Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019)
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) Änderung vom 14. Dezember 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20171, beschliesst: I Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Artikel 13a
4a. Abschnitt: Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung Art. 13a
Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, führen für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durch. Lernende werden nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.
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BBl 2017 5507 SR 151.1 SR 101
2017-0884
7875
Gleichstellungsgesetz
BBl 2018
Die Lohngleichheitsanalyse wird alle vier Jahre wiederholt. Fällt die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Zeitraum unter 100, so wird die Lohngleichheitsanalyse erst wieder durchgeführt, wenn die Zahl von 100 erreicht ist.
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Zeigt die Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, so werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Analysepflicht befreit.
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Art. 13b
Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse
Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: a.
die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer Kontrolle über die Einhaltung der Lohngleichheit unterliegen;
b.
die im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Subventionen einer solchen Kontrolle unterliegen; oder
c.
bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt worden ist und die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern der Referenzmonat der Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
Art. 13c
Methode der Lohngleichheitsanalyse
Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen.
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Der Bund stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool zur Verfügung.
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Art. 13d
Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht4 unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür können sie wählen zwischen: 1
a.
einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055; oder
b.
einer Organisation nach Artikel 7 oder einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19936.
Der Bundesrat legt die Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren fest.
2
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse im Bund.
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SR 220 SR 221.302 SR 822.14
7876
Gleichstellungsgesetz
BBl 2018
Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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Art. 13e
Überprüfung durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übergibt dem Revisionsunternehmen alle Unterlagen und erteilt ihm die Auskünfte, die es für die Erfüllung der Überprüfung benötigt.
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Das Revisionsunternehmen überprüft, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt wurde.
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Es verfasst innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleichheitsanalyse zuhanden der Leitung des überprüften Unternehmens einen Bericht über die Durchführung der Analyse.
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Art. 13f
Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schliesst mit der Organisation nach Artikel 7 oder der Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung über das Vorgehen bei der Überprüfung und der Berichterstattung zuhanden der Leitung des Unternehmens ab.
Art. 13g
Information für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse.
Art. 13h
Information für die Aktionärinnen und Aktionäre
Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, veröffentlichen das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts7).
Art. 13i
Veröffentlichung der Ergebnisse im öffentlich-rechtlichen Sektor
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im öffentlich-rechtlichen Sektor veröffentlichen die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung.
Art. 17a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Der Bundesrat legt fest, bis wann die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Artikel 13a die erste Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben müssen.
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Er kann den Zeitpunkt nach Unternehmensgrösse unterschiedlich festlegen.
SR 220
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Gleichstellungsgesetz
Art. 17b 1
BBl 2018
Evaluation der Wirksamkeit
Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Artikel 13a13i.
Er erstattet nach Durchführung der zweiten Lohngleichheitsanalyse, spätestens aber neun Jahre nach Inkrafttreten der Artikel nach Absatz 1, dem Parlament Bericht.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Gültigkeitsdauer des Abschnitts 4a und der Artikel 17a und 17b ist auf zwölf Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 befristet.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 14. Dezember 2018
Nationalrat, 14. Dezember 2018
Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20188 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019
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BBl 2018 7875
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