Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Entwurf

(DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 14 Abs. 4 Die Steuer wird unter Anwendung des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 oder 2 berechnet. Die Artikel 36 Absatz 2bis und 36a kommen nicht zur Anwendung.

4

Art. 33 Abs. 2­2ter Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom gesamten Erwerbseinkommen 8100 Franken abgezogen. Beträgt die Hälfte des niedrigeren Erwerbseinkommens mehr als 8100 Franken, so wird stattdessen diese Hälfte bis zum Höchstbetrag von 13 400 Franken abgezogen. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

2

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielt nur einer von beiden ein Erwerbseinkommen, so werden davon 8100 Franken abgezogen.

2bis

1 2

BBl 2018 2133 SR 642.11

2016-3307

2209

Direkte Bundessteuer. BG (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)

BBl 2018

Als Erwerbseinkommen nach den Absätzen 2 und 2bis gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26­31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d­f. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Einkünfte nach Artikel 23 Buchstabe a.

2ter

Art. 35 Abs. 1 Bst. d 1

Vom Einkommen werden abgezogen: d.

11 500 Franken für steuerpflichtige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Gliederungstitel vor Art. 36

5. Kapitel: Steuerberechnung 1. Abschnitt: Tarife, alternative Steuerberechnung bei Ehepaaren Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 2bis Tarife Für steuerpflichtige Personen, die mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich der Steuerbetrag um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

2bis

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 36a

Alternative Steuerberechnung bei Ehepaaren

Für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, erfolgt eine alternative Steuerberechnung, wenn: 1

a.

sie ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ordentlich veranlagt werden; oder

b.

gestützt auf Artikel 89, 89a, 99a oder 99b eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgt.

Bei der alternativen Steuerberechnung wird die Steuer des Ehepaars wie folgt berechnet: 2

a.

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Jedem Ehegatten werden die eigenen Einkünfte nach den Artikeln 17­19, 22 und 23 Buchstaben a­c sowie die eigenen Kosten nach den Artikeln 26­31 und die eigenen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d­f zugewiesen.

Direkte Bundessteuer. BG (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)

BBl 2018

b.

Die Abzüge nach den Artikeln 33 Absätze 2 und 2bis sowie 35 Absatz 1 Buchstabe c werden nicht berücksichtigt.

c.

Jedem Ehegatten wird die Hälfte der übrigen Einkünfte und Abzüge zugewiesen.

d.

Für jeden Ehegatten wird der Tarif nach Artikel 36 Absatz 1 angewendet.

e.

Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2bis wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugewiesen.

f.

Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet.

Dem Ehepaar wird von Amtes wegen der tiefere der beiden nach Artikel 36 und nach Absatz 2 berechneten Steuerbeträge in Rechnung gestellt.

3

Für Liquidationsgewinne nach Artikel 37b und Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 38 wird im Rahmen der gesonderten Besteuerung ebenfalls eine alternative Steuerberechnung durchgeführt. Der jeweils tiefere Betrag wird in Rechnung gestellt.

4

Art. 85 Abs. 3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 oder 2bis berücksichtigen.

3

Art. 89a Abs. 4 dritter Satz 4

... Artikel 36a ist nicht anwendbar.

Art. 99 dritter Satz ... Artikel 36a ist nicht anwendbar.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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