Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Verlängerung und Änderung vom 7. Juni 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. Januar 2015 und vom 28. März 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche wird bis zum 30. Juni 2019 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV legen die Vertragsparteien die Jahresbruttoarbeitszeit 2018 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) auf 2088 Stunden fest.

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) Sämtliche ... unterstellten Unternehmen verwenden 0.6 % der gesamten AHVLohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017, zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.4 % der gesamten AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2017 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Mindestlohnstufenanpassungen gelten nicht als Lohnerhöhungen.

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BBl 2014 721 2351, 2015 1773, 2017 3207

2018-1714

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

BBl 2018

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

7. Juni 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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