Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N02 Kanton Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 00.000 bis km 01.400: 60 km/h

Festsetzung der Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 00.000 bis km 01.070: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Deutschland wie folgt: ­

von km 01.405 bis km 00.000: 60 km/h

Festsetzung der Höchstbreite 2.00m auf dem linken Fahrstreifen auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Deutschland wie folgt: ­

von km 01.155 bis km 00.000.

II Die Verkehrsanordnungen gelten von August 2018 bis ca. Anfang September 2019.

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SR 741.01 SR 741.21

2018-1745

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BBl 2018

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

12. Juni 2018

Bundesamt für Strassen ASTRA Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio, Abteilungschef

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