Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20172 beschliesst:

Art. 1 Der Vertrag von Peking vom 24. Juni 20123 über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Er gibt bei der Ratifizierung, gestützt auf Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Vertrags, folgende Erklärung ab: 3

Erklärung zu Artikel 11 Absatz 1: Die Schweiz gewährt für die Sendung, die Weitersendung oder den öffentlichen Empfang einer audiovisuellen Festlegung, welche von einer im Handel erhältlichen audiovisuellen Festlegung ausgeht, anstelle eines ausschliesslichen Rechts nach Artikel 11 Absatz 1 einen Vergütungsanspruch nach Artikel 35 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19924, das der Kollektivverwertung und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit unterstellt ist.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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SR 101 BBl 2018 591 SR ...; BBl 2018 705 SR 231.1

2017-1803

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Genehmigung des Vertrags von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen. BB

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BBl 2018