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Bundesblatt 114. Jahrgang

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Bern, den 26. Juli 1962

8534

Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Elfenbeinküste (Vom 13. Juli 1962) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit, welches am 26. Juni 1962 in Abidjan mit der Republik Elfenbeinküste abgeschlossen wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

I

Im ersten Teil unserer Botschaft vom 4. Juni 1962 betreffend die zwei mit, den Republiken Niger und Guinea neulich abgeschlossenen Abkommen (BB1 1962, I, 1437) haben wir insbesondere die jüngste Entwicklung unserer rechtlichen Beziehungen mit den unabhängigen afrikanischen Ländern südlich der Sahara beschrieben. Wir haben vor allem hervorgehoben, dass die zwei Verträge, die wir Ihrer Genehmigung unterbreiteten, nur die ersten einer Serie seien, die die Schweiz früher oder später mit gewissen dieser Staaten, worunter die Elfenbeinküste, abschliessen wird.

II Nachdem uns die Regierung der Republik Elfenbeinküste benachrichtigt hatte, dass sie das Wesentliche des ihr auf ihren Wunsch unterbreiteten Abkommensentwurfes annehme, haben wir unsern Botschafter in Abidjan, Herrn Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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134 J. Stroehlin, beauftragt, die noch hängigen Einzelheiten zu regeln und den Vertrag mit, den Behörden der Elfenbeinküste zu unterzeichnen, was am 26. Juni 1962 geschah.

III Die Bestimmungen des mit der Elfenbeinküste unterzeichneten Abkommens sind praktisch dieselben wie diejenigen, die in den mit Niger und Guinea abgeschlossenen Abkommen enthalten sind: 1. Artikel l umschreibt den Eahmen, in welchem sich die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern abzuwickeln hat.

2. Die Artikel 2 bis 6 enthalten die Bestimmungen, die man gewöhnlich in den Handelsabkommen findet, d.h. die Meistbegünstigungsklausel und die Festsetzung von Kontingenten für die Einfuhr von nicht liberalisierten Produkten. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

3. Die Artikel 7 und 8 betreffen den Schutz der schweizerischen Investitionen in der Elfenbeinküste, indem sie insbesondere den Transfer ihrer Erträgnisse und den Erlös aus ihrer Liquidation garantieren sowie, im Falle von Uneinigkeit zwischen den Parteien, die Anrufung eines Schiedsgerichtes vorsehen.

4. Das für eine Periode von zwei Jahren, d.h. bis zum 81.Dezember 1963 unterzeichnete Abkommen kann von Jahr zu Jahr verlängert werden. Im Falle der Kündigung durch eine der Parteien bleiben die Bestimmungen betreffend den Schutz der Investitionen noch während zehn Jahren nach dem Datum des Ablaufs des Abkommens anwendbar.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Juli 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

135 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Elfenbeinküste

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, . gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1962, beschliesst: Einziger Artikel Das am 26. Juni 1962 in Bern abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Elfenbeinküste wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

6415

136 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über

den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Elfenbeinküste

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Eepublik Elfenbeinküste

haben, im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern, folgendes vereinbart: Artikel l Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Eepublik Elfenbeinküste verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten, insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.

Artikel 2 Meistbegünstigung Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien - den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,

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- den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer gleichen Währungszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

Artikel 3 Einfuhrregelung in der Schweig Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt für die Einfuhr der Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft Elfenbeinküste dieselbe liberale Eegelung, wie sie heute besteht.

Artikel 4 Einfuhrregelung in der Elfenbeinküste Die Eegierung der Eepublik Elfenbeinküste bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenteii teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Eahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.

Artikel 5 Handelsauskünfte Die zuständigen Stellen beider Eegierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den Behörden der Elfenbeinküste das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhren der Erzeugnisse der Elfenbeinküste mitteilen. Ebenso werden die Behörden der Elfenbeinküste den schweizerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse in der Elfenbeinküste mitteilen.

Artikel 6 Zahlungsregelung Die Zahlungen zwischen der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eegierung der Eepublik Elfenbeinküste, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Eahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc-Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Eegelung.

188 Artikel 7 Schutz der Investitionen Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Kechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.

Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Eechte oder Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen; Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der. direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne-ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im .Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Artikel 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schütze der Investitionen Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der: Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede
Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist' sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der

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Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 8 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.

Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Artikel 9 Gemischte Kommission Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.

Artikel 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 11 Inkrafttreten und Erneuerung Dieses Abkommen erstreckt seine Wirksamkeit rückwirkend auf den 1. Januar 1962 und ist gültig bis zum 31. Dezember 1963. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei dreiMonate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die

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andere, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen beobachtet habe.

Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Abidjan in doppelter Ausfertigung am 26. Juni 1962.

Für die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Der schweizerische Botschafter : (gez.) J.Stroehlin

Für die Eegierung der Eepublik Blfenbeinküste Der Finanz- und Wirtschaftsminister : (gez.) R.Salier

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Liste S Einfuhr von schweizerischen Waren in die Eepublik Elfenbeinküste.

Ordnungs-Nr.

1 2 3

4 5

6 7 8

9 10 11

Bezeichnung der Waren

Jahreskontingente in 1000 SFr.

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw.

Diverse kontingentierte chemische Produkte, wovon Farbstoffe und pharmazeutische Produkte Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher Eöhrenverbindungsstücke Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Bechenmaschinen und Eegistrierkassen Nähmaschinen Schreibmaschinen Photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw., wovon wenigstens 50 Prozent für kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras) Diverse kontingentierte Apparate und Instrumente, wovon Mikroskope Uhren und Bestandteile zu Eeparaturzwecken, Gehäuse für Uhren Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile

s.b. = gemäss Bedarf.

150 200 + s.b.

600

50 400 + s.b.

liberalisiert 100 100

100 300 500

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1962

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30

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8534

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26.07.1962

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133-141

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