Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7 - 19 MPV 1 betreffend Übersetzstelle Hagneck, Anpassungen für die Schwimmbrücke 95 vom 18. Mai 2000

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Unterstützungstruppen, 3003 Bern und des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten, 3003 Bern, vom 27. Januar 199 hat das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Anpassungen an der Übersetzstelle Hagneck für die Schwimmbrücke 95 unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt ausserdem während der Beschwerdefrist bei folgenden Gemeinden während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf: ­ ­ ­ ­

Gemeinde Hagneck, 2575 Hagneck Gemeinde Täuffelen, 2575 Täuffelen Gemeinde Walperswil, 3272 Walperswil Gemeinde Siselen, 2577 Siselen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG 2).

30. Mai 2000

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung (SR 510.51) Militärgesetz (SR 510.10)

2000-1092

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