Aufhebung der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln, welche dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absätze 4 Buchstabe a und 7 THG1 vom 27. Juni 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, in Erwägung, dass

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aufgrund der Allgemeinverfügung vom 25. September 20172 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden dürfen, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen,

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das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. April 2018 (C-7634/ 2015) die Allgemeinverfügung des BLV betreffend E-Zigaretten als generell-abstrakt und somit als fehlerhaft qualifizierte und aufhob,

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das BLV aufgrund des vorgenannten Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 (C-7634/2015) betreffend E-Zigaretten seine Allgemeinverfügung vom 25. September 2017 zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln einer erneuten Prüfung unterzog,

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unter Berücksichtigung des Urteils vom 24. April 2018 (C-7634/2015) das Anordnungsobjekt «kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen» nicht als individuell bestimmt und damit nicht als konkret, sondern als abstrakt einzustufen ist,

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die Allgemeinverfügung des BLV 25. September 20173 zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln demnach als generell-abstrakt und somit fehlerhaft zu qualifizieren ist, Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

BBl 2017 6171 BBl 2017 6171

2018-1986

3835

BBl 2018

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die Allgemeinverfügung vom 25. September 20174 zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln aufgrund der Fehlerhaftigkeit aufzuheben ist,

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die verfügende Behörde gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 19685 (VwVG) ihre Verfügung in einem laufenden Beschwerdeverfahren von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung in der Sache erlassen kann, verfügt: Aufhebung der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 25. September 2017 Die Allgemeinverfügung vom 25. September 20176 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln, welche dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absätze 4 Buchstabe a und 7 THG, wird aufgehoben.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

3. Juli 2018

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BBl 2017 6171 SR 172.021 BBl 2017 6171

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Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen