Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. September 20182, beschliesst:

Art. 1 1

Es werden genehmigt: a.

das Übereinkommen vom 16. Mai 20053 des Europarats zur Verhütung des Terrorismus;

b.

das Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 20154 zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

2

Er teilt bei der Ratifikation des Zusatzprotokolls dem Generalsekretär des Europarats Folgendes mit: 3

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 ist das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, die zuständige 7/24-Kontaktstelle.

Art. 2 Die Aufhebung und die Änderung der Bundesgesetze im Anhang werden angenommen.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2018 6427 SR ...; BBl 2018 6541 SR ...; BBl 2018 6559

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Aufhebung des Bundesgesetzes sowie der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

2

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Anhang (Art. 2)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 20145 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 6 Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung7, Art. 74 Abs. 2, 4, 4bis, 6 und 7 Ein Verbot stützt sich auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.

2

Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4

Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a StGB8), wenn die Täterin oder der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation oder Gruppierung zu verhindern.

4bis

Die Verfolgung und die Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 4 und 5 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

6

Die zuständigen Behörden teilen dem NDB sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.

7

5 6 7 8

AS 2014 4565, 2018 3345 SR 121 SR 101 SR 311.0

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2. Strafgesetzbuch9 Art. 28a Abs. 2 Bst. b 2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111­ 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189­191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter­322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195110 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 66a Abs. 1 Bst. l und p Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5­15 Jahre aus der Schweiz: 1

l.

strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art.

260sexies);

p.

Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201511 (NDG).

Art. 72 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation

9 10 11

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

SR 311.0 SR 812.121 SR 121

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Art. 260ter Kriminelle und terroristische Organisationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: 1

a.

sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern; oder

b.

eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: 2

a.

sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder

b.

eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.

Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

3

Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

4

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

5

Art. 260sexies Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Hinblick auf die Verübung eines Gewaltverbrechens, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll: 1

a.

jemanden für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anwirbt;

b.

sich für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anleiten lässt zum Herstellen oder Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen oder anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen oder jemanden hierzu anleitet; oder

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c.

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eine grenzüberschreitende Reise unternimmt in der Absicht, eine solche Straftat zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen.

Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer in der Absicht, eine Reise nach Absatz 1 Buchstabe c zu finanzieren, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, oder wer eine solche Reise organisiert oder dafür anwirbt.

2

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird oder wenn die terroristische Straftat in der Schweiz oder gegen die Schweiz verübt werden soll. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

3

Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 Bst. a Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a.

als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;

Art. 317bis Abs. 1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Artikel 17 NDG12 oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 18 NDG zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner nachrichtendienstlichen Legende oder Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

1

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3. Strafprozessordnung13 Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter­322septies StGB14 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten: 1

Art. 172 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 2

Sie haben auszusagen, wenn: b.

ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann: 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260 ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter­322septies StGB,

Art. 269 Abs. 2 Bst. a und l Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

13 14 15

a.

StGB: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­ 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­ 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180, 181, 182­185, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 192 Absatz 1, 195­197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260sexies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305 bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

l.

Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201515: Artikel 74 Absatz 4.

SR 312.0 SR 311.0 SR 121

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Art. 286 Abs. 2 Bst. a und j Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: 2

a.

StGB: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260sexies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;

j.

Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201516: Artikel 74 Absatz 4.

4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192717 Art. 27a Abs. 2 Bst. b 2

Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass: b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115­ 117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141­143a und 153­156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322septies des Strafgesetzbuches18 oder nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195119 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 52 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation

16 17 18 19 20

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter des Strafgesetzbuches20), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

SR 121 SR 321.0 SR 311.0 SR 812.121 SR 311.0

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5. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198121 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 80dbis

Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann ausnahmsweise vor dem Erlass der Schlussverfügung die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder erhobenen Beweismitteln verfügen: 1

a.

wenn die ausländischen Ermittlungen ohne diese Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig erschwert würden, insbesondere bei Kollusionsgefahr oder zu wahrender Vertraulichkeit des Verfahrens; oder

b.

um eine schwere und unmittelbare Gefahr, insbesondere die Begehung einer terroristischen Straftat, abzuwehren.

Die betreffenden Informationen oder Beweismittel müssen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder der Verfolgung einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung stehen.

2

Die vorzeitige Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen.

Findet sie unaufgefordert statt, so übermittelt die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde nur die zur Lagebeurteilung notwendigen nichtpersönlichen Daten, bis sie die in Absatz 4 vorgesehenen Garantien erhalten hat.

3

Die vorzeitige Übermittlung setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgängig verpflichtet: 4

5

a.

die Informationen oder Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken, keinesfalls aber zum Zweck des Beantragens, Begründens oder Aussprechens eines Endentscheids zu verwenden;

b.

die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde, sobald es das ausländische Verfahren erlaubt, darüber zu informieren, dass die vorzeitige Übermittlung der betroffenen Person nach Artikel 80m zur Kenntnis gebracht werden kann, damit diese vor dem Erlass der Schlussverfügung Stellung nehmen kann;

c.

die durch die vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird.

Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben.

Die nach Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem Bundesamt unverzüglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.

6

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SR 351.1

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2a. Abschnitt: Gemeinsame Ermittlungsgruppe Art. 80dter

Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Die kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks in Absprache mit der zuständigen ausländischen Justizbehörde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) einsetzen, die in einem an der GEG teilnehmenden Staat eine Strafuntersuchung durchführt oder die Durchführung unterstützt.

1

Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Strafuntersuchung eingesetzt werden, die einen oder mehrere andere Staaten betrifft und erhebliche Mittel sowie koordiniertes und konzertiertes Handeln erfordert.

2

Sie kann ausschliesslich eingesetzt werden, wenn ein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde vorliegt.

3

Die Einsatzdauer der GEG ist zu befristen. Der Einsatz kann bei Bedarf verlängert werden.

4

Die zuständige Behörde legt für ihren Staat den Verantwortlichen und die Mitglieder der GEG fest. Die GEG kann bei Bedarf Experten und Hilfspersonen beiziehen.

5

Der Einsetzungsakt wird dem Bundesamt in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

6

Art. 80dquater

Massgebliches Recht

Die Tätigkeit der GEG richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchung durchgeführt wird.

Art. 80dquinquies Verantwortlichkeit Für die einzelnen Untersuchungshandlungen ist jeweils der Vertreter der Strafoder Rechtshilfebehörde verantwortlich, in deren Staat die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

Art. 80dsexies

Straf- und haftungsrechtliche Stellung

Der ausländische Verantwortliche und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 sind während einem Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf allfällige Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem Schweizer Verantwortlichen und den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Sie sind ihnen ebenfalls gleichgestellt in Bezug auf allfällige Schäden, die sie während ihrem Einsatz verursachen.

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Art. 80dsepties 1

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Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln

Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu: a.

Unterlagen und Informationen, die mit der betreffenden Strafuntersuchung zusammenhängen;

b.

Beweismitteln, die im Rahmen der betreffenden Strafuntersuchung erhoben wurden.

Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden.

2

Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80dter Absatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind.

3

Art. 80docties

Vorzeitige Übermittlung

Die vorzeitige Übermittlung von Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, richtet sich nach Artikel 80dbis.

Art. 80dnovies

Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheimnisses, muss gewahrt werden.

1

Der Schutz personenbezogener Daten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

2

Art. 80ddecies

Medienkontakte

Beabsichtigen die üblicherweise für eine Medienmitteilung zuständigen Stellen der betroffenen Justizbehörden, eine Mitteilung zu veröffentlichen, so sprechen sich die schweizerische Straf- oder Rechtshilfebehörde und die ausländische Partnerbehörde über den Inhalt vorgängig ab.

Art. 80dundecies Kostentragung Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.

1

Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen.

2

Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersuchungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaf3

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ten, werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.

Art. 80dduodecies Einsetzungsakt 1

Der Einsetzungsakt muss folgende Angaben enthalten: a.

den Zweck der GEG;

b.

die Namen der schweizerischen und der ausländischen Straf- oder Rechtshilfebehörde;

c.

den Namen des Verantwortlichen für jeden an der GEG teilnehmenden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen;

d.

die Strafuntersuchung, einschliesslich der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafuntersuchung sind, sowie die verfolgten Straftaten;

e.

die Staaten, auf deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt;

f.

die Dauer der GEG mit dem Datum der Befristung;

g.

die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen, die nicht Mitglied der GEG sind, namentlich von solchen, die aus anderen Diensten oder Verwaltungseinheiten der teilnehmenden Staaten stammen, sowie die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen von Eurojust und Europol;

h.

das Vorgehen bei Kontakten mit Medien;

i.

die Kostentragung für die Strafuntersuchung und Untersuchungshandlungen;

j.

die Kostentragung für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen, der weiteren Mitglieder der GEG sowie der Experten und Hilfspersonen;

k.

die technischen Mittel, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind.

Der Einsetzungsakt kann angepasst werden, wenn die Ermittlungen dies erfordern.

Insbesondere können der GEG weitere Mitglieder hinzugefügt werden oder kann die Befristung verlängert werden.

2

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6. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199722 Art. 6 Abs. 2 Bst. b Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: 2

b.

Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305 bis Ziffer 1bis StGB23 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;

Art. 8a Abs. 2 Bst. b 2

Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn: b.

Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 3 sowie Abs. 1 bis Bst. a, c und d Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: 1

a.

weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB24 stehen, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder

Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: 1bis

22 23 24

a.

im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260 ter oder 305bis StGB stehen;

c.

der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

d.

der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

SR 955.0 SR 311.0 SR 311.0

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Art. 11a Abs. 2bis und 3 Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.

2bis

Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1­2bis betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.

3

Art. 15 Abs. 5 Bst. a, c und d Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, so erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: 5

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB25 vorliegt;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

d.

Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: 1

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB26 vorliegt;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 23 Abs. 4 Bst. a und c Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: 4

25 26 27

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB27 vorliegt;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder SR 311.0 SR 311.0 SR 311.0

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Art. 27 Abs. 4 Bst. a und c Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: 4

a.

eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB28 vorliegt;

c.

Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder

Art. 29a Abs. 1 erster Satz Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB29. ...

1

28 29

SR 311.0 SR 311.0

6539

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität. BB

6540

BBl 2018