Bundesgesetz über die Enteignung

Entwurf

(EntG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 19302 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 74, 75, 76­78, 81­83, 87, 89 Absatz 2, 90­92, 102 und 108 der Bundesverfassung3, Art. 6 Abs. 1 erster Satz Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. ...

1

Art. 15 VIII. Vorbereitende Handlungen

Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.

1

Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden- und Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie 2

1 2 3

BBl 2018 4713 SR 711 SR 101

2018-0471

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bedürfen bei Widerspruch des Eigentümers der Bewilligung der nach Artikel 38 zuständigen Behörde.

Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten.

3

Art. 19bis IV. Verkehrswert 1. Massgebender Zeitpunkt

Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.

Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz sowie 2 und 3 1

... Aufgehoben

Enteignungsbedingte Vor- und Nachteile des Enteigneten sind zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszugleichen.

2

3

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 27

Abschnitt III: Enteignungsverfahren Art. 27 I. Grundsatz

Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.

Art. 28

II. Kombiniertes Enteignungsverfahren 1. Plangenehmigungsgesuch

Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.

1

Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.

2

Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.

3

Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.

4

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Art. 29 Aufgehoben Art. 30 2. Publikation

In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

1

2

In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: a.

Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter durch die Grundeigentümer;

b.

Artikel 42­44 über den Enteignungsbann.

Art. 31 3. Persönliche Anzeige

Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

1

Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.

2

3

Die persönliche Anzeige hat zu enthalten: a.

die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;

b.

eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;

c.

die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;

d.

die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;

e.

die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;

f.

die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;

g.

den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42­44.

Art. 32 4. Mitteilung an Mieter und Pächter

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der 1

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persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.

Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter.

2

Art. 33 5. Einsprache

Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: 1

a.

Einsprachen gegen die Enteignung;

b.

Begehren nach den Artikeln 7­10;

c.

Begehren um Sachleistung (Art. 18);

d.

Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);

e.

die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).

2

Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.

3

Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.

4

Art. 34 6. Plangenehmigung

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a­c.

1

Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

2

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Art. 35 7. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31­34 sinngemäss.

1

Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.

2

Art. 36 1 Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem III. Selbständiges Enteignungskombinierten Verfahren nach den Artikeln 28­35 zu entscheiden ist, verfahren 1. Vorausso ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.

setzungen 2 Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt,

so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig: a.

wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder

b.

wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.

Art. 37 2. Bereits in Anspruch genommene Rechte

Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.

1

In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.

2

Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.

3

Art. 38 3. Zuständigkeit

Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache zuständige Departement zuständig.

1

Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für dessen Erstellung die Spezialgesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.

2

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Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.

3

Art. 39 4. Eröffnung des Verfahrens

Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.

1

Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.

2

Art. 40 5. Verfahren

Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffentlicher Auflage des Gesuchs notwendig ist; die Artikel 30­33 sind sinngemäss anwendbar.

1

Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31­33 und Artikel 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

2

Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werkes anordnen.

3

Art. 41 6. Entscheid

Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a-c.

1

Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

2

Art. 42 IV. Enteignungsbann 1. Inhalt

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Art. 43

2. Anmerkung der Beschränkung der Verfügungsbefugnis

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Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde

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im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.

Art. 45 I. Einleitung des Verfahrens

Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.

Art. 46

II.Vorladung 1. Der Hauptparteien

Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persönliche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an Ort und Stelle stattfinden soll.

1

Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet.

2

Art. 47 2. Der Nebenparteien

Durch persönliche Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.

1

In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben: 2

a.

der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und

b.

sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.

Art. 48 III. Zweck der Verhandlung

In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 49 Randtitel

IV. Protokoll

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Art. 50­52 Aufgehoben Art. 53 Randtitel V. Amtliche Verständigung

Art. 54 Randtitel und Abs. 1 VI. Ausseramtliche Verständigung

Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

1

Abschnittstitel vor Art. 54bis

Abschnitt V: Vorsorgliche Beweiserhebung Art. 54bis Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an und führt diese durch. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

Abschnitt V (Art. 55 und 56) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 57

Abschnitt VI: Organisation der Schätzungskommissionen Art. 57 Aufgehoben Art. 58 Randtitel I. Schätzungskreise

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Art. 59 II. Schätzungskommissionen 1. Zusammensetzung, Wahl und Interessenbindungen

Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus: 1

a.

einem Präsidenten und zwei Stellvertretern;

b.

höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern.

Das Bundesverwaltungsgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Es kann Mitglieder der Schätzungskommissionen aus wichtigen Gründen abberufen.

2

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

3

Das Bundesverwaltungsgericht legt die Einzelheiten der rechtlichen Stellung im Wahlakt fest.

4

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach-, und Ortskenntnisse besitzen.

5

Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesverwaltungsgericht.

6

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

7

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

8

Art. 59bis 1bis. Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt tätig.

1

Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesverwaltungsgericht einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.

2

Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004 (BPG), der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Ausführungsrecht.

3

4

SR 172.220.1

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Art. 59ter 1ter. Sekretariat

Den Schätzungskommissionen stehen ein Sekretär sowie bei Bedarf weitere Hilfspersonen im Nebenamt zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.

1

Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.

2

Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

3

Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer oder mehrerer Schätzungskommissionen erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht ihnen je ein oder ein gemeinsames ständiges Sekretariat zur Verfügung.

4

Das Personal des ständigen Sekretariats untersteht dem BPG5, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Ausführungsrechts.

5

Art. 59quater 1quater. Arbeitgeberstatus und Vorsorge

Sofern im Rahmen vom Artikel 59bis und 59ter Arbeitsverhältnisse begründet werden, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Begründung, Änderung und Beendigung zuständig: 1

a.

für die Mitglieder der Schätzungskommission;

b.

auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission: für das Personal eines ständigen Sekretariats.

Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet.

2

Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfüllt, sind die Mitglieder und das Personal der Schätzungskommissionen und ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern.

3

Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.

4

5

5 6

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

SR 172.220.1 SR 831.40

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Art. 60 Abs. 1, 1bis, 1ter und 4 erster Satz Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören: 1

a.

der Präsident oder der Stellvertreter; und

b.

zwei übrige Mitglieder.

Der Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.

1bis

1ter

Der Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. ...

4

Art. 61 3. Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Schätzungskommissionen, der von den Kommissionen Beauftragten sowie des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19587.

Art. 62 erster Satz Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln. ...

Art. 63

5. Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: 1

2

7

a.

Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.

b.

Es kann den Präsidenten und den Kommissionen in fachlicher Hinsicht allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.

c.

Es erfüllt die Aufgaben gemäss Artikel 59ter und Artikel 59quater.

d.

Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen bzw.

Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie ihrer Sekretariate.

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

SR 170.32

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Abschnittstitel vor Art. 64

Abschnitt VIa: Schätzungsverfahren Art. 64 Abs. 1 Bst. a, bbis und k 1

Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: a.

über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17);

bbis.

über Entschädigungsforderungen nach Artikel 15 Absatz 3;

k.

Aufgehoben

Art. 66 III. Verfahren 1. Einberufung

Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.

1

Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

2

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz ... Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens dreissig Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

1

Art. 76 Abs. 1 zweiter Satz, 2 erster Satz, 4 zweiter Satz und 5 zweiter bis vierter Satz ... Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.

1

Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. ...

2

4

... Aufgehoben

... Über solche Gesuche befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weiter gehender Schaden zu ersetzen.

5

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Art. 80­82 Aufgehoben Art. 88 Abs. 1 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 30 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkte noch nicht möglich, so sind vorläufig 90 vom Hundert der Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plane, auszubezahlen. Vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Rückforderung.

1

Art. 91 Abs. 1 Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien oder Verzichts auf die Löschung durch den Enteigner erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen sowie anderen obligatorischen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind.

1

Art. 109 I. Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend.

Art. 110

II. Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688.

Art. 114 Abs. 3 und 4 Die allgemeinen Grundsätze des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 19479 über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteig3

8 9

SR 172.021 SR 273

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nungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.

Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.

4

Art. 115 Abs. 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.

1

II Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Die Schlussbestimmungen der Änderung vom ... lauten wie folgt:

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.

1

Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen Fassung der Artikel 39­41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.

2

Das Bundesverwaltungsgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen, mit Ausnahme des Präsidenten und dessen Stellvertreter, bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung Gesamterneuerungswahlen durch.

3

Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds der Schätzungskommission nach Inkrafttreten dieser Änderung und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, so wird die Amtsdauer durch das Bundesverwaltungsgericht bis zu den Gesamterneuerungswahlen verlängert; scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.

4

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199810 Art. 95b Abs. 2 und 3 2

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193011 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

3

Art. 95e Abs. 3 Aufgehoben Art. 95f Aufgehoben Art. 95g Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des VwVG12 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG13 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Gliederungstitel vor Art. 95k

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung Art. 95k, Abs. 1 und 2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG14 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

10 11 12 13 14

SR 142.31 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711

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2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 15 Art. 2 Abs. 3 Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193016 über die Enteignung (EntG) nicht davon abweicht.

3

3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017 Art. 2 Abs. 1 Buchstabe j 1

Dieses Gesetz gilt für das Personal: j. der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Mitarbeitende der ständigen Sekretariate).

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518 Art. 28 erster Satz Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung vor einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste und der ständigen Sekretariate der Eidgenössischen Schätzungskommissionen. ...

5. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 19 Art. 37 Abs. 2 Bst. c 2

Sie entscheiden zudem über: c.

15 16 17 18 19

Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen;

SR 172.021 SR 711 SR 172.220.1 SR 173.32 SR 173.71

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6. Militärgesetz vom 3. Februar 199520 Art. 126a

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196821, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193022 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

2

Art. 126d Abs. 3 Aufgehoben Art. 126e Aufgehoben Art. 126f Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196823 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG24 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Gliederungstitel vor Art. 129

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung Art. 129 Abs. 1 und 2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG25 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

20 21 22 23 24 25

SR 510.10 SR 172.021 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711

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Enteignung. BG

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7. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 26 Art. 62 Abs. 2 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193028 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

2

Art. 62c Abs. 3 Aufgehoben Art. 62d Aufgehoben Art. 62e Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196829 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG30 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 62i Randtitel, Abs. 1 und 2 5. Einigungsund Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG31 durchgeführt.

1

2

26 27 28 29 30 31

Aufgehoben

SR 721.80 SR 172.021 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711

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Enteignung. BG

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8. Bundesgesetz vom 21. Juni 199132 über den Wasserbau Art. 17 Abs. 2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193033 über die Enteignung (EntG) als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

2

9. Bundesgesetz vom 8. März 196034 über die Nationalstrassen Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193035 über die Enteignung (EntG).

2

Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG36.

3

Art. 26a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196837, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG38 Anwendung.

2

Art. 27b Abs. 3 Aufgehoben Art. 27c Aufgehoben

32 33 34 35 36 37 38

SR 721.100 SR 711 SR 725.11 SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711

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Enteignung. BG

BBl 2018

Art. 27d Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196839 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG40 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 39 Randtitel, Abs. 2 und 3 8. Enteignung; Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG41 durchgeführt.

2

3

Aufgehoben

Art. 51 Abs. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG42 durch die Schätzungskommission festgelegt.

2

Art. 52 Abs. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG43 durch die Schätzungskommission festgelegt.

2

10. Energiegesetz vom 30. September 201644 Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

39 40 41 42 43 44

SR 172.021 SR 711 SR 711 SR 711 SR 711 SR 730.0

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11. Kernenergiegesetz vom 21. März 200345 Art. 49 Abs. 1 und 1bis Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196846, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

1bis

Art. 53 Abs. 3 Aufgehoben Art. 54 Aufgehoben Art. 55 Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196848 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG50 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz und 4 ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG51.

3

4

Aufgehoben

45 46 47 48 49 50 51

SR 732.1 SR 172.021 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711 SR 711

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Enteignung. BG

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Art. 85 Abs. 3 Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG52 durch die Schätzungskommission festgelegt.

3

12. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190253 Art. 16a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196854, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193055 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

2

Art. 16d Abs. 3 Aufgehoben Art. 16e Aufgehoben Art. 16f Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196856 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG57 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 45 Abs. 1 und 2 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG58 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

52 53 54 55 56 57 58

SR 711 SR 734.0 SR 172.021 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711

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Enteignung. BG

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13. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195759 Art. 18a

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196860, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193061 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

2

Art. 18d Abs. 3 Aufgehoben Art. 18e Aufgehoben Art. 18f Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196862 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG63 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 18k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG64 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

Art. 18u Abs. 3 zweiter Satz ... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG65.

3

59 60 61 62 63 64 65

SR 742.101 SR 172.021 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711 SR 711

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Enteignung. BG

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14. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200666 Art. 13

Einsprache

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196867 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

1

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193068 über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

3

Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 16

Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195769 (EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196870, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG71 Anwendung.

2

15. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196372 Art. 2 Abs. 2 und 2bis Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196873, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2

Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193074 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

2bis

Art. 21b Abs. 3 Aufgehoben

66 67 68 69 70 71 72 73 74

SR 743.01 SR 172.021 SR 711 SR 742.101 SR 172.021 SR 711 SR 746.1 SR 172.021 SR 711

4795

Enteignung. BG

BBl 2018

Art. 22 Aufgehoben Art. 22a Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196875 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...

1

Wer nach den Vorschriften des EntG76 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 26 Randtitel, Abs. 1 und 2 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG77 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG78.

2

16. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194879 Art. 36e 2a. Entschädigung wegen übermässiger Lärmbelastung durch den Betrieb von Flughäfen

Entschädigungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen, werden nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193080 über die Enteignung (EntG) beurteilt.

Die Artikel 27­44 EntG sind nicht anwendbar.

1

Die Entschädigungsforderungen sind an den Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zu richten. Die vorgängige Teilnahme am Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements ist nicht erforderlich.

2

75 76 77 78 79 80

SR 172.021 SR 711 SR 711 SR 711 SR 748.0 SR 711

4796

Enteignung. BG

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Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Entstehung des Entschädigungsanspruchs.

3

Art. 37a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196881, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Sind für Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG82 Anwendung.

2

Art. 37d Abs. 3 Aufgehoben Art. 37e Aufgehoben Art. 37f Abs. 1 erster Satz und 2 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196883 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

1

Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG84 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

Art. 37k Randtitel, Abs. 1 und 2 6. Einigungsund Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenanlagen wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG85 durchgeführt.

1

2

Aufgehoben

Art. 37u Der bisherige Art. 36e wird zu Art. 37u.

81 82 83 84 85

SR 172.021 SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 711

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Enteignung. BG

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Art. 37u Randtitel 9a. Bestandesschutz für Landesflughäfen

Art. 44 Abs. 4 Werden die Ansprüche in Bestand oder Umfang bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG86.

4

17. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198387 Art. 58 Abs. 2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193088 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

2

18. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199189 Art. 68 Abs. 3 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193090 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

3

86 87 88 89 90

SR 711 SR 814.01 SR 711 SR 814.20 SR 711

4798