Richtplan des Kantons Solothurn Genehmigung Gesamtüberarbeitung inkl. Umsetzung RPG 1 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 9. Oktober 2018 wird die Anpassung des kantonalen Richtplans des Kantons Solothurn unter Vorbehalt von Ziffern 2­6 genehmigt.

2.

Im Kapitel B-3 Raumkonzept Kanton Solothurn wird der Planungsgrundsatz B-3.5.2 wie folgt angepasst: «Die zukünftige Verteilung der Bevölkerung nach Handlungsräumen soll sich gleich zusammensetzen wie heute (2017) (urbaner und agglomerationsgeprägter Handlungsraum 81.4 % 80 %, ländlicher Handlungsraum 18.6 % 20 %)».

3.

Kapitel S Siedlung: a. Als Siedlungsgebiet wird der in S-1.1.2. festgelegte quantitative Umfang von 9'027 ha genehmigt.

b. Die Richtplangesamtkarte wird mit folgender Änderung genehmigt: In der Legende wird der Eintrag «Siedlungsgebiet» in der Spalte «Vorhaben» gestrichen. Er wird ersetzt durch den Eintrag «Bauzone» in der Spalte «Ausgangslage» und den Eintrag «Reservezone» in der «Spalte» «Vorhaben». Der Kanton publiziert am Tag der Genehmigung die entsprechen fortgeschriebenen Karteninhalte in elektronischer Form.

c. Der Planungsgrundsatz S-1.1.1, 3. Lemma, wird wie folgt angepasst: [Es umfasst:] ­ die Reservezonen, die nach Überprüfung mit der Ortsplanung genehmigt und somit dem Siedlungsgebiet zugeordnet worden sind. d.h. Land, das aus siedlungspolitischen Gründen für eine spätere Überbauung in Frage kommt.

d. Der Planungsgrundsatz S-1.1.2 wird wie folgt angepasst: Das Siedlungsgebiet (Bau- und Reservezone) von 9'027 ha wird in seiner Grösse festgesetzt. Es deckt den Bedarf für die bauliche Entwicklung der nächsten 20 bis 25 Jahre. Erweiterungen des Siedlungsgebiets (sowohl von kantonaler/regionaler als auch von kommunaler Bedeutung) sind mittelfristig (innerhalb von 10 Jahren) flächengleich innerhalb des Kantons zu kompensieren. Der Kanton sorgt für den Vollzug.

e. Im Kapitel S3-5 Umstrukturierungsgebiete wird beim Beschluss S 35.5.5 die Handlungsanweisung des Vorhabens Attisholz Nord, Riedholz wie folgt ergänzt: «...werden. Das Gebiet ist mit dem öffentlichen Verkehr zu erschliessen. Im Endausbau wird die Güteklasse C angestrebt.».

f. Der Kanton wird aufgefordert, innerhalb eines Jahres im Rahmen einer Fortschreibung für die Verweise im Richtplantext auf das Siedlungsgebiet und die Reservezone an die Änderungen gemäss 2.b und 2.c anzu-

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passen und in Planungsgrundsatz S1-1.9 auf den Artikel 30 Absatz 1bis RPV zu verweisen.

g. Der Kanton wird aufgefordert, innerhalb eines Jahres zu überprüfen, ob die Dichte-Richtwerte für Einzonungen im Ergebnis über den ganzen Kanton zu mindestens gleich hohen Anforderungen führen, wie sie ­ ebenfalls über den ganzen Kanton gemittelt ­ der Auslastungsrechnung gemäss TRB zu Grunde liegen, und passt sie andernfalls entsprechend an.

h. Der Kanton wird aufgefordert, innerhalb eine Jahres im Rahmen einer Richtplananpassung einen konkreten Planungsgrundsatz zur Verdichtung im bebauten Gebiet und entsprechenden Aufträgen aufzunehmen.

i. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Anpassung der Kapitel S-3.1 Entwicklungsgebiete Arbeiten (zu welchem auf Umstrukturierungsgebiete gehören) und S-3.2 Bahnhofgebiete besonders hohe Anforderungen an die Dichte, insbesondere die bauliche Dichte, an diesen Standorten zu stellen.

j. Der Kanton wird aufgefordert, bei der nächsten Aufnahme eines Vorhabens im Kapitel S-3.1 Entwicklungsgebiete Arbeiten (zu welchem auch Umstrukturierungsgebiete gehören) in Planungsgrundsatz S-3.1.1 konkrete Kriterien bezüglich ÖV-Erschliessung und die Forderung nach Berücksichtigung der Kapazitäten des MIV aufzunehmen.

k. Der Kanton informiert den Bund jeweils im Rahmen seiner jährlichen Richtplanfortschreibungen über den Stand und die Ergebnisse der Überprüfung der Reservezonen und die entsprechenden Genehmigungen von Ortsplanungen.

l. In der nachgeordneten Planung ist die Entwicklung des Umstrukturierungsgebiets Aarmatt / Niedermatt in Zuchwil (Kapitel S-3.5) mit der Störfallvorsorge abzustimmen.

m. In der nachgeordneten Planung sind die bestehenden Weiler- und Kleinsiedlungszonen auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu überprüfen und nötigenfalls einer bundesrechtskonformen Zone zuzuweisen.

Der Kanton sorgt mittels geeigneter Massnahmen dafür, dass bis zur erfolgten Überprüfung und allfälligen Zuweisung zu einer bundesrechtskonformen Zone nur Bewilligungen erteilt werden, welche den allgemeinen Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen entsprechen.

Der Kanton informiert das ARE im Rahmen der periodischen Berichterstattung (Art. 9 Abs. 1 RPV) über die Umsetzung dieses Auftrags.

4.

Im Kapitel E-2.4 Windenergie wird das Kapitel B Ziele wie folgt ergänzt: «...leisten. Gemäss Energiekonzept Kanton Solothurn setzt sich der Kanton die Produktion von 160 GWh durch Windenergie bis 2035 als Ziel.

Dabei...».

5.

Der Kanton wird aufgefordert, innerhalb eines Jahres im Rahmen einer Richtplananpassung: a. Im Kapitel L-1.2 die Verweise auf die Raumplanungsverordnung entsprechen der revidierten Verordnung anzupassen; 7735

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b.

6.

Die Darstellung der Fruchtfolgeflächen in der Richtplan-Gesamtkarte aufzunehmen.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung: a. Im Kapitel L-5 Gebiete und Vorhaben für Freizeit, Sport und Erholung Vorhaben welche innerhalb von Interessengebieten für Freizeit und Erholung liegen, aufgrund ihrer Bedeutung richtplanrelevant sind und nicht den Grundsätzen des Interessengebiets entsprechen, im Rahmen einer Anpassung in den Richtplan aufzunehmen; b. Das Kapitel V-4 Güterverkehr auf Schiene und Strasse auf das neu geltende Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (GüTG) und das Konzept Schienengüterverkehr abzustimmen.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Solothurn nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn, Tel. 032 627 25 61

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

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Bundesamt für Raumentwicklung