Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV 1 betreffend Gemeinden Susch und Lavin (GR), Rückbau der Hängebrücken Susch Süd und Lavin Runzats vom 23. Oktober 2000

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 30. Juni 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Rückbau der Hängebrücken Susch Süd und Lavin Runzats in den Gemeinden Susch und Lavin (GR) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei den Gemeindeverwaltungen Susch, 7542 Susch und Lavin, 7543 Lavin, während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

7. November 2000

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51) Militärgesetz vom 3. Februar 2000 (SR 510.10)

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2000-2296