Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Entwurf

(VPRG) (Übernachtungsentschädigungen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 11. Oktober 20181, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19882 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2, 2a und 2b Das Ratsmitglied erhält eine Übernachtungsentschädigung, wenn es geltend macht, dass ihm Auslagen für eine auswärtige Übernachtung entstanden sind, und Belege dafür einreicht.

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Minderheit (Müller Philipp, Abate, Engler, Lombardi, Müller Damian, Stöckli) Das Ratsmitglied erhält eine Übernachtungsentschädigung, wenn es geltend macht, dass ihm Auslagen für eine auswärtige Übernachtung entstanden sind.

2

2a

Der Anspruch auf eine Übernachtungsentschädigung besteht: a.

für eine Übernachtung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tagen, an denen das Ratsmitglied Anspruch auf ein Taggeld hat;

b.

für eine Übernachtung vor oder nach einem Tag mit Anspruch auf Taggeld, wenn die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor 6.00 Uhr beginnen oder die Rückreise nach 22.00 Uhr enden würde.

Als auswärtig gilt eine Übernachtung an einem Sitzungsort oder in dessen Umgebung, wenn der Sitzungsort vom Wohnort mindestens 30 Minuten Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist.

2b

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BBl 2018 7241 SR 171.211

2018-3242

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Parlamentsressourcengesetz. V der BVers (Übernachtungsentschädigungen)

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

7252

BBl 2018