Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Herrn Haliti Zymber, geb. 8 März 1975, von Ex-Yugoslawien, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wird folgendes notifiziert Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 1. Mai 2000 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) zu einer Busse von 100 Franken, unter Auflage einer Spruchgebühr von 80 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig vollstreckbar.

Des weiteren ist Frau Haliti berechtigt, wenn er sich in der Schweiz stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem sie von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR).

Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR) Herr Haliti Zymber wird hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 210 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

9. Mai 2000

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2630

2000-0939