Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt 2019­2022

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 20183, beschliesst:

Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit von 147,83 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.

1

Die jährlichen Zahlungskredite werden jeweils im Voranschlag und im Finanzplan eingestellt.

2

Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang verwendet werden für: 1

a.

Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): 118,34 Millionen Franken;

b.

Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: 13,54 Millionen Franken;

c.

Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: 13,15 Millionen Franken;

d.

die Durchführung des Rahmenkredits: 2,8 Millionen Franken.

Das Bundesamt für Umwelt kann in der Periode 2019­2022 zwischen den Verpflichtungskrediten multilateraler Ozonfonds, Klimafonds und Durchführung Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.

2

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SR 101 SR 814.01 BBl 2018 5913

2018-1637

5959

Rahmenkredit für die Globale Umwelt 2019­2022. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2018