B Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 66 Abs. 1 1

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG3 über das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.

Art. 66a (neu) Datenbekanntgabe

1

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

a.

Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;

b.

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19594 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes.

Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG5 sinngemäss anwendbar.

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280

BBl 2000 255 SR 831.20 SR 831.10 SR 661 SR 831.10 1999-5674

Invalidenversicherung. BG

Art. 66b (neu) Abrufverfahren 1

Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG6 ) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und die Liste dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.

2

Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem Bundesamt durch Abrufverfahren für die Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3

Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

10651

6

SR 831.10

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