Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes Änderung vom 17. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. November 1998, vom 17. Dezember 2001, vom 12. Dezember 2002, vom 30. Januar 2003, vom 8. Dezember 2003, vom 24. Dezember 2004, vom 22. September 2005, vom 19. Dezember 2005, vom 1. Mai 2007, vom 13. August 2007, vom 17. Dezember 2007, vom 11. Dezember 2008, vom 11. Dezember 2009, vom 12. Juni 2013, vom 26. November 2013 und vom 12. Dezember 2016 wiedergegebenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10 Abs. 1

Mindestlöhne

Mindestlohnansätze1 pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben 1

I

a) Mitarbeiter ohne Berufslehre

3 435.­

b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung

3 637.­

II

Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung

3 737.­

III a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung

4 141.­

b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV

4 243.­

1

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

2018-1455

3183

Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes. BRB

IV

BBl 2018

Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG

4 849.­

Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden.

Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der ... unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.

Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem ... unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.

Art. 11 Abs. 1

Mindestlohn für Praktikanten

Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 2 190 Franken, 1

­

wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder

­

wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder

­

wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder

­

wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

17. Mai 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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