliche Massnahmen (N 9.5.06 Freisinnig-demokratische Fraktion; S 10.8.09)

2011

P

11.3545

Zivilstandsunabhängige Besteuerung und Renten (N 23.12.11, BDP-Fraktion)

2014

P

14.3005

Volkswirtschaftliche und fiskalpolitische Fragen von konkreten Modellen der Individualbesteuerung (N 4.6.14, Finanzkommission NR)

2015

M

10.4127

Beseitigung der Heiratsstrafe (N 17.6.11, Bischof; S 4.3.15)

2016

M

16.3044

Beseitigung der Heiratsstrafe (S 13.6.16, Bischof; N 14.12.16)

2016-3308

2133

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2134

Übersicht Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung mit möglichst ausgewogenen Belastungsrelationen zu verankern. Die heute bei der direkten Bundessteuer noch bestehende verfassungswidrige Benachteiligung bestimmter Zweiverdiener- und Rentnerehepaare gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen soll mit dem Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» beseitigt werden. Damit verbunden sind positive volkswirtschaftliche Auswirkungen.

Ausgangslage Bei der direkten Bundessteuer werden bestimmte Zweiverdienerehepaare mit höheren Einkommen und zahlreiche Rentnerehepaare mit mittleren und höheren Einkommen nach wie vor steuerlich schlechter gestellt als Konkubinatspaare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Übersteigt diese Mehrbelastung zehn Prozent, so liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zudem wurde die Belastungsrelation zwischen Einverdienerund Zweiverdienerehepaaren in den vergangenen Vernehmlassungen von gewissen Vernehmlassungsteilnehmenden als unausgewogen qualifiziert.

Inhalt der Vorlage Ehepaarbesteuerung Ziel der Revision ist es, bei der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält und zu ausgewogenen Belastungsrelationen führt. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe in steuerrechtlicher Hinsicht gleichgestellt.

Damit Ehepaare künftig nicht mehr stärker als Konkubinatspaare belastet werden, soll das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» eingeführt werden. Bei diesem Modell berechnet die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der Ehepaare im Rahmen der ordentlichen gemeinsamen Veranlagung, indem die Einkommen der Eheleute zusammengerechnet werden. In einem zweiten Schritt wird eine alternative Berechnung der Steuerbelastung vorgenommen, die sich an eine Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Dabei werden die Erwerbs- und Renteneinkommen und die mit diesen Einkommensarten verbundenen Abzüge der Ehefrau und dem Ehemann nach den tatsächlichen Verhältnissen zugeordnet, wie sie sich aus der Steuererklärung
ergeben. Der Einfachheit halber werden die übrigen Einkommen (Vermögenserträge, Lotteriegewinne etc.) hälftig zugeteilt. Eine hälftige Aufteilung auf die Eheleute wird auch bei den übrigen Abzügen vorgenommen. Auf die so ermittelten Steuerfaktoren von Ehefrau und Ehemann wird der Grundtarif angewendet. Der tiefere der beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.

2135

Das Modell verursacht bei den Steuerpflichtigen keinen administrativen Mehraufwand. Die Steuerpflichtigen müssen keine zusätzlichen Angaben in der Steuererklärung beibringen. Die Bemessungsgrundlage, die für die Festsetzung von Subventionen wie z. B. Krankenkassenprämienverbilligungen massgebend ist, ändert sich gegenüber dem geltenden Recht nicht, denn die Regelungen betreffend das steuerbare Einkommen bleiben unverändert. Die alternative Steuerberechnung ist eine reine Tarifkorrektur zur Beseitigung einer allfälligen steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren.

Die alternative Steuerberechnung vergrössert die Belastungsunterschiede zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren. Damit diese nicht allzu gross ausfallen, soll für Einverdienerehepaare ein Einverdienerabzug in der Höhe von 8100 Franken vorgesehen werden.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass das Modell der alternativen Steuerberechnung einen praktikablen Weg darstellt, sehr gezielt die vollständige Beseitigung der sogenannten «Heiratsstrafe» zu erwirken und dabei weniger Mindereinnahmen als andere Modelle zu verursachen. Es enthält sowohl Elemente der Individualbesteuerung wie auch Elemente der gemeinsamen Besteuerung und entspricht daher einem politischen Kompromiss. Die Belastung der Zweiverdienerehepaare nähert sich mit der alternativen Steuerberechnung derjenigen bei einer Individualbesteuerung an.

Da sich das Modell nur auf die direkte Bundessteuer auswirkt, können die Kantone ihre geltende Lösung für die Ehepaarbesteuerung beibehalten. Es ist daher im Vergleich mit einem Wechsel zur Individualbesteuerung rascher umsetzbar.

Aufgrund der gegenüber dem geltenden Recht tieferen Grenzsteuerbelastung werden die Arbeitsanreize erhöht. Es ist insbesondere von einer Mobilisierung des Arbeitskräfteangebots von Zweitverdienerinnen und Zweitverdienern auszugehen. Die alternative Steuerberechnung dürfte mittelfristig Beschäftigungseffekte von rund 15 000 Vollzeitstellen (grobe Schätzung) mit sich bringen.

Unverheiratete Personen mit Kindern Bei der direkten Bundessteuer erhalten die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, im
geltenden Recht die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehepaare mit Kindern (sog. Elterntarif: Verheiratetentarif und Abzug vom Steuerbetrag). Von dieser Sonderregelung für alleinerziehende Personen profitieren aber auch im Konkubinat lebende steuerpflichtige Personen mit Kindern, obwohl ihre Einkommen nicht wie bei einem Ehepaar addiert werden.

Diese verfassungswidrige Privilegierung von Konkubinatspaaren mit Kindern ist eine der Ursachen für die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren. Bei der direkten Bundessteuer soll daher neu für sämtliche unverheirateten Personen mit Kindern stets der Grundtarif anstelle des Verheiratetentarifs zur Anwendung kommen. Dies hat zur Folge, dass für Konkubinatspaare mit Kindern in Abhängigkeit des Einkommens die Steuerbelastung steigt.

2136

Würde auf die Besteuerung der unverheirateten Personen mit Kindern nach dem Grundtarif verzichtet, so hätte dies Auswirkungen auf die alternative Steuerberechnung, denn diese lehnt sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren an. Würden Konkubinatspaare mit Kindern weiterhin zum Elterntarif besteuert, so würde dies bei der alternativen Steuerberechnung auch für Ehepaare mit Kindern gelten. Die Folge wäre eine tiefere steuerliche Belastung der Ehepaare mit Kindern, was zu entsprechend höheren Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer führen würde.

Ein blosser Wechsel zum Grundtarif ohne Korrektive würde auch bei den Alleinerziehenden zu einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht führen. Alleinerziehende Eltern gehören jedoch zu den am stärksten durch Armut und andere soziale Benachteiligungen gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Aus sozialpolitischen Gründen soll diese Mehrbelastung daher mit einem Abzug in der Höhe von 11 500 Franken für die alleinerziehenden Steuerpflichtigen kompensiert werden.

Der mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern eingeführte Abzug vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind steht weiterhin allen Eltern offen, unabhängig von Zivilstand und Lebensform.

Finanzielle Folgen Aus den vorgeschlagenen Massnahmen resultieren bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen in der Höhe von rund 1150 Millionen Franken. Davon entfallen nach geltendem Recht 83 % (rund 950 Mio. Fr.) auf den Bund und 17 % (rund 200 Mio. Fr.) auf die Kantone.

2137

BBl 2018

Inhaltsverzeichnis Übersicht

2135

1

2141 2141 2141

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1.1.2 Geltende Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer 1.1.2.1 Grundsatz 1.1.2.2 Zweiverdienerabzug 1.1.2.3 Verheiratetenabzug 1.1.2.4 Verfahrensrechtliche Stellung der Eheleute 1.1.3 Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer 1.1.3.1 Belastungsrelation zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren 1.1.3.2 Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerpaaren 1.1.3.3 Alleinstehende 1.1.4 Ehepaarbesteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz 1.1.5 Ehepaarbesteuerung in den kantonalen Steuergesetzen 1.1.6 Belastungsrelationen in den Kantonen 1.1.7 Bisherige Bestrebungen zur Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren 1.2 Die beantragte Neuregelung 1.2.1 Zielsetzung 1.2.2 Modellwahl 1.2.3 Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung 1.2.3.1 Grundsatz 1.2.3.2 Zuordnung der einzelnen Faktoren auf die Eheleute 1.2.3.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Eheleute 1.2.3.4 Haftung der Eheleute 1.2.3.5 Zweiverdienerabzug 1.2.3.6 Einverdienerabzug 1.2.3.7 Verheiratetenabzug 1.2.3.8 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1.2.3.9 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1.2.3.10 Kapitalleistungen aus Vorsorge 1.2.3.11 Liquidationsgewinne 1.2.3.12 Wohnsitz in der Schweiz 1.2.3.13 Quellenbesteuerte Personen 1.2.3.14 Besteuerung nach dem Aufwand 1.2.3.15 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

2138

2142 2142 2143 2143 2143 2144 2144 2146 2146 2147 2147 2148 2148 2150 2150 2150 2152 2152 2155 2157 2158 2158 2159 2159 2160 2160 2161 2162 2162 2163 2165 2165

BBl 2018

1.2.4

1.3

1.4 1.5 1.6 1.7

Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern 1.2.4.1 Geltende Regelung bei der direkten Bundessteuer 1.2.4.2 Ausgleich der Belastungsrelationen Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelung 1.3.1 Verzicht auf die erneute Durchführung einer Vernehmlassung 1.3.2 Das Modell der alternativen Steuerberechnung 1.3.3 Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern 1.3.4 Auswirkungen auf die Belastungsrelationen 1.3.4.1 Belastungsrelationen zwischen Zweiverdienerehepaaren und Zweiverdienerkonkubinatspaaren sowie zwischen Rentnerehepaaren und Rentnerkonkubinatspaaren 1.3.4.2 Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren 1.3.4.3 Belastungsrelation zwischen Einverdienerehepaaren und Einverdienerkonkubinatspaaren 1.3.4.4 Belastungsrelation zwischen Paaren und Alleinstehenden 1.3.5 Übrige geprüfte, aber verworfene Modelle 1.3.5.1 Korrekturen am geltenden Mehrfachtarif-Modell 1.3.5.2 Splitting 1.3.5.3 Individualbesteuerung 1.3.5.4 Veranlagungswahlrecht 1.3.5.5 Verzicht auf Abzüge bei der alternativen Steuerberechnung Abschaffung der Heiratsstrafe ohne Mehrbelastungen Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht Umsetzung Erledigung parlamentarischer Vorstösse

2166 2166 2167 2168 2168 2168 2170 2171

2171 2172 2172 2173 2173 2173 2174 2176 2178 2179 2180 2181 2183 2183

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2184

3

Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 3.1.2 Personelle Auswirkungen und Auswirkungen auf die IKT 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 3.2.1 Finanzielle Auswirkungen 3.2.2 Personelle Auswirkungen

2188 2188 2188 2189 2189 2189 2190

2139

BBl 2018

3.3

3.4 4

5

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.3.1 Verteilungswirkungen 3.3.2 Wachstumswirkungen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau

2190 2190 2192 2194

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

2195 2195 2195

Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

2196 2196 2198

Anhang: Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Familienkonstellationen

2199

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) (Entwurf)

2209

2140

BBl 2018

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Bundesgerichtliche Rechtsprechung

1984 hielt das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid fest, dass die Steuergesetzgeber Ehepaare einerseits im Verhältnis zu alleinstehenden Personen entlasten müssen und sie andererseits im Verhältnis zu Konkubinatspaaren nicht stärker belasten dürfen. Die Steuerbelastung von Ehepaaren dürfe dabei grundsätzlich nicht davon abhängen, ob nur ein Partner oder beide Einkommen erzielen und wie im zweiten Fall das Grössenverhältnis zwischen den Einkommen ist. Allfällige Steuervorteile seien grundsätzlich den Ehepaaren und nicht den Konkubinatspaaren zu gewähren.1 Im Rahmen einer Willkürüberprüfung relativierte das Bundesgericht diesen Entscheid im Jahr 1994 in Bezug auf Ehepaare mit Kindern. Im Vordergrund stehe für den Gesetzgeber nicht der Vergleich zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit Kindern, sondern der Vergleich zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren ohne Kinder, da Konkubinatspaare ohne Kinder die viel grössere Zahl ausmachen würden als Konkubinatspaare mit Kindern. Für die Steuerbemessung beim verheirateten Paar mit Kindern sei zum Vergleich nicht in erster Linie auf die Steuerbelastung des unverheirateten Paares mit Kindern abzustellen, sondern auf die Steuerbelastung der anderen Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der Alleinstehenden und der Konkubinatspartnerinnen und -partner ohne Kinder. Wenn daher der Steuergesetzgeber die Mehrbelastung von Verheirateten, verglichen mit den relativ viel weniger zahlreichen Konkubinatspaaren mit Kindern, in Kauf nehme, sei dagegen unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots nichts einzuwenden. Gemäss Bundesgericht ist daher auch eine relative Mehrbelastung in der Grössenordnung von mehr als 10 Prozent eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit Kindern keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebots.2 Während das Bundesgericht bei einer Mehrbelastung der Ehepaare eine Grenze von 10 Prozent festgelegt hat3, ab welcher eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, ist rechtlich ungeklärt, wo umgekehrt die Grenze einer verfassungswidrigen Mehrbelastung von Konkubinatspaaren liegt.

In Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren hielt das Bundesgericht fest, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem Ehemann und Ehefrau
erwerbstätig sind, niedriger sein könne als bei einem Ehepaar, bei dem nur der Mann oder die Frau erwerbstätig ist, da mit der Berufsausübung beider Eheleute zusätzliche Aufwendungen entstehen würden.

1 2 3

BGE 110 Ia 7 Erw. 4. c und d BGE 120 Ia 329 Erw. 6 BGE 110 Ia 7 Erw. 4. c und d, vgl. auch BGE 120 Ia 329 Erw. 4. d

2141

BBl 2018

Welche Belastungsdifferenz zwischen Einverdienerehepaaren und Zweiverdienerehepaaren mit gleichem Haushaltseinkommen gerechtfertigt werden kann, hat das Bundesgericht indessen offengelassen.4 Den zusätzlichen Aufwendungen, die gemäss Bundesgericht bei der Berufsausübung beider Ehepartner entstehen, sind auch die Kinderdrittbetreuungskosten zuzurechnen. Diese können Zweiverdienerehepaare seit dem 1. Januar 2011 mit dem neuen Kinderdrittbetreuungsabzug von maximal 10 100 Franken pro Kind jedoch geltend machen.

1.1.2

Geltende Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer

1.1.2.1

Grundsatz

Der für die Ehepaarbesteuerung massgebende Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Zudem werden die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte der minderjährigen Kinder zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet.

Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden der Ehe gleichgestellt (Art. 9 Abs. 1bis DBG).

Das DBG kennt drei Tarife für die Besteuerung der natürlichen Personen (Mehrfachtarifsystem). Artikel 36 DBG sieht einen Grundtarif (Abs. 1), einen Tarif für verheiratete Personen (Verheiratetentarif, Abs. 2) sowie einen Tarif für Personen, die mit Kindern zusammenleben (Elterntarif, Abs. 2bis), vor. Die Tarife tragen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser drei Kategorien von Steuerpflichtigen Rechnung. Das Gesamteinkommen eines Ehepaares wird dabei zum Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG) besteuert. Lebt das Ehepaar mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen und bestreitet es deren Unterhalt zur Hauptsache, so kommt der Elterntarif zur Anwendung. Dieser basiert auf dem Verheiratetentarif, enthält jedoch eine zusätzliche Entlastung in Form eines Abzugs vom Steuerbetrag von 251 Franken (Stand 2017) pro Kind.

Im Gegensatz zu den Ehepaaren werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert. Bei Konkubinatspaaren ohne Kinder werden der Partner und die Partnerin wie eine alleinstehende Person zum Grundtarif besteuert. Bei Konkubinatspaaren mit Kindern gelangt je nach Konstellation für den Partner oder die Partnerin oder beide der Elterntarif zur Anwendung.

4 5

BGE 120 Ia 329 Erw. 4b SR 642.11

2142

BBl 2018

1.1.2.2

Zweiverdienerabzug

Vom niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden Eheleute ist ein Abzug von 50 Prozent mit einem Mindestbetrag von 8100 Franken und einem Höchstbetrag von 13 400 Franken (Stand 2017) zuzulassen (Art. 33 Abs. 2 DBG). Der Abzug wird gewährt, wenn die Eheleute in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide ein Erwerbseinkommen erzielen.

Der Zweiverdienerabzug wird nicht nur bei unselbstständiger Tätigkeit der Eheleute, sondern auch bei erheblicher Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemanns im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehemanns oder der Ehefrau gewährt. In diesem Fall wird der Ehefrau und dem Ehemann je die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Der Zweiverdienerabzug ist primär eine tarifliche Massnahme, um die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren zu mildern. Zudem soll mit dem Abzug den höheren Ausgaben, die einem Zweiverdienerehepaar gegenüber einem Einverdienerehepaar bezüglich der Besorgung des Haushalts (z. B.

Beschäftigung einer Haushaltshilfe) anfallen, Rechnung getragen werden.

1.1.2.3

Verheiratetenabzug

Sämtlichen Ehepaaren wird zudem ein Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG) gewährt. Dieser beträgt 2600 Franken (Stand 2017). Der Abzug ist als fixer Sozialabzug pro Ehepaar konzipiert und berücksichtigt den Zivilstand der Ehe, mit der Folge, dass die Steuerbelastung von Ehepaaren allgemein etwas gesenkt wird.

1.1.2.4

Verfahrensrechtliche Stellung der Eheleute

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute üben ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.6 Dies bedeutet namentlich, dass sie die Steuererklärung gemeinsam unterschreiben. Fehlt die Unterschrift von Ehemann oder Ehefrau, so ist ihm oder ihr eine Frist anzuberaumen; läuft diese unbenutzt ab, so wird die vertragliche Vertretung unter den Ehegatten angenommen. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn der Ehemann oder die Ehefrau innert Frist handelt. Schliesslich sind sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden grundsätzlich an die Eheleute gemeinsam zu richten, es sei denn, die Ehegatten hätten eine gemeinsame Vertretung bestellt.7 Leben die Eheleute hingegen in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, so werden sie getrennt besteuert. Die Zustellung der Mitteilungen erfolgt dabei gesondert an den Ehemann und die Ehe-

6

7

Vgl. dazu Behnisch Brigitte, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Berner Beiträge zu Steuer- und Wirtschaftsrecht, Heft 6, Bern 1992.

Art. 117 Abs. 3 DBG

2143

BBl 2018

frau.8 Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht überdies ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.9

1.1.3

Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer

1.1.3.1

Belastungsrelation zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren

Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Eheleute werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Obwohl Ehepaare im Vergleich zu Konkubinatspaaren in den Genuss von bestimmten Steuererleichterungen kommen (milderer Tarif, ehespezifische Abzüge), können sie durch das Zusammenrechnen der Einkünfte in Verbindung mit dem progressiven Tarif je nach Konstellation steuerlich benachteiligt werden.

Bei der direkten Bundessteuer werden heute insbesondere Zweiverdienerehepaare mit höheren Einkommen steuerlich schlechter gestellt als Konkubinatspaare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Für geschätzte 80 000 Zweiverdienerehepaare besteht eine verfassungswidrige Mehrbelastung. Betroffen sind: ­

Zweiverdienerehepaare ohne Kinder mit einem Nettoerwerbseinkommen10 ab 80 000 Franken (Anteile der Eheleute am Erwerbseinkommen 50:50) oder ab rund 110 000 Franken (Anteile der Eheleute am Erwerbseinkommen 70:30).

­

Zweiverdienerehepaare mit Kindern und einem Nettoerwerbseinkommen ab 120 000 Franken (Anteile am Erwerbseinkommen 50:50) bzw. ab 190 000 Franken (Anteile am Erwerbseinkommen 70:30).

Von einer Mehrbelastung sind (abhängig von der Höhe und dem Anteil am Pensionseinkommen) zudem zahlreiche Rentnerehepaare betroffen, insbesondere Paare mit einem Pensionseinkommen ab 50 000 Franken (Anteile am Pensionseinkommen 50:50) oder ab 60 000 Franken (Anteile am Pensionseinkommen 70:30).

Auf Basis von Daten der Steuerperiode 2012 und unter der Annahme einer Einkommensverteilung von 70:30 zwischen den Eheleuten wird die Anzahl der von der sogenannten «Heiratsstrafe» betroffenen Rentnerehepaare auf 250 000 von rund 400 000 Rentnerehepaaren geschätzt. Dies entspricht einem Anteil von 62,5 %.

Würde alternativ eine Einkommensverteilung zwischen den Ehepartnern von 50:50 unterstellt, so würde sich der geschätzte Anteil auf 75 % erhöhen. Betroffen wären dann rund 300 000 Rentnerehepaare.

8 9 10

Art. 117 Abs. 4 DBG Art. 114 Abs. 1 DBG Das Nettoerwerbseinkommen entspricht dem Bruttoerwerbseinkommen abzüglich der Sozialabgaben (AHV, IV, ALV) und der Berufskostenabzüge.

2144

BBl 2018

Während die Annahme einer durchschnittlichen Einkommensverteilung von 70:30 bei Zweiverdienerehepaaren durch in der Vergangenheit durchgeführte Analysen kantonaler Steuerdaten recht gut abgestützt ist, liegen zu den Rentnerehepaaren keine entsprechenden Analysen vor. Der Bundesrat hat stets kommuniziert, dass auch «zahlreiche» Rentnerehepaare von einer «Heiratsstrafe» betroffen sind, zumal diese mangels Erwerbstätigkeit keinen Zweiverdienerabzug machen können. Wegen der unsicheren Datenlage weist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aber keine Schätzung zur Zahl der Rentnerehepaare mit steuerlicher Mehr- oder Minderbelastung aus. Für eine gleichmässigere Verteilung der Einkommen als bei den Erwerbstätigen spricht das Splitting der AHV-Rente auf die beiden Eheleute; dagegen spricht der ehemals höhere Anteil der Einverdienerehepaare, was eine ungleichmässigere Verteilung bei den heutigen Pensionen aus der 2. Säule bedeuten würde. Unter dem Strich könnte die Verteilungsannahme von 70:30 daher auch bei den Rentnerehepaaren den tatsächlichen Verhältnissen näherkommen.

Bezüglich der Belastungsrelation bei Konkubinatspaaren gilt Folgendes: ­

Zweiverdienerkonkubinatspaare mit oder ohne Kinder und mit eher tiefen Nettoerwerbseinkommen sowie Rentnerkonkubinatspaare mit eher tiefen Pensionseinkommen sind schlechter gestellt als gleich situierte Ehepaare.

Bei Konkubinatspaaren mit Kindern ist die Mehrbelastung geringer als bei Konkubinatspaaren ohne Kinder, da in der Regel die Partnerin oder der Partner vom Verheiratetentarif profitiert.

­

Generell, d. h. unabhängig vom Nettoerwerbseinkommen des Haushalts, sind zudem Einverdienerkonkubinatspaare mit oder ohne Kinder gegenüber gleich situierten Einverdienerehepaaren schlechter gestellt. Bei Paaren mit Kindern ist dies namentlich auf die Nichtgewährung des Verheiratetenabzugs, bei Paaren ohne Kinder zusätzlich auch auf die höhere tarifliche Belastung zurückzuführen. Zudem können nichterwerbstätige Konkubinatspartnerinnen und -partner mangels eigenem Einkommen keine Abzüge geltend machen und die Übertragung von Abzügen auf den erwerbstätigen Partner oder die erwerbstätige Partnerin ist nach geltendem Recht ausgeschlossen.

Rund 200 000 Einverdiener- und 170 000 Zweiverdienerehepaare kommen in den Genuss einer Minderbelastung von mehr als 10 Prozent gegenüber einem Konkubinatspaar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen (Heiratsvorteil). Innerhalb der Bandbreite von ±10 Prozent bewegen sich rund 100 000 Einverdiener- und 550 000 Zweiverdienerehepaare, darunter auch rund 290 000 Ehepaare, die aufgrund ihres niedrigen steuerbaren Einkommens keine direkte Bundessteuer bezahlen müssen.

Zur Anzahl Konkubinatspaare, die gegenüber den Ehepaaren deutlich besser oder deutlich schlechter gestellt sind, können keine Aussagen gemacht werden, da die ESTV über keine entsprechenden statistischen Grundlagen verfügt.

2145

BBl 2018

Steuerbelastungen von Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren Steuersubjekt (Haushaltstyp)

Total

Von Heiratsstrafe Betroffene Mehrbelastung > +10 %

Gleichbehandlung (Mehr- oder Minderbelastung 10 %)

Anteil Minderin % belastung
­10 %

Keine MehrbeSteuerlast lastung bei Ehe +10 % paar und Konkubinat

Von Heiratsvorteil Betroffene

Anteil MinderAnteil in % belastung in % > ­10 %

Einverdienerehepaare

300 000

0

0,00

10 000

90 000

0

33,33

200 000

66,66

Zweiverdienerehepaare

800 000

80 000

10,00

155 000

200 000

195 000

68,75

170 000

21,25

1.1.3.2

Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerpaaren

Bei den Ehepaaren besteht heute eine Mehrbelastung der Einverdienerpaare gegenüber Zweiverdienerpaaren; diese kann in den unteren und mittleren Einkommenskategorien erheblich sein. Sie beruht auf dem Zweiverdienerabzug, der Zweiverdienerehepaaren vorbehalten ist.

Bei den Konkubinatspaaren werden aufgrund der separaten Besteuerung von Partner und Partnerin sowie wegen des progressiven Tarifs Einverdienerkonkubinate stärker belastet als Zweiverdienerkonkubinate mit dem gleichen Gesamteinkommen.

1.1.3.3

Alleinstehende

Alleinstehende werden stärker belastet als Ehepaare, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepaars, d. h. der beiden Eheleute zusammen, geringer ist als jene der alleinstehenden Person mit dem gleichen Einkommen.

Gemäss Bundesgericht ist es im Lichte der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit korrekt, dass Alleinstehende gegenüber allen anderen Haushaltsformen mehr Steuern bezahlen müssen. Das Bundesgericht hat sich jedoch nicht zur Höhe der zulässigen Mehrbelastung geäussert.11

11

BGE 110 Ia 7 Erw. 3. a, c und e. Vgl. auch Ziff. 5.1

2146

BBl 2018

1.1.4

Ehepaarbesteuerung im Steuerharmonisierungsgesetz

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199012 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) folgt im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung grundsätzlich dem DBG (Art. 3 Abs. 3 StHG). Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden der Ehe gleichgestellt (Art. 3 Abs. 4 StHG).

1.1.5

Ehepaarbesteuerung in den kantonalen Steuergesetzen

Alle kantonalen Steuergesetze enthalten Entlastungsmassnahmen für Ehepaare. Die Form der Entlastung ist jedoch sehr unterschiedlich geregelt (Stand: Steuerperiode 2018):

12 13

­

In acht Kantonen gilt ein Doppeltarifsystem (ZH, BE, LU, ZG, BS, AR, TI und JU)13.

­

Sieben Kantone kennen ein Vollsplitting (FR, BL, AI, SG, AG, TG und GE) und sieben ein Teilsplitting (SZ, SO, SH und GR: Divisor 1,9; NW: Divisor 1,85; NE: Divisor 1,8181; GL: Divisor 1,6). Während bei einem Vollsplitting das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist (Divisor 2), wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht.

­

Der Kanton Waadt verfügt über ein Familienquotientensystem (Besteuerung nach Konsumeinheiten): Um den Steuersatz zu bestimmen, wird das Gesamteinkommen durch einen von der Anzahl Familienmitglieder abhängigen variablen Divisor geteilt.

­

Der Kanton Wallis kennt einen direkt progressiven Einheitstarif. Die Entlastung der Ehepaare erfolgt mittels Steuerrabatt für Ehepaare. Die Steuer ermässigt sich um 35 %, jedoch mindestens um 650 und höchstens um 4680 Franken.

­

In zwei Kantonen ist der Steuertarif proportional ausgestaltet. Im Kanton Uri bestehen dabei unterschiedliche Freibeträge für Verheiratete und Unverheiratete. Daraus resultiert ein indirekt progressives Steuersystem. Im Kanton Obwalden wird der proportionale Tarif durch einen einkommensabhängigen Abzug für bescheidene Einkommen ergänzt, wodurch dennoch eine gewisse direkte Progression entsteht. Die Entlastung der Verheirateten erfolgt mittels eines Ehepaarabzugs in der Höhe von 20 % des Reineinkommens, der mindestens 4300, höchstens aber 10 000 Franken beträgt.

SR 642.14 In ZG und BS entspricht der Verheiratetentarif praktisch einem Vollsplitting.

2147

BBl 2018

1.1.6

Belastungsrelationen in den Kantonen

Im Gegensatz zum Bund haben die meisten Kantone die notwendigen Korrektive zur Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen weitgehend verankert. Je nach Einkommenshöhe und -verteilung zahlen Ehepaare oft über 10 Prozent weniger Steuern als unverheiratete Paare mit den gleichen Einkommen.14 25 Kantone (Ausnahme TG) gewähren Zweiverdienerehepaaren einen Abzug für das Zweiteinkommen. Als Folge davon ist die Steuerbelastung von Zweiverdienerehepaaren geringer als diejenige von Einverdienerehepaaren. Nur im Kanton Thurgau fällt die Steuerbelastung für Ein- und Zweiverdienerehepaare gleich aus (wenn man vom Nettoeinkommen ausgeht und den Abzug für Berufskosten ausklammert).

Die ESTV publiziert jährlich Kennzahlen zu den Steuerbelastungen in den Kantonen. Die Modellrechnungen für die Steuervergleiche zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren gehen vom Bruttoerwerbseinkommen aus. Bei einer angenommenen Aufteilung des Erwerbseinkommens von 70 % für das Ersteinkommen und 30 % für das Zweiteinkommen weisen alle Kantone eine Minderbelastung für das Zweiverdienerehepaar gegenüber dem Einverdienerehepaar aus. Die Minderbelastung kann bis zu 100 % betragen, indem durch die zusätzlichen Abzüge eines Zweiverdienerehepaars gegenüber einem Einverdienerehepaar eine Steuerbelastung von 0 Franken resultiert.

Einen Einverdienerabzug gewährt kein Kanton.

1.1.7

Bisherige Bestrebungen zur Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren

Im Rahmen des Steuerpakets 2001 sprachen sich der Bundesrat und die eidgenössischen Räte für die Einführung eines Teilsplittings bei der Ehepaarbesteuerung mit Divisor 1,9 aus. Nach der Ablehnung des Steuerpakets 2001 in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 blieb die Notwendigkeit einer Reform der Ehepaarbesteuerung jedoch bestehen.

Im Oktober 2006 verabschiedeten die eidgenössischen Räte im Bereich der Ehepaarbesteuerung bei der direkten Bundessteuer Sofortmassnahmen. Neben einer massvollen Erhöhung des Zweiverdienerabzugs wurde zusätzlich ein Verheiratetenabzug für alle Ehepaare in der Form eines Sozialabzugs eingeführt. Trotz diesen am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen konnte die Schlechterstellung gegenüber Konkubinatspaaren nicht für alle Ehepaare vollständig beseitigt werden.

Im Hinblick auf eine grundlegende Revision der Ehepaarbesteuerung führte der Bundesrat 2007 eine Vernehmlassung zum Grundsatzentscheid durch, ob Ehepaare gemeinsam oder getrennt besteuert werden sollen. Die Vorlage zu diesem System14

Vgl. dazu den Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung «Steuerliche Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren in den Kantonen und beim Bund», Bern 2014, abrufbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik, Steuerstatistiken, Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Abstimmungen > Ehepaarund Familienbesteuerung.

2148

BBl 2018

entscheid enthielt vier Modelle (modifizierte Individualbesteuerung, gemeinsame Besteuerung mit Vollsplitting, Wahlrecht für Ehepaare mit einem Teilsplitting als Grundsatz, neuer Doppeltarif). Die Auswertung der Vernehmlassung zeigte aber auf, dass eine breit abgestützte Lösung, die eine grundsätzliche Änderung des heutigen Systems beinhaltet hätte, zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Unter den Parteien bestand kein gesellschaftspolitischer Konsens darüber, wie die demografischen und sozioökonomischen Veränderungen der letzten Jahrzehnte im Steuerrecht abzubilden seien. Im Fokus der Bemühungen stand deshalb fortan die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. Das entsprechende Bundesgesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft.15 Mit der Einführung des Elterntarifs konnte die Steuergerechtigkeit zwischen Personen mit und solchen ohne Kinder verbessert werden. Zudem wurde den Kosten für die Drittbetreuung der Kinder mit einem Kinderdrittbetreuungsabzug Rechnung getragen.

2012 unternahm der Bundesrat einen erneuten Anlauf, um die Benachteiligung von Ehepaaren aufzuheben und gab seine Vorschläge zu einer ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung in die Vernehmlassung.16 Damit Ehepaare künftig nicht stärker als Konkubinatspaare belastet werden, wurde das Gemeinschaftsbesteuerungsmodell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» vorgeschlagen. Die Ergebnisse der Vernehmlassung17 zeigten auf, dass nach wie vor unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren bestanden. Insbesondere war weiterhin strittig, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen habe.

Der Bundesrat entschied daher, die Abstimmung über die am 5. November 2012 eingereichte Volksinitiative der CVP «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe» (13.085) abzuwarten und die Vorlage zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung vorläufig zu sistieren. Die Initiative forderte, dass die Ehe gegenüber anderen Lebensformen nicht benachteiligt werde, insbesondere nicht bei den Steuern und den Sozialversicherungen. Die Ehe solle als die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau in der Verfassung verankert werden. Bei den Steuern solle das Ehepaar eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

Am 28. Februar 2016 wurde über die Volksinitiative abgestimmt. Zwar stimmte die Mehrheit der Stände zu, aber das Volk lehnte die Initiative mit 50,8 % der Stimmen knapp ab. Somit blieb es beim geltenden Verfassungsrecht.

15 16

17

Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455).

Vgl. dazu den erläuternden Bericht vom 29. August zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung), www.admin.ch > Bundesrecht >Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2012 > EFD.

Vgl. dazu den Bericht vom 18. April 2013 «Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung», www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2012 > EFD.

2149

BBl 2018

1.2

Die beantragte Neuregelung

1.2.1

Zielsetzung

Mit der angestrebten Revision soll im DBG eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung verankert werden, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält und zu möglichst ausgewogenen Belastungsrelationen führt.

Im Rahmen des Richtungsentscheids zur Ehepaarbesteuerung war auch die Zielsetzung der Fachkräfteinitiative (FKI), negative Erwerbsanreize im Steuerrecht zu reduzieren, zu beachten.18 2011 wurde die FKI lanciert. Sie hat zum Ziel, das inländische Potenzial an Fachkräften mit arbeitsmarktlichen und bildungspolitischen Massnahmen besser auszuschöpfen. Aufgrund der heute noch bestehenden Schlechterstellung gewisser Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren werden bei der direkten Bundessteuer falsche Arbeitsanreize gesetzt. Vor allem Ehepartner oder -partnerinnen von Vollzeit erwerbstätigen Personen können dadurch abgehalten werden, überhaupt erwerbstätig zu werden oder eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszudehnen. Es ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der steuerlichen Benachteiligung für viele der betroffenen Personen, vor allem auch für gut ausgebildete Frauen, diesen Abhalteeffekt abbauen und zu einer Mobilisierung von zusätzlichen Fachkräften führen würde.

1.2.2

Modellwahl

Das vollkommene Modell, das bei allen Haushaltskonstellationen zu ausgewogenen Belastungsrelationen führt, gibt es nicht. Insbesondere sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen19 mit keinem Modell vollständig einzuhalten. Es kann somit nur darum gehen, die Ungleichbehandlungen im Steuersystem möglichst gering zu halten, und der Gesetzgeber kommt nicht darum herum, Werturteile in die Ausgestaltung des Steuersystems einfliessen zu lassen.

Die Ausgestaltung der Ehepaarbesteuerung hängt von der Gewichtung unterschiedlicher Zielsetzungen ab und ist damit auch eine politische Frage. Aus fachlicher, steuersystematischer Sicht gibt es daher kein zwingend anzuwendendes System.

Bei den folgenden Modellen wurde insbesondere geprüft, inwieweit sie die nachstehenden Zielvorgaben erfüllen: ­

18 19

Modelle: ­ Korrekturen am geltenden Mehrfachtarif-Modell des Bundes, ­ Splittingsystem, ­ modifizierte Individualbesteuerung,

Siehe www.fachkraefte-schweiz.ch.

Vgl. dazu Ziff. 5.1.

2150

BBl 2018

­ ­ ­

Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung, Veranlagungswahlrecht.

Zielvorgaben: ­ vollständige Beseitigung der «Heiratsstrafe», ­ positive Erwerbsanreize im Sinne der FKI, ­ tiefe Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer, ­ Vermeidung von Gesetzesänderungen auf den Stufen Kanton und Gemeinde, ­ möglichst geringe finanzielle Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern, ­ Vermeidung von Anpassungen in anderen Rechtsbereichen (z. B. bei Transferzahlungen), ­ rasche Umsetzung, ­ tiefer Aufwand für die Steuerpflichtigen (Entrichtungskosten), ­ tiefer Aufwand für die kantonale Steuerverwaltung (Erhebungskosten).

Festzuhalten ist, dass von den geprüften Modellen keines zivilstandsneutral ist.

Ehepaare und Konkubinatspaare im Steuerrecht absolut gleich zu behandeln, ist ein schwieriges Unterfangen, da es mangels zivilrechtlichem Anknüpfungspunkt schwierig zu bestimmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung in zusammenlebenden Paaren als derart gefestigt gilt, dass es sich rechtfertigen würde, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen. Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht des Bundesrates eine gewisse Schlechterstellung bestimmter Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren hinzunehmen, zumal in der geltenden Rechtsordnung der Ehe und der Familie als wichtiger Grundeinheit der Gesellschaft eine Sonderstellung eingeräumt wird.

Nach Überprüfung der Modelle anhand der Zielvorgaben und nach Abwägung ihrer Vor- und Nachteile sprach sich der Bundesrat am 31. August 2016 für das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» aus (zur Begründung und zu den Überlegungen des Bundesrates siehe Ziff. 1.3.2 und 1.3.3).

Der Bundesrat ist zudem der Ansicht, dass der heutigen übermässigen Privilegierung von Konkubinatspaaren mit Kindern, die eine der Ursachen der bestehenden steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren darstellt, entgegengewirkt werden soll. Im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben soll daher für sämtliche unverheirateten Personen mit Kindern ­ seien dies nun alleinstehende Personen oder Konkubinatspaare ­ bei der direkten Bundessteuer künftig stets der Grundtarif Anwendung finden. Dieser soll mit dem Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 251 Franken pro Kind gekoppelt werden. Den tatsächlich alleinerziehenden Personen soll anstelle des Verheiratetentarifs ein neuer Abzug gewährt werden.

2151

BBl 2018

1.2.3

Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung

1.2.3.1

Grundsatz

Das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» basiert auf der gemeinsamen Veranlagung (Art. 9 Abs. 1 DBG) sowie auf dem Mehrfachtarifsystem (Art. 36 DBG) des geltenden Rechts. Das Ehepaar bzw. die Familie wird nach wie vor als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Um die Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren zu beseitigen, berechnet die veranlagende Behörde für Ehepaare die Steuerbelastung in einem ersten Schritt wie bisher, indem die Einkommen der Eheleute zusammengerechnet werden. Hierbei wird der Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG) angewendet.

In einem zweiten Schritt nimmt die veranlagende Behörde, basierend auf der gemeinsam eingereichten Steuererklärung, eine alternative Berechnung der Steuerbelastung vor, die sich im Grundsatz an eine Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Bei dieser Berechnung werden die Erwerbs- und Renteneinkommen und die mit diesen Einkommensarten verbundenen Abzüge dem Ehemann und der Ehefrau nach den tatsächlichen Verhältnissen zugeordnet.

Der Einfachheit halber werden jedoch die übrigen Einkommen (Vermögenserträge, Lotteriegewinne etc.) sowie die übrigen Abzüge nicht nach den tatsächlichen bzw.

zivilrechtlichen Verhältnissen, sondern hälftig zugeteilt. Die hälftige Aufteilung wird vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen vorgesehen. Die vollständige individuelle Zuweisung sämtlicher Einkünfte und Abzüge würde zwar zu einem präziseren Resultat führen, hätte aber bei der veranlagenden Behörde einen erheblichen administrativen Zusatzaufwand und Anpassungen der Steuererklärungsformulare zur Folge. Die hälftige Aufteilung ist in der Tendenz vorteilhaft für die Eheleute, da damit in der Regel die Progression gebrochen werden kann. Eine vollständige individuelle Aufteilung würde demgegenüber den Gestaltungsspielraum für die Ehepaare vergrössern.

Auf die so ermittelten Steuerfaktoren von Ehemann und Ehefrau wird der Grundtarif angewendet (vgl. dazu Ziff. 1.2.3.2). Die resultierenden Steuerbeträge für die beiden Eheleute werden anschliessend zusammengerechnet. Die Endsumme wird mit der Steuerberechnung nach dem herkömmlichen Mehrfachtarif verglichen. Der tiefere der beiden Steuerbeträge wird schliesslich von Amtes wegen in Rechnung gestellt.

2152

BBl 2018

Beispiel für ein Zweiverdienerehepaar ohne Kinder: Nettoerwerbseinkommen Ehemann: Nettoerwerbseinkommen Ehefrau: Vermögensertrag Ehemann: Vermögensertrag Ehefrau: Zweiverdienerabzug:

135 000.­ 135 000.­ 15 000.­ 15 000.­ 13 400.­

1. Schritt: ordentliche Veranlagung des Ehepaares (gemeinsame Veranlagung) Ehemann und Ehefrau (gemeinsam)

Nettoerwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

270 000

Vermögensertrag

30 000

Zweiverdienerabzug

­13 400

Abzug für Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien

­3 500

Verheiratetenabzug

­2 600

steuerbares Einkommen

280 500

anwendbarer Tarif

Verheiratetentarif

Steuerbetrag

23 027

2. Schritt: alternative Steuerberechnung (getrennte Veranlagung)

Nettoerwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Vermögensertrag Abzug für Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien steuerbares Einkommen anwendbarer Tarif Steuerbetrag Steuerbetrag gemeinsam

Ehemann

Ehefrau

135 000

135 000

15 000

15 000

-1700

-1700

148 300

148 300

Grundtarif

Grundtarif

7347

7347 14 694

3. Schritt: geschuldete Steuer des Ehepaares Steuerbetrag gemeinsame Veranlagung

23 027

Steuerbetrag alternative Steuerberechnung

14 694

geschuldete Steuer

14 694 2153

BBl 2018

Beispiel für ein Einverdienerehepaar ohne Kinder: Nettoerwerbseinkommen Ehemann: Nettoerwerbseinkommen Ehefrau: Vermögensertrag Ehemann: Vermögensertrag Ehefrau: Einverdienerabzug:

270 000.­ 0.­ 15 000.­ 15 000.­ 8 100.­

1. Schritt: ordentliche Veranlagung des Ehepaares (gemeinsame Veranlagung) Ehemann und Ehefrau (gemeinsam)

Nettoerwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

270 000

Vermögensertrag

30 000

Einverdienerabzug

­8 100

Abzug für Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien

­3 500

Verheiratetenabzug

­2 600

steuerbares Einkommen

285 800

anwendbarer Tarif

Verheiratetentarif

Steuerbetrag

23 716

2. Schritt: alternative Steuerberechnung (getrennte Veranlagung) Ehemann

Ehefrau

270 000

0

Vermögensertrag

15 000

15 000

Abzug für Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien

­1 700

­1 700

283 300

13 300

Grundtarif

Grundtarif

24 557

0

Nettoerwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

steuerbares Einkommen anwendbarer Tarif Steuerbetrag Steuerbetrag gemeinsam

24 557

3. Schritt: geschuldete Steuer des Ehepaares Steuerbetrag gemeinsame Veranlagung

23 716

Steuerbetrag alternative Steuerberechnung

24 557

geschuldete Steuer

23 716

2154

BBl 2018

Der Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung wird lediglich bei der direkten Bundessteuer eingeführt und hat keine Auswirkungen auf die kantonalen Steuern.

Die Tarifautonomie der Kantone bleibt damit gewahrt.

1.2.3.2

Zuordnung der einzelnen Faktoren auf die Eheleute

Die einzelnen Einkommensarten Im Rahmen der alternativen Steuerberechnung werden dem Ehemann und der Ehefrau diejenigen Einkommen individuell zugerechnet, bei denen sich die Zuteilung aufgrund der Steuererklärung einfach feststellen lässt. Insbesondere die folgenden Einkünfte werden individuell zugewiesen: ­

Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 17 DBG,

­

Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 18 DBG,

­

Einkünfte aus Vorsorge wie beispielsweise aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge nach Artikel 22 Absatz 1 DBG,

­

Erwerbsersatzeinkünfte nach Artikel 23 Buchstabe a DBG wie zum Beispiel Einkünfte aus Krankenversicherung, aus Unfallversicherung, aus Militärversicherung oder aus Arbeitslosenversicherung,

­

wiederkehrende Zahlungen für körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 23 Buchstabe b DBG (betreffend einmalige Zahlung siehe Ziff. 1.2.3.10),

­

Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit nach Artikel 23 Buchstabe c DBG wie etwa bei einem Konkurrenzverbot.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden die übrigen Einkünfte den Eheleuten je hälftig zugewiesen. Dies betrifft insbesondere die Vermögenserträge, die Einkünfte der Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge. Im Einzelnen handelt es sich etwa um folgende Einkünfte: ­

Erträge aus beweglichem Vermögen nach den Artikeln 20 und 20a DBG,

­

Erträge aus unbeweglichem Vermögen nach Artikel 21 DBG,

­

Entschädigungen für die Nichtausübung eines subjektiven Rechts nach Artikel 23 Buchstabe d DBG wie beispielsweise die Abfindung für den Verzicht auf eine Baueinsprache oder für deren Rückzug,

­

Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen nach Artikel 23 Buchstabe e DBG,

­

Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung für sich erhält, sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält (Art. 23 Bst. f DBG).

2155

BBl 2018

Die einzelnen Abzüge Die mit dem Erwerbseinkommen verbundenen Abzüge werden dem Ehemann und der Ehefrau nach den tatsächlichen Verhältnissen, d. h. individuell, zugeordnet. Dies trifft insbesondere auf die folgenden Abzüge zu: ­

Berufskosten (Art. 26 DBG), d. h. Fahrkosten, Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und übrige Berufskosten,

­

die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit wie etwa Abschreibungen und Rückstellungen, Ersatzbeschaffungen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Verluste (Art. 27­31 DBG),

­

Einlagen, Prämien und Beiträge an die AHV, an die berufliche Vorsorge und an die gebundene Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e DBG),

­

Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die obligatorische Unfallversicherung (UVG) (Art. 33 Abs. 1 Bst. f DBG).

Die übrigen Abzüge werden aus Praktikabilitätsgründen den Eheleuten je zur Hälfte zugewiesen. Dies betrifft namentlich folgende allgemeine Abzüge und Sozialabzüge: ­

private Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG),

­

Leibrenten und dauernde Lasten (Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG),

­

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG),

­

Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen der Eheleute und ihrer Kinder (Art. 33 Abs. 1 Bst. g und 33 Abs. 1bis DBG),

­

Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und hbis DBG),

­

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG),

­

Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG),

­

nachgewiesene Kosten für die Drittbetreuung der Kinder (Art. 33 Abs. 3 DBG),

­

freiwillige Leistungen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke (Art. 33a DBG),

­

Sozialabzug für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kinder (Kinderabzug; Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG), ohne Unterscheidung, ob es sich um gemeinsame oder um nicht gemeinsame Kinder der Eheleute handelt,

2156

BBl 2018

­

Sozialabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die Eheleute beitragen (Unterstützungsabzug; Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG).

Der Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG), der neu vorgesehene Einverdienerabzug (vgl. dazu Ziff. 1.2.3.6) sowie der Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. c DBG) sind tarifliche Massnahmen bei der ordentlichen Besteuerung, um die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren zu mildern bzw. um die Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu verringern. Bei der alternativen Steuerberechnung, die sich an eine getrennte Besteuerung der Eheleute analog zur Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt, werden diese Abzüge nicht berücksichtigt. Konkubinatspaare können diese Abzüge ebenfalls nicht geltend machen.

Anwendbare Tarife Nach der individuellen bzw. hälftigen Zuweisung der Einkünfte und Abzüge wird auf die ermittelten Steuerfaktoren von Ehemann und Ehefrau der Grundtarif für unverheiratete Personen angewendet. Sofern Kinder vorhanden sind, erhalten der Mann und die Frau je die Hälfte des Abzugs vom Steuerbetrag (gemäss Art. 36a Abs. 2 Bst. e E-DBG).

Diese Regelung entspricht der vorgeschlagenen tarifarischen Behandlung von Konkubinatspaaren mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen (vgl. dazu Ziff. 1.2.4.2).

1.2.3.3

Verfahrensrechtliche Stellung der Eheleute

Die alternative Steuerberechnung führt zu keiner Änderung in der verfahrensrechtlichen Stellung der Eheleute.

Gemäss Artikel 131 Absatz 1 DBG hat die dem Ehepaar eröffnete Veranlagungsverfügung folgende Bestandteile zu enthalten: ­

die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen),

­

den Steuersatz,

­

den Steuerbetrag.

Die alternative Steuerberechnung und der am Schluss resultierende geschuldete Steuerbetrag werden daher auch Bestandteil der Veranlagungsverfügung sein. Das Ehepaar kann somit neben der Festlegung der Steuerfaktoren und des Steuertarifs auch die Durchführung und Berechnung des Vergleichsbetrags anfechten, sei dies beispielsweise die Zuweisung der einzelnen Steuerfaktoren auf den Ehemann und die Ehefrau oder Berechnungsfehler.

Wurde der Steuerbetrag, der nicht in Rechnung gestellt wird, falsch berechnet und würde die korrekte Berechnung für die Eheleute aber im Ergebnis nicht zu einer tieferen Steuerbelastung führen, so kann mangels Beschwer bzw. mangels Rechtsschutzinteresse die Veranlagung nicht angefochten werden.

2157

BBl 2018

Damit die Festsetzung der Steuer für die Steuerpflichtigen weiterhin möglichst transparent ist, müssen die ordentliche und die alternative Steuerberechnung sowie der am Ende geltende Steuerbetrag aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich und für das Ehepaar nachvollziehbar sein.

1.2.3.4

Haftung der Eheleute

Ehemann und Ehefrau, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften nach wie vor solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 DBG), unabhängig davon, ob der Steuerbetrag des Ehepaars auf der ordentlichen oder auf der alternativen Steuerberechnung beruht.

Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten entfällt die Solidarhaftung, wenn der Mann oder die Frau zahlungsunfähig wird (Art. 13 Abs. 1 DBG). Wie heute entspricht hierbei der Anteil von Ehemann und Ehefrau an der geschuldeten Steuer dem Betrag, der sich aufgrund des Verhältnisses des eigenen steuerbaren Einkommens zum steuerbaren Gesamteinkommen ergibt. Dieser Anteil bemisst sich nach wie vor auf der Basis der ordentlichen Besteuerung. Führt die alternative Steuerberechnung zu einem tieferen Steuerbetrag, so ist das Haftungsverhältnis aus der ordentlichen Besteuerung auf diesen Betrag zu übertragen. Auf die Haftungsquoten von Ehemann und Ehefrau hat die alternative Steuerberechnung somit keine Auswirkungen.

1.2.3.5

Zweiverdienerabzug

Mit der Einführung der alternativen Steuerberechnung kann die steuerliche Benachteiligung für Zweiverdiener- und Rentnerehepaare beseitigt werden, so dass auf den heutigen Zweiverdienerabzug grundsätzlich verzichtet werden könnte. Die Streichung des Zweiverdienerabzugs würde aber gegenüber dem geltenden Recht zu Mehrbelastungen bei gewissen Zweiverdienerehepaaren führen. Von einer Mehrbelastung betroffen wären namentlich ­ und zwar über alle Einkommenskategorien hinweg ­ Ehepaare mit einem eher geringen Zweitverdienst (je nach Gesamteinkommen unter 25 000 bis 35 000 Franken), für welche die alternative Steuerberechnung keine Wirkung hat. Tendenziell stärker würde sich diese Mehrbelastung im unteren und mittleren Einkommensbereich bemerkbar machen. Um solche Mehrbelastungen zu vermeiden, soll der heute geltende Zweiverdienerabzug auch beim Modell Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung in seinen Grundzügen beibehalten werden. Bei Einführung eines Einverdienerabzugs (vgl. Ziff. 1.2.3.6) muss der Zweiverdienerabzug jedoch so ausgestaltet werden, dass keine Schwelleneffekte entstehen. Dadurch wird vermieden, dass bei Zweiverdienerehepaaren mit einem geringen Zweitverdienst eine Mehrbelastung gegenüber einem Einverdienerehepaar mit gleichem Gesamteinkommen eintreten kann.

2158

BBl 2018

1.2.3.6

Einverdienerabzug

Die alternative Steuerberechnung wirkt sich aufgrund der unter Ziffer 1.2.3.2 dargelegten Zuteilungsregeln für die verschiedenen Einkünfte und Abzüge in der Regel nur bei Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren ermässigend auf die steuerliche Belastung aus. Bei Einverdienerehepaaren, bei denen keine Benachteiligung gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren besteht, bewirkt die alternative Steuerberechnung hingegen fast ausnahmslos keine Entlastung. Vorteilhaft kann sie zwar auch bei Einverdienerehepaaren sein, wenn hohe Vermögenserträge vorliegen. Die hälftige Aufteilung dieser Erträge auf Ehemann und Ehefrau kann nämlich in Kombination mit dem anwendbaren Tarif dazu führen, dass die alternative Belastungsrechnung eine niedrigere Steuer ergibt als die ordentliche Veranlagung. Mehrheitlich führt die alternative Steuerberechnung indes im Vergleich zum geltenden Recht tendenziell zu grösseren Belastungsdifferenzen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Eine gewisse Belastungsdifferenz zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren ist durchaus gerechtfertigt, da bei den Zweiverdienerehepaaren durch die beidseitige Erwerbstätigkeit zusätzliche Ausgaben anfallen können. Welche Belastungsdifferenz als ausgewogen gelten kann, hat das Bundesgericht offengelassen.

Mit der Einführung eines Einverdienerabzugs werden Einverdienerehepaare zukünftig weniger Steuern bezahlen als nach geltendem Recht. Die Belastungsdifferenz gegenüber den Zweiverdienerehepaaren ­ die aufgrund der alternativen Steuerberechnung im Vergleich zum geltenden Recht teilweise noch grösser wird ­ kann mit dem Einverdienerabzug wieder verringert werden. Die ESTV hat den Einverdienerabzug in unterschiedlicher Ausgestaltung geprüft. Dabei war zu beachten, dass durch den Einverdienerabzug Einverdienerehepaare nicht weniger Steuern bezahlen dürfen als Zweiverdienerehepaare in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, weil dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen die Bundesverfassung verstossen würde.

Dieser unerwünschte Effekt lässt sich vermeiden, indem für Einverdienerehepaare neu ein Einverdienerabzug in der Höhe von 8100 Franken eingeführt wird und gleichzeitig den Zweiverdienerehepaaren ­ selbst bei einem nur sehr geringen Zweitverdienst ­ ein Zweiverdienerabzug zugestanden wird, der mindestens gleich hoch wie der
Einverdienerabzug ist.

Da der Einverdienerabzug nur den Ehepaaren gewährt wird, führt diese Massnahme zu einer Vergrösserung der Belastungsdifferenz zwischen Einverdienerkonkubinaten und Einverdienerehepaaren (siehe dazu die Belastungsrelationen im Anhang).

1.2.3.7

Verheiratetenabzug

Es stellt sich überdies die Frage, ob der Verheiratetenabzug im Rahmen des vorgeschlagenen Modells gestrichen werden könnte. Die Streichung würde jedoch bei Einverdienerehepaaren, die in der Regel durch die alternative Steuerberechnung keine steuerliche Erleichterung erfahren, zu einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht und teilweise auch zu einer Vergrösserung der Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren führen. Auch bei Zweiverdie2159

BBl 2018

ner- und Rentnerehepaaren im unteren und mittleren Einkommensbereich oder mit einem relativ geringen Anteil des Zweitverdienstes oder der Zweitrente würde tendenziell eine Mehrbelastung entstehen. Der geltende Verheiratetenabzug soll deshalb auch beim Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung beibehalten werden.

1.2.3.8

Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) ist im Rahmen der alternativen Steuerberechnung bei Ehepaaren der Person zuzuordnen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Bei Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemanns im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehemanns bzw. der Ehefrau ist bei der ordentlichen Besteuerung primär auf den ausbezahlten Lohn abzustellen. Ist die Mitarbeit jedoch erheblich oder entspricht der ausbezahlte Lohn nicht einem für die entsprechende Tätigkeit marktüblichen Lohn, so kann gemäss geltendem Recht für die Berechnung des Zweiverdienerabzugs eine hälftige Aufteilung auf die Eheleute vorgenommen werden. Bei der alternativen Steuerberechnung lehnen sich die Besteuerung und somit auch die Zuteilung der Erwerbseinkommen an diejenige bei den Konkubinatspaaren an. Aus diesem Grund ist bei der alternativen Steuerberechnung einzig auf den für die Mitarbeit ausgestellten Lohnausweis abzustellen. Ist kein solcher Lohnausweis vorhanden, so werden die Einkünfte ausschliesslich der Person zugeordnet, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Sind beide Eheleute im gemeinsamen Geschäftsbetrieb selbstständig erwerbstätig, so sind die Einkünfte bei der alternativen Steuerberechnung beiden hälftig zuzuweisen.

Die gemeinsame selbstständige Erwerbstätigkeit ist jedoch stets vom Ehepaar nachzuweisen. Die Gesellschafts- und Arbeitsverträge sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge liefern diesbezüglich wichtige Anhaltspunkte.

1.2.3.9

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen handelt es sich um Einmalzahlungen, die an die Stelle einer periodischen Leistung treten. Ein häufiger Anwendungsfall ist die Nachzahlung von aufgelaufenen monatlichen Renten der Invalidenversicherung im Zeitpunkt, in dem die Anspruchsberechtigung verfügt wird. Solche Zahlungen führen zu einer Progressionsverschärfung, die nicht mehr der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, da der progressive Tarif der direkten Bundessteuer auf periodisch zufliessende Einkünfte ausgerichtet ist. Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unterliegen der ordentlichen Besteuerung. Der Steuersatz wird jedoch berechnet, wie wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Rentensatz nach Art. 37 DBG).

Bei der alternativen Steuerberechnung ist zuerst zu prüfen, ob die Kapitalabfindung mit dem Erwerbs- oder Renteneinkommen in Zusammenhang steht. Diesfalls wer2160

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den die Kapitalleistungen der anspruchsberechtigten Person individuell zugewiesen.

Der Rentensatz wird dementsprechend nur bei dieser Person angewendet. Handelt es sich jedoch um Einkünfte, die den Eheleuten je hälftig zuzuweisen sind, so ist bei Mann und Frau eine Reduktion beim satzbestimmenden Einkommen vorzunehmen.

1.2.3.10

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile unterliegen ebenfalls einer Sonderbehandlung. Diese Einmalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz ­ einem Fünftel des anwendbaren Tarifs ­ besteuert (Art. 38 DBG).

Bei verheirateten Personen werden alle Kapitalleistungen nach Artikel 38, die im gleichen Jahr anfallen, zusammengerechnet. Bei der Berechnung des Steuerbetrags wird der Verheiratetentarif angewendet. Eine steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen kann aufgrund dieser Zusammenrechnung dann entstehen, wenn beiden Eheleuten im gleichen Jahr Kapitalleistungen aus Vorsorge ausbezahlt werden. In diesem Fall ist im Rahmen der gesonderten Jahressteuer daher auch eine alternative Steuerberechnung mit individueller Zuteilung der verschiedenen Kapitalleistungen auf den Ehemann und die Ehefrau durchzuführen. Der tiefere Betrag wird auch hier von Amtes wegen in Rechnung gestellt. Leistungen nach Artikel 38 werden auch weiterhin gesondert besteuert, d. h. getrennt von den übrigen Einkünften.

Beispiele für die Steuerberechnung bei der gesonderten Besteuerung: Ehepaar ohne Kinder, Ehemann und Ehefrau erhalten je Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalleistung aus Vorsorge Ehemann: Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge: 300 000.­ Kapitalleistung aus gebundener Selbstvorsorge: 100 000.­ Kapitalleistung aus Vorsorge Ehefrau: Kapitalleistung aus gebundener Selbstvorsorge: 100 000.­ 1. Schritt: gemeinsame Veranlagung Ehemann und Ehefrau (gemeinsam)

Kapitalleistung aus Vorsorge anwendbarer Tarif Steuerbetrag

500 000.­ 1/5 des Verheiratetentarifs 10 312.­

2161

BBl 2018

2. Schritt: alternative Steuerberechnung (getrennte Veranlagung) Ehemann

Kapitalleistung aus Vorsorge anwendbarer Tarif

Ehefrau

400 000

100 000

1/5 des Grundtarif

1/5 des Grundtarif

Steuerbetrag

7 992.­

Steuerbetrag gemeinsam

575.­ 8 567.­

3. Schritt: geschuldete Steuer des Ehepaares Steuerbetrag gemeinsame Veranlagung

10 312.­

Steuerbetrag alternative Steuerberechnung

8 567.­

geschuldete Steuer

8 567.­

1.2.3.11

Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern (Art. 37b DBG). Für die Bestimmung des auf dem übrigen Liquidationsgewinn20 anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des übrigen Liquidationsgewinnes massgebend. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2 Prozent (Art. 37b Abs. 1 DBG und Art. 10 LGBV).

Wie bei den Kapitalleistungen aus Vorsorge ist auch bei diesen Liquidationsgewinnen im Rahmen der separaten Besteuerung eine alternative Steuerberechnung durchzuführen, um eine steuerliche Benachteiligung von Ehegatten zu vermeiden.

1.2.3.12

Wohnsitz in der Schweiz

Die alternative Steuerberechnung wird vorgenommen, wenn das in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaar seinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die alternative Steuerberechnung wird auch durchgeführt, wenn nur der Ehemann oder die Ehefrau den Wohnsitz in der Schweiz hat. Auch in diesem Fall darf die Veranlagungsbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils durch die in der Schweiz wohnhafte Person davon ausgehen, dass es sich um eine faktisch ungetrennte Ehe 20

Vgl. Art. 9 der Verordnung vom 17. Februar 2010 über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV; SR 642.114).

2162

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handelt. Dabei unterliegt aber nur die in der Schweiz wohnhafte Person der schweizerischen Steuerhoheit. Nach geltender Praxis wird das Einkommen der im Ausland wohnhaften Person zur Satzbestimmung für die Besteuerung des Einkommens der «inländischen» Person allerdings berücksichtigt. Das Einkommen der im Ausland wohnhaften Person darf ermessensweise festgesetzt werden, wenn die in der Schweiz wohnhafte Person keine Angaben dazu macht.21 Allfällige, diese Regel einschränkende Doppelbesteuerungsabkommen sind jedoch zu beachten. Andererseits muss die Zusammenrechnung der Steuerfaktoren für die Satzbestimmung bei ausländischem Wohnsitz des Ehemanns oder der Ehefrau immer dann entfallen, wenn die Eheleute in tatsächlich getrennter Ehe leben. Diesfalls wird auch keine alternative Steuerberechnung durchgeführt.

Lebt eine steuerpflichtige Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, mit einer an sich quellensteuerpflichtigen Person (ausländischer Arbeitnehmer oder ausländische Arbeitnehmerin ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe in der Schweiz, so wird nach Artikel 83 Absatz 2 DBG das Ehepaar im ordentlichen Verfahren gemeinschaftlich besteuert. Damit wird verhindert, dass die eine Person der Quellensteuer unterliegt, die andere hingegen der ordentlichen Veranlagung. Im Rahmen der ordentlichen Veranlagung wird auch hier eine alternative Steuerberechnung durchgeführt.

1.2.3.13

Quellenbesteuerte Personen

Im geltenden Recht unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die ein Einkommen aus der Schweiz beziehen, der Quellenbesteuerung (z. B. Grenzgänger, Künstlerinnen, Sportler, Verwaltungsratsmitglieder).22 Übersteigt das Bruttoeinkommen der an der Quelle besteuerten unselbstständigerwerbenden Person 120 000 Franken pro Jahr, so erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV), sofern diese Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.23 In diesen Fällen hat die Quellensteuer daher reinen Sicherungscharakter.

Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet.24 Im Zuge einschlägiger Bundesgerichtsurteile schafft dieses Gesetz die notwendigen Rahmenbedingungen zum Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Kernstück der Neuregelung ist die Ausweitung der NOV unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer: Wer als ansässige Person einen auf Verordnungsstufe noch genauer zu bestimmenden Betrag des Bruttoeinkommens erreicht oder überschreitet, wird wie im geltenden Recht weiterhin obligatorisch der NOV unterstellt (Art. 89 DBG). Alle andern ansässigen 21 22 23 24

Vgl. BGE 2C_523/2007.

Art. 83 Abs. 1 und 91 DBG Vgl. Art. 90 Abs. 2 DBG sowie Art. 4 der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 (SR 642.118.2).

BBl 2016 8925

2163

BBl 2018

quellensteuerpflichtigen Personen können eine NOV beantragen (Art. 89a DBG).

Auch Nichtansässige (insbesondere Grenzgängerinnen und Grenzgänger) können inskünftig jährlich eine NOV verlangen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte der steuerpflichtigen Person ­ einschliesslich der Einkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns ­ ist in der Schweiz steuerbar; die Situation ist mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar, oder eine solche Veranlagung ist erforderlich, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind (Art. 99a DBG). Zudem kann bei stossenden Verhältnissen bei Nichtansässigen von Amtes wegen eine NOV durchgeführt werden (Art. 99b DBG).

Die alternative Steuerberechnung entfällt ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes daher nur noch bei den Nichtansässigen und den Ansässigen, bei denen keine NOV durchgeführt wird. Sie ist für die genannten Kategorien von Steuerpflichtigen nicht praktikabel, da den für die Erhebung der Quellensteuer verantwortlichen Arbeitgebern die faktischen Grundlagen fehlen, um eine alternative Steuerberechnung vornehmen zu können.

Die ESTV hat unter Berücksichtigung verschiedener Einkommensverhältnisse (Höhe und Einkommensverteilung) berechnet, wie viel Steuern ein Zweiverdienerehepaar zu bezahlen hat, wenn es an der Quelle besteuert wird und keine NOV stattfindet. Das Resultat wurde mit dem Steuerbetrag verglichen, der sich bei einer ordentlichen Veranlagung beziehungsweise bei der alternativen Steuerberechnung ergibt.

Dieser Vergleich ergab Folgendes: ­

Die bestehenden Ungleichheiten zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung werden durch die alternative Steuerberechnung nicht beseitigt, aber auch nicht systematisch vergrössert.

­

Die Höhe der Steuer bei einer Besteuerung an der Quelle, bei einer ordentlichen Veranlagung oder bei einer alternativen Steuerberechnung hängt nicht nur von der Höhe der Einkommen, sondern auch vom Vorhandensein von Kindern und der Einkommensverteilung zwischen den Eheleuten ab. Je nach Konstellation erweist sich die Quellenbesteuerung oder die ordentliche Veranlagung (inkl. alternative Steuerberechnung) als günstiger für die Steuerpflichtigen.

­

Es ist daher keine eindeutige und allgemeine Aussage möglich, welche Besteuerungsart für die Steuerpflichtigen die günstigere ist.

­

In den Fällen, in denen die alternative Steuerberechnung ein günstigeres Resultat für die Steuerpflichtigen ergibt als die Quellenbesteuerung, liegt die Differenz grossmehrheitlich unter 100 Franken pro Jahr.

­

Einzig bei Steuerpflichtigen mit Kindern und gleichmässiger Einkommensverteilung zwischen Ehemann und Ehefrau (50:50) gibt es Fälle, in denen die alternative Steuerberechnung für die Steuerpflichtigen mehr als 100 Franken pro Jahr günstiger wäre als bei der Quellenbesteuerung.

Aus Praktikabilitätsgründen erscheint hier die Nichtanwendung der alternativen Steuerberechnung als vertretbar.

2164

BBl 2018

1.2.3.14

Besteuerung nach dem Aufwand

Steuerpflichtige, die das Schweizer Bürgerrecht nicht haben und erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind, können anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, wenn sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.25 Die Besteuerung nach dem Aufwand kommt bei Eheleuten nur dann zur Anwendung, wenn beide die erwähnten Voraussetzungen erfüllen.26 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand handelt es sich um eine besondere Art der Einkommensbemessung. Die Steuern werden nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens, sondern nach dem Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bzw. nach gesetzlich geregelten Mindestbeträgen berechnet.27 Da bei dieser Besteuerung der Lebensaufwand die Bemessungsgrundlage darstellt, können mangels entsprechender Angaben keine Einkünfte auf den Ehemann und die Ehefrau aufgeteilt werden, wie dies bei einer ordentlichen Besteuerung der Fall ist. Die Durchführung der alternativen Steuerberechnung ist daher bei den nach dem Aufwand besteuerten Personen nicht möglich. Die Gefahr, dass der Verzicht auf die alternative Steuerberechnung bei diesen Personen zu einer Diskriminierung führt, dürfte relativ gering sein. Ferner steht es nach dem Aufwand besteuerten Personen jederzeit frei, zur ordentlichen Veranlagung zu wechseln.

1.2.3.15

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Auch Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz werden unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig. Dabei sind zwei grundsätzliche Konstellationen zu unterscheiden:

25 26 27 28 29

­

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, aber mit bestimmten steuerbaren Werten in der Schweiz, sind beschränkt steuerpflichtig. Wichtigste Anwendungsfälle sind in der Schweiz gelegene Liegenschaften, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten28 sowie Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Verwaltungsratsmandat für eine schweizerische Gesellschaft und der Bezug von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz29.

­

Personen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, sich jedoch in der Schweiz während einer bestimmten Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 DBG), werden aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (steuerrechtlicher Aufenthalt). Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht, wird die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz zurückgedrängt.

Art. 14 DBG Art. 14 Abs. 2 DBG Vgl. Art. 14 Abs. 3 DBG Vgl. Art. 4 DBG Vgl. Art. 5 DBG

2165

BBl 2018

Zu den Fällen einer Quellenbesteuerung aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeit kann auf Ziffer 1.2.3.13 verwiesen werden.

Bei der beschränkten Steuerpflicht sowie beim steuerrechtlichen Aufenthalt erscheint die Nichtanwendung der alternativen Steuerberechnung als vertretbar, weil die faktischen Grundlagen fehlen, um eine alternative Steuerberechnung vornehmen zu können. Keine Veranlassung für eine alternative Steuerberechnung besteht im Übrigen beim Verwaltungsratsmandat und der Vorsorgeleistung, da die Schweiz in diesen Fällen eine proportionale Quellensteuer erhebt, sodass keine Benachteiligung der Ehepaare besteht.

1.2.4

Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern

1.2.4.1

Geltende Regelung bei der direkten Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer erhalten die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehepaare (Elterntarif, Art. 36 Abs. 2bis DBG). Der Elterntarif (Verheiratetentarif in Verbindung mit dem Abzug vom Steuerbetrag) wird somit sämtlichen Steuerpflichtigen gewährt, die mit Kindern zusammenleben.30 Von der Sonderregelung profitieren neben den alleinerziehenden Personen somit auch jene Steuerpflichtigen, die Kinder haben und im Konkubinat leben. In diesen Fällen erhält bei gemeinsamen Kindern ein Teil des Konkubinatspaars den milden Elterntarif, während der andere zum Grundtarif besteuert wird. Die heutige Regelung kann jedoch auch dazu führen, dass bei zwei im Konkubinat zusammenlebenden Personen mit je eigenen Kindern beide vom milden Elterntarif profitieren können, jedoch ohne dass ihre Einkommen wie bei einem Ehepaar addiert werden. Die geltende Regelung wird daher in der Lehre und vom Bundesgericht31 als Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewertet.

Eine alleinerziehende Person ist grundsätzlich leistungsfähiger als ein Ehepaar mit dem gleichen Einkommen und der gleichen Anzahl Kinder, da beim Ehepaar das Einkommen für zwei erwachsene Personen ausreichen muss. Dies wird auch von der vorherrschenden Doktrin und vom Bundesgericht32 anerkannt. Einelternfamilien leben allerdings oft in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, was auf das geringe Erwerbseinkommen zurückzuführen ist. Die geltende steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden ist daher sozialpolitisch motiviert.

30

31 32

Im Jahr 2013 gab es in der Schweiz 223 487 Alleinerziehende. Davon zahlten 149 447 (66,8 %) wegen zu tiefen Einkommens keine direkte Bundessteuer (Statistik direkte Bundessteuer).

Vgl. dazu BGE 131 II 710 und 131 II 697 mit Hinweisen auf die Lehre.

Vgl. dazu BGE 131 II 710 und 131 II 697.

2166

BBl 2018

1.2.4.2

Ausgleich der Belastungsrelationen

Die übermässige Entlastung von Konkubinatspaaren mit Kindern ist eine der Ursachen der heute bestehenden steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren. Im DBG soll daher neu für sämtliche unverheirateten Personen mit Kindern stets der Grundtarif (Art. 36 Abs. 1 DBG) Anwendung finden. Dieser soll bei Steuerpflichtigen mit Kindern mit dem Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 251 Franken pro Kind (Art. 36 Abs. 2bis DBG) gekoppelt werden.

Der Wechsel vom Verheirateten- zum Grundtarif bewirkt bei den Betroffenen eine Mehrbelastung. Bei den Alleinerziehenden, nicht aber bei den Konkubinatspaaren mit Kindern, soll diese Mehrbelastung aus sozialpolitischen Gründen durch ein Korrektiv in Form eines Alleinerzieherabzugs kompensiert werden. Alleinerziehende Eltern gehören zu den am stärksten durch Armut und andere soziale Benachteiligungen gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Ein grosser Teil der Alleinerziehenden befindet sich in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen, da oft Erwerbsarbeit und Betreuung der Kinder nicht vereinbar sind.

Die Steuerstatistik vermag derzeit nicht zwischen Alleinerziehenden und Konkubinaten mit Kindern zu unterscheiden. Dies stellt für die Berechnung der Höhe eines aufkommensneutralen Abzugs für Alleinerziehende ein Problem dar. Unter der Fiktion, dass sich die Einkommen der Alleinerziehenden und der im Konkubinat lebenden Partner oder Partnerinnen nicht systematisch unterscheiden, zeigt sich, dass für Alleinerziehende ein aufkommensneutraler Sozialabzug auf 11 500 Franken festgelegt werden kann. Die Kombination «Grundtarif mit Abzug vom Steuerbetrag pro Kind und neuer Sozialabzug» kann unter den Alleinerziehenden zwar teilweise auch zu Mehrbelastungen führen. Alleinerziehende mit tiefen und mittleren Einkommen können jedoch von Minderbelastungen profitieren.

Die Massnahme wirkt sich auf die verschiedenen steuerbaren Einkommen vor der Vornahme des Abzugs für Alleinstehende sehr unterschiedlich aus. Dies verdeutlicht das Beispiel einer alleinerziehenden Person mit 2 Kindern (Basis: Steuerstatistik 2013): ­

Alleinerziehende mit 2 Kindern und einem steuerbaren Einkommen bis 62 000 Franken bezahlen auch nach der Reform keine direkte Bundessteuer.

Es handelt sich um mindestens 70 % der Alleinerziehenden mit 2 Kindern.

­

Die steuerbaren Einkommen zwischen 62 000 und 90 500 Franken werden moderat entlastet.

­

Steuerbare Einkommen zwischen 90 500 und 160 000 Franken unterliegen einer Mehrbelastung von maximal 500 Franken.

­

Zwischen einem steuerbaren Einkommen von 160 000 und 458 000 Franken erfolgt wiederum eine Minderbelastung von maximal 540 Franken.

­

Im Einkommensbereich von 458 500 bis 807 500 Franken ergeben sich Mehrbelastungen von maximal 610 Franken.

2167

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­

Steuerpflichtige Personen, die ein steuerbares Einkommen von über 807 500 Franken aufweisen, werden schliesslich mit maximal 1322 Franken entlastet (0,1 % der Alleinerziehenden mit 2 Kindern).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich für mindestens 70 % der alleinerziehenden steuerpflichtigen Personen mit 2 Kindern nichts ändert, weil sie wegen ihres tiefen Einkommens ohnehin keine direkte Bundessteuer zahlen. Rund 20 % werden entlastet, und rund 10 % unterliegen einer Mehrbelastung.

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelung

1.3.1

Verzicht auf die erneute Durchführung einer Vernehmlassung

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200533 (VlG) ist für Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung34 (BV) an sich ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Artikel 164 Absatz 1 BV statuiert, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Dazu gehören insbesondere auch die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV).

Da im Jahr 2012 zu den nachfolgenden Massnahmen jedoch bereits ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden war und die aktuelle Vorlage gegenüber der damaligen Vernehmlassungsvorlage materiell praktisch unverändert ist, hätten sich aus einer zusätzlichen Vernehmlassung keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich aufgrund der in den letzten Jahren geführten Debatten zu entsprechenden parlamentarischen Vorstössen bzw. Volksinitiativen gezeigt hat, dass vor allem die Haltung der politischen Parteien und der Kantone bezüglich des idealen Ehepaarbesteuerungsmodells seit Jahren unverändert geblieben ist. Der Bundesrat hat am 31. August 2016 daher beschlossen, auf ein erneutes Vernehmlassungsverfahren zu verzichten (vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. b VIG). Nachfolgend wird auf die Vernehmlassungsergebnisse aus dem Jahr 2012 Bezug genommen.

1.3.2

Das Modell der alternativen Steuerberechnung

Dieses Modell wurde in der Vernehmlassung 2012 von der Mehrheit der Kantone und der teilnehmenden Organisationen ­ insbesondere aus administrativen, ideologischen und finanziellen Gründen ­ als nicht geeignete Massnahme abgelehnt. Die politischen Parteien beurteilten das Modell hingegen positiver. Die CVP, die EVP und die BDP befürworteten die alternative Steuerberechnung. Von der SVP wurde das Modell an sich ebenfalls als möglicher Weg angesehen, die Partei favorisierte 33 34

SR 172.061 SR 101

2168

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aber ein Splittingsystem. Die FDP, die SP und die Grünen lehnten das Modell hingegen ab und forderten den Wechsel zur Individualbesteuerung.35 Am 23. September 2016 bekräftigte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) erneut ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Modell der alternativen Steuerberechnung. Dieses schaffe neue Verzerrungen und habe ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis. In bestimmten Konstellationen führe es zu neuen verfassungswidrigen Verwerfungen, insbesondere bei Rentnerehepaaren und Einverdienerehepaaren. Das Modell verkompliziere zudem das Steuersystem und verursache den Kantonen Mehraufwand, für dessen Bewältigung sie jedoch keine Kapazitäten hätten. Ihrer Ansicht nach sollte sich der Bund an den in den Kantonen vorherrschenden Regelungen zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» (Doppeltarif oder Splitting) orientieren.36 Der Bundesrat ist trotz der kontroversen Vernehmlassungsergebnisse aus dem Jahr 2012 und der kritischen Haltung der Kantone nach wie vor überzeugt, dass das Modell der alternativen Steuerberechnung einen praktikablen und zielorientierten Weg darstellt, die «Heiratsstrafe» zu beseitigen. Zudem wurde das Modell damals nicht unter dem Blickwinkel der Ziele der Fachkräfteinitiative37 beurteilt. Auch das knappe Scheitern der Volksinitiative «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe» sowie die überwiesenen Vorstösse im Parlament legen nahe, dass einzig mit einer Kompromisslösung die Probleme der heutigen Ehepaarbesteuerung beseitigt werden können.

Die alternative Steuerberechnung wirkt sich gezielt auf die vollständige Beseitigung der «Heiratsstrafe» aus und verursacht weniger Mindereinnahmen als andere Modelle. Sie beinhaltet sowohl Elemente der Individualbesteuerung wie auch Elemente der gemeinsamen Besteuerung und entspricht daher einem vertretbaren Kompromiss. Die Belastung der Ehepaare nähert sich für Zweiverdiener-Haushalte mit der alternativen Steuerberechnung derjenigen bei einer Individualbesteuerung an.

Da sich das Modell nur auf die direkte Bundessteuer auswirkt, können die Kantone im Gegensatz zu einem Wechsel zur Individualbesteuerung ihre geltende Lösung für die Ehepaarbesteuerung beibehalten. Das Modell ist daher vergleichsweise rasch umsetzbar. Aufgrund der gegenüber dem geltenden Recht tieferen Grenzsteuerbelastung
werden die Arbeitsanreize erhöht. Es ist insbesondere von einer Mobilisierung des Arbeitsangebots von Zweitverdienern und -verdienerinnen auszugehen.

Das Modell verursacht überdies bei den Steuerpflichtigen keinen grösseren Mehraufwand und keine Mehrbelastung. Die Eheleute füllen weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung aus, in der im Vergleich zum geltenden Recht keine zusätzlichen Angaben gemacht werden müssen. Die Bemessungsgrundlage ändert sich gegenüber dem geltenden Recht nicht, das steuerbare Einkommen bleibt unverändert. Bei der Berechnung von Abgaben, Beiträgen und Leistungen (beispielsweise bei den Prämi35

36 37

Vgl. dazu den Bericht vom 18. April 2013 «Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung», www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2012 > EFD.

Vgl. die Medienmitteilung der FDK vom 23. September 2016, www.fdk-cdf.ch.

Vgl. dazu Ziff. 1.2.1.

2169

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enverbilligungen, Ergänzungsleistungen, den Krippenbeiträgen oder den Stipendien) wird weiterhin auf das Reineinkommen des Ehepaars gemäss ordentlicher Besteuerung abgestellt. Es wird lediglich von der Veranlagungsbehörde eine alternative Berechnung des Steuerbetrags erstellt. Der tiefere Steuerbetrag wird sodann in Rechnung gestellt. Die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten üben die Eheleute weiterhin gemeinsam aus. Die von den veranlagenden Behörden durchzuführende alternative Steuerberechnung ist im Ergebnis eine reine Tarifkorrektur zur Beseitigung einer allfälligen steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren.

Durch die im Rahmen der alternativen Steuerberechnung durchzuführende individuelle Zuweisung der Erwerbs- und Renteneinkommen und die hälftige Aufteilung der übrigen Einkommen können Ehepaare ihre Steuerprogression brechen. Vor allem für jene Ehepaare, bei denen das Erwerbs- oder das Renteneinkommen sich sehr gleichmässig auf die beiden Ehepartner aufteilt, führt das Modell zu einer deutlichen Steuerentlastung. Die hälftige Aufteilung der Vermögenserträge kann auch für jene Ehepaare vorteilhaft sein, bei welchen ein Teil über ein grosses Vermögen mit entsprechend hohen Vermögenserträgen verfügt, während der andere ein geringes Vermögen ohne nennenswerte Erträge besitzt. Für die veranlagenden Behörden der Kantone hat die für alle Ehepaare durchzuführende alternative Steuerberechnung einen administrativen Mehraufwand zur Folge, insbesondere in der Einführungsphase. Die Abläufe dürften sich aber weitgehend automatisieren lassen.

1.3.3

Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern

Mit der vorgeschlagenen Lösung sollen sowohl Konkubinatspaare mit Kindern als auch Alleinerziehende zukünftig mit dem Grundtarif besteuert werden. Die heutige Anwendung des Verheiratetentarifs auf diese Steuerpflichtigen entspricht nicht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weil bei Konkubinatspaaren keine Einkommenselemente addiert werden wie bei einem Ehepaar und bei den Alleinerziehenden nur ein Einkommen erzielt wird. Aus sozialpolitischen Gründen soll jedoch den Alleinerziehenden ein neuer Abzug von der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Dieser Abzug soll Konkubinatspaaren mit Kindern nicht gewährt werden, da diese Paare in der Regel weniger von Armut betroffen sind. Sowohl Konkubinatspaare mit Kindern wie auch Alleinerziehende sollen aber vom Steuerbetrag einen Abzug von 251 Franken pro Kind machen können.

Würde auf die Besteuerung dieser Personen nach dem Grundtarif verzichtet, so hätte dies Auswirkungen auf die alternative Steuerberechnung, denn diese lehnt sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren an. Bei der alternativen Steuerberechnung bei Ehepaaren mit Kindern würde demzufolge ­ wie bei Konkubinatspaaren ­ der Verheiratetentarif für einen Elternteil angewendet. Die Folge wäre eine tiefere steuerliche Belastung der Ehepaare mit Kindern, was zu entsprechend höheren Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer führen würde.

In der Vernehmlassung aus dem Jahr 2012 waren 11 Kantone und 16 Organisationen sowie die BDP, die CVP und die EVP mit der vorgeschlagenen Regelung voll oder

2170

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zumindest weitgehend einverstanden. Neun Kantone und fünf Organisationen sowie die SP und die GPS lehnten die vorgeschlagenen Änderungen ab.

Kritisiert wurde insbesondere, dass sich für die Veranlagungsbehörden erhebliche Vollzugsprobleme ergeben würden, da sie abklären müssten, ob die alleinerziehende Person tatsächlich nicht mit einer weiteren erwachsenen Person im selben Haushalt lebt. Sie befürchteten, dass dieser Nachweis wohl nur bedingt möglich wäre und eine gewisse Missbrauchsgefahr bestünde.

Die Höhe des Abzugs wurde ebenfalls kritisiert. Für einige Vernehmlassungsteilnehmer war es unhaltbar, wenn Alleinerziehende mit einem Nettoeinkommen von weit über 100 000 Franken zusätzlich mit einem Abzug begünstigt werden sollten.

Die Höhe des Abzugs müsste ihrer Ansicht nach deutlich gesenkt werden. Andere fanden hingegen, dass ein Abzug von 11 000 Franken für Alleinerziehende ­ wie dies in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen wurde ­ den effektiven Kinderkosten zu wenig gerecht werde. Der Abzug müsse daher höher ausfallen.

1.3.4

Auswirkungen auf die Belastungsrelationen

1.3.4.1

Belastungsrelationen zwischen Zweiverdienerehepaaren und Zweiverdienerkonkubinatspaaren sowie zwischen Rentnerehepaaren und Rentnerkonkubinatspaaren

Aufgrund der alternativen Steuerberechnung werden Zweiverdienerehepaare und Rentnerehepaare im Vergleich zu Konkubinatspaaren neu in der Regel gleich oder milder besteuert. Damit wird das Hauptziel der Reform erreicht, nämlich die in bestimmten Konstellationen immer noch bestehende steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren zu beseitigen. Ausnahmsweise können aufgrund der hälftigen Zuweisung des Einkommens, das nicht aus Erwerb oder Pensionen stammt, nach wie vor Konstellationen auftreten, in denen die Ehe steuerlich höher belastet wird als das Konkubinat. Dies betrifft die eher seltenen Fälle, in denen z. B. die Ehefrau fast ausschliesslich Erwerbseinkommen erzielt und der Ehemann fast ausschliesslich Vermögenseinkommen in ähnlicher Höhe vereinnahmt. Der Grund dafür ist, dass bei der alternativen Steuerberechnung das Vermögenseinkommen den beiden Eheleuten je hälftig zugeteilt wird. Dadurch ist die Einkommensaufteilung, die in die alternative Steuerberechnung eingeht, weniger ausgewogen als beim Konkubinat, was bei Tarifen mit mehreren Progressionsstufen eine höhere Steuer ergibt. Die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren ist jedoch in nahezu allen anderen Fällen sowohl bei den Zweiverdiener- als auch bei den Rentnerehepaaren vollständig beseitigt.

Zu den Belastungsrelationen insgesamt siehe den Anhang.

2171

BBl 2018

1.3.4.2

Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren

Im geltenden Recht besteht bereits in den unteren und mittleren Einkommenskategorien eine Mehrbelastung der Einverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerehepaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Ziff. 1.1.3.2).

Mit der Einführung der alternativen Steuerberechnung nimmt die Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu und mit der Einführung des Einverdienerabzugs ab. Es hängt daher im Einzelfall von der Höhe des Einkommens des Ehepaars und von der Verteilung des Einkommens in der Zweiverdienerehe ab, ob die Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu- oder abnimmt.

Die Berechnungen der ESTV zeigen beispielsweise, dass bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaars ohne Kinder von 100 000 Franken selbst bei einem Anteil des Zweitverdienstes von 50 Prozent des Gesamteinkommens die Belastungsdifferenz abnimmt. Bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaars von 150 000 Franken sinkt die Belastungsdifferenz dann, wenn der Zweitverdienst nicht mehr als 50 000 Franken, d. h. nicht mehr als ein Drittel ausmacht. Bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaars von 200 000 Franken liegt diese Grenze bei einem Zweitverdienst von 36 000 Franken, was einem Anteil von 18 Prozent entspricht. Bei einem Erwerbseinkommen des Ehepaars von 1 Million Franken lokalisiert sich diese Grenze schliesslich bei einem Zweitverdienst von 26 000 Franken, was nur noch einem Anteil von 2,6 Prozent entspricht. Oberhalb dieser Schwellenwerte nehmen die Belastungsdifferenzen demgegenüber zu.

Gesamthaft betrachtet nimmt die Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu, da die geschätzten reformbedingten Mindereinnahmen zum deutlich grösseren Teil auf die differenzvergrössernde alternative Steuerberechnung entfallen als auf den differenzverringernden Einverdienerabzug (vgl.

hierzu Ziff. 3.3.1).

1.3.4.3

Belastungsrelation zwischen Einverdienerehepaaren und Einverdienerkonkubinatspaaren

Einverdienerehepaare werden im geltenden System der gemeinsamen Besteuerung aufgrund des milderen Tarifs und des Verheiratetenabzugs stets tiefer besteuert als Einverdienerkonkubinatspaare. Diese Besserstellung der Einverdienerehepaare wird durch den geplanten zusätzlichen Einverdienerabzug noch verstärkt.

2172

BBl 2018

1.3.4.4

Belastungsrelation zwischen Paaren und Alleinstehenden

Einverdienerehepaare werden wegen des günstigeren Tarifs und des Verheiratetenabzugs niedriger besteuert als Alleinstehende mit dem gleichen Einkommen. Da der Einkommensbindungseffekt38 grösser ist als der Haushaltsvorteil39, ist dies sachgerecht. Einverdienerkonkubinate werden gleich hoch besteuert wie Alleinstehende, was trotz Haushaltsvorteil wegen des Einkommensbindungseffekts nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Um dies zu korrigieren, müssten Einverdienerkonkubinatspaare wie Einverdienerehepaare besteuert werden. Mangels eines zivilrechtlichen Anknüpfungspunkts ist es jedoch schwierig zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung im Konkubinat als derart gefestigt gilt, dass es sich rechtfertigen würde, dieses im Steuerrecht dem Ehepaar gleichzustellen.

1.3.5

Übrige geprüfte, aber verworfene Modelle

1.3.5.1

Korrekturen am geltenden Mehrfachtarif-Modell

Grundsatz Die Ehe wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Eheleute werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Alleinstehenden, Verheirateten und Steuerpflichtigen mit Kindern wird mit unterschiedlichen Tarifen (Grundtarif, Verheiratetentarif, Elterntarif) Rechnung getragen. Um ausgeglichene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu erzielen, sind insbesondere folgende Massnahmen in Betracht zu ziehen: ­

Erhöhung des Zweiverdienerabzugs für Zweiverdienerehepaare: Mit der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs kann die Benachteiligung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren in zusätzlichen Fällen beseitigt und Arbeitskräftepotenzial mobilisiert werden.

Eine vollständige Beseitigung würde aber einen extrem hohen Abzug bedingen, was bestimmte Konstellationen von Zweiverdienerehen stark privilegieren und hohe Mindereinnahmen verursachen würde.

­

Einführung eines Zweipensionenabzugs für Rentnerehepaare: Um die Benachteiligung der Rentnerehepaare gegenüber den Rentnerkonkubinatspaaren zu entschärfen, könnte bei der direkten Bundessteuer analog zum Zweiverdienerabzug ein Zweipensionenabzug vorgesehen werden.

38

39

Wenn mehrere Personen vom Einkommen der steuerpflichtigen Person leben müssen, ist deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert, und ihre Steuerbelastung muss entsprechend tiefer ausfallen.

Haushaltsvorteile sind Haushaltsersparnisse in Form niedrigerer Lebenshaltungskosten pro Kopf, die durch das Zusammenwohnen erzielt werden.

2173

BBl 2018

­

Einführung eines Einverdienerabzugs für Einverdienerehepaare: Mit der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs vergrössert sich die Belastungsdifferenz zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Für Einverdienerehepaare könnte ein Abzug vorgesehen werden, damit diese gegenüber den Zweiverdienerehepaaren nicht stärker steuerlich belastet werden.

­

Einführung eines Haushaltsabzugs für Alleinstehende: Haushaltsvorteile, die Mehrpersonenhaushalte gegenüber Einpersonenhaushalten erzielen, könnten in Form eines Haushaltsabzugs für Alleinstehende und Alleinerziehende berücksichtigt werden.

Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat Die Massnahmen wirken sich im Gegensatz zur alternativen Steuerberechnung nicht konzentriert auf die Beseitigung der «Heiratsstrafe» aus, sondern führen in gewissen Bereichen zu übermässigen Entlastungen.

­

Sie führen zu deutlich höheren Mindereinnahmen als die alternative Steuerberechnung.

­

Sie schneiden unter Kosten-Nutzen-Überlegungen unvorteilhaft ab.

Finanzielle Auswirkungen Wenn für keine steuerpflichtige Person eine Mehrbelastung gegenüber heute resultieren soll, würden die Korrekturen am geltenden Mehrfachtarif-Modell bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen in der Höhe von 1,96 Milliarden Franken pro Jahr führen (Zahlengrundlage: Sollertrag der Steuerperiode 2012).

1.3.5.2

Splitting

Grundsatz Das Splittingsystem basiert auf der gemeinsamen Veranlagung. Das Steuersystem beruht dabei auf einem einzigen Tarif, der bei allen steuerpflichtigen natürlichen Personen zur Anwendung kommt. Im Unterschied zum geltenden Recht wird der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten und Alleinstehenden nicht mehr durch den Verheiratetentarif, sondern durch das Splitting Rechnung getragen.

Während bei einem Vollsplitting das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist (Divisor 2), wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht. Beim Vollsplitting bezahlen die Ehepaare immer weniger Steuern als die Konkubinatspaare mit gleichem Gesamteinkommen, es sei denn, im Konkubinat hätten Mann und Frau genau das gleiche Einkommen. In diesem Fall entspricht die Steuerbelastung des Konkubinatspaars derjenigen des Ehepaars mit dem gleichen Gesamteinkommen. Alleinstehende Personen werden vergleichsweise sehr hoch belastet.

2174

BBl 2018

Beim Teilsplitting hängt die Belastungsrelation zwischen Ehe und Konkubinat vom Splittingfaktor ab. Je tiefer dieser ausfällt und je gleichmässiger die Einkommensverteilung zwischen Partnerin und Partner ist, umso weniger vorteilhaft wird die Ehe aus steuerlicher Sicht. Beim Teilsplitting wird die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren nicht für alle Zweiverdiener- und Rentnerehepaare aufgehoben.

Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat Beim Vollsplitting werden Konkubinatspaare systembedingt stärker besteuert als Ehepaare, d. h. die Ehe ist steuerlich gegenüber dem Konkubinat immer im Vorteil.

­

Beim Teilsplitting wird die «Heiratsstrafe» nicht vollständig beseitigt.

­

Die Steuermindereinnahmen sind beim Vollsplitting deutlich höher als bei der alternativen Steuerberechnung, sofern für keine Steuerpflichtigen gegenüber der heutigen Situation eine Mehrbelastung bei der direkten Bundessteuer entstehen soll.

­

Das Vollsplitting entlastet die Ehe stark. Daraus ergibt sich eine sehr hohe Belastung von Alleinstehenden im Vergleich zu Ehepaaren.

­

Der Abhalteeffekt (negative Arbeitsanreize) fällt höher aus als bei der Individualbesteuerung und der alternativen Steuerberechnung, da der Grenzsteuersatz höher ist. Dies liegt erstens an der gemeinsamen Veranlagung: Die Grenzsteuerbelastung des Zweitverdieners oder der Zweitverdienerin, der oder die relativ elastisch reagiert, beginnt nicht bei Null, sondern beim Grenzsteuersatz des Erstverdieners oder der Erstverdienerin. Deshalb ist der Abhalteeffekt grösser. Zweitens entlastet das Vollsplitting die Einverdienerehepaare und die Erstverdiener bzw. Erstverdienerinnen bei Zweiverdienerehepaaren besonders stark. Weil das Vollsplitting unberücksichtigt lässt, zu welchem Beschäftigungsgrad Zweiverdienerehepaare erwerbstätig sind, reagieren diese jedoch sehr unterschiedlich auf die gesunkene Steuerbelastung; sie weiten ihr Arbeitsangebot weniger aus als bei der Individualbesteuerung, weshalb es zu hohen Mitnahmeeffekten kommt. Von daher mobilisiert das Vollsplitting das Arbeitskräfteangebot von allen Besteuerungsmodellen, die keine «Heiratsstrafe» bewirken, am schlechtesten und benötigt für ein bestimmtes Steueraufkommen die höchsten Steuersätze.

Finanzielle Auswirkungen Wenn für keine steuerpflichtige Person eine Mehrbelastung gegenüber heute resultieren soll, würde das Vollsplitting bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen in der Höhe von 2,3 Milliarden Franken und das Teilsplitting mit Divisor 1,7 je nach Abzügen zu Mindereinnahmen von 1,2­1,6 Milliarden Franken führen (Zahlengrundlage: Sollertrag der Steuerperiode 2012).

2175

BBl 2018

1.3.5.3

Individualbesteuerung

Grundsatz Die Individualbesteuerung beruht auf einem einzigen Tarif, der bei allen natürlichen steuerpflichtigen Personen zur Anwendung kommt. Die Eheleute werden wie vor der Ehe getrennt besteuert. Bei einer reinen Individualbesteuerung wird bei jeder steuerpflichtigen Person unabhängig vom Zivilstand und ohne Korrektive nur das erfasst, was dieser an Einkommen zufliesst. Gleiches gilt sinngemäss für die Zurechnung des Vermögens. Es wird jedoch nicht berücksichtigt, wie viele Personen von diesem Einkommen leben. Für Ehe- bzw. Konkubinatspaare, bei welchen ein Teil kein Einkommen erzielt, werden somit keine Entlastungsmassnahmen vorgesehen. Haushaltvorteile, die Mehrpersonenhaushalte gegenüber Einpersonenhaushalten erzielen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Bei der reinen Individualbesteuerung ist die Steuerbelastung der Paarhaushalte somit von der Einkommensverteilung abhängig. Einverdienerehepaare sind im Vergleich zu Zweiverdienerpaaren mit dem gleichen Einkommen aufgrund des progressiv ausgestalteten Steuertarifs viel stärker belastet. Ausserdem ist die Steuerbelastung eines Einverdienerehepaars gleich hoch wie die eines Einpersonenhaushalts mit gleich hohem Einkommen. Gemäss Bundesgericht kommen für eine Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur Modelle der sog. modifizierten Individualbesteuerung in Frage. Um ausgeglichene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen, müssten gemäss Bundesgericht (zumindest für Einverdienerehepaare) gewisse Korrekturmassnahmen, z. B. ein Einverdienerabzug, vorgesehen werden.

Damit entfernt man sich jedoch von einer zivilstandsneutralen Besteuerung.

Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat Der Wechsel zur Individualbesteuerung muss für sämtliche Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Gemeinde) auf den gleichen Zeitpunkt hin umgesetzt werden. Eine unterschiedliche Regelung in Bund und Kantonen wäre veranlagungstechnisch nicht zu bewältigen. Die Umsetzungsphase würde daher lang dauern.

­

Sofern bei der Umsetzung der Individualbesteuerung der Grundtarif übernommen wird, kann dies ­ insbesondere bei Einverdienerehepaaren ­ zu einer Mehrbelastung führen. Wird hingegen der Verheiratetentarif übernommen, so führt dies zu Steuermindereinnahmen, die deutlich höher sind als bei der alternativen Steuerberechnung. Realistischerweise könnte eine Individualbesteuerung daher nicht ohne eine Tarifrevision eingeführt werden.

­

Es stellt sich die Frage der Übertragbarkeit der nicht konsumierten Abzüge innerhalb des Ehepaars. Bei einer Nichtübertragbarkeit ohne andere Modifikationen (z. B. Einverdienerabzug) würden insbesondere Einverdienerehepaare gegenüber Zweiverdienerehepaaren benachteiligt.

­

Die Individualbesteuerung erhöht das steuerplanerische Potenzial unter Eheleuten (Bsp.: Rechtsgeschäfte zwischen Eheleuten, Einkommensaufteilung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit).

2176

BBl 2018

­

Das Modell zieht allenfalls eine Änderung in allen Gesetzen und Verordnungen nach sich, bei denen Einkommenslimiten eine Rolle spielen (Transferzahlungen wie bspw. Krankenkassenprämienverbilligungen).

­

Es entsteht ein hoher administrativer Aufwand für die Steuerpflichtigen, insbesondere in der Einführungsphase.

­

Der Verwaltungsmehraufwand wurde von den Kantonen in der Vergangenheit mit 30­50 % angegeben. Er dürfte in der Einführungsphase noch grösser sein.

­

Im Zivilrecht wird die Ehe explizit als Gemeinschaft qualifiziert. Die Individualbesteuerung geht hingegen von der einzelnen Person aus, was zu einem Wertungswiderspruch zum Zivilrecht führt.

Finanzielle Auswirkungen Wenn für keine steuerpflichtige Person eine Mehrbelastung gegenüber heute resultieren soll, würde die Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen in der Höhe von 2­2,35 Milliarden Franken (je nachdem, ob ein Einverdienerabzug vorgesehen ist oder nicht) führen (Zahlengrundlage: Sollertrag der Steuerperiode 2012).

Folgen einer aufkommensneutralen Umsetzung der Individualbesteuerung Die Individualbesteuerung kann auch aufkommensneutral umgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass bestimmte Gruppen weniger und andere Gruppen mehr belastet würden als im geltenden Recht.

Auf Bundesebene würden die bisherigen Tarife für Verheiratete und für die übrigen steuerpflichtigen Personen aufgehoben und durch einen neuen Tarif ersetzt. Der Gesetzgeber hätte einen hohen Gestaltungsspielraum. Er könnte namentlich den Tarif progressiver oder weniger progressiv gestalten als die bisherigen Tarife. Über ähnliche Gestaltungspielräume würden auch die kantonalen Gesetzgeber verfügen.

Dabei ist die Ausgangslage für die einzelnen Kantone höchst unterschiedlich ­ je nachdem, ob sie derzeit einen Doppeltarif, ein Teil- oder Vollsplitting oder ein FlatRate-System kennen.

Auf Ebene der direkten Bundessteuer würden die Einverdienerehepaare stärker belastet, Zweiverdienerehepaare mit höheren und eher gleichmässig verteilten Einkommen zwischen den Partnern sowie viele Rentnerehepaare hingegen tendenziell entlastet. Die übrigen Haushaltsgruppen (Konkubinate, Alleinstehende und Alleinerziehende) würden in der Tendenz stärker belastet. Ihre Steuerbelastung würde jedoch weniger stark steigen als bei den Einverdienerehepaaren.

Auf kantonaler Ebene würden insbesondere in den bisherigen Vollsplittingkantonen die Einverdienerehepaare deutlich stärker belastet, während alle anderen Haushaltsgruppen entlastet würden. In der Tendenz bliebe dieses Muster auch bei den Teilsplitting- und den Doppeltarifkantonen, wobei hier auch andere Haushaltsgruppen als Einverdienerehepaare stärker belastet würden. Bei den Flat-Rate-Kantonen wären die Auswirkungen demgegenüber geringfügig.

2177

BBl 2018

1.3.5.4

Veranlagungswahlrecht

Grundsatz Bei diesem System stehen den Ehepaaren zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl: einerseits das geltende Mehrfachtarifsystem bei der direkten Bundessteuer bzw. das jeweils in den Kantonen geltende Modell der gemeinsamen Veranlagung (Doppeltarif, Splitting etc.) und andererseits die getrennte Besteuerung wie bei Konkubinatspaaren. Das geltende Modell der gemeinsamen Veranlagung wird vom Gesetzgeber als Hauptmodell bestimmt. Wählt ein Ehepaar die getrennte Besteuerung, so wird es wie ein unverheiratetes Paar besteuert.

Das Wahlrecht kann nur gemeinsam durch übereinstimmende Willenserklärung ausgeübt werden. Können sich die Eheleute nicht auf eine Veranlagungsart einigen, so wird unterstellt, dass sie sich für das Hauptmodell entschieden haben.

Die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts ist vor allem aus Gründen des Bezugs am Anfang der Steuerperiode einzureichen. Haben sich die Eheleute gemeinsam für die getrennte Besteuerung ausgesprochen, so gilt diese Veranlagungsart ­ wie umgekehrt auch bei der gemeinsamen Veranlagung ­ sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und die Gemeindesteuern. Das Wahlrecht kann jährlich ausgeübt werden.

Für den Fall, dass sich die Eheleute für die getrennte Besteuerung aussprechen, sollen jene Regeln zur Anwendung kommen, die bereits heute bei der Besteuerung von Konkubinatspaaren bzw. getrennt besteuerten Eltern gelten.

Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat Ein Veranlagungswahlrecht müsste aus praktischen Gründen auf allen drei staatlichen Ebenen gleichzeitig eingeführt werden, was einer raschen Umsetzung entgegensteht.

­

Die Lösung führt zu einer Reduktion der «Heiratsstrafe», nicht aber zu einer vollständigen Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes. Je nachdem kann beispielsweise die Wahl der Individualbesteuerung zwar bei der Bundessteuer vorteilhaft sein, aber bei der kantonalen Steuer zu einer Verschlechterung führen (namentlich bei einem kantonalen Vollsplitting). Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollte aber auf jeder Staatsebene gewährleistet sein.

­

Das Modell zieht allenfalls eine Änderung in allen Gesetzen und Verordnungen nach sich, bei denen Einkommenslimiten eine Rolle spielen (Transferzahlungen wie bspw. Krankenkassenprämienverbilligungen).

­

Der zusätzliche administrative Aufwand (Entrichtungsaufwand) ist für die Steuerpflichtigen hoch, sofern sie das Modell optimal nutzen wollen; dies gilt insbesondere in der Einführungsphase und bei komplizierten Vermögensverhältnissen. Die Eheleute müssen sich vor der Steuerperiode überlegen, welches Modell für sie günstiger ist, und dies den Steuerbehörden verbindlich mitteilen. Die Steuerpflichtigen könnten zum Teil überfordert sein, insbesondere dann, wenn die auf dem steuerbaren Einkommen beruhenden Transferzahlungen miteinberechnet werden müssen.

2178

BBl 2018

­

Der administrative Aufwand für die Steuerbehörden ist beim Veranlagungswahlrecht deutlich höher einzustufen als beim geltenden Recht. Die Veranlagung der natürlichen Personen ist ein Massenverfahren, das möglichst automatisiert sein muss. Jede Wahlmöglichkeit kann automatisierte Abläufe behindern und bewirkt dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand.

­

Das Modell erhöht das steuerplanerische Potenzial unter Eheleuten (Bsp.: Rechtsgeschäfte zwischen Eheleuten, Einkommensaufteilung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit). Gleichzeitig besteht aber das Risiko, dass Ehepaare die steuerlich teurere Variante wählen.

Finanzielle Auswirkungen Wenn für keine steuerpflichtige Person eine Mehrbelastung gegenüber heute resultieren soll, würde das Veranlagungswahlrecht bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen in der Höhe von 0,67 Milliarden Franken führen. Würde zusätzlich der Zweiverdienerabzug auf die Rentnerehepaare ausgedehnt, so würden sich die Mindereinnahmen auf 0,74 Milliarden Franken belaufen (Zahlengrundlage: Sollertrag der Steuerperiode 2012).

1.3.5.5

Verzicht auf Abzüge bei der alternativen Steuerberechnung

Grundsatz Mit dem Ziel, die Mindereinnahmen der vorgeschlagenen Neuregelung in der Höhe von 1158 Millionen Franken zu senken, wurde eine Version mit reduzierten Mindereinnahmen geprüft.

Dieses Modell geht von der in dieser Vorlage vorgeschlagenen alternativen Steuerberechnung aus. Folgende Änderungen sollen jedoch vorgenommen werden: ­

Verzicht auf den Einverdiener- und den Alleinerzieherabzug und

­

Streichung des Verheirateten- sowie des Zweiverdienerabzugs.

Gründe für die Ablehnung durch den Bundesrat Diese Lösung hätte einen Vereinfachungseffekt und würde zu weniger Mindereinnahmen führen. Trotzdem hat sich der Bundesrat aus folgenden Gründen gegen diese Version entschieden: ­

Der Verzicht auf die verschiedenen Abzüge hat zur Folge, dass Einverdienerehepaare und Zweiverdienerehepaare mit geringem Zweiteinkonmmen höher belastet werden als im geltenden Recht, während Zweiverdienerehepaare mit mittleren bis höheren Einkommen und gleichmässigerer Einkommensverteilung zwischen den Partnern entlastet werden.

­

Der Belastungsunterschied zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren würde vergrössert.

2179

BBl 2018

­

Der Verzicht auf den Alleinerzieherabzug hätte bei der Gruppe der alleinerziehenden Personen Mehrbelastungen gegenüber dem geltenden Recht zur Folge.

Diese Version würde die vom Bundesgericht definierten Anforderungen an eine verfassungskonforme Besteuerung erfüllen. Allerdings würde die Zahl der von Mehrbelastungen betroffenen Steuerpflichtigen relativ hoch ausfallen.

Finanzielle Auswirkungen Mit dem Verzicht bzw. der Streichung der oben erwähnten Abzüge würden die Mindereinnahmen auf 847 Millionen Franken reduziert.

1.4

Abschaffung der Heiratsstrafe ohne Mehrbelastungen

Grundsätzlich wäre es möglich, die «Heiratsstrafe» aufkommensneutral zu beseitigen, indem die nicht verheirateten Steuerpflichtigen höher belastet würden. Da ein solches Vorgehen politisch wenig erfolgversprechend wäre, wurden die verschiedenen Modelle stattdessen basierend auf der Prämisse evaluiert, dass für keine einkommenssteuerpflichtige Person eine Mehrbelastung gegenüber heute resultiert.

Unter diesem Aspekt schneidet das Modell der alternativen Steuerberechnung günstig ab. Es wirkt sich sehr gezielt auf die Beseitigung der «Heiratsstrafe» aus, erzeugt anders als etwa das Vollsplitting keine grösseren Mitnahmeeffekte und verursacht weniger Mindereinnahmen als andere Modelle (Ausnahme: Veranlagungswahlrecht). Zudem muss es nicht wie die Individualbesteuerung oder das Veranlagungswahlrecht auf allen Ebenen der Steuerhoheit (Bund, Kanton, Gemeinde) umgesetzt werden. Dadurch kann es einfacher und schneller umgesetzt werden. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden beschränken sich auf die Mindereinnahmen aufgrund des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

Es ist allerdings einzuräumen, dass die Abschaffung der «Heiratsstrafe» ohne Mehrbelastungen Mindereinnahmen bewirkt, die kompensiert werden müssen. Unter der Schuldenbremse gibt es dafür zwei Wege: Entweder muss eine andere Steuer neu eingeführt oder eine bestehende erhöht werden, was wiederum gesetzliche oder gar verfassungsmässige Anpassungen erfordert; oder es sind die Ausgaben im Umfang der Einkommenssteuerentlastung zu senken. In der ersten Variante müssen bestimmte Personen eine höhere Steuerlast tragen; in der zweiten Variante werden andere Personen durch die Ausgabenkürzungen getroffen.

2180

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1.5

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen. Beide Veranlagungssysteme sind daher im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht unbedenklich (siehe dazu Ziff. 5.2).

Die Mehrheit der OECD-Mitgliedländer wendet ein Individualbesteuerungssystem an40:

40

­

Österreich sieht eine Individualbesteuerung vor, die den Unterhaltsverpflichtungen innerhalb des Ehepaars keine Rechnung mehr trägt. Für Ehepaare und Konkubinatspaare mit nur einem Einkommen oder einem sehr kleinen Zweiteinkommen wurde bis vor Kurzem stets ein Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dieser Abzug wurde 2011 durch einen kinderabhängigen Alleinverdienerabsetzbetrag ersetzt. Mangels Korrekturmassnahmen für Einverdienerehepaare ist die Steuerbelastung von Einverdienerehepaaren deutlich höher als diejenige von Zweiverdienerehepaaren.

­

Schweden geht von der reinen Individualbesteuerung aus. Unterschiedliche Steuerklassen oder Tarife gibt es nicht. Bei jeder steuerpflichtigen Person wird unabhängig vom Zivilstand und ohne Korrektive nur das erfasst, was dieser an Einkommen zufliesst. Beispielsweise wird nicht berücksichtigt, wie viele Personen von diesem Einkommen leben. Für Ehe- bzw. Konkubinatspaare, bei welchen der Mann oder die Frau kein Einkommen erzielt, werden somit keine Entlastungsmassnahmen vorgesehen.

­

Grossbritannien geht ebenfalls von einer Individualbesteuerung aus. Das britische Steuerrecht sieht einen persönlichen Freibetrag für steuerpflichtige Personen vor, der je nach Alter oder Einkommen unterschiedlich hoch ist.

Ab einem gewissen Einkommen reduziert sich der persönliche Freibetrag kontinuierlich. Dieser Freibetrag ist nicht übertragbar. Grossbritannien richtet steuerfreie Kinderzulagen aus.

­

Die Niederlande sehen ebenfalls grundsätzlich eine Individualbesteuerung vor. Lohneinkünfte müssen dabei stets einzeln angegeben werden. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden vom niederländischen Gesetz daneben jedoch immer als «fiscale partners» veranlagt. Personen, die zwar zusammenleben, aber nicht miteinander verheiratet sind, können sich aussuchen, ob sie als «fiscale partners» gelten wollen. In diesem Fall können sie gemeinsame Einkommensbestandteile (z. B. Zinsen auf Spareinlagen, Mieteinnahmen) und Abzugsposten (z. B. Lebensunterhalt für Kinder, Spenden) untereinander aufteilen.

Vgl. dazu «Auswirkungen einer Einführung der Individualbesteuerung» Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats der Finanzkommission des Nationalrates «Volkswirtschaftliche und fiskalpolitische Folgen von konkreten Modellen der Individualbesteuerung» (14.3005), www.estv.admin.ch > Steuerpolitik > Fachinformationen.

2181

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Ein Splittingsystem wird beispielsweise in Luxemburg, Polen, Frankreich und Portugal vorgesehen. In Deutschland steht den Ehepaaren ein Veranlagungswahlrecht zu: ­

Frankreich sieht ein Familiensplitting («quotient familial») vor, bei welchem die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen die Höhe der zu bezahlenden Einkommenssteuer bestimmt. Der Familienquotient richtet sich nach der Anzahl der zu versorgenden Familienangehörigen des Steuerschuldners oder der Steuerschuldnerin. Das zu versteuernde Einkommen wird vor Berechnung der zu zahlenden Einkommenssteuer durch den Familienquotienten geteilt. Der 1999 eingeführte «pacte civil de solidarité» (PACS) eröffnet zudem für heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, ihr Zusammenleben vertraglich zu gestalten. Dies erlaubt es namentlich auch Konkubinatspaaren, sich mit den Ehepaaren in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht gleichstellen zu lassen. Die Partnerinnen und Partner des PACS werden ab dem dritten Jahrestag des Registrierungsakts der Gemeinschaftsbesteuerung unterworfen.

­

In Deutschland können Ehepaare zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Das Grundmodell ist die Individualbesteuerung (Einzelveranlagung). Geben die Eheleute keine Erklärung ab, so wird allerdings unterstellt, dass sie die Zusammenveranlagung wählen, da diese für die Steuerpflichtigen im Normalfall die vorteilhaftere Variante darstellt.

Entscheidet sich die Ehefrau oder der Ehemann für die Individualbesteuerung, so werden die Eheleute getrennt veranlagt. Diese Wahl ist für das Finanzamt bindend. Der andere Ehepartner bzw. die andere Ehepartnerin kann allerdings Schadenersatz geltend machen, wenn der Antrag auf getrennte Veranlagung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Eine gemeinsame Besteuerung kommt auch zur Anwendung, wenn die Eheleute übereinstimmend die Zusammenveranlagung wählen. Die Einkünfte der Eheleute werden in diesem Fall zusammengerechnet, aber nur zum Satz des hälftigen Einkommens besteuert (sog. Ehegattensplitting). Einverdienerehepaare werden auf diese Weise gleich behandelt wie Zweiverdienerehepaare.

Im Jahr 2010 haben rund 97,7 % der veranlagten Ehepaare und Lebenspartnerschaften41 die Zusammenveranlagung gewählt, nur rund 2,3 % die Einzelveranlagung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das System der Individualbesteuerung in unseren Nachbarländern dominierend ist. Die meisten der untersuchten Länder mit einem Individualbesteuerungssystem sehen praktisch keine Korrekturfaktoren vor, um (Ehe)Paare mit nur einem Einkommen zu entlasten. Dies führt zu einer wesentlich höheren Steuerbelastung von Einverdiener(ehe)paaren im Vergleich zu Zweiverdiener(ehe)paaren. Wenn Korrekturmassnahmen vorgesehen werden, sind diese vorwiegend auf Steuerpflichtige mit Kindern ausgerichtet.

41

Datenbasis Einkommensteuerstatistik 2010.

2182

BBl 2018

1.6

Umsetzung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen.42 Die Einführung der alternativen Steuerberechnung wird dazu führen, dass die kantonalen Steuerbehörden insbesondere in der Einführungsphase einen administrativen Mehraufwand haben werden (siehe Ziff. 3.2).

Aus praktischer Sicht dürften die Aufteilung und die Steuerberechnung jedoch keine besonderen Probleme bereiten, da diese Einkünfte schon heute im Steuerdeklarationsverfahren grösstenteils transparent ausgewiesen sind. Die Abläufe dürften sich zudem weitgehend automatisieren lassen.

Den Kantonen wird genügend Zeit eingeräumt, um den Vollzug der neuen Bestimmungen sowohl bezüglich der Schulung des Personals wie auch hinsichtlich der IT-Anpassungen vorzubereiten.

1.7

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Das Parlament hat in den letzten Jahren mehrere Motionen und Postulate überwiesen, die zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» unterschiedliche Modelle vorschlagen:

42

­

Motion der FDP-Liberalen Fraktion vom 3. Juni 2004 (04.3276 «Übergang zur Individualbesteuerung»): Die Motion verlangt vom Bundesrat, dem Parlament so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher den Übergang von der Ehe- und Familienbesteuerung zur zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung vorsieht. Der Nationalrat stimmte der Motion am 15. Juni 2005, der Ständerat am 28. September 2005 zu.

­

Motion der FDP-Liberalen Fraktion vom 15. Juni 2005 (05.3299 «Übergang zur Individualbesteuerung. Dringliche Massnahmen»): Der Bundesrat wird aufgefordert, die Besteuerung der natürlichen Personen so zu ändern, dass die Individualbesteuerung eingeführt werden kann. Vor diesem Systemwechsel soll aber schon als dringliche Massnahme die Ungleichbehandlung verheirateter und im Konkubinat lebender Paare beseitigt werden. Der Nationalrat stimmte der Motion am 9. Mai 2006, der Ständerat am 10. August 2009 zu.

­

Motion Bischof vom 17. Dezember 2010 (10.4127 «Beseitigung der Heiratsstrafe»): Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, damit die heutige Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Konkubinatspaaren und Alleinstehenden sowie von Einverdienergegenüber Doppelverdienerehepaaren im Steuerrecht auf Bundes- und Kantonsebene beseitigt wird. In der Motionsbegründung wurde dabei eine Präferenz für die Einführung eines Splittingsystems geäussert. Der Nationalrat stimmte der Motion am 17. Juni 2011, der Ständerat am 4. März 2015 zu.

Art. 2 DBG

2183

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­

Postulat der BDP-Fraktion vom 15. Juni 2011 (11.3545 «Zivilstandsunabhängige Besteuerung und Renten»): Der Bundesrat wird beauftragt, Lösungen zu prüfen, die eine weitgehend zivilstandsunabhängige Besteuerung sowie zivilstandsunabhängige Renten ermöglichen. Der Nationalrat nahm das Postulat am 23. Dezember 2011 an. Der Bundesrat hat mit der Umsetzung des Postulats bis zur Abstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative «Für Ehe und Familie ­ gegen die Heiratsstrafe» zugewartet.

Das Anliegen bei der Ehepaarbesteuerung wird nun mit der vorliegenden Botschaft erfüllt. Anpassungen im Rentensystem der AHV werden hingegen im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 geprüft.

­

Postulat der Finanzkommission NR vom 30. Januar 2014 (14.3005 «Volkswirtschaftliche und fiskalpolitische Folgen von konkreten Modellen der Individualbesteuerung»): Der Bundesrat wird beauftragt, konkrete Modelle der Individualbesteuerung zu erarbeiten und dem Parlament als Ergänzung der Botschaft zur Volksinitiative betreffend Abschaffung der Heiratsstrafe zu unterbreiten. Der Nationalrat stimmte dem Postulat am 4. Juni 2014 zu. Am 24. Juni 2015 hat der Bundesrat den Bericht gutgeheissen und beschlossen, das Postulat im Bericht des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte zur Abschreibung zu beantragen.

­

Motion Bischof vom 3. März 2016 (16.3044 «Beseitigung der Heiratsstrafe»): Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, damit die heutige Benachteiligung von verheirateten und eingetragenen Paaren gegenüber Konkubinatspaaren im Steuerrecht beseitigt wird. Dies soll auf dem Wege der gemeinschaftlichen Besteuerung (z. B. des Splitting- bzw. Teilsplitting-Modells oder der alternativen Berechnung) erfolgen. Der Ständerat stimmte der Motion am 13. Juni 2016, der Nationalrat am 14. Dezember 2016 zu.

Wie unter Ziffer 1.3.5 dargelegt wurde, hat der Bundesrat verschiedene Modelle geprüft und sich nach Abwägung der Vor- und Nachteile für das Modell der alternativen Steuerberechnung ausgesprochen. Die erwähnten Motionen und Postulate sollen deshalb abgeschrieben werden.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 14 Abs. 4 In Absatz 4 wird neu festgelegt, dass die Durchführung der alternativen Steuerberechnung (gemäss Art. 36a DBG) für Ehepaare ausgeschlossen ist, die nach dem Aufwand besteuert werden. Da bei dieser Besteuerung der Lebensaufwand die Bemessungsgrundlage darstellt, könnten mangels entsprechender Angaben keine Einkünfte auf die Ehefrau und den Ehemann aufgeteilt werden, wie dies bei der alternativen Steuerberechnung nötig wäre. Den nach dem Aufwand besteuerten Personen steht es aber jederzeit frei, zur ordentlichen Veranlagung zu wechseln und so in den Genuss der alternativen Steuerberechnung zu kommen.

2184

BBl 2018

Art. 33 Abs. 2 Für die Gewährung des Zweiverdienerabzugs wird wie bis anhin vorausgesetzt, dass die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Zudem müssen beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen. Verfügt nur einer der Ehegatten über ein Erwerbseinkommen, so kann der Einverdienerabzug gemäss Artikel 33 Absatz 2bis geltend gemacht werden.

Gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich bei der Berechnung des Abzugs eine Änderung. Bis anhin können 50 Prozent des niedrigeren Einkommens abgezogen werden, höchstens aber 13 400 Franken. Liegt das niedrigere Einkommen unter dem Minimalansatz von 8100 Franken, so kann nur die Höhe dieses Zweiteinkommens abgezogen werden (Beispiel: Erwerbseinkommen Ehemann 4000 Franken, Erwerbseinkommen Ehefrau 3100 Franken, Zweiverdienerabzug 3100 Franken).

Neu können vom gesamten Erwerbseinkommen des Zweiverdienerehepaars 8100 Franken abgezogen werden. Beträgt die Hälfte des niedrigeren Erwerbseinkommens mehr als 8100 Franken, so kann diese Hälfte abgezogen werden, höchstens aber 13 400 Franken. Liegt das gesamte Erwerbseinkommen eines Ehepaares unter 8100 Franken, so kann nur dieser Betrag als Zweiverdienerabzug geltend gemacht werden (Beispiel: Erwerbseinkommen Ehemann 4000 Franken, Erwerbseinkommen Ehefrau 3100 Franken, Zweiverdienerabzug 7100 Franken).

Art. 33 Abs. 2bis Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, bei denen nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, wird ein neuer anorganischer Abzug vorgesehen, da Einverdienerehepaare in der Regel von der alternativen Steuerberechnung nicht profitieren können und damit die Belastungsdifferenz zwischen Einund Zweiverdienerehepaaren im Vergleich zum geltenden Recht grösser würde.

Der Abzug beträgt 8100 Franken. Ist das Erwerbseinkommen tiefer als 8100 Franken, so kann der Einverdienerabzug nur bis zur Höhe dieses Erwerbseinkommens geltend gemacht werden (Beispiel: Erwerbseinkommen 5100 Franken, Einverdienerabzug 5100 Franken).

Andere Einkommen wie Renten oder Vermögenserträge berechtigen nicht zum Einverdienerabzug. Sobald dem anderen Ehegatten ebenfalls Erwerbseinkünfte zuzurechnen sind, auch wenn sie nur gering sind, entfällt der Abzug. Das Ehepaar gilt in diesem Fall als Zweiverdienerehepaar und kann somit den Zweiverdienerabzug geltend machen.

Rentnerehepaare
und Vermögende ohne Erwerbseinkommen können diesen Abzug somit nicht geltend machen. Sie profitieren aber in der Regel von der alternativen Steuerberechnung. Auch Einverdienerkonkubinatspaaren steht der Abzug nicht zu.

Art. 33 Abs. 2ter Das Erwerbseinkommen wird sowohl für den Zweiverdiener- als auch für den Einverdienerabzug in einer gemeinsamen Bestimmung definiert. Unter Erwerbseinkommen wird ­ wie bis anhin beim Zweiverdienerabzug ­ die Gesamtheit des

2185

BBl 2018

Einkommens einer steuerpflichtigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit abzüglich der Berufskosten subsumiert.

Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie der Prämien für die NBU (Nichtberufsunfallversicherung).

Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Erwerbseinkommen dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a sowie nach allfälligen steuerlichen Berichtigungen.

Neu wird im Gesetz explizit festgehalten, dass Erwerbsausfallsentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Mutterschaftsversicherung, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen; Art. 23 Bst. a DBG) dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Andere Einkommen, wie insbesondere Renteneinkommen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und Einkünfte aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Vermögensertrag oder Leibrenten, sind hingegen dem Erwerbseinkommen nicht gleichgestellt.

Art. 35 Abs. 1 Bst. d Für alleinerziehende Personen soll neu anstelle der Gewährung des Verheiratetentarifs ein Abzug in der Höhe von 11 500 Franken vorgesehen werden. Der Abzug ist als Sozialabzug ausgestaltet und soll der wirtschaftlichen Situation der alleinerziehenden Personen schematisch Rechnung tragen.

Der Abzug berechnet sich unabhängig von der Anzahl Kinder einer alleinerziehenden Person, d. h. im Gegensatz zum Kinderabzug kann der Abzug für Alleinerziehende nicht für jedes Kind, sondern von der berechtigten Person einmal jährlich in der Höhe von 11 500 Franken geltend gemacht werden. Der Grund dafür ist, dass der neue Sozialabzug an die Stelle der bisherigen Anwendung des Tarifs für Verheiratete tritt, bei dem ebenfalls keine Abstufung nach der Anzahl Kinder erfolgt.

Würden die alleinerziehenden Personen nur zum Grundtarif ohne Kompensationsmassnahme besteuert, so würden sie im Vergleich zum geltenden Recht stärker
belastet.

Der Alleinerzieherabzug soll nur steuerpflichtigen Personen gewährt werden, die tatsächlich allein mit einem oder mehreren minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben. Konkubinatspaare mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern können den Abzug nicht beanspruchen.

Befindet sich das Kind oder befinden sich die Kinder in alternativer Obhut, so erhält derjenige Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Alleinerzieherabzug. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass dies der Elternteil mit dem höheren Reineinkommen ist.

2186

BBl 2018

Art. 36 Abs. 2bis Nach geltendem Recht werden die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen sowie die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen steuerpflichtigen Personen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zum Elterntarif besteuert. Dieser basiert auf dem Verheiratetentarif, enthält jedoch eine zusätzliche Entlastung in Form eines Abzugs vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind. Die Kombination Grundtarif und Abzug vom Steuerbetrag ist heute rechtlich nicht vorgesehen.

Der Elterntarif in der bisherigen Form soll aufgehoben werden. In Absatz 2bis wird neu nur noch der Abzug vom Steuerbetrag für minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen geregelt. Der Verheiratetentarif gemäss Absatz 2 in Verbindung mit dem Abzug vom Steuerbetrag soll künftig nur noch den gemeinsam besteuerten Ehegatten mit Kindern und unterstützungsbedürftigen Personen gewährt werden. Für sämtliche unverheirateten Personen mit Kindern und unterstützungsbedürftigen Personen soll hingegen stets der Grundtarif Anwendung finden (vgl. dazu Ziff. 1.2.4.2). Dieser wird neu in Verbindung mit dem Abzug vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind angewandt.

Für die Gewährung des Abzugs vom Steuerbetrag wird weiterhin vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind oder der unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet.

Art. 36a

Alternative Steuerberechnung bei Ehepaaren

Im neuen Artikel 36a wird die alternative Steuerberechnung geregelt. Die Durchführung der alternativen Steuerberechnung und insbesondere die Zuteilung der einzelnen Faktoren auf die Ehegatten werden unter den Ziffern 1.2.3.1 und 1.2.3.2 ausführlich umschrieben.

Während bei der ordentlichen Veranlagung des Ehepaars der Verheiratetentarif zur Anwendung kommt, wird bei der alternativen Steuerberechnung den beiden Ehegatten je der Grundtarif zugewiesen. Bei Ehegatten mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern wird der Abzug vom Steuerbetrag gemäss Artikel 36 Absatz 2bis hälftig zugewiesen. Die hälftige Aufteilung auf die Ehegatten kommt bei der alternativen Steuerberechnung auch zur Anwendung, wenn die Ehegatten mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Die Spezialfälle der alternativen Steuerberechnung bei Liquidationsgewinnen und bei Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie der subjektive Geltungsbereich sind unter den Ziffern 1.2.3.10 und 1.2.3.11 abgehandelt.

Art. 85 Abs. 3 Für Einverdienerehepaare wird bei der ordentlichen Veranlagung neu ein Einverdienerabzug eingeführt (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2bis). Analog zum Zweiverdienerabzug ist daher für quellenbesteuerte Ehepaare festzuhalten, dass bei Erwerbstätigkeit nur eines der Ehegatten bei der Ausgestaltung des Quellensteuertarifs der Einverdienerabzug mitzuberücksichtigen ist.

2187

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Art. 89a Abs. 4 dritter Satz und Art. 99 dritter Satz Bei der Erhebung der Quellensteuer wird aus den in Ziffer 1.2.3.13 genannten Gründen auf die Durchführung der alternativen Steuerberechnung nach Artikel 36a verzichtet. Der für die Erhebung der Quellensteuer verantwortliche Arbeitgeber wäre nur schon mangels Informationen nicht in der Lage, dieses Instrument anzuwenden. Dies wird in Artikel 89a Absatz 4 für quellenbesteuerte Ehepaare mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und in Artikel 99 für quellenbesteuerte Ehepaare ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausdrücklich festgehalten.

Durch die vom Parlament in der Wintersession 2016 verabschiedete Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens und der darin beschlossenen Ausweitung der NOV, bei welcher für Ehepaare die alternative Steuerberechnung stets durchgeführt wird, kann auch für viele zunächst quellenbesteuerte Steuerpflichtige eine Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber den Konkubinatspaaren beseitigt werden.

Die alternative Steuerberechnung findet somit bei der Quellensteuer nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision nur bei den Nichtansässigen und den Ansässigen, bei denen keine NOV durchgeführt wird, keine Anwendung.

Die Behandlung der quellenbesteuerten Personen bei der alternativen Steuerberechnung ist unter Ziffer 1.2.3.13 dargelegt.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Massnahmen führen zu Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer in der Höhe von 1158 Millionen Franken (Zahlengrundlage: Steuerstatistik 2013, Sollertrag der Steuerperiode 2016).

Die ESTV hat zudem hochgerechnet, wie sich bei der Beseitigung der «Heiratsstrafe» die Entlastungswirkungen auf die Zweiverdiener- und die Rentnerehepaare bei der direkten Bundessteuer verteilen. Von den geschätzten Mindereinnahmen in der Höhe von 1158 Millionen Franken entfallen rund 63 % (726 Mio. Fr.) auf die Zweiverdienerehepaare, rund 26 % (296 Mio. Fr.) auf die Rentnerehepaare und rund 12 % (136 Mio. Fr.) auf Einverdienerehepaare.

Aufgrund des neuen Einverdienerabzugs von 8100 Franken werden ausserdem die Einverdienerehepaare und die Zweiverdienerehepaare mit geringem Zweitverdienst mit 136 Millionen Franken entlastet.

Die konsequente Anwendung des Grundtarifs für alle Konkubinatspaare führt zu Mehreinnahmen, die aber nicht näher quantifiziert werden können, weil die Steuerstatistik nicht zwischen Alleinerziehenden und im Konkubinat lebenden Partnern oder Partnerinnen unterscheiden kann. Demgegenüber sollten die Massnahmen bei den Alleinerziehenden in etwa aufkommensneutral ausgestaltet sein.

2188

BBl 2018

Von den geschätzten Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer in der Höhe von 1158 Millionen Franken entfallen 83 % (961 Mio. Fr.) auf den Bund und 17 % (197 Mio. Fr.) auf die Kantone.

Die Beseitigung der «Heiratsstrafe» geniesst neben der Unternehmenssteuerreform sowie der Reform der Verrechnungssteuer oberste steuerpolitische Priorität. Dies hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 11. Dezember 2015 zu den finanzpolitischen Prioritäten 2016­2024 bestätigt. Darin ist unter Wahrung des strukturellen Gleichgewichts die Reform der Ehepaarbesteuerung ab dem Jahr 2022 mit jährlichen Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde berücksichtigt.

Der Bundesrat hat im Februar 2018 eine finanzpolitische Standortbestimmung vorgenommen und den Finanzplan 2019­2021 aktualisiert. Er hat damit den finanziellen Rahmen für den Voranschlag 2019 festgelegt. Der aktualisierte Finanzplan zeigt teilweise hohe strukturelle Überschüsse von bis zu 1,9 Milliarden im Jahr 2021, wobei die Haushaltsbelastung aufgrund der Steuervorlage 2017 bereits berücksichtigt ist. Somit besteht grundsätzlich ein genügend hoher finanzieller Handlungsspielraum, um die Heiratsstrafe ohne weitere Gegenfinanzierungsmassnahmen zu beseitigen.

Die positiven finanzpolitischen Aussichten sind indes mit Unsicherheiten behaftet.

Insbesondere die Einnahmenprognosen sind stark von der aktuell hohen Dynamik der Verrechnungssteuer geprägt. Wie sich diese nach einer Normalisierung der Geldpolitik in Zukunft entwickelt, ist für die Haushaltslage des Bundes entscheidend.

3.1.2

Personelle Auswirkungen und Auswirkungen auf die IKT

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, haben die vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der direkten Bundessteuer für den Bund weder personelle Auswirkungen noch Auswirkungen auf die Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT).

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

3.2.1

Finanzielle Auswirkungen

Von den geschätzten Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer in der Höhe von 1158 Millionen Franken entfallen nach geltendem Recht 197 Millionen Franken (17 %) auf die Kantone. Mit der geplanten Steuervorlage 17 würde der Kantonsanteil auf 21,2 % ansteigen. Dementsprechend würden dann 245 Millionen Franken zulasten der Kantone gehen.

Da die alternative Steuerberechnung nur auf Bundesebene umgesetzt wird, ergeben sich für die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

2189

BBl 2018

Auf kantonaler Ebene wurde die Vorschrift zur Gewährung der genau gleichen Ermässigung für Ehepaare mit Kindern und für alleinerziehende Personen bereits durch die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern43 aufgegeben. Die früher in Artikel 11 Absatz 1 StHG vorgesehene steuerliche (tarifliche) Gleichbehandlung wurde gestrichen. Damit wurde der vom Bundesgericht gerügte verfassungswidrige Eingriff in die Tarifhoheit der Kantone beseitigt.44 Seit 2011 ist es daher den Kantonen überlassen, auf welche Weise sie die Alleinerziehenden gegenüber den Alleinstehenden entlasten wollen. Schranken werden den Kantonen dabei durch das verfassungsmässige Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und durch die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung gesetzt, wonach Alleinerziehende milder zu besteuern sind als Alleinstehende. Die Kantone haben ihre allfälligen diesbezüglichen Gesetzesanpassungen bereits vorgenommen, sodass die Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern keine finanziellen Folgen bei den Kantons- und Gemeindesteuern nach sich zieht.

3.2.2

Personelle Auswirkungen

Für die veranlagenden Behörden der Kantone haben die für alle Ehepaare durchzuführende alternative Steuerberechnung sowie die Massnahmen bei der Besteuerung von nicht verheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern einen administrativen Mehraufwand zur Folge. Insbesondere sind in der Einführungsphase ein zusätzlicher Schulungsaufwand und allenfalls zusätzliches Personal einzuberechnen.

Die Abläufe dürften sich weitgehend automatisieren lassen. Es ist aber mit IT-Investitionen zu rechnen.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1

Verteilungswirkungen

Mit der Vorlage werden im Wesentlichen drei unterschiedliche Personengruppen mittels verschiedener Teilmassnahmen entlastet: (1) Die Steuerbelastung der Zweiverdienerehepaare, die bisher noch von der steuerlichen Benachteiligung betroffen sind, verringert sich durch die Einführung der alternativen Steuerberechnung (geschätztes Entlastungsvolumen 726 Mio. Fr.).

(2) Die alternative Steuerberechnung reduziert ausserdem die Steuerbelastung der meisten Rentnerehepaare, da sie bereits bei einem Zweiteinkommen, das leicht über der AHV-Minimalrente liegt, vorteilhaft ist (geschätztes Entlastungsvolumen 296 Mio. Fr.).

43 44

AS 2010 455; BBl 2009 4729 Vgl. dazu BGE 131 II 710 und 131 II 697.

2190

BBl 2018

(3) Die Einführung des Einverdienerabzugs von 8100 Franken und die Anhebung der Untergrenze des bestehenden Zweiverdienerabzugs auf die Höhe des Einverdienerabzugs von 8100 Franken entlasten alle Einverdienerehepaare und die Zweiverdienerehepaare mit geringem Zweitverdienst (geschätztes Entlastungsvolumen 136 Mio. Fr.).

Aufgrund dieses Massnahmenbündels ergeben sich die folgenden Verteilungswirkungen: ­

Insgesamt wird die Gruppe der erwerbstätigen Verheirateten um 862 Millionen Franken entlastet und dadurch absolut (in Franken) und relativ (gemessen an ihrem Anteil an der gesamten Steuerlast) zur Gruppe der anderen steuerpflichtigen Personen bessergestellt. Keine Entlastung innerhalb der Gruppe der Verheirateten erfahren jedoch jene Zweiverdienerehepaare, die heute den Zweiverdienerabzug von zwischen 8100 und 13 400 Franken beanspruchen können, es sei denn, die alternative Steuerberechnung erweise sich für sie aus anderen Gründen als vorteilhaft.

­

Die Rentnerehepaare werden als Gruppe insgesamt um 296 Millionen Franken entlastet und dadurch absolut und relativ zur Gruppe der Erwerbstätigen besser gestellt. Das Entlastungsvolumen entfällt dabei auf die Mehrzahl der Rentnerehepaare. Nicht entlastet werden Rentnerehepaare mit einer ausgesprochen ungleichen Verteilung der Pensionen und unverheiratete Rentnerinnen und Rentner.

­

Alleinerziehende Personen mit tiefen und mittleren Einkommen profitieren beim Wechsel zum Grundtarif vom neuen Sozialabzug für Alleinerziehende, während alleinerziehende Personen mit hohen Einkommen teilweise stärker als bisher belastet werden.

­

Der Wechsel zum Grundtarif für alle nicht verheirateten Personen hat zur Folge, dass für Konkubinatspaare mit Kindern die Steuerbelastung abhängig vom Einkommen steigt, da diesen Personen der für Alleinerziehende konzipierte neue Sozialabzug nicht gewährt wird.

Wird der zu erwartende Minderertrag aufgrund der Verteilung der steuerpflichtigen Personen nach Klassen des steuerbaren Einkommens analysiert, so ergibt sich, dass das Gros des Minderertrags (rund 940 Mio. Fr.) den Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen zwischen 100 000 und 500 000 Franken zugutekommt. Es sind denn im Wesentlichen auch die Zweiverdienerehepaare in diesen Einkommensklassen, die heute gegenüber nicht verheirateten Paaren derselben Einkommensklasse eine hohe steuerliche Benachteiligung zu verzeichnen haben. Mit 137 Millionen Franken werden die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen zwischen 50 000 und 100 000 Franken entlastet. Zu dieser Einkommensklasse gehören viele Rentnerehepaare. In der folgenden Tabelle ist die Verteilung des Minderertrags und der Steuerpflichtigen nach Klassen des steuerbaren Einkommens dargestellt.

2191

BBl 2018

Verteilung des Minderertrags nach Einkommensklassen Steuerbares Einkommen

Minderertrag

Steuerpflichtige Personen

von

bis

in Mio. Fr.

in % des Minderertrags

in % des Ertrags pro Klasse

in absoluten Zahlen

in % der Gesamtzahl

0 50 000 100 000 200 000 500 000

49 900 99 900 199 900 499 900 und mehr

­3,7 ­137,0 ­469,2 ­470,0 ­77,9

0,3 11,8 40,5 40,6 6,7

0,3 % 11,8 % 40,5 % 40,6 % 6,7 %

2 471 512 1 526 087 426 589 79 483 12 164

54,7 33,8 9,4 1,8 0,3

­1 157,8

100,0

100 %

4 515 835

100,0

Total

3.3.2

Wachstumswirkungen

Die einzelnen Teilmassnahmen wirken sich unterschiedlich auf das wirtschaftliche Wachstum aus. Im Rahmen einer Reform der Ehepaarbesteuerung kommen allfällige angebotsseitige Wachstumsimpulse vor allem von einer Erhöhung des Arbeitskräfteangebots infolge der veränderten Steuerbelastung. Eine Steuersenkung erzeugt dabei einen Einkommens- und einen Substitutionseffekt.

­

Der Einkommenseffekt resultiert daraus, dass aufgrund der Steuersenkung das verfügbare Einkommen ansteigt. Um das gleiche verfügbare Einkommen wie vor der Steuersenkung zu erzielen, muss ein Ehepaar daher weniger arbeiten. Infolgedessen geht aufgrund des Einkommenseffekts das Arbeitskräfteangebot zurück.

­

Der Substitutionseffekt entsteht durch die steuersenkungsbedingte Reallohnsteigerung, welche die Opportunitätskosten der Freizeit erhöht. Mit anderen Worten: Der Verzicht auf bezahlte Arbeit wird teurer, weil der entgangene Lohn zunimmt. Die betroffenen Personen wollen in der Folge ihre Freizeit und die für die Haushaltsproduktion aufgewendete Zeit reduzieren und ihre bezahlte Erwerbstätigkeit ausweiten. Infolgedessen nimmt aufgrund des Substitutionseffekts das Arbeitskräfteangebot zu.

Während sich bei den Erstverdienern und Erstverdienerinnen der Einkommens- und der Substitutionseffekt in der Tendenz mehr oder weniger neutralisieren, dominiert bei den Zweitverdienern und Zweitverdienerinnen ­ Letztere sind gegenwärtig in der Mehrzahl ­ der Substitutionseffekt.

Die derzeit noch bestehende steuerliche Benachteiligung trifft namentlich Ehepaare mit mittleren und höheren Einkommen, bei denen Mann und Frau erwerbstätig sind.

Dieser Umstand kann Ehepartner oder -partnerinnen von Vollzeit erwerbstätigen Personen davon abhalten, selber erwerbstätig zu werden oder ihr oftmals nur geringes Teilzeiterwerbspensum zu erhöhen. Die Abschaffung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren baut daher für viele der betroffenen ­ oft gut ausgebildeten ­ Personen den mit der Besteuerung des Erwerbseinkommens verbundenen Abhal2192

BBl 2018

teeffekt ab und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen berufstätig werden oder einen bestehenden Erwerbsumfang ausdehnen.

Die alternative Steuerberechnung führt durch den Verzicht auf Steuereinnahmen zu einem positiven und vergleichsweise zielgerichteten Impuls auf das Wachstum. Sie erreicht jene Personen, die tendenziell eine hohe Arbeitsangebotselastizität haben, d. h. stark auf die steuersenkungsbedingte Reallohnerhöhung reagieren, und dadurch einen grossen Substitutionseffekt bewirken. Es handelt sich dabei um bisherige Zweiverdienerehepaare mit geringem Umfang des Zweitverdienstes und um bisherige Einverdienerehepaare, bei denen die bisher nicht erwerbstätige Person mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liebäugelt, aber aus steuerlichen Gründen davon abgesehen hat. Die Entlastung dürfte daher tendenziell zu einer Ausweitung des Arbeitskräfteangebots führen. Da die Reform lediglich die direkte Bundessteuer betrifft und diese Steuer für viele Steuerpflichtige im unteren bis mittleren Einkommensbereich von untergeordneter Bedeutung ist, entfaltet sich der Reformimpuls nur über einen beschränkten Personenkreis, so dass die Wachstumseffekte auch nicht zu hoch veranschlagt werden dürfen. Gemäss einer überschlagsmässigen Schätzung dürfte die alternative Steuerberechnung mittelfristig Beschäftigungseffekte von rund 15 000 Vollzeitstellen im mittleren und höheren Einkommensbereich mit sich bringen.45 Die langfristigen Auswirkungen dürften hingegen deutlich positiver ausfallen.

Dies lässt sich damit begründen, dass wichtige Entscheidungen wie erhöhte Investitionen in Aus- und Weiterbildungsmassnahmen bei einer Veränderung des Nettolohnes revidiert werden, was sich wiederum verstärkend auf die Arbeitsangebotsentscheidung auswirkt.

Demgegenüber liegt es in der Natur der Sache, dass sich die alternative Steuerberechnung bei den Rentnerehepaaren kaum mehr auf die Erwerbstätigkeit auswirkt.

Die Einführung des Einverdienerabzugs entlastet die Einverdienerehepaare. Die Steuerentlastung erzeugt bei dieser Gruppe lediglich einen Einkommenseffekt (reiner Mitnahmeeffekt) und kaum einen wachstumsfördernden Substitutionseffekt.

Der Einkommenseffekt, der vom Einverdienerabzug ausgeht, kann sogar dazu führen, dass das Erwerbsvolumen abnimmt, weil Einverdiener- oder Zweiverdienerehepaare mit geringem
Zweitverdienst ihren Erwerbsumfang reduzieren oder vorzeitig in den Ruhestand treten, zumal die alternative Steuerberechnung ihr künftiges Einkommen aus Altersvorsorge milder besteuert.

Wachstumsimpulse können zumindest kurzfristig auch nachfrageseitig wirksam werden. Die Steuerentlastung schafft hier an sich Raum für eine Zunahme des privaten Konsums.

45

«Welche Beschäftigungseffekte lösen steuerliche Entlastungen für Ehepaare und Eltern aus? Erkenntnisse aus der internationalen Literatur mit einer Anwendung auf mögliche Steuerreformen in der Schweiz.» Bericht der ESTV vom 17.12.2015, Bern, abrufbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik, Steuerstatistiken, Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Abstimmungen > Ehepaar- und Familienbesteuerung.

2193

BBl 2018

3.4

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau

Die geltende Ehepaarbesteuerung kann zusammen mit den hohen Kinderbetreuungskosten vor allem Mütter und Zweitverdienende davon abhalten, ihre Erwerbstätigkeit zu erhöhen.

Rund 40 % der Ehen enden heute zudem in einer Scheidung46, dies bis anhin oftmals mit der Folge, dass eine der geschiedenen Personen ­ meistens die Frau ­ auf Sozialhilfe angewiesen ist, da bei der Unterhaltsberechnung ein Manko resultiert. Diese Fakten ebenso wie die Sicherung der individuellen Altersvorsorge sprechen für eine Ehe- und Familienbesteuerung, die positive Anreize für die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der überwiegend weiblichen und oft gut ausgebildeten zweitverdienenden Personen schafft.

Die Schweiz ist aufgrund von Artikel 5 des Übereinkommens vom 18. Dezember 197947 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Beseitigung von auf «der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken» zu treffen. Das Bundesgericht wiederum hat in einem Entscheid festgehalten: «Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV enthält einen Sozialgestaltungsauftrag, der dahin geht, auf den Abbau bestehender Stereotypisierungen und diskriminierender Strukturen hinzuwirken (...). Hierfür genügt es nicht, die Diskriminierung von Frauen durch Private (z. B. im Erwerbsleben) zu verbieten (...). Vielmehr bedarf es gezielter Massnahmen, um stereotype Rollenbilder und gesellschaftlich institutionalisierte Verhaltensmuster und damit einhergehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie ein Umdenken in der Gesellschaft einzuleiten. Welche Massnahmen im Hinblick auf die Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Auftrags nötig sind, gibt die Verfassung jedoch nicht vor. Dem Gemeinwesen kommt somit in der Wahl der Mittel ein erheblicher Ermessensspielraum zu».48 Angesprochen ist hierbei insbesondere der Gesetzgeber.

Aus gleichstellungspolitischer Sicht schneidet von den untersuchten Modellen zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» die reine Individualbesteuerung am besten ab. Da das Modell vom eigenständig zu besteuernden Individuum ausgeht, entspricht es dem Postulat der Gleichstellung von Frau und Mann und schafft positive Anreize für gleichberechtigte Partnerschaften (mit einer ausgeglichenen Verteilung der Erwerbs-, Familien- und Hausarbeit). Durch die zivilstandsneutrale Ausgestaltung
werden Ehepaare und Konkubinate zudem gleichgestellt. Schliesslich verzerrt die Individualbesteuerung die Arbeitsangebotsentscheidung am wenigsten, weil sie für die in Bezug auf ihre Arbeitsangebotsentscheidungen besonders elastisch reagierenden verheirateten Frauen die niedrigste (Grenz-)Steuerbelastung aller Besteuerungsmodelle aufweist. Die reine Individualbesteuerung nimmt jedoch auf finanzielle Verpflichtungen, die familienrechtlich geboten sind, überhaupt nicht oder nur bedingt Rücksicht und steht damit gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im 46

47 48

Vgl. dazu die Scheidungsstatistik des Bundesamtes für Statistik, www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 01 - Bevölkerung > Heirat, eingetragene Partnerschaften, Scheidungen > Scheidungen und Scheidungshäufigkeit.

SR 0.108 BGE 137 I 305, E. 3.1

2194

BBl 2018

Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.49 Das (Teil-)Splittingmodell, das sich in der Tendenz auf das Alleinernährermodell ausrichtet und damit die stereotype Rollenteilung in Partnerschaft und Familie eher fördert, schneidet hingegen bezüglich der Vermeidung dieser Rollenverteilung schlecht ab.

Das Modell der alternativen Steuerberechnung stellt aus gleichstellungspolitischer Sicht einen praktikablen Kompromiss dar. Mit der starken Ausrichtung der Steuerentlastung auf Zweiverdienerehepaare verstärkt es das Arbeitsangebot der zweitverdienenden Person ­ zumeist der Frau ­ und fördert die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Zudem sind die Beschäftigungseffekte bei der alternativen Steuerberechnung und bei der reinen Individualbesteuerung relativ ähnlich. Da das Modell jedoch nur auf Stufe Bund vorgesehen wird, kann das Arbeitskräftepotenzial aber nicht vollumfänglich ausgenutzt werden.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201650 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 und im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201651 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

4.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» sind mit der vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 2011 lancierten Fachkräfteinitiative (FKI)52 abgestimmt. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eines der Handlungsfelder der FKI. Die Beseitigung von negativen finanziellen Anreizen im Steuersystem bildet eine wichtige Voraussetzung dafür, dass nichterwerbstätige Personen (wieder) in den Arbeitsmarkt einsteigen oder teilzeitarbeitende Personen ihre Arbeitspensen erhöhen, so dass das inländische Arbeitskräftepotenzial besser ausgeschöpft werden kann.

49 50 51 52

BGE 110 Ia 7 BBl 2016 1105, hier 1119 f., 1163, 1211 und 1218 BBl 2016 5183, hier 5184 Fachkräfteinitiative, www.fachkraefte-schweiz.ch. Vgl. auch Ziff. 1.2.1.

2195

BBl 2018

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben.

Gemäss Artikel 128 Absatz 2 BV ist bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV).

Das in der Schweiz für Ehepaare bereits heute geltende Prinzip der Faktorenaddition (gemeinsame Besteuerung) ist als solches verfassungskonform. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen.53 Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichts54 hat die Steuerrechtslehre55 die folgende Formel zu den idealen Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen entwickelt, die unabhängig vom Zivilstand von der Gleichstellung der in gleichen Verhältnissen lebenden Vergleichsgruppen ausgeht: Bei gleichem Gesamteinkommen hat die steuerliche Belastung eines Einverdienerehepaars derjenigen eines Einverdienerkonkubinatspaars in vergleichbaren Verhältnissen zu entsprechen. Sie muss jedoch niedriger sein als die Belastung einer alleinstehenden Person, aber höher oder gleich hoch sein wie die Belastung eines Zweiverdienerehepaars. Die steuerliche Belastung eines Zweiverdienerehepaars hat derjenigen eines Zweiverdienerkonkubinatspaars in vergleichbaren Verhältnissen zu entsprechen. Sie muss jedoch höher sein als die steuerliche Belastung von zwei alleinstehenden Personen mit je der Hälfte des Einkommens des Zweiverdienerpaars. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe in steuerrechtlicher Hinsicht zudem gleichgestellt. Dementsprechend sehen die Belastungsrelationen idealerweise folgendermassen aus:

53 54 55

Vgl. dazu die Ziff. 1.1.1 und 1.1.3.

Vgl. dazu BGE 107 Ia 7 und BGE 120 Ia 329.

Vgl. dazu den Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung (Kommission Familienbesteuerung), abrufbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik, Steuerstatistiken, Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Abstimmungen > Ehepaar- und Familienbesteuerung.

2196

BBl 2018

Alleinstehen- Einverdienerde Person konkubinat

Einverdienerehepaar

Zweiverdienerehepaar

Zweiverdienerkonkubinat

2 alleinstehende Personen mit je ½ Einkommen

> = > = >
Wird das Gewicht vor allem darauf gelegt, die steuerliche Benachteiligung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren zu beseitigen, so haben zielführende Massnahmen dort anzusetzen, wo dieses Problem besteht, d. h. bei den betroffenen Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren. Diese müssen mittels geeigneter Massnahmen steuerlich entlastet werden. Hingegen besteht aus dieser Optik keine Veranlassung, Einverdienerehepaare zu entlasten. Diese sind bereits im geltenden Recht im Vergleich zu gleich situierten Konkubinatspaaren gleich- oder bessergestellt. Die notwendige Folge dieses Ansatzes ist eine tiefere Besteuerung von bestimmten Zweiverdienerehepaaren im Vergleich zu Einverdienerehepaaren, wie dies auch bei Konkubinatspaaren der Fall ist.

Dies kann jedoch zum Konflikt mit dem Ziel führen, möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Haushaltsmodellen zu erzielen. Da bis anhin nicht klar ist, bis zu welchem Ausmass eine tiefere Belastung der Zweiverdienerehepaare im Vergleich zu Einverdienerehepaaren zulässig ist, kommt dem Gesetzgeber in dieser Frage ein erheblicher Handlungsspielraum zu. Die Abwägung zwischen beiden Zielen ist sowohl eine verfassungsrechtliche Frage wie auch eine Frage der politischen Wertung.

Die von der Steuerrechtslehre entwickelten idealen Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Haushaltstypen können mit keinem Modell vollständig verwirklicht werden. Dem Gesetzgeber kommt somit die Aufgabe zu, die Ungleichbehandlungen im Steuersystem möglichst gering zu halten. Aus der Sicht des Bundesrates werden mit dem Modell der alternativen Steuerberechnung die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Ausnutzung des gesetzgeberischen Handlungsspielraums eingehalten. Das Modell wirkt sich sehr gezielt auf die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren aus. In ganz besonderen Konstellationen können aufgrund der hälftigen Zuweisung des Einkommens, das nicht aus Erwerb oder Pensionen stammt, Fälle auftreten, in denen die Ehe höher belastet wird als das Konkubinat (siehe Ziff. 1.3.4.1). Die heute noch bestehende «Heiratsstrafe» wird allerdings mit der alternativen Steuerberechnung in nahezu allen Fällen beseitigt. Zudem wird mit der Einführung des Einverdienerabzugs dafür gesorgt, dass die Differenz der Steuerbelastung von Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren
nicht zu gross wird.

Die heutige privilegierte Besteuerung von unverheirateten Personen mit Kindern aufgrund der Gewährung des Verheiratetentarifs verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Mit der neuen Regelung, wonach für sämtliche unverheirateten Personen mit Kindern stets der Grundtarif angewendet wird, kann eine verfassungskonforme Besteuerung dieser Gruppe erzielt werden. Da alleinerziehende Eltern zu den am stärksten durch Armut bedrohten Haushalten zu zählen sind, wird als kompensatorische Massnahme im Sinne einer 2197

BBl 2018

politischen Bestandesgarantie jedoch ein Sozialabzug für Alleinerziehende vorgesehen. Dies führt dazu, dass Konkubinatspaare mit Kindern entsprechend ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, alleinerziehende Personen hingegen weiterhin privilegiert besteuert werden. Dies steht in einem Spannungsfeld zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Rechtsgleichheit, ist aber aus der Sicht des Bundesrates aus sozialpolitischen Gründen zu tolerieren.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» stehen im Einklang mit den im Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau geforderten Massnahmen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau (siehe Ziff. 3.4).

2198

BBl 2018

Anhang

Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Familienkonstellationen

1

Belastungsvergleich zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren (gemäss geltendem Recht und gemäss Vorschlag)

Die Fälle mit einer gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts übermässigen Benachteiligung der Ehepaare sind dunkel schraffiert ­ Die Fälle, bei denen die alternative Steuerberechnung zum Tragen kommt, sind hell schraffiert.

Nettoeinkommen = Bruttoeinkommen ./. Sozialabgaben (AHV, IV, EO, ALV) ./.

Pensionskassenbeiträge ./. Gewinnungskosten (Berufskostenabzug)

1.1

Paare ohne Kinder Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Alleinverdienerehepaar ohne Kinder Geltendes Recht Neues Recht

Partner 2 0% Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 56 0 0 156 75 0 286 175 0 541 324 0 841 598 0 1'227 903 0 1'663 1'303 0 5'280 4'450 0 11'769 10'716 0 24'769 23'716 0 50'769 49'716 0 114'298 113'366 0 229'298 228'366

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

-56 -81 -111 -217 -243 -324 -360 -830 -1'053 -1'053 -1'053 -932 -932

in % -100.0% -51.9% -38.8% -40.1% -28.9% -26.4% -21.6% -15.7% -8.9% -4.3% -2.1% -0.8% -0.4%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

-135 -244 -388 -430 -601 -875 -1'099 -2'067 -1'568 -1'768 -2'168 -507 -507

in % -70.7% -61.0% -57.6% -44.3% -41.7% -41.6% -39.8% -28.1% -11.8% -6.7% -4.1% -0.4% -0.2%

Neues Recht in Fr.

-191 -325 -499 -647 -844 -1'199 -1'459 -2'897 -2'621 -2'821 -3'221 -1'439 -1'439

in % -100.0% -81.3% -74.0% -66.6% -58.5% -57.0% -52.8% -39.4% -19.7% -10.6% -6.1% -1.3% -0.6%

2199

BBl 2018

Zweiverdienerehepaar ohne Kinder

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 80% 32'000 40'000 48'000 56'000 64'000 72'000 80'000 120'000 160'000 240'000 400'000 800'000 1'600'000

Partner 2 20% 8'000 10'000 12'000 14'000 16'000 18'000 20'000 30'000 40'000 60'000 100'000 200'000 400'000

Geltendes Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 75 75 175 175 324 324 598 598 871 871 1'227 1'227 3'985 3'985 10'027 8'638 23'027 19'291 49'027 42'499 112'757 105'142 227'757 223'542

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 70% 28'000 35'000 42'000 49'000 56'000 63'000 70'000 105'000 140'000 210'000 350'000 700'000 1'400'000

Partner 2 30% 12'000 15'000 18'000 21'000 24'000 27'000 30'000 45'000 60'000 90'000 150'000 300'000 600'000

Geltendes Recht

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

2200

Anteil % Partner 1 Partner 2 50% 50% 20'000 20'000 25'000 25'000 30'000 30'000 35'000 35'000 40'000 40'000 45'000 45'000 50'000 50'000 75'000 75'000 100'000 100'000 150'000 150'000 250'000 250'000 500'000 500'000 1'000'000 1'000'000

Neues Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 75 75 166 166 276 276 481 481 739 739 1'091 1'077 3'985 3'360 10'027 6'921 23'027 16'759 49'027 40'484 112'757 105'874 227'757 226'942

in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 -1'389 -3'736 -6'528 -7'615 -4'215

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -13.9% -16.2% -13.3% -6.8% -1.9%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

-122 -116 -172 -234 -195 -160 -244 -526 1'389 3'736 6'528 7'615 4'215

in % -100.0% -60.7% -49.6% -41.9% -24.6% -15.5% -16.6% -11.7% 16.1% 19.4% 15.4% 7.2% 1.9%

Neues Recht in Fr.

-122 -116 -172 -234 -195 -160 -244 -526 0 0 0 0 0

in % -100.0% -60.7% -49.6% -41.9% -24.6% -15.5% -16.6% -11.7% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

0 0 0 0 0 0 -14 -625 -3'106 -6'268 -8'543 -6'883 -815

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -1.3% -15.7% -31.0% -27.2% -17.4% -6.1% -0.4%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

-91 -72 -42 -135 -137 -107 14 625 3'106 6'268 8'543 6'883 815

in % -100.0% -49.0% -20.2% -32.8% -22.2% -12.6% 1.3% 18.6% 44.9% 37.4% 21.1% 6.5% 0.4%

Neues Recht in Fr.

-91 -72 -42 -135 -137 -107 0 0 0 0 0 0 0

in % -100.0% -49.0% -20.2% -32.8% -22.2% -12.6% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%

Zweiverdienerehepaar ohne Kinder

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht

Zweiverdienerehepaar ohne Kinder

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Neues Recht

Geltendes Recht

Neues Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 31 31 122 122 222 222 439 382 739 536 1'091 800 3'985 2'288 10'027 5'524 23'027 14'694 49'027 39'874 112'757 105'874 227'757 227'757

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

0 0 0 0 -57 -203 -291 -1'697 -4'503 -8'333 -9'153 -6'883 0

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -13.0% -27.5% -26.7% -42.6% -44.9% -36.2% -18.7% -6.1% 0.0%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

-58 -105 -90 -72 57 203 291 1'697 4'503 8'333 9'153 6'883 -1'853

in % -100.0% -77.2% -42.5% -24.5% 14.9% 37.9% 36.4% 74.2% 81.5% 56.7% 23.0% 6.5% -0.8%

Neues Recht in Fr.

-58 -105 -90 -72 0 0 0 0 0 0 0 0 -1'853

in % -100.0% -77.2% -42.5% -24.5% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -0.8%

BBl 2018

Rentnerehepaar

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Anteil % Partner 1

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Geltendes Recht

Partner 2

80%

20%

32'000 40'000 48'000 56'000 64'000 72'000 80'000 120'000 160'000 240'000 400'000 800'000 1'600'000

Neues Recht

8'000 10'000 12'000 14'000 16'000 18'000 20'000 30'000 40'000 60'000 100'000 200'000 400'000

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

38 138 250 487 787 1'155 1'573 5'074 11'535 24'535 50'535 114'091 229'091

in Fr.

38 138 250 487 766 1'004 1'387 4'425 8'531 19'146 42'320 104'919 223'319

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil %

Geltendes Recht

Partner 1

Partner 2

70%

30%

28'000 35'000 42'000 49'000 56'000 63'000 70'000 105'000 140'000 210'000 350'000 700'000 1'400'000

12'000 15'000 18'000 21'000 24'000 27'000 30'000 45'000 60'000 90'000 150'000 300'000 600'000

Neues Recht

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

38 138 250 487 787 1'155 1'573 5'074 11'535 24'535 50'535 114'091 229'091

38 138 200 380 588 813 1'044 3'276 6'796 16'580 40'266 105'636 226'719

in %

-77 -45 -74 -48 21 151 186 649 3'004 5'389 8'215 9'172 5'772

in Fr.

-67.0% -24.6% -22.8% -9.0% 2.7% 15.0% 13.4% 14.7% 35.2% 28.1% 19.4% 8.7% 2.6%

-77 -45 -74 -48 0 0 0 0 0 0 0 0 0

in % -67.0% -24.6% -22.8% -9.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%

Anteil %

Geltendes Recht

Partner 1

Partner 2

100%

50%

50%

40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

in Fr.

in %

0 0 -50 -107 -199 -342 -529 -1'798 -4'739 -7'955 -10'269 -8'455 -2'372

0.0% 0.0% -20.0% -22.0% -25.3% -29.6% -33.6% -35.4% -41.1% -32.4% -20.3% -7.4% -1.0%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

in %

-46 -1 50 107 199 342 529 1'798 4'739 7'955 10'269 8'455 2'372

-54.8% -0.7% 25.0% 28.2% 33.8% 42.1% 50.7% 54.9% 69.7% 48.0% 25.5% 8.0% 1.0%

Neues Recht in Fr.

-46 -1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

in % -54.8% -0.7% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%

Rentnerehepaar

Nettoeinkommen in Fr.

Total

in Fr.

0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -2.7% -13.1% -11.8% -12.8% -26.0% -22.0% -16.3% -8.0% -2.5%

Neues Recht

Rentnerehepaar

Nettoeinkommen in Fr.

Total

in %

0 0 0 0 -21 -151 -186 -649 -3'004 -5'389 -8'215 -9'172 -5'772

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht

Neues Recht

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

38 138 250 487 787 1'155 1'573 5'074 11'535 24'535 50'535 114'091 229'091

0 122 198 278 366 488 752 2'186 5'404 14'496 39'636 105'636 229'091

in Fr.

-38 -16 -52 -209 -421 -667 -821 -2'888 -6'131 -10'039 -10'899 -8'455 0

in % -100.0% -11.6% -20.8% -42.9% -53.5% -57.7% -52.2% -56.9% -53.2% -40.9% -21.6% -7.4% 0.0%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

38 16 52 209 421 667 821 2'888 6'131 10'039 10'899 8'455 -311

in % n.d.

13.1% 26.3% 75.2% 115.0% 136.7% 109.2% 132.1% 113.5% 69.3% 27.5% 8.0% -0.1%

Neues Recht in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 -311

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -0.1%

n.d.: nicht definiert, da Division durch null

2201

BBl 2018

1.2

Paare mit Kindern Alleinverdienerehepaar mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Partner 2 0% 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Geltendes Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 207 0 549 264 3'403 2'783 9'395 8'342 22'395 21'342 48'395 47'342 112'140 111'208 227'140 226'208

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 80% 32'000 40'000 48'000 56'000 64'000 72'000 80'000 120'000 160'000 240'000 400'000 800'000 1'600'000

Partner 2 20% 8'000 10'000 12'000 14'000 16'000 18'000 20'000 30'000 40'000 60'000 100'000 200'000 400'000

Geltendes Recht

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

2202

Anteil % Partner 1 70% 28'000 35'000 42'000 49'000 56'000 63'000 70'000 105'000 140'000 210'000 350'000 700'000 1'400'000

Partner 2 30% 12'000 15'000 18'000 21'000 24'000 27'000 30'000 45'000 60'000 90'000 150'000 300'000 600'000

Neues Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 207 207 2'412 2'412 7'653 7'281 20'653 17'639 46'653 40'572 110'599 102'862 225'599 221'262

in Fr.

0 0 0 0 0 -207 -285 -620 -1'053 -1'053 -1'053 -932 -932

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -100.0% -51.9% -18.2% -11.2% -4.7% -2.2% -0.8% -0.4%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

0 0 0 0 -255 -406 -472 -1'060 -1'508 -1'508 -1'508 -1'334 -1'334

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -100.0% -66.2% -46.2% -23.8% -13.8% -6.3% -3.0% -1.2% -0.6%

Neues Recht in Fr.

0 0 0 -255 -552 -1'125 -1'521 -3'270 -3'543 -3'743 -4'143 -2'267 -2'267

in % 0.0% 0.0% 0.0% -100.0% -100.0% -100.0% -85.2% -54.0% -29.8% -14.9% -8.0% -2.0% -1.0%

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 -372 -3'014 -6'081 -7'737 -4'337

in % 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% -5% -15% -13% -7% -2%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

0 0 0 0 0 0 -48 263 1'822 4'076 7'463 9'309 4'338

in % 0% 0% 0% 0% 0% 0% -19% 12% 31% 25% 19% 9% 2%

Neues Recht in Fr.

0 0 0 0 -78 -315 -345 -909 0 0 0 0 0

in % 0% 0% 0% 0% -100% -100% -63% -27% 0% 0% 0% 0% 0%

Zweiverdienerehepaar mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht

Zweiverdienerehepaar mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Neues Recht

Geltendes Recht

Neues Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105 105 2'412 2'286 7'653 5'504 20'653 14'832 46'653 38'240 110'599 103'472 225'599 224'662

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 -126 -2'149 -5'821 -8'413 -7'127 -937

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -5.2% -28.1% -28.2% -18.0% -6.4% -0.4%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

0 0 0 0 0 -28 54 970 3'648 6'823 9'695 9'109 938

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -100.0% 105.9% 67.3% 91.1% 49.3% 26.2% 9.0% 0.4%

Neues Recht in Fr.

0 0 0 0 0 -79 -201 0 0 0 0 0 0

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -100.0% -65.7% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0%

BBl 2018

Zweiverdienerehepaar mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Anteil %

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

2

Geltendes Recht

Partner 1 Partner 2 50% 50% 20'000 20'000 25'000 25'000 30'000 30'000 35'000 35'000 40'000 40'000 45'000 45'000 50'000 50'000 75'000 75'000 100'000 100'000 150'000 150'000 250'000 250'000 500'000 500'000 1'000'000 1'000'000

Neues Recht

Belastung in Fr. Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105 105 2'412 1'310 7'653 4'072 20'653 12'608 46'653 37'472 110'599 103'472 225'599 225'599

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

0 0 0 0 0 0 0 -1'102 -3'581 -8'045 -9'181 -7'127 0

in % 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -45.7% -46.8% -39.0% -19.7% -6.4% 0.0%

Vergleich mit Konkubinat Geltendes Recht in Fr.

0 0 -51 -89 -128 -171 -110 1'401 4'345 9'635 10'263 8'709 -1'852

in % 0.0% 0.0% -100.0% -100.0% -100.0% -100.0% -51.2% 138.6% 131.3% 87.4% 28.2% 8.5% -0.8%

Neues Recht in Fr.

0 0 -51 -89 -128 -171 -110 0 0 0 0 0 -1'853

in % 0.0% 0.0% -100.0% -100.0% -100.0% -100.0% -51.2% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% -0.8%

Belastungsvergleich zwischen Zweiverdiener- und EinverdienerEhepaaren (gemäss geltendem Recht und gemäss Vorschlag)

Die Fälle, bei denen sich die Minderbelastung aufgrund der alternativen Steuerberechnung ergibt, sind schraffiert.

2.1

Ehepaare ohne Kinder Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 80% 32'000 40'000 48'000 56'000 64'000 72'000 80'000 120'000 160'000 240'000 400'000 800'000 1'600'000

Partner 2 20% 8'000 10'000 12'000 14'000 16'000 18'000 20'000 30'000 40'000 60'000 100'000 200'000 400'000

Vergleich Zweiverdienerehepaar / Einverdienerehepaar Geltendes Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % -56 -100.0% -81 -51.9% -111 -38.8% -217 -40.1% -243 -28.9% -356 -29.0% -436 -26.2% -1'295 -24.5% -1'742 -14.8% -1'742 -7.0% -1'742 -3.4% -1'541 -1.3% -1'541 -0.7%

Neues Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -32 -3.5% -76 -5.8% -465 -10.4% -2'078 -19.4% -4'425 -18.7% -7'217 -14.5% -8'224 -7.3% -4'824 -2.1%

2203

BBl 2018

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 70% 28'000 35'000 42'000 49'000 56'000 63'000 70'000 105'000 140'000 210'000 350'000 700'000 1'400'000

Partner 2 30% 12'000 15'000 18'000 21'000 24'000 27'000 30'000 45'000 60'000 90'000 150'000 300'000 600'000

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

2204

Anteil % Partner 1 50% 20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

Partner 2 50% 20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

Vergleich Zweiverdienerehepaar / Einverdienerehepaar Geltendes Recht Mehr-/Minderbelastung in % in Fr.

-100.0% -56 -51.9% -81 -42.0% -120 -49.0% -265 -42.8% -360 -39.8% -488 -34.4% -572 -24.5% -1'295 -14.8% -1'742 -7.0% -1'742 -3.4% -1'742 -1.3% -1'541 -0.7% -1'541

Neues Recht Mehr-/Minderbelastung in % in Fr.

0.0% 0 0.0% 0 -5.1% -9 -14.8% -48 -19.6% -117 -18.2% -164 -17.3% -226 -24.5% -1'090 -35.4% -3'795 -29.3% -6'957 -18.6% -9'232 -6.6% -7'492 -0.6% -1'424

Vergleich Zweiverdienerehepaar / Einverdienerehepaar Geltendes Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % -56 -100.0% -125 -80.1% -164 -57.3% -319 -59.0% -402 -47.8% -488 -39.8% -572 -34.4% -1'295 -24.5% -1'742 -14.8% -1'742 -7.0% -1'742 -3.4% -1'541 -1.3% -1'541 -0.7%

Neues Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% -44 -58.7% -53 -30.3% -102 -31.5% -216 -36.1% -367 -40.6% -503 -38.6% -2'162 -48.6% -5'192 -48.5% -9'022 -38.0% -9'842 -19.8% -7'492 -6.6% -609 -0.3%

BBl 2018

2.2

Ehepaare mit Kindern Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 80% 32'000 40'000 48'000 56'000 64'000 72'000 80'000 120'000 160'000 240'000 400'000 800'000 1'600'000

Partner 2 20% 8'000 10'000 12'000 14'000 16'000 18'000 20'000 30'000 40'000 60'000 100'000 200'000 400'000

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 70% 28'000 35'000 42'000 49'000 56'000 63'000 70'000 105'000 140'000 210'000 350'000 700'000 1'400'000

Partner 2 30% 12'000 15'000 18'000 21'000 24'000 27'000 30'000 45'000 60'000 90'000 150'000 300'000 600'000

Vergleich Zweiverdienerehepaar m 2 Kindern / Einverdienerehepaar m 2 Kindern

Geltendes Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -207 -100.0% -342 -62.3% -991 -29.1% -1'742 -18.5% -1'742 -7.8% -1'742 -3.6% -1'541 -1.4% -1'541 -0.7%

Neues Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -57 -21.6% -371 -13.3% -1'061 -12.7% -3'703 -17.4% -6'770 -14.3% -8'346 -7.5% -4'946 -2.2%

Vergleich Zweiverdienerehepaar m 2 Kindern / Einverdienerehepaar m 2 Kindern

Geltendes Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -207 -100.0% -444 -80.9% -991 -29.1% -1'742 -18.5% -1'742 -7.8% -1'742 -3.6% -1'541 -1.4% -1'541 -0.7%

Neues Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -159 -60.2% -497 -17.9% -2'838 -34.0% -6'510 -30.5% -9'102 -19.2% -7'736 -7.0% -1'546 -0.7%

2205

BBl 2018

Nettoeinkommen in Fr.

Anteil %

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

3

Partner 1 50% 20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

Partner 2 50% 20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

Vergleich Zweiverdienerehepaar m 2 Kindern / Einverdienerehepaar m 2 Kindern

Geltendes Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -207 -100.0% -444 -80.9% -991 -29.1% -1'742 -18.5% -1'742 -7.8% -1'742 -3.6% -1'541 -1.4% -1'541 -0.7%

Neues Recht Mehr-/Minderbelastung in Fr.

in % 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% 0 0.0% -159 -60.2% -1'473 -52.9% -4'270 -51.2% -8'734 -40.9% -9'870 -20.8% -7'736 -7.0% -609 -0.3%

Belastungsvergleich bei Alleinerziehenden mit Kindern (gemäss geltendem Recht und gemäss Vorschlag)

Die Fälle mit einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht sind schraffiert.

Alleinerziehende mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

2206

Geltendes Recht

Neues Recht

Belastung in Fr.

0 0 0 0 39 339 725 3'777 9'967 22'967 48'967 112'646 227'646

Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 294 591 4'264 9'496 22'616 49'016 111'324 226'324

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

in % 0 0 0 0 -39 -45 -134 487 -471 -351 49 -1'322 -1'322

0% 0% 0% 0% -100.0% -13.3% -18.5% 12.9% -4.7% -1.5% 0.1% -1.2% -0.6%

BBl 2018

4

Belastungsvergleich bei Konkubinatspaaren mit Kindern (gemäss geltendem Recht und gemäss Vorschlag)

Die Fälle mit einer Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht sind schraffiert.

Einverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Geltendes Recht

Neues Recht

Belastung in Fr.

0 0 0 0 255 613 1'021 4'463 10'903 23'903 49'903 113'475 228'475

Belastung in Fr.

0 0 0 255 552 1'125 1'785 6'053 11'885 25'085 51'485 113'475 228'475

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

in % 0 0 0 255 297 512 764 1'590 982 1'182 1'582 0 0

0.0% 0.0% 0.0% n.d.

116.5% 83.5% 74.8% 35.6% 9.0% 4.9% 3.2% 0.0% 0.0%

n.d.: nicht definiert, da Division durch null

Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 80% 32'000 40'000 48'000 56'000 64'000 72'000 80'000 120'000 160'000 240'000 400'000 800'000 1'600'000

Partner 2 20% 8'000 10'000 12'000 14'000 16'000 18'000 20'000 30'000 40'000 60'000 100'000 200'000 400'000

Geltendes Recht

Neues Recht

Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 0 255 2'149 5'831 16'577 39'190 101'290 221'262

Belastung in Fr.

0 0 0 0 78 315 552 3'321 7'281 17'639 40'572 102'862 221'262

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

in % 0 0 0 0 78 315 297 1'172 1'450 1'062 1'382 1'572 0

0.0% 0.0% 0.0% 0.0% n.d.

n.d.

116.5% 54.5% 24.9% 6.4% 3.5% 1.6% 0.0%

n.d.: nicht definiert, da Division durch null

2207

BBl 2018

Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total 100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

Anteil % Partner 1 70% 28'000 35'000 42'000 49'000 56'000 63'000 70'000 105'000 140'000 210'000 350'000 700'000 1'400'000

Partner 2 30% 12'000 15'000 18'000 21'000 24'000 27'000 30'000 45'000 60'000 90'000 150'000 300'000 600'000

100% 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90'000 100'000 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 2'000'000

2208

Anteil % Partner 1 50% 20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

Neues Recht

Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 28 51 1'442 4'005 13'830 36'958 101'490 224'662

Belastung in Fr.

0 0 0 0 0 79 306 2'286 5'504 14'832 38'240 103'472 224'662

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in %

in Fr.

0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 182.1% 500.0% 58.5% 37.4% 7.2% 3.5% 2.0% 0.0%

0 0 0 0 0 51 255 844 1'499 1'002 1'282 1'982 0

Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Nettoeinkommen in Fr.

Total

Geltendes Recht

Partner 2 50% 20'000 25'000 30'000 35'000 40'000 45'000 50'000 75'000 100'000 150'000 250'000 500'000 1'000'000

Geltendes Recht

Neues Recht

Belastung in Fr.

0 0 51 89 128 171 215 1'011 3'308 11'018 36'390 101'890 227'452

Belastung in Fr.

0 0 51 89 128 171 215 1'310 4'072 12'608 37'472 103'472 227'452

Neues Recht: Mehr- / Minderbelastung gegenüber geltendem Recht in Fr.

in % 0 0 0 0 0 0 0 299 764 1'590 1'082 1'582 0

0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 29.6% 23.1% 14.4% 3.0% 1.6% 0.0%