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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 14. Juni 1962

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (Vom 29. Mai 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Der Präsident des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz hat sich an den Bundesrat gewandt mit dem Ersuchen um eine Erhöhung des jährlichen Beitrages, den der Bund dem Komitee seit 1951 gewährt.

Die Bundesversammlung hat in der Tat mit Beschluss vom 7.Juni 1951 bestimmt, dass dem IKEK eine Beihilfe von 500 000 Franken jährlich zur Verfügung gestellt werde. Sie hat dabei die Notwendigkeit einer regelmässigen Unterstützung anerkannt, welche es dem Komitee ermöglicht, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Infolge verschiedener Umstände, von denen weiter.unten die Eede sein wird, genügt der Beitrag der Schweiz nicht mehr.

Er sollte deshalb den heutigen Verhältnissen angepasst werden.

I. Tätigkeit des IKRK Die Tätigkeit des Komitees hat gegenüber derjenigen vor zehn Jahren beträchtlich zugenommen. Die Entwicklung der Weltlage, mit den zahlreichen Konflikten und Unruhen, die sie mit sich brachte, auferlegt dem Komitee die grosse Aufgabe, den Ausbau des Humanitätsrechts weiter vorzubereiten und zu fördern, damit es den neuen Notwendigkeiten gerecht wird, und ausserdem die Aufgabe, die Kenntnis dieses Rechts und der Ideale des Roten Kreuzes besonders in den vor kurzem unabhängig gewordenen Ländern zu verbreiten.

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1154 Aus denselben Gründen hat das Komitee Hilfsaktionen in der ganzen Welt einleiten müssen, die es weiterführt; erwähnt seien diejenigen in Algerien, im Kongo, in Goa, in Indonesien, auf Neu-Guinea, in Nepal, Japan, Laos und Vietnam. Eine gewisse Zunahme der Aufgaben ist aber auch dem Anwachsen der Mitgliederzahl des Koten Kreuzes zuzuschreiben. Endlich erfordern gewisse Missionen gegenwärtig mehr Arbeit als noch vor kurzem.

II. Die Finanzierung des IKRK Die Finanzierung des Verwaltungsvoranschlages des IKRK wird einesteils von den nationalen Rotkreuzgesellschaften sichergestellt, gemäss einer Entschliessung, die 1948 von der 18. Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes in Stockholm gefasst und von den seitherigen Konferenzen erneuert worden ist.

Andernteils erfolgt sie durch die Regierungen, auf Grund der XL Entschliessung, die ,1949 von der Diplomatenkonferenz in Genf zur Ausarbeitung von Übereinkommen zum Schütze der Kriegsopfer gefasst wurde.

Die jährlichen Beiträge der nationalen Gesellschaften stellen eine Einnahme von 400 000 Franken dar, diejenigen der Staaten eine solche von 1400000 Franken. Zu diesen Eingängen kommen noch ungefähr l 150 000 Franken aus verschiedenen Quellen hinzu (Einkünfte aus den Reserven, Einkünfte aus der Stiftung für das IKRK, Spenden, Sonderbeiträge der nationalen Gesellschaften). Das ergibt einen Gesamtbetrag von 2 950 000 Franken. Nun belaufen sich aber die Ausgaben des IKRK, wie sie für 1962 veranschlagt sind, auf 4 Millionen Franken. Es muss daher mit einem Fehlbetrag von l Million gerechnet werden.

Die in den letzten zehn Jahren aufgelaufenen Fehlbeträge machen 9 Millionen aus. Diese Passivsaldi haben zwar gedeckt werden können dank den ausserordentlichen Leistungen gewisser Staaten an das Komitee unmittelbar nach dem zweiten Weltkriege. Aber diese Mittel erschöpfen sich ohne Aussicht auf Ergänzung.

Die für die Verteilung von Lebensmitteln, Kleidern und Arzneien gesammelten Gelder sind in den obigen Zahlen nicht Inbegriffen. Diese Aktionen worden mittels besonderer Spenden finanziert und bilden einen Sachbereich für sich, der hier nicht in Betracht zu ziehen ist.

III. Notwendigkeit einer Erhöhung der Kinnahmen des IKRK Die Entwicklung, welche die Tätigkeit des IKRK genommen hat, macht eine Zunahme des Personals unumgänglich und wird damit eine Erhöhung
der allgemeinen Kosten mit sich bringen. Zudem nötigt das Steigen der Lebenskosten, das in Genf wie überall seit 1951 eingetreten ist, zu Anpassungen der Besoldungen. Auch diese werden eine Erhöhung des Ausgabenbetrages zur Folge haben.

Um dieser Lage zu begegnen, musste sich das IKRK um eine Zunahme seiner Geldmittel bemühen, indem es an die Regierungen und die nationalen Rot-

1155 kreuzgesellschaften gelangte. Im Jahre 1951 trugen 18 Staaten zur Mittelbeschaffung des IKEK bei; gegenwärtig sind es deren 68. Was die beisteuernden Gesellschaften anbetrifft, so waren es 1951 deren 42; heute sind es deren 57.

Diese Ergebnisse sind indessen noch ungenügend, und die Erhöhung der Einnahmen ist für das IKEK lebenswichtig geworden; falls sie ausbliebe, sähe es sich genötigt, auf die Erfüllung gewisser ihm obliegender Aufgaben zu verzichten. Es setzt daher seine Bemühungen um eine Erhöhung der Beiträge der Staaten und Botkreuzgesellschaften fort.

IV. Höhe des Beitrages der Schweiz Wie bereits ausgeführt, hat sich die Schweiz sehr bemüht, dem vom IKBK geleisteten umfangreichen Werk ihre Unterstützung zu leihen, wobei sie dem Komitee die volle Autonomie und Bewegungsfreiheit beliess, deren es zur Erfüllung seiner Aufgabe als unparteiliche humanitäre Organisation bedarf.

So ist der Bundesrat auf Grund der immer noch in Kraft befindlichen Bundesbeschlüsse vom 19.Dezember 1945 und vom S.April 1946 ermächtigt, dem Komitee in dringenden Fällen Vorschüsse bis zu 7 500 000 Franken zu gewähren. Für die Hundertjahrfeier des Boten Kreuzes im nächsten Jahre wird der Bund einen bedeutenden Teil der Kosten der 20. Internationalen Konferenz übernehmen ; er hat auch die Prägung einer besonderen Münze bewilligt, deren Ertrag für die Finanzierung der Gedenkveranstaltungen bestimmt ist. Diese beiden Anordnungen betreffen allerdings nicht allein das IKEK, sondern auch die beiden andern einladenden Organisationen, nämlich die Liga der Botkreuzgesellschaften und das Schweizerische Bote Kreuz.

Was die Verwaltungsausgaben des IKBK betrifft, so erscheint es als angebracht, dass unser Land seine regelmässigen Jahresbeiträge den neuen Verhältnissen anpasst.

Das Komitee, ausgehend von Verwaltungsauslagen in veranschlagter Höhe von 4 Millionen für das Jahr 1962, hat darum ersucht, dass der Beitrag der Schweiz von 500 000 Franken auf 900 000 oder l Million Franken erhöht werde.

Zufolge unterschiedlicher Einnahmen und je nach den durchzuführenden Aufgaben unterschiedlichen Aufwendungen werden die künftigen Budgets des IKBK varriieren. Wir halten es deshalb nicht für angezeigt, den schweizerischen Beitrag von vorneherein auf längere Sicht zu fixieren. Es empfiehlt sich vielmehr, dafür einen angemessen
erhöhten Bahmen zu spannen, in welchem der Bundesrat zu ermächtigen wäre, die jährlichen Beiträge gemäss Gesuch des IKBK im Wege des Voranschlages festzusetzen. Als Bahmen empfehlen wir 750 000 bis l Million Franken: Wir berücksichtigen dabei die besondere Situation der Schweiz mit Bezug auf das IKBK und das Interesse, das unser Land an dieser unabhängigen, bei uns beheimateten Institution hat, deren humanitärem Werk in der heutigen Welt eine hervorragende Bolle zukommt.

Für das Jahr 1963 werden wir den Wünschen des Komitees entsprechend einen Beitrag von 900 000 Franken in den Voranschlag einstellen.

1156 Demzufolge beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, den beigelegten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 29.Mai 1962. ' Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Wahlen Der Bundeskanzler : Ch. Oser (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29.Mai 1962, beschliesst:

Art. l Dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz wird ab 1963 ein jährlicher Bundesbeitrag von 750 000 bis l Million Franken gewährt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den jährlichen Bundesbeitrag gemäss Gesuch des IKEK innerhalb dieses Eahmens festzusetzen.

2 Der jährliche Zahlungsbetrag ist in den Voranschlag einzustellen.

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Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (Vom 29.

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1962

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14.06.1962

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