Genehmigung Richtplan Kanton Nidwalden «Teilrevision 2015/16» Der Bundesrat hat am 10. Januar 2018 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 11. Dezember 2017 wird die Anpassung des kantonalen Richtplans des Kantons Nidwalden unter Vorbehalt der Ziffern 2­8 genehmigt.

2.

Kapitel S1-1 Siedlungsgebiet: Die Siedlungserweiterungsgebiete Wohnen der Gemeinden Beckenried, Dallenwil, Emmetten und Hergiswil sowie die Siedlungserweiterungsgebiete Arbeiten werden als Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt.

3.

Kapitel S1-5 Neueinzonungen: Der Kanton stellt bei der Genehmigung von Einzonungen sicher, dass im Einzelfall die Anforderungen nach Artikel 15 RPG erfüllt sind und insbesondere die kantonale Auslastung insgesamt nicht unter 100 % sinkt. Der Richtplantext ist innerhalb von zwei Jahren entsprechend fortzuschreiben.

4.

Kapitel S1-1 Siedlungsgebiet, Koordinationsaufgabe S1-1 wird wie folgt angepasst: «Das Siedlungsgebiet kann (...) anders angeordnet werden, wenn eine insgesamt bessere Lösung möglich ist, übergeordnete Interessen wie insbesondere die Schonung von Fruchtfolgeflächen nicht beeinträchtigt werden und bei kumulativer Einhaltung folgender Punkte: (...).»

5.

Kapitel L1-2 Fruchtfolgeflächen (FFF), Koordinationsaufgabe L1-2 wird wie folgt angepasst: «Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen für andere als die landwirtschaftliche Nutzung (Umzonung) bedarf einer eingehenden Prüfung. (...) Die Voraussetzungen gemäss Artikel 30 Absatz 1bis RPV für die Einzonung von FFF gelten dabei für die gesamte ausgeschiedene Fläche (...).»

6.

Im Rahmen der nächsten Richtplananpassung a. sind in Kapitel S1 Siedlung die Koordinationsaufgaben S1-8 Entwicklungsschwerpunkte (ESP) Wohnen und S1-9 Entwicklungsschwerpunkte (ESP) Arbeiten mit einem Kriterium betreffend Berücksichtigung des Kulturlands und insbesondere der FFF zu ergänzen: b. ist in Kapitel S1 Siedlung die Koordinationsaufgabe S1-10 dahingehend anzupassen, dass die Einzonung von Arbeitszonen immer im Rahmen der Arbeitszonenbewirtschaftung zu erfolgen hat; c. sind die wesentlichen räumlichen Festlegungen aus dem SIL-Objektblatt Flugplatz Buochs in der Richtplankarte als Ausgangslage abzubilden (Flugplatzperimeter, Gebiete mit Lärmbelastung und Hindernisbegrenzung);

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BBl 2018

d.

ist das SIL-Objektblatt für den Flugplatz Buochs als verbindliche Grundlage im Richtplan aufzuführen.

7.

Im Rahmen einer Berichterstattung zwei Jahre nach der Genehmigung des Richtplans informiert der Kanton den Bund über die kantonale Auslastung.

8.

Im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung informiert der Kanton den Bund über die räumliche Entwicklung (Ein- und Auszonungen) innerhalb des Siedlungsgebiets.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Nidwalden nicht mehr zu Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung, Breitenhaus, Buochserstrasse 1, Postfach 1241, 6371 Stans,

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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

27. Februar 2018

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Bundesamt für Raumentwicklung