Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2018

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 20182 (Immobilienbotschaft EFD 2018), beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Den Investitionen in Immobilien und dem Funktionsaufwand für die Immobilien nach der Immobilienbotschaft EFD 2018 wird zugestimmt.

Art. 2

Verpflichtungskredite

Für die Vorhaben Magglingen (Neubau Ausbildungshalle), Washington DC (Gesamtsanierung Kanzleigebäude) sowie für den Rahmenkredit zivile Bauten 2018 wird ein Gesamtkredit «zivile Bauten» von 127,9 Millionen Franken bewilligt.

Dieser teilt sich wie folgt auf: 1

Verpflichtungskredite

Mio. CHF

Magglingen, Neubau Ausbildungshalle

23,9

Washington DC, Gesamtsanierung Kanzleigebäude

14,0

Rahmenkredit zivile Bauten 2018 Gesamtkredit «Zivile Bauten» 2

1 2

90,0 127,9

Diese Verpflichtungskredite sind der Ausgabenbremse unterstellt.

SR 101 BBl 2018 3319

2018-0195

3333

Immobilien des EFD für das Jahr 2018. BB

Art. 3

BBl 2018

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits «Zivile Bauten»

Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Bundesamt für Bauten und Logistik BBL) wird ermächtigt, innerhalb des Gesamtkredits nach Artikel 2 Absatz 1 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite und der Rahmenkredit insgesamt je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3334