Bewilligungsverfahren für erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Kernenergierecht Öffentliche Auflage des Quartärbohrgesuchs NSG-Q 18-06 (Adlikon-Dätwil) der Nagra (Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle) vom April 2018 betreffend Bewilligung einer Quartärbohrung auf der Parzelle Kat.-Nr. 2612, Bodenfeld, in 8452 Adlikon.

Gemeinde: 8452 Adlikon Gesuchstellerin: Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Hardstrasse 73, Postfach 280, 5430 Wettingen.

Gegenstand: Quartäruntersuchungen sind Teil des Nagra Untersuchungskonzepts für vertiefte erdwissenschaftliche Untersuchungen in Etappe 3 des Sachplans geologische Tiefenlager (SGT). Sie dienen der Gewinnung von Felddaten für die Abklärung von Fragestellungen zur geologischen Langzeitentwicklung und können in der Regel innert weniger Wochen durchgeführt werden. Die Nagra beantragt hiermit die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bohranlage auf der Parzelle Kat.-Nr. 2612, Bodenfeld, in 8452 Adlikon.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Kernenergiegesetz (Art. 49 ff. KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom April 2018 kann vom 23. Mai 2018 bis zum 21. Juni 2018 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Gemeindeverwaltung Adlikon, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon.

Das Gesuch ist ab dem Start der öffentlichen Auflage auf der Webseite des Bundesamtes für Energie unter der folgenden Adresse einsehbar: ­

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www.bfe.admin.ch > Themen > Kernenergie > Radioaktive Abfälle > Erdwissenschaftliche Untersuchungen.

2018-1493

BBl 2018

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist vom 23. Mai 2018 bis 21. Juni 2018 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

23. Mai 2018

Bundesamt für Energie (BFE)

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