Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001 (1. Arbeitstag: 9. April 2001)

Obligationenrecht (Streitwertgrenze bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis) Änderung vom 15. Dezember 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. Mai 2000 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 2000 2, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 343 Abs. 2 2

Die Kantone haben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen; der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Nationalrat, 15. Dezember 2000

Ständerat, 15. Dezember 2000

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20004 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001

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10982

BBl 2000 3475 BBl 2000 4859 SR 220 BBl 2000 6112

6112

2000-1021