Bundesgesetz über das Bundesgericht

Entwurf

(Bundesgerichtsgesetz, BGG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20181, beschliesst: I Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 1 Sachüberschrift und Absatz 1 sowie in Artikel 2 Absatz 1 wird «Recht sprechend» ersetzt durch «rechtsprechend» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 19 Abs. 3 Die Präsidenten und Präsidentinnen können zweimal wiedergewählt werden; eine Wiederwahl nach weniger als zwei Jahren wird nicht mitgerechnet.

3

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 25 Abs. 2bis Es setzt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals eine interne Rekurskommission ein.

2bis

Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text.

1 2

BBl 2018 4605 SR 173.110

2018-0548

4663

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

Art. 46 Abs. 2 2

Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend: a.

aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;

b.

die ordnungsgemässe Durchführung von Volkswahlen und -abstimmungen;

c.

Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 20073 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;

d.

die Wechselbetreibung;

e.

Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO)4;

f.

die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe;

g.

öffentliche Kaufangebote nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20155 (FinfraG).

Art. 60 Abs. 1bis und 2bis Ist der Entscheid nicht einstimmig getroffen worden, so können die mit ihren Anträgen unterlegenen Richter und Richterinnen ihre begründete Minderheitsmeinung als Anhang in den Entscheid aufnehmen lassen.

1bis

War in einer Strafsache das Opfer im Strafverfahren, nicht aber vor Bundesgericht als Partei beteiligt, so teilt ihm das Bundesgericht das Dispositiv und die Teile der Begründung mit, in denen die zu seinem Nachteil begangenen Straftaten behandelt werden.

2bis

Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz ... Der Anspruch des Bundes auf Ersatz verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

4

Art. 65 Abs. 5 und 6 Rechtfertigen es besondere Gründe, so kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum dreifachen Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.

5

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als hundert Millionen Franken kann die Gerichtsgebühr bis eine Million Franken betragen.

6

3 4 5

SR 211.222.32 SR 312.0 SR 958.1

4664

Bundesgerichtsgesetz

Art. 73

BBl 2018

Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren nach den Artikeln 31­34 und 35a­35c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19926. Vorbehalten bleiben Beschwerden nach Artikel 89a.

Art. 74 Abs. 2 Bst. a Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: 2

a.

in den Fällen nach Artikel 89a;

Art. 78 Abs. 2 Bst. a 2

Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a.

Zivilansprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren;

Art. 79 1

2

Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

die Verurteilung wegen einer Übertretung, wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken oder ein Verweis ausgesprochen wurde und mit der Beschwerde nicht eine Strafe verlangt wird, die diese Grenzen übersteigt;

b.

Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts und kantonaler Beschwerdeinstanzen nach Artikel 20 StPO7, ausgenommen Entscheide über: 1. Zwangsmassnahmen, 2. die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und die Anordnung der Beobachtung (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20098), 3. die Nichtanhandnahme oder die Einstellung der Strafuntersuchung.

Vorbehalten bleiben Beschwerden nach Artikel 89a.

Art. 79a

Streitwertgrenzen

Für Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen den Entscheid über Zivilansprüche richten, gelten die Streitwertgrenzen nach Artikel 74.

6 7 8

SR 232.11 SR 312.0 SR 312.1

4665

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

Art. 80 Abs. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind Fälle, in denen sie nach der StPO9 als einzige kantonale Instanz entscheiden.

2

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 sowie 4 1

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 5. die Privatklägerschaft, wenn im angefochtenen Entscheid ihre Strafoder Zivilklage in der Sache beurteilt worden ist oder sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche als Opfer auswirken kann,

Die Kantone können vorsehen, dass eine mit Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs betraute Behörde zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b berechtigt ist.

4

Art. 83 Abs. 1 Buchstaben a­f, h, m, o, p, r, s, u, w, x und Abs. 2 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

Entscheide über die Einbürgerung;

b.

Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts; ausgenommen sind: 1. Entscheide, die eine Person betreffen, deren Aufenthalt in der Schweiz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung geregelt war oder die zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, 2. Entscheide über Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft;

c.

Entscheide kantonaler Vorinstanzen auf dem Gebiet des Asyls;

d.

Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;

e.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen;

f.

Entscheide über Leistungsaufträge und Konzessionen, wenn deren Vergabe öffentlich ausgeschrieben werden muss;

h.

Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe;

m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben;

9

SR 312.0

4666

Bundesgerichtsgesetz

2

BBl 2018

o.

Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte;

p.

Entscheide über die Gewährung des Zugangs zu Fernmeldediensten für andere Anbieter (Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199710);

r.

Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung über: 1. Tarife der Leistungserbringer, 2. Spital- und Pflegeheimlisten, 3. Globalbudgets für die Finanzierung der Spitäler und Pflegeheime, 4. Einschränkungen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung;

s.

Entscheide über die Zoneneinteilung im Produktionskataster für die Landwirtschaft;

u.

Entscheide über öffentliche Kaufangebote nach dem FinfraG11;

w.

Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201612 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

x.

Aufgehoben

Vorbehalten bleiben Beschwerden nach Artikel 89a.

Art. 84

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls.

1

Absatz 1 gilt auch für Entscheide nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 200513 gegenüber Personen, die um Asyl ersucht haben, ab der Einreichung des Asylgesuchs und bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung.

2

Gegen Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde jedoch zulässig, wenn der angefochtene Entscheid eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem sie Schutz sucht.

3

10 11 12 13

SR 784.10 SR 958.1 SR 211.223.13 SR 142.20

4667

Bundesgerichtsgesetz

Art. 84a

BBl 2018

Aussen- und sicherheitspolitische Entscheide

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn: a.

der Entscheid überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und

b.

kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht.

Art. 85 Abs. 2 2

Vorbehalten bleiben Beschwerden nach Artikel 89a.

Art. 86 Abs. 2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.

2

Gliederungstitel nach Art. 89

4. Abschnitt: Beschwerde bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und bei besonders bedeutenden Fällen Art. 89a

Zulässigkeit der Beschwerde

Gegen Entscheide eidgenössischer Vorinstanzen ist die Beschwerde ungeachtet der Ausnahmen und Streitwertgrenzen nach den Artikeln 73, 74, 79, 79a, 83 und 85 zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

1

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft.

2

Gegen Entscheide kantonaler Vorinstanzen ist die Beschwerde ungeachtet der Ausnahmen und Streitwertgrenzen nach den Artikeln 74, 79 Absatz 1 Buchstabe b, 79a, 83 Absatz 1 Buchstaben e und m sowie Artikel 85 zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

3

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Gewährung des Zugangs zu Fernmeldediensten für andere Anbieter (Art. 83 Abs. 1 Bst. p) sind in jedem Fall endgültig.

4

Art. 89b 1

Begriffe

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insbesondere, wenn: a.

4668

das Bundesgericht eine wesentliche Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und diese einer Klärung bedarf;

Bundesgerichtsgesetz

2

BBl 2018

b.

die Präzisierung oder Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts angezeigt ist;

c.

die Rechtsprechung der Vorinstanzen (Art. 75, 80, 86) zu einer Rechtsfrage nicht einheitlich ist;

d.

die Vorinstanz es ablehnt, die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuwenden.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn: a.

der angefochtene Entscheid grundlegende Rechtsprinzipien schwerwiegend verletzt;

b.

bei einer Streitigkeit über internationale Rechts- oder Amtshilfe Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist;

c.

der angefochtene Entscheid weitreichende oder ausserordentliche Folgen zeitigt.

Art. 93a

Beschwerde gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide bei grundsätzlich unzulässiger Beschwerde gegen den Endentscheid

Ist die Beschwerde gegen den Endentscheid nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so muss auch die Beschwerde gegen einen Teil-, Vor- oder Zwischenentscheid diese Voraussetzung erfüllen.

Art. 93b

Vorsorgliche Massnahmen

Die Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Art. 97 Abs. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass oder betrifft sie die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und abstimmungen, so gilt Absatz 1 nur bei Anfechtung eines Gerichtsentscheids.

2

Art. 98 Aufgehoben Art. 100 Abs. 2 Bst. b, c und e sowie 3 und 4 2

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: b.

bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe;

4669

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

c.

bei Entscheiden der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 200714 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;

e.

bei Entscheiden über öffentliche Kaufangebote nach dem FinfraG15.

Bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.

3

4

Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 101a

Beschwerde in Stimmrechtssachen

Beschwerden, welche die ordnungsgemässe Durchführung von Volkswahlen oder -abstimmungen betreffen, sind innert fünf Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beziehungsweise nach der Entdeckung der Unregelmässigkeit beim Bundesgericht einzureichen.

1

Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

2

Für andere Beschwerden in Stimmrechtssachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.

3

Art. 105 Abs. 3 Richtet sich eine Beschwerde, die einen kantonalen Erlass oder die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen oder Volkswahlen und -abstimmungen betrifft, nicht gegen einen Gerichtsentscheid, so prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei.

3

Art. 106 Abs. 3 Ist das Bundesgericht nur auf die Beschwerde eingetreten, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so prüft es nur diese Rechtsfrage. Hält es die Beschwerde für begründet, so richtet sich die Rechtsanwendung nach den Absätzen 1 und 2.

3

14 15

SR 211.222.32 SR 958.1

4670

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

Art. 107 Abs. 3 erster Satz Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der internationalen Amtshilfe oder der öffentlichen Kaufangebote nach dem FinfraG16 als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. ...

3

Art. 109 Abs. 1 erster Satz Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, die Beschwerde aber nur unter diesen Voraussetzungen zulässig wäre. ...

1

Art. 112 Abs. 2 Aufgehoben Art. 113

Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72­89a zulässig ist.

Art. 114

Vorinstanzen

Die Vorschriften des dritten Kapitels über die Vorinstanzen (Art. 75, 80, 86) gelten sinngemäss.

Art. 117

Beschwerdeverfahren

Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90­93, 94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107­112 sinngemäss.

Art. 122 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195017 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a.

16 17

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

SR 958.1 SR 0.101

4671

Bundesgerichtsgesetz

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4672

BBl 2018

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199718 Art. 47 Abs. 6 Aufgehoben

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819 Art. 49 Abs. 1 Bst. c und 2 1

Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: c.

2

Unangemessenheit.

Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn: a.

eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat; oder

b.

ein Bundesgesetz diese Rüge ausschliesst.

Art. 63 Abs. 4bis­6 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: 4bis

a.

in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200­5000 Franken;

b.

in den übrigen Streitigkeiten 200­50 000 Franken.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520 und nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201021.

5

Rechtfertigen es besondere Gründe, so können das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Spruchgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.

6

18 19 20 21

SR 172.010 SR 172.021 SR 173.32 SR 173.71

4673

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

Art. 65 Abs. 4 zweiter Satz ... Der Anspruch der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf Vergütung verjährt zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

4

Art. 72 Bst. a Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: a.

Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn: 1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht; und 2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht.

Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz ... Wird die Verfügung angefochten, so vertritt es den Bundesrat vor der Beschwerdeinstanz.

2

3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200022 Art. 36 Abs. 2 erster bis dritter Satz Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen und von der internen Rekurskommission nach Artikel 25 Absatz 2 bis des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200523 erlassen worden sind, unterliegen der Beschwerde an eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen, die an den oberen Gerichten der Kantone Waadt, Luzern und Tessin für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig sind. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Gericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind sinngemäss anwendbar. ...

2

22 23

SR 172.220.1 SR 173.110

4674

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200524 Art. 23 Abs. 2 Bst. a Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: 2

a.

Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199825;

Art. 32 Abs. 1 Bst. a, f und h 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, wenn: 1. die Verfügung überwiegend auf politischen Erwägungen beruht, und 2. kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht;

f.

die Festlegung oder Genehmigung geografischer Namen;

h.

die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen, sofern nicht ein Bundesgesetz die Beschwerde vorsieht;

Art. 33 Bst. a und b Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a.

der Bundesversammlung und ihrer Organe, wenn sie als erste Instanz verfügt haben;

b.

des Bundesrates, wenn er als erste Instanz verfügt hat;

5. Strafprozessordnung26 Art. 40 Abs. 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.

1

Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch 1

24 25 26

SR 173.32 SR 142.31 SR 312.0

4675

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b­e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: Art. 119 Abs. 2 Bst. a und 120 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text Art. 125 Abs. 2 erster Satz 2

Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. ...

Art. 135 Abs. 3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

3

Art. 150 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 186 Abs. 2 zweiter Satz und 3 ... Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.

2

Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.

3

Art. 248 Abs. 3 Einleitungssatz 3

Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber:

Art. 365 Abs. 3 3

Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.

Art. 377 Abs. 4 dritter Satz 4

... Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.

Art. 393 Abs. 1 Bst. c 1

Die Beschwerde ist zulässig gegen: c.

die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

Art. 398 Abs. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige 1

4676

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.

Art. 440 Abs. 3 Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.

3

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 201227 über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 13 Abs. 3 3

Im Beschwerdeverfahren kann Unangemessenheit nicht gerügt werden.

7. Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200728 Art. 7 Abs. 2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Genehmigung oder Festlegung geografischer Namen entscheidet das zuständige Departement endgültig. Besteht die Meinungsverschiedenheit zwischen Departementen, so entscheidet der Bundesrat.

2

8. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196529 Art. 56

e. Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200530 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das kantonale Verrechnungssteueramt berechtigt.

9. Bundesgesetz vom 12. Juni 195931 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 31 Abs. 3 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200532 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

3

27 28 29 30 31 32

SR 420.1 SR 510.62 SR 642.21 SR 173.110 SR 661 SR 173.110

4677

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2018

10. Bundesgesetz vom 8. März 196033 über die Nationalstrassen Art. 28 Abs. 5 Das Beschwerdeversfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, bei Enteignungen zusätzlich nach dem EntG34. Unangemessenheit kann nicht gerügt werden.

5

11. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195735 Art. 51a Abs. 2 Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Unangemessenheit kann nicht gerügt werden.

2

12. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 36 Art. 68 Abs. 2 Ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung von Organen begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

2

13. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200037 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 61 Bst. bbis Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196838 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: bbis. Mit der Beschwerde gegen Verfügungen und Einspracheentscheide über Versicherungsleistungen kann auch Unangemessenheit gerügt werden.

33 34 35 36 37 38

SR 725.11 SR 711 SR 742.101 SR 810.21 SR 830.1 SR 172.021

4678