B Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

(Parlamentsverwaltungsverordnung; ParlVV) (Regelung für ein transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatpolitischen Kommission des Ständerates vom 11. Oktober 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 20182, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 16a Abs. 1 und 2 Aufgehoben II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2018 7079 BBl 2018 ...; Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 171.115

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Parlamentsverwaltungsverordnung (Regelung für ein transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament)

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Minderheit 1 (Comte, Cramer, Stöckli) Art. 16abis

Zutrittsausweise für auf Interessenvertretung spezialisierte Unternehmungen

Auf Interessenvertretung spezialisierte Unternehmungen können für ihre Mitarbeitende Dauerausweise beantragen. Die Höchstzahl der Ausweise wird von der Verwaltungsdelegation festgelegt.

1

Gesuche für einen Dauerausweis sind an die Verwaltungsdelegation zu richten.

Jede Gesuchstellerin beziehungsweise jeder Gesuchsteller muss nachweisen, dass seine Mitarbeiterin beziehungsweise sein Mitarbeiter das Parlamentsgebäude regelmässig aufsuchen muss, um ihrer beziehungsweise seiner Arbeit erfolgreich nachzugehen. Das Gesuch enthält eine Liste der Aufträge, für welche die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter im Parlamentsgebäude tätig sein wird. Die Verwaltungsdelegation kann zusätzliche Bestimmungen erlassen.

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3

Die Verwaltungsdelegation prüft die Gesuche einmal pro Jahr.

4

Die Ausgabe eines Dauerausweises erfolgt gegen eine Gebühr von 500 Franken.

Art. 16ater

Zutrittsausweise für Kantonsregierungen und bestimmte Dachverbände

Die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Vernehmlassungsgesetzes können für von ihnen bezeichnete Mitarbeitende Dauerausweise für eine Legislaturperiode beantragen. Die Zahl dieser Ausweise wird von der Verwaltungsdelegation festgelegt.

Minderheit 2 (Bruderer Wyss, Comte, Stöckli) Art. 16abis

Zutrittsausweise für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter

Die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Vernehmlassungsgesetzes können für von ihnen bezeichnete Mitarbeitende Dauerausweise für eine Legislaturperiode beantragen. Die Zahl dieser Ausweise wird von der Verwaltungsdelegation festgelegt.

1

Weitere Interessengruppen, Verbände, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und ähnliche Organisationen sowie auf Interessenvertretung spezialisierte Unternehmungen können Zutrittsausweise beantragen, die sie in der Woche vor einer Session für deren Dauer aktivieren lassen können. Je Session erhalten höchstens zwei Personen der gleichen Organisation Zutritt.

2

Der für die Sicherheit zuständige Dienst der Parlamentsdienste stellt die Zutrittsausweise gemäss den Absätzen 1 und 2 an Personen aus, welche sich im öffentlichen Register gemäss Artikel 69b Absatz 4 ParlG eingetragen, die Angaben gemäss Arti3

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kel 16b Absatz 1 gemacht sowie eine einmalige Gebühr von 50 Franken entrichtet haben.

Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation kann einem Interessenvertreter oder einer Interessenvertreterin den Zutrittsausweis oder die Zutrittsberechtigung entziehen, falls er oder sie das ihr oder ihm gewährte Zutrittsrecht in schwerwiegender Weise missbraucht. Die betroffene Person erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Die betroffene Person kann sich an die Verwaltungsdelegation wenden. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

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