Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräte gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)1 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Druckgeräte gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Druckgeräten2 zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung 2018/C049/013 gestützt auf die Richtlinie 2014/68/EU4 harmonisierte technische Normen bezeichnet.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C049/01 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 5. Dezember 2017 5.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

13. März 2018

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Carola Kohler

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SR 930.11 SR 930.114 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABI. C 49 vom 9.2.2018, S. 1.

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, Fassung gemäss ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

BBI 2017 7742

2018-0738

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