Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)» vom 16. März 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 26. November 20152 eingereichten Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20163, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 26. November 2015 «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 104b4

Lebensmittel

Der Bund stärkt das Angebot an Lebensmitteln, die von guter Qualität und sicher sind und die umwelt- und ressourcenschonend, tierfreundlich und unter fairen Ar1

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SR 101 BBl 2015 9333 BBl 2016 8391 Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Art. 104a in die Bundesverfassung. Da inzwischen Art. 104a (Ernährungssicherheit) in Kraft getreten ist, wird der mit der «Fair-Food-Initiative» vorgeschlagenen Bestimmung (Lebensmittel) die Artikelnummer 104b gegeben; diese Anpassung ist im ganzen Bundesbeschluss berücksichtigt. Die endgültige Nummer dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; diese stimmt die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die nötigen Anpassungen im ganzen Text der Initiative vor.

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Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)». BB

BBl 2018

beitsbedingungen hergestellt werden. Er legt die Anforderungen an die Produktion und die Verarbeitung fest.

Er stellt sicher, dass eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Lebensmittel verwendet werden, grundsätzlich mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 genügen; für stärker verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel sowie für Futtermittel strebt er dieses Ziel an. Er begünstigt eingeführte Erzeugnisse aus fairem Handel und bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben.

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Er sorgt dafür, dass die negativen Auswirkungen des Transports und der Lagerung von Lebens- und Futtermitteln auf Umwelt und Klima reduziert werden.

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Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a.

Er erlässt Vorschriften zur Zulassung von Lebens- und Futtermitteln und zur Deklaration von deren Produktions- und Verarbeitungsweise.

b.

Er kann die Vergabe von Zollkontingenten regeln und Einfuhrzölle abstufen.

c.

Er kann verbindliche Zielvereinbarungen mit der Lebensmittelbranche, insbesondere mit Importeuren und dem Detailhandel, abschliessen.

d.

Er fördert die Verarbeitung und die Vermarktung regional und saisonal produzierter Lebensmittel.

e.

Er trifft Massnahmen zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung.

Der Bundesrat legt mittel- und langfristige Ziele fest und erstattet regelmässig Bericht über den Stand der Zielerreichung. Werden diese Ziele nicht erreicht, so trifft er zusätzliche Massnahmen oder verstärkt die bestehenden.

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Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Artikel 104b (Lebensmittel) Tritt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 104b durch Volk und Stände kein Ausführungsgesetz in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 16. März 2018

Ständerat, 16. März 2018

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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